Körperschaftsteuer · Genossenschaft
Wie erstellt eine eingetragene Genossenschaft ihre Körperschaftsteuererklärung?
Eine eingetragene Genossenschaft ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und zahlt 15 % Körperschaftsteuer auf ihr zu versteuerndes Einkommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer. Der eigentliche Unterschied zur GmbH ist die genossenschaftliche Rückvergütung: Sie ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurde, und wird in der Anlage GR zur KSt 1 hergeleitet. Zwei Sonderregeln betreffen nur bestimmte Genossenschaften: der Freibetrag von 15.000 € nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG für die Land- und Forstwirtschaft und die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 14 KStG. Diese Seite geht den Weg von der Steuerpflicht bis zum Versand durch.
Stand: 2026-09-02
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Wer ist steuerpflichtig — und welche Genossenschaften sind befreit?
Grundsatz: volle Steuerpflicht wie eine Kapitalgesellschaft
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG nennt Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften ausdrücklich; Sitz oder Geschäftsleitung im Inland genügt. Das Einkommen wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt, Ausgangspunkt ist der Jahresabschluss. Gewerbesteuer fällt kraft Rechtsform an: § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG behandelt die Tätigkeit der Genossenschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Wohnungs- und Vermietungsgenossenschaften
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind Genossenschaften befreit, die Wohnungen herstellen oder erwerben und ihren Mitgliedern zum Gebrauch überlassen. Die Befreiung ist nach Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen; für Einnahmen aus Mieterstrom und aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung hebt § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG diese Grenze auf 30 % an, wenn sie allein durch diese Einnahmen überschritten würde. Die Gewerbesteuer folgt dem: § 3 Nr. 15 GewStG befreit dieselben Genossenschaften, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften
§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG befreit Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Nutzung von Betriebseinrichtungen, auf Leistungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, auf die Bearbeitung und Verwertung der von den Mitgliedern erzeugten Produkte oder auf die Beratung beschränkt. Auch hier gilt die 10-%-Grenze des Satzes 2; gewerbesteuerlich greift § 3 Nr. 8 GewStG.
Die 10-%-Grenze ist eine Klippe, keine Staffel
Wird sie überschritten, entfällt die Befreiung für das ganze Jahr und nicht nur für den überschießenden Teil. Deshalb müssen die Einnahmen der begünstigten und der übrigen Tätigkeiten getrennt aufgezeichnet werden. Eine befreite Genossenschaft gibt die Erklärung außerdem ab, sobald das Finanzamt sie dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO); die KSt 1 fragt die Befreiung in den Zeilen zur Steuerbefreiung ab.
Wie wird die genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 Abs. 1 KStG berechnet?
Eine Rückvergütung ist die nachträgliche Auskehrung eines Teils des Überschusses an die Mitglieder, bemessen nach dem Umsatz, den sie mit ihrer Genossenschaft gemacht haben — wirtschaftlich ein Preisnachlass im Nachhinein. Steuerlich ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG nur abziehbar, soweit die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Wie viel das ist, bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 2 KStG mit einem festen Maßstab: Bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften wird der Überschuss im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf aufgeteilt, bei allen anderen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz. Der so ermittelte Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft ist die obere Grenze für den Abzug (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KStG). Überschuss ist nach § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.
Der Abzug hat nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG drei formale Voraussetzungen: Die Rückvergütung muss nach der Höhe des Umsatzes zwischen Mitglied und Genossenschaft bemessen sein, sie muss tatsächlich bezahlt werden, und sie muss auf einem satzungsmäßigen Anspruch, einem den Mitgliedern mitgeteilten Beschluss der Verwaltungsorgane oder einem Beschluss der Generalversammlung beruhen. Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen und Leistungen ihrer Mitglieder sowie Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen behandelt § 22 Abs. 2 Satz 2 KStG genauso.
