Körperschaftsteuer · Holding und § 8b KStG
Wie werden Dividenden und Veräußerungsgewinne einer Holding-GmbH besteuert?
Dividenden, die eine Holding-GmbH von ihrer Tochter-GmbH erhält, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG); 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG), sodass im Ergebnis 95 % steuerfrei sind. Dasselbe gilt für Gewinne aus dem Verkauf der Beteiligung (§ 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG). Voraussetzung bei laufenden Dividenden ist eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres — darunter sind sie voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG); bei der Gewerbesteuer liegt die Schwelle für die Kürzung bei 15 % (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG). Eine Dividende von 100.000 € kostet die Holding ab 15 % Beteiligung 1.491,25 € Steuern, also knapp 1,5 %. Diese Seite zeigt die Regeln, die drei Beteiligungsstufen mit Zahlen und die Eintragung in der Erklärung.
Stand: 2026-09-02
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Was stellt § 8b KStG frei?
Abs. 1: laufende Dividenden
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG — offene und verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft — bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG). Der Gedanke: Der Gewinn wurde bei der Tochter bereits mit Körperschaftsteuer belastet und soll auf dem Weg durch die Holding nicht ein zweites Mal besteuert werden.
Abs. 2: Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bleiben ebenfalls außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten abzüglich des Buchwerts (Satz 2); auch Gewinne aus Auflösung oder Kapitalherabsetzung sind erfasst (Satz 3).
Abs. 3 und 5: die 5-%-Pauschale
Von Veräußerungsgewinnen (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) und von Dividenden (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) gelten jeweils 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Im Gegenzug ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2): Die tatsächlichen Kosten der Beteiligung — Zinsen für den Erwerb, Verwaltung, Beratung — bleiben voll abziehbar.
Die Kehrseite: Verluste zählen nicht
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil — Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen — sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Das gilt auch für Verluste aus Darlehen, die ein zu mehr als einem Viertel beteiligter Gesellschafter der Tochter gewährt hat (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG).
Warum spielt die Beteiligungshöhe eine Rolle?
Für laufende Dividenden gilt die Freistellung nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt; darunter sind die Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Diese Streubesitzregel gilt seit 2013. Wer im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erwirbt, ist geschützt: Der Erwerb gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Für Veräußerungsgewinne gibt es keine Mindestbeteiligung — auch der Gewinn aus dem Verkauf einer 2-%-Beteiligung ist zu 95 % frei.
Die Gewerbesteuer zieht ihre Grenze anders. Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft werden vom Gewerbeertrag gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG); die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben dabei im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG). Liegt die Beteiligung zwischen 10 % und unter 15 %, ist die Dividende zwar körperschaftsteuerfrei, wird aber für die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG) — die Holding zahlt dann Gewerbesteuer auf die volle Dividende.
Unabhängig von alledem behält die Tochter-GmbH bei der Ausschüttung Kapitalertragsteuer von 25 % und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ein, denn der Steuerabzug ist ungeachtet des § 8b KStG vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Holding erhält diese 26,375 % nicht sofort zurück, sondern erst mit dem Körperschaftsteuerbescheid durch Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG); dafür braucht sie die Steuerbescheinigung der Tochter (§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Rechenbeispiel: Dividende von 100.000 € an die Holding
Die Holding-GmbH hält seit Jahren 100 % an einer operativen Tochter-GmbH, die 100.000 € ausschüttet; der Hebesatz am Sitz der Holding beträgt 400 %. Körperschaftsteuer: Die Dividende bleibt außer Ansatz, 5 % = 5.000 € gelten als nicht abziehbar (§ 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG). Darauf 15 % Körperschaftsteuer = 750 € und 5,5 % Solidaritätszuschlag = 41,25 €. Gewerbesteuer: Die Beteiligung übersteigt 15 %, die Dividende wird gekürzt, die 5.000 € bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a Satz 1 und 4 GewStG): 5.000 € × 3,5 % × 400 % = 700 €. Gesamt: 1.491,25 €, das sind 1,49 % der Dividende.
