Körperschaftsteuer · Solidaritätszuschlag
Zahlt eine GmbH Solidaritätszuschlag?
Ja. Eine GmbH zahlt 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Satz 1 SolZG) — bei 15 % Körperschaftsteuer sind das 0,825 % des zu versteuernden Einkommens, zusammen 15,825 %. Die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen; Kapitalgesellschaften zahlen den Zuschlag ab dem ersten Euro Körperschaftsteuer. Erhoben wird er außerdem auf die Vorauszahlungen und auf die Kapitalertragsteuer, die die GmbH bei einer Gewinnausschüttung einbehält. Diese Seite zeigt, in welchen Fällen der Zuschlag anfällt, wie er berechnet wird und was auf dem Weg vom Gewinn der GmbH bis zum Gesellschafter insgesamt zusammenkommt.
Stand: 2026-09-02
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Warum gilt die Freigrenze nicht für Kapitalgesellschaften?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG). Bei der Veranlagung bemisst er sich nach der berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG) und beträgt 5,5 % dieser Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 SolZG). Bis hierhin behandelt das Gesetz beide Steuerarten gleich.
Der Unterschied steckt in § 3 Abs. 3 SolZG: Der Zuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage bestimmte Beträge übersteigt — in der geltenden Fassung 40.700 € bei zusammenveranlagten Ehegatten und 20.350 € in anderen Fällen. Diese Freigrenze und die daran anschließende Milderungszone des § 4 Satz 2 SolZG knüpfen ausdrücklich an die Einkommensteuerpflicht an. Eine GmbH, UG oder AG ist körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), nicht einkommensteuerpflichtig; für sie gibt es keine Schwelle.
Die Folge zeigt sich am kleinen Ende: Eine GmbH mit 10.000 € zu versteuerndem Einkommen zahlt 1.500 € Körperschaftsteuer und darauf 82,50 € Solidaritätszuschlag. Ein Einzelunternehmer mit einer Einkommensteuer von 1.500 € zahlt keinen Cent Zuschlag, weil er weit unter der Freigrenze liegt. Seit der Anhebung der Freigrenze zum 1. Januar 2021 ist der Solidaritätszuschlag damit im Kern eine Abgabe der Kapitalgesellschaften und der höheren Einkommen.
Auf welche Zahlungen der GmbH fällt der Zuschlag an?
Jahres-Körperschaftsteuer
Auf die im Bescheid festgesetzte Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Der Zuschlag wird mit der Körperschaftsteuer festgesetzt und steht als eigene Zeile im Bescheid; eine gesonderte Erklärung gibt es nicht.
Vorauszahlungen
Auf die Vorauszahlungen bemisst sich der Zuschlag nach den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG) und ist gleichzeitig mit ihnen zu entrichten (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SolZG) — also am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen
Schüttet die GmbH Gewinn aus, behält sie 25 % Kapitalertragsteuer ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG), zusammen 26,375 % der Ausschüttung. Bei Gewinnausschüttungen gilt keine Monatsfrist: Die einbehaltene Steuer ist in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG); die Anmeldung ist innerhalb derselben Frist elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Lohnsteuer der Beschäftigten
Auch auf die einbehaltene Lohnsteuer fällt der Zuschlag an (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG), hier allerdings mit den Freigrenzen des Lohnsteuerabzugs (§ 3 Abs. 4 SolZG). Wirtschaftlich trägt ihn der Arbeitnehmer; die GmbH führt ihn nur ab.
Nicht auf Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
Der Solidaritätszuschlag ist ausschließlich ein Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auf die Gewerbesteuer der Gemeinde und auf die Umsatzsteuer wird kein Zuschlag erhoben.
Rechenbeispiel: vom Gewinn der GmbH bis zum Gesellschafter
Eine GmbH erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 €; der Hebesatz der Gemeinde beträgt 400 %. Körperschaftsteuer: 15.000 € (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Solidaritätszuschlag darauf: 15.000 € × 5,5 % = 825 € (§ 4 Satz 1 SolZG). Gewerbesteuer: 100.000 € × 3,5 % × 400 % = 14.000 €, ohne Zuschlag. Nach Ertragsteuern verbleiben 100.000 − 15.000 − 825 − 14.000 = 70.175 €.