Rechenbeispiel einer Konsumgenossenschaft: Der Gesamtumsatz des Jahres beträgt 2.000.000 €, davon 1.500.000 € mit Mitgliedern, also 75 %. Das Einkommen vor Rückvergütung liegt bei 120.000 €; darin steckt ein Gewinn von 20.000 € aus der Vermietung einer Lagerhalle an Dritte, ein Nebengeschäft. Der Überschuss nach § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG ist damit 100.000 €, der im Mitgliedergeschäft erwirtschaftete Teil 75 % davon, also 75.000 € — die Obergrenze. Die Generalversammlung beschließt eine Rückvergütung von 90.000 €, nach Umsatz verteilt und im Folgejahr ausgezahlt. Abziehbar sind 75.000 €; die übrigen 15.000 € bleiben Einkommensverwendung. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 120.000 € − 75.000 € = 45.000 €, die Körperschaftsteuer 6.750 €, der Solidaritätszuschlag 371,25 €, zusammen 7.121,25 €. Ohne Rückvergütung wären es 120.000 € × 15,825 % = 18.990 €.
Weil § 7 Satz 1 GewStG an den nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn anknüpft, mindert der abziehbare Teil der Rückvergütung auch den Gewerbeertrag. Der nicht abziehbare Teil erhöht beide Bemessungsgrundlagen.
Was gehört in die Anlage GR?
Die Anlage GR ist die Rechenstrecke des § 22 Abs. 1 KStG in Formularform. Sie verlangt keine neuen Zahlen, sondern die richtige Aufteilung der Zahlen, die der Jahresabschluss und das Mitgliederregister ohnehin liefern:
- Gesamtumsatz des Wirtschaftsjahres und der Anteil, der auf Mitglieder entfällt — bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften stattdessen der gesamte Wareneinkauf und der Wareneinkauf bei Mitgliedern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KStG)
- Einkommen vor Abzug der Rückvergütung und des Verlustabzugs sowie der darin enthaltene Gewinn aus Nebengeschäften; die Differenz ist der Überschuss nach § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG
- der aus dem Aufteilungsschlüssel folgende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft als Höchstbetrag nach § 22 Abs. 1 Satz 3 KStG
- die beschlossene und gezahlte Rückvergütung mit ihrer Rechtsgrundlage — Satzung, Beschluss der Verwaltungsorgane oder Beschluss der Generalversammlung — und dem Zeitpunkt der Zahlung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 KStG)
- Nachzahlungen für Lieferungen der Mitglieder und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen, die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KStG mitzählen
- der abziehbare Betrag, der in die Gewinnermittlung der Anlage GK übernommen wird; der nicht abziehbare Rest bleibt im Einkommen
Welche Freibeträge gelten — und welche nicht?
§ 25 Abs. 1 KStG: 15.000 € nur für die Land- und Forstwirtschaft
Steuerpflichtige Genossenschaften und Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ziehen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG einen Freibetrag von 15.000 € ab, höchstens in Höhe des Einkommens — und nur im Veranlagungszeitraum der Gründung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen. § 25 Abs. 1 Satz 2 KStG verlangt zusätzlich, dass die Mitglieder Flächen oder die für ihre Bewirtschaftung nötigen Gebäude zur Nutzung überlassen und die Werte der Geschäftsanteile nicht wesentlich davon abweichen. § 25 Abs. 2 KStG erstreckt Satz 1 auf die gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 13b EStG. Eine Konsum-, Handels- oder Energiegenossenschaft bekommt diesen Freibetrag nicht.
§ 24 Satz 2 KStG: der Freibetrag von 5.000 € gilt nicht für die Genossenschaft
Der allgemeine Freibetrag von 5.000 € gilt nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht für Körperschaften, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Anteile an Genossenschaften sind in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich genannt; die Dividende auf das Geschäftsguthaben ist eine solche Einnahme. Vereine im Sinne des § 25 KStG schließt § 24 Satz 2 Nr. 2 KStG zusätzlich aus.
Gewerbesteuer: kein Freibetrag von 24.500 €
Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Für Genossenschaften, die nach § 3 Nr. 8 oder Nr. 15 GewStG befreit sind, gewährt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG einen Freibetrag von 5.000 € auf den steuerpflichtigen Teil. Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %.