Die Tochter hat bei der Ausschüttung 25.000 € Kapitalertragsteuer und 1.375 € Solidaritätszuschlag einbehalten und 73.625 € überwiesen. Im Körperschaftsteuerbescheid der Holding werden die 25.000 € auf die Körperschaftsteuer von 750 € angerechnet, der Rest wird erstattet; ebenso beim Solidaritätszuschlag. Bis zum Bescheid ist die Liquidität gebunden — bei einer Ausschüttung im Januar unter Umständen für anderthalb Jahre.
Verkauft die Holding die Beteiligung später für 525.000 € bei einem Buchwert von 25.000 € und Veräußerungskosten von 5.000 €, beträgt der Veräußerungsgewinn 495.000 € (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Steuerpflichtig sind 5 % = 24.750 € (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG): 3.712,50 € Körperschaftsteuer, 204,18 € Solidaritätszuschlag und 3.465 € Gewerbesteuer, zusammen 7.381,68 € — wieder 1,49 %. Hätte ein Gesellschafter als natürliche Person dieselben Anteile im Privatvermögen verkauft, wären 60 % des Gewinns mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern gewesen (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Drei Beteiligungsstufen im Vergleich
Die Tabelle rechnet eine Dividende von 100.000 € bei einem Hebesatz von 400 % durch; die Beteiligungshöhe ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres gemessen. Für Veräußerungsgewinne gilt die erste Zeile unabhängig von der Beteiligungshöhe.
| Beteiligung zu Jahresbeginn | Körperschaftsteuer + SolZ | Gewerbesteuer | Gesamt | Norm |
|---|---|---|---|---|
| mindestens 15 % | 791,25 € | 700,00 € | 1.491,25 € (1,49 %) | § 8b Abs. 1 und 5 KStG; § 9 Nr. 2a GewStG |
| 10 % bis unter 15 % | 791,25 € | 14.000,00 € | 14.791,25 € (14,79 %) | § 8b Abs. 1 und 5 KStG; § 8 Nr. 5 GewStG |
| unter 10 % (Streubesitz) | 15.825,00 € | 14.000,00 € | 29.825,00 € (29,825 %) | § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG |
| Veräußerungsgewinn 100.000 €, jede Beteiligungshöhe | 791,25 € | 700,00 € | 1.491,25 € (1,49 %) | § 8b Abs. 2 und 3 KStG; § 7 Satz 1 GewStG |
| Veräußerungsverlust oder Teilwertabschreibung | nicht abziehbar | nicht abziehbar | — | § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG |
| Einbehaltene Kapitalertragsteuer der Tochter | 25.000 € + 1.375 € SolZ, Anrechnung im Bescheid | — | — | § 43 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
Wo stehen die Beträge in der Körperschaftsteuererklärung?
Die Anlage GK enthält eigene Zeilen für Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG, die vom Gewinn abgezogen werden, und für die 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG, die hinzugerechnet werden; ebenso für Veräußerungsgewinne nach Abs. 2 und die 5 % nach Abs. 3. Streubesitzdividenden nach Abs. 4 bleiben im Gewinn und werden gesondert ausgewiesen. Die anzurechnende Kapitalertragsteuer wird mit der Steuerbescheinigung der Tochter geltend gemacht; ohne Bescheinigung keine Anrechnung.
In der Gewerbesteuererklärung wird die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG beziehungsweise die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG eingetragen. Da der Gewerbeertrag vom körperschaftsteuerlichen Gewinn ausgeht, sind die 5 % dort bereits enthalten; hinzugerechnet oder gekürzt wird nur die Dividende selbst.
In der Software werden Beteiligungserträge aus den Zahlen des Abschlusses erkannt und über die Sachverhaltsfrage zu Dividenden und Veräußerungsgewinnen den § 8b-Zeilen der Anlage GK zugeordnet; die anzurechnende Kapitalertragsteuer aus der Steuerbescheinigung wird in der Anlage WA erfasst. Ob die Beteiligung zu Jahresbeginn mindestens 10 % betrug, beantworten Sie selbst. Die Berechnung zeigt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der Holding nebeneinander. Erstellen, Rechnen und die amtliche Prüfung sind kostenlos; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025.