Die Gesellschafterversammlung beschließt die Vollausschüttung dieser 70.175 €. Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer ein: 17.543,75 €. Darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag: 964,90 € — der rechnerische Betrag von 964,906 € wird auf volle Cent gekappt, weil Bruchteile eines Cents außer Ansatz bleiben (§ 4 SolZG). An den Gesellschafter fließen 70.175 − 17.543,75 − 964,90 = 51.666,35 €.
In Summe hat der Fiskus auf dem Weg von 100.000 € Gewinn zu 51.666,35 € Auszahlung 1.789,90 € Solidaritätszuschlag erhalten — 825 € bei der GmbH und 964,90 € beim Gesellschafter. Die Gesamtbelastung des ausgeschütteten Gewinns beträgt 48,33 %, sofern beim Gesellschafter die Abgeltungsteuer greift und keine Kirchensteuer anfällt. Wer die Anteile im Betriebsvermögen hält oder das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wählt, rechnet anders — der Zuschlag folgt dann der individuellen Einkommensteuer, und dort gilt die Freigrenze.
Wie wird der Zuschlag festgesetzt und gezahlt?
Auf Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2 SolZG). Praktisch heißt das: Der Zuschlag wird im Körperschaftsteuerbescheid festgesetzt, die Abschlusszahlung ist mit der Körperschaftsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, und die Vorauszahlungen laufen im selben Bescheid und zu denselben Terminen.
Ein Einspruch gegen den Zuschlag kann nicht damit begründet werden, dass die Körperschaftsteuer zu hoch sei — die Bemessungsgrundlage ist nur über den Körperschaftsteuerbescheid angreifbar, und ändert sich dieser, passt sich der Zuschlag von selbst an (§ 1 Abs. 5 SolZG). Als Steuer vom Einkommen ist der Solidaritätszuschlag bei der GmbH nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG); der gebuchte Aufwand wird in der Anlage GK hinzugerechnet. Nachzahlungszinsen fallen auf ihn nicht an, weil § 233a Abs. 1 AO den Zuschlag nicht nennt.
In der Buchhaltung läuft der Zuschlag über ein eigenes Aufwandskonto und wird am Jahresende zusammen mit der Körperschaftsteuer als Steuerrückstellung passiviert, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.
Solidaritätszuschlag der GmbH in Zahlen
| Fall | Bemessungsgrundlage | Solidaritätszuschlag | Norm |
|---|---|---|---|
| zvE 50.000 € | Körperschaftsteuer 7.500,00 € | 412,50 € | § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolZG |
| zvE 100.000 € | Körperschaftsteuer 15.000,00 € | 825,00 € | § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolZG |
| zvE 250.000 € | Körperschaftsteuer 37.500,00 € | 2.062,50 € | § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolZG |
| Vorauszahlung je Termin | KSt-Vorauszahlung 3.000,00 € | 165,00 € | § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 4 Satz 1 SolZG |
| Ausschüttung 50.000 € | Kapitalertragsteuer 12.500,00 € | 687,50 € | § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG; § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Gewerbesteuer 14.000 € | — | 0,00 € | § 1 Abs. 1 SolZG (nur ESt und KSt) |
| Umsatzsteuer | — | 0,00 € | § 1 Abs. 1 SolZG (nur ESt und KSt) |
| Freigrenze Einkommensteuer | 20.350 € / 40.700 € Einkommensteuer | gilt nicht für Kapitalgesellschaften | § 3 Abs. 3 SolZG |
Bleibt der Solidaritätszuschlag bestehen?
Für die Einkommensteuer ist der Zuschlag seit 2021 durch die hohe Freigrenze weitgehend zurückgeführt; für Körperschaften hat sich nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine GmbH kann sich bei der Planung also nicht auf ein baldiges Ende verlassen.
Sinken wird der Zuschlag trotzdem — mittelbar über den Steuersatz. § 23 Abs. 1 KStG senkt die Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2028 in Schritten von 15 % auf 10 % im Veranlagungszeitraum 2032. Weil der Zuschlag an die festgesetzte Körperschaftsteuer anknüpft, fällt er von 0,825 % auf 0,55 % des zu versteuernden Einkommens; bei 100.000 € Einkommen sind das 550 € statt 825 €.
Der Zuschlag in der Erklärung und in der Software
Keine eigene Erklärung
Der Solidaritätszuschlag wird in der Körperschaftsteuererklärung nicht gesondert erklärt; das Finanzamt setzt ihn mit der Körperschaftsteuer fest. Die Software berechnet ihn trotzdem mit, damit Nachzahlung und Rückstellung vollständig sind.
Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer samt Zuschlag lässt sich in der Software als Formular vorbereiten; ein direkter Versand ist dafür nicht vorgesehen. Sie wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht.
Kosten
Körperschaftsteuererklärung anlegen, berechnen und amtlich prüfen ist kostenlos; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und ist für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 freigegeben.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag für eine GmbH insgesamt?
5,5 % der Körperschaftsteuer (§ 4 Satz 1 SolZG). Bei einem Steuersatz von 15 % entspricht das 0,825 % des zu versteuernden Einkommens; Körperschaftsteuer und Zuschlag zusammen ergeben 15,825 %.
Gilt die Freigrenze von 20.350 € auch für die GmbH?
Nein. § 3 Abs. 3 SolZG befreit nur einkommensteuerpflichtige Personen bis zu dieser Grenze. Eine GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig und zahlt den Zuschlag auf jeden Euro festgesetzter Körperschaftsteuer.
Fällt auf die Gewerbesteuer Solidaritätszuschlag an?
Nein. Der Zuschlag ist eine Ergänzungsabgabe allein zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG). Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bleiben zuschlagsfrei.
Muss die GmbH den Zuschlag gesondert erklären oder anmelden?
Bei der Jahressteuer nicht — er wird mit der Körperschaftsteuer festgesetzt. Bei Gewinnausschüttungen ist er Teil der Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Sie ist innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 EStG zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG) — und die läuft bei Gewinnanteilen nicht bis zum zehnten des Folgemonats, sondern endet im Zeitpunkt des Zuflusses beim Gesellschafter (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG).
Wie wird der Zuschlag bei einer Gewinnausschüttung berechnet?
Auf die Ausschüttung fallen 25 % Kapitalertragsteuer an, darauf 5,5 % Zuschlag — zusammen 26,375 %. Bei 20.000 € Ausschüttung sind das 5.000 € Kapitalertragsteuer und 275 € Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG).
Kann ich gegen den Solidaritätszuschlag Einspruch einlegen?
Gegen die Festsetzung ja, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Einspruch kann aber nicht auf die Höhe der Körperschaftsteuer gestützt werden — dafür ist der Körperschaftsteuerbescheid anzugreifen; der Zuschlag folgt ihm automatisch (§ 1 Abs. 5 SolZG).
Ist der Solidaritätszuschlag bei der GmbH als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Als Steuer vom Einkommen fällt er unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG und wird in der Anlage GK dem Einkommen wieder hinzugerechnet — genau wie die Körperschaftsteuer selbst.
Sinkt der Zuschlag, wenn der Körperschaftsteuersatz ab 2028 fällt?
Ja, weil er an die festgesetzte Körperschaftsteuer anknüpft. Mit 10 % Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2032 (§ 23 Abs. 1 Nr. 6 KStG) beträgt der Zuschlag noch 0,55 % des zu versteuernden Einkommens statt heute 0,825 %.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 1 SolZG Erhebung eines Solidaritätszuschlags
- § 3 SolZG Bemessungsgrundlage und Freigrenze
- § 4 SolZG Zuschlagsatz
- § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 10 KStG Nichtabziehbare Aufwendungen
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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