Dividende auf das Geschäftsguthaben ist keine Rückvergütung
Was die Generalversammlung nach Geschäftsguthaben statt nach Umsatz verteilt, ist Gewinnverwendung: nicht abziehbar, und beim Mitglied eine Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die Genossenschaft behält darauf 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG); abzuführen ist die Steuer bei diesen Kapitalerträgen im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG), und in derselben Frist ist die Anmeldung elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Zahlen im Überblick
Die Tabelle fasst die Größen zusammen, mit denen eine Genossenschaft in der Körperschaftsteuererklärung rechnet. Die Fristen gelten für den Veranlagungszeitraum 2025; der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, deshalb endet die beratene Frist nach § 108 Abs. 3 AO am folgenden Werktag.
| Merkmal | Wert | Norm |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuersatz (VZ bis 2027) | 15 % des zu versteuernden Einkommens | § 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Körperschaftsteuer | § 4 Satz 1 SolZG |
| Aufteilungsmaßstab der Rückvergütung | Mitgliederumsatz zu Gesamtumsatz bzw. Wareneinkauf bei Mitgliedern zu Gesamteinkauf | § 22 Abs. 1 Satz 2 KStG |
| Obergrenze des Abzugs | Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft | § 22 Abs. 1 Satz 3 KStG |
| Freibetrag Land- und Forstwirtschaft | 15.000 €, zehn Veranlagungszeiträume ab Gründung | § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG |
| Grenze für die Steuerbefreiung | 10 % der gesamten Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten | § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 und Nr. 14 Satz 2 KStG |
| Gewerbesteuer-Messzahl | 3,5 % des Gewerbeertrags | § 11 Abs. 2 GewStG |
| Gewerbesteuer-Freibetrag | keiner; 5.000 € nur bei Befreiung nach § 3 Nr. 8 oder Nr. 15 GewStG | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG |
| Abgabefrist VZ 2025 ohne Beratung | 31. Juli 2026 | § 149 Abs. 2 Satz 1 AO |
| Abgabefrist VZ 2025 mit Beratung | 1. März 2027 | § 149 Abs. 3 AO, § 108 Abs. 3 AO |
| Direktversand in der Software | 50 € je Erklärung, nur für freigegebene Fälle | — |
Welche Anlagen gibt die Genossenschaft mit der KSt 1 ab?
Der Hauptvordruck KSt 1 trägt Stammdaten, Steuerbefreiung und Wirtschaftsjahr; gerechnet wird in den Anlagen. Für eine gewöhnliche Genossenschaft sind das:
- Anlage GK — die Gewinnermittlung vom Jahresüberschuss zu den Einkünften, in die der abziehbare Teil der Rückvergütung eingeht
- Anlage ZVE — vom Gewinn über Spenden und Verlustabzug zum zu versteuernden Einkommen, auf das der Steuersatz angewendet wird
- Anlage GR — die Herleitung der abziehbaren Rückvergütung nach § 22 Abs. 1 und 2 KStG
- Anlage KSt 1 F — das steuerliche Einlagekonto, das nach § 27 Abs. 7 KStG auch Genossenschaften führen und nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG jährlich feststellen lassen
- Anlage Verluste — sobald ein Verlustvortrag entsteht oder fortgeführt wird (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG)
- Anlage WA — Steuerabzugsbeträge, ein Anteilseignerwechsel nach § 8c Abs. 1 KStG und Verträge mit Mitgliedern; die Anteilseigner mit mindestens 1 % stehen dagegen im Hauptvordruck KSt 1
- E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG — Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor der Erklärung, für Wirtschaftsjahre ab 2025 mit unverdichteten Kontennachweisen
Wie die Software die Erklärung der Genossenschaft erstellt
Werte aus dem Abschluss, Aufteilung in der Anlage GR
Die Software übernimmt Jahresüberschuss, nicht abziehbare Aufwendungen und Steuern aus dem Jahresabschluss in die Anlage GK, fragt Gesamtumsatz und Mitgliederumsatz beziehungsweise die Wareneinkäufe ab und rechnet die Obergrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 3 KStG. Die beschlossene Rückvergütung wird dagegen gehalten; der nicht abziehbare Teil wird ausgewiesen, nicht stillschweigend verschluckt.
