Körperschaftsteuer · Zuwendungen
Spenden der GmbH absetzen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und die Anlage Z
Eine GmbH hat keine Privatsphäre — jede Ausgabe ist zunächst Betriebsausgabe. Für Spenden gilt das nur auf den ersten Blick: Sie werden im Gewinn wieder hinzugerechnet und anschließend nach eigenen Regeln und eigenen Höchstbeträgen abgezogen. Wer diesen Doppelschritt nicht kennt, findet die Spende in der Erklärung zweimal oder gar nicht. Diese Seite zeigt die Höchstbeträge, den Weg durch die Vordrucke, die getrennte Rechnung bei der Gewerbesteuer und die Fälle, in denen gar kein Abzug möglich ist.
Stand: 2026-08-04
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Die zwei Höchstbeträge — und warum Sie beide rechnen sollten
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG lässt Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO zum Abzug zu, begrenzt auf den jeweils höheren von zwei Beträgen:
- 20 % des Einkommens — gemeint ist das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und vor dem Verlustabzug
- 4 Promille der Summe aus den gesamten Umsätzen und den im Kalenderjahr aufgewendeten Löhnen und Gehältern
- Der zweite Maßstab rettet den Abzug im Verlust- oder Schwachjahr: Wer wenig verdient, aber Umsatz und Personal hat, kann trotzdem abziehen
- Was über den Höchstbetrag hinausgeht, ist nicht verloren, sondern wird als Zuwendungsvortrag gesondert festgestellt — zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt vortragsfähig
- Empfänger können auch Körperschaften und öffentliche Stellen im EU- oder EWR-Ausland sein, wenn der Ansässigkeitsstaat Auskunft und Amtshilfe bei der Beitreibung leistet
Der Weg durch die Vordrucke
Erst hinzurechnen
Weil eine Kapitalgesellschaft keine Privatsphäre hat, sind die Spenden regelmäßig als Betriebsausgabe gebucht und haben den Gewinn gemindert. In der Anlage GK werden sie deshalb wieder hinzugerechnet, damit sie nicht zweimal wirken.
Dann abziehen
Der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbare Betrag wird in der Anlage ZVