Körperschaftsteuer · § 27 KStG
Das steuerliche Einlagekonto: der vergessene Bestand, der Geld wert ist
Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG hält fest, welche Teile des Eigenkapitals aus Einlagen der Gesellschafter stammen und nicht aus versteuerten Gewinnen. Wird daraus ausgeschüttet, ist die Auszahlung beim Gesellschafter grundsätzlich nicht steuerbar — das macht den Bestand bares Geld wert.
Stand: 2026-07-30
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Wozu es dient
Einlage ist kein Gewinn
Was ein Gesellschafter in die Gesellschaft einlegt, hat er meist bereits versteuert. Fließt es zurück, wäre eine erneute Besteuerung eine Doppelbelastung. Das Einlagekonto trennt deshalb Einlagen von erwirtschafteten Gewinnen.
Was hineinfließt
Aufgelder aus Kapitalerhöhungen, Zuzahlungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, Forderungsverzichte des Gesellschafters und verdeckte Einlagen. Nicht dagegen das gezeichnete Stammkapital selbst.
Feststellung zum Schluss jedes Jahres
Der Bestand wird gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 KStG). Diese Feststellung ist ein eigener Verwaltungsakt — sie muss gegebenenfalls eigenständig angefochten werden.
Die Verwendungsreihenfolge
Erst der ausschüttbare Gewinn
§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG legt fest: Eine Ausschüttung mindert das Einlagekonto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Man kann sich also nicht aussuchen, aus welchem Topf ausgeschüttet wird.
Der ausschüttbare Gewinn
Er ist das um das gezeichnete Kapital und den Bestand des Einlagekontos geminderte Eigenkapital der Steuerbilanz zum Schluss des Vorjahres. Solange er positiv ist, kommt das Einlagekonto nicht zum Zug.
Steuerbescheinigung ist Pflicht
Für eine Verwendung des Einlagekontos muss die Gesellschaft eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausstellen. Wird sie nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Verwendung nach § 27 Abs. 5 KStG als mit null bescheinigt — der Vorteil ist dann endgültig verloren.
Die typischen Fehler
Die Feststellung wird nicht beantragt
Wer die Anlage WA nicht ausfüllt, bekommt keine Feststellung. Der Bestand existiert dann steuerlich nicht — auch wenn die Einlage tatsächlich geleistet wurde.
Der Anfangsbestand wird geschätzt
Maßgeblich ist der festgestellte Endbestand des Vorjahres. Weicht der Anfangsbestand davon ab, folgt eine Abweichung im Bescheid und im schlimmsten Fall ein dauerhaft falscher Bestand.
Die Bescheinigung kommt zu spät
§ 27 Abs. 5 KStG ist unerbittlich: eine verspätete oder unterbliebene Steuerbescheinigung lässt sich nicht heilen. Der Gesellschafter versteuert die Ausschüttung dann voll.
In der Erklärung
Anlage WA
Die Fortschreibung des Einlagekontos gehört in die Anlage WA der KSt 1: Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Endbestand. Der Anfangsbestand wird aus dem Vorjahresbescheid übernommen.
Vorschlag aus dem Vorjahr
Liegt der Vorjahresbescheid vor, wird der Anfangsbestand daraus vorgeschlagen statt aus der Buchhaltung geraten — die häufigste Ursache für Abweichungen entfällt damit.
Was es kostet
Erstellen, Rechnen und die technische Prüfung kosten nichts. Das steuerliche Einlagekonto liegt außerhalb des aktuellen KSt-Direktversand-Profils; die Einreichung erfolgt über das ELSTER-Portal oder die Steuerberatung und löst keine 50-€-Direktabgabe aus. Zum Vergleich: § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV ergibt in der Kanzlei 285–570 € allein für diese eine Erklärung.
Der Sonderfall Forderungsverzicht
Verzichtet ein Gesellschafter auf ein Darlehen gegen die Gesellschaft, führt das nur in Höhe des werthaltigen Teils zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem Zugang im Einlagekonto. Der nicht werthaltige Teil ist bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag — genau der Fall, in dem ein als Sanierungsmaßnahme gedachter Verzicht überraschend Steuer auslöst. Die Aufteilung verlangt eine Bewertung der Forderung zum Verzichtszeitpunkt und gehört dokumentiert, bevor der Bescheid kommt. Im Einlagekonto darf nur der werthaltige Teil erfasst werden.
Häufige Fragen
Was ist das steuerliche Einlagekonto?
Ein steuerliches Merkkonto nach § 27 KStG, das festhält, welche Teile des Eigenkapitals aus Gesellschaftereinlagen stammen. Ausschüttungen daraus sind beim Gesellschafter grundsätzlich nicht steuerbar.
Kann ich frei wählen, ob ich aus dem Einlagekonto ausschütte?
Nein. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG mindert eine Ausschüttung das Einlagekonto erst, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
Was passiert ohne Steuerbescheinigung?
Nach § 27 Abs. 5 KStG gilt die Verwendung des Einlagekontos als mit null bescheinigt. Der Gesellschafter versteuert die Ausschüttung dann in voller Höhe — eine Heilung ist nicht vorgesehen.
Gehört das Stammkapital ins Einlagekonto?
Nein. Das gezeichnete Kapital wird gesondert ausgewiesen; das Einlagekonto erfasst die darüber hinausgehenden Einlagen wie Aufgelder und Zuzahlungen in die Kapitalrücklage.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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