Kostenlos bis zur amtlichen Prüfung
Erklärung anlegen, ausfüllen, berechnen und mit der amtlichen ERiC-Prüfung auf Formfehler prüfen kostet nichts. Der direkte Versand kostet 50 € einmalig je Erklärung und wird nur freigegeben, wenn der Server den Fall als gewöhnlichen, nativ geprüften Fall erkennt: Veranlagungszeitraum 2023 bis 2025, alle Sachverhaltsfragen beantwortet, Fachprüfung und ERiC-Prüfung bestanden.
Bei der eG zusätzlich: Mitgliederdaten und vollständige Anlage GR
Für den Direktversand einer Genossenschaft müssen die Mitgliederdaten und die Anlage GR vollständig vorliegen. Fehlt eine der beiden, bleibt die Erklärung vorbereitet und wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht. Eine Organschaft mit den Anlagen OG und OT ist nicht modelliert und wird ausdrücklich gesperrt.
Was die Software nicht tut
Sie berät nicht und entscheidet nicht, ob eine Tätigkeit noch unter § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 14 KStG fällt. Sie rechnet mit den Zahlen, die Sie bestätigen, zeigt Abweichungen zum Vorjahr und lässt die Freigabe bei Ihnen. Die E-Bilanz einer Genossenschaft wird für 20 € je Wirtschaftsjahr mit Transferticket übermittelt.
Häufige Fragen
Muss die Rückvergütung tatsächlich ausgezahlt werden, damit sie abziehbar ist?
Ja. § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG verlangt, dass die Rückvergütung nach der Höhe des Umsatzes bezahlt ist und auf Satzung, mitgeteiltem Verwaltungsbeschluss oder Beschluss der Generalversammlung beruht. Eine bloße Rückstellung ohne Zahlung reicht nicht; die Auszahlung darf aber im Folgejahr erfolgen.
Zählt eine Dividende auf das Geschäftsguthaben als Rückvergütung?
Nein. Die Rückvergütung bemisst sich nach dem Umsatz des Mitglieds, die Dividende nach seinem Geschäftsguthaben. Die Dividende ist Gewinnverwendung, mindert das Einkommen nicht und unterliegt der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Was passiert, wenn eine Wohnungsgenossenschaft die 10-%-Grenze überschreitet?
Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG entfällt nach Satz 2 für das gesamte Jahr, nicht nur für die überschießenden Einnahmen. Weil § 3 Nr. 15 GewStG nur befreit, soweit Körperschaftsteuerfreiheit besteht, fällt dann auch Gewerbesteuer auf den vollen Gewerbeertrag an.
Bekommt jede Genossenschaft den Freibetrag von 15.000 €?
Nein. § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG beschränkt ihn auf steuerpflichtige Genossenschaften und Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, und auf den Veranlagungszeitraum der Gründung plus neun weitere; § 25 Abs. 1 Satz 2 KStG verlangt außerdem, dass die Mitglieder die bewirtschafteten Flächen zur Nutzung überlassen. Der Freibetrag von 5.000 € nach § 24 Satz 1 KStG steht der Genossenschaft wegen § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG ebenfalls nicht zu.
Bis wann muss die Genossenschaft die Körperschaftsteuererklärung für 2025 abgeben?
Ohne Steuerberatung bis zum 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), mit Beratung bis zum 1. März 2027, weil der letzte Februartag 2027 ein Sonntag ist (§ 149 Abs. 3 AO, § 108 Abs. 3 AO). Wer 14 Monate nach Jahresende noch nicht abgegeben hat, bekommt den Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO von Amts wegen.
Kann die Software die Erklärung einer Genossenschaft direkt an ELSTER senden?
Ja, für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 gegen 50 € je Erklärung — wenn alle Sachverhaltsfragen beantwortet sind, Fachprüfung und ERiC-Prüfung bestanden wurden und bei der eG zusätzlich Mitgliederdaten und Anlage GR vollständig sind. Andernfalls übernehmen Sie die berechneten Werte in das eigene ELSTER-Konto oder geben sie an die Steuerberatung.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 22 Abs. 1 und 2 KStG — genossenschaftliche Rückvergütung
- § 25 Abs. 1 KStG — Freibetrag für Genossenschaften der Land- und Forstwirtschaft
- § 5 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 14 KStG — Befreiungen
- § 149 Abs. 2 und 3 AO — Abgabefristen
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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