Grenzen: Organschaft, Personengesellschaften, Verluste der Tochter
Organschaft ist etwas anderes
Schließen Holding und Tochter einen Gewinnabführungsvertrag über mindestens fünf Jahre, entsteht eine Organschaft (§§ 14 bis 17 KStG): Das Einkommen der Tochter wird der Holding zugerechnet, Verluste der Tochter werden verrechenbar, § 8b KStG spielt keine Rolle mehr. Die Anlagen OG und OT sind in der Software nicht abgebildet; eine Organschaft wird für den Direktversand ausdrücklich gesperrt und über die Steuerberatung eingereicht.
Beteiligung über eine Personengesellschaft
Hält die Holding ihre Anteile über eine KG oder GbR, gelten die Absätze 1 bis 5 auch für die Bezüge und Gewinne, die ihr im Rahmen des Gewinnanteils aus der Mitunternehmerschaft zugerechnet werden (§ 8b Abs. 6 Satz 1 KStG).
Ohne Organschaft keine Verlustverrechnung
Verluste der Tochter bleiben bei der Tochter. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung ist nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG), ein Darlehensverlust des Mehrheitsgesellschafters ebenfalls nicht (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). Wer Verluste nutzen will, braucht die Organschaft — oder muss die Beteiligung mit Verlust halten.
Häufige Fragen
Sind Dividenden für eine Holding-GmbH vollständig steuerfrei?
Zu 95 %. Die Dividende bleibt außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG), 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) und werden mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet — bei Hebesatz 400 % zusammen 1,49 % der Dividende.
Was passiert bei einer Beteiligung unter 10 %?
Laufende Dividenden aus Streubesitz sind voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG): 15 % Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, bei Hebesatz 400 % also 29,825 %. Maßgeblich ist die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres; ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % zählt zurück (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).
Gilt die 10-%-Grenze auch für Veräußerungsgewinne?
Nein. § 8b Abs. 4 KStG betrifft nur Bezüge nach Abs. 1. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung ist unabhängig von ihrer Höhe zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG).
Warum behält die Tochter-GmbH Kapitalertragsteuer ein, obwohl die Dividende steuerfrei ist?
Weil der Steuerabzug ungeachtet des § 8b KStG vorzunehmen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Holding erhält die 26,375 % über die Anrechnung im Körperschaftsteuerbescheid zurück (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) — gegen Vorlage der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Kann die Holding die Verluste der Tochter nutzen?
Nur über eine Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag (§§ 14 bis 17 KStG). Ohne sie bleiben die Verluste bei der Tochter, und auch eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung ist nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Organschaften sind in der Software nicht abgebildet.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer der Holding auf Dividenden?
Ab 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums wird die Dividende gekürzt (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG), nur die 5 % bleiben im Gewerbeertrag. Zwischen 10 % und unter 15 % wird die körperschaftsteuerfreie Dividende für die Gewerbesteuer hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG) und voll mit Gewerbesteuer belastet.
Sind die Kosten der Beteiligungsverwaltung abziehbar?
Ja. § 3c Abs. 1 EStG ist bei § 8b KStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 KStG); Finanzierungszinsen, Beratung und Verwaltung sind voll abziehbar. Die Pauschale von 5 % tritt an die Stelle einer Einzelkürzung, unabhängig davon, wie hoch die Kosten tatsächlich waren.
Lohnt sich eine Holding steuerlich?
Solange Gewinne in der Holding bleiben und reinvestiert werden, ja: 1,49 % Belastung statt 26,375 % Kapitalertragsteuer bei einer Ausschüttung an eine natürliche Person. Schüttet die Holding an ihren Gesellschafter weiter aus, fällt die Kapitalertragsteuer dort an. Ob die Struktur im Einzelfall passt, ist eine Frage der Steuerberatung, nicht der Software.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 9 GewStG Kürzungen
- § 8 GewStG Hinzurechnungen
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 45a EStG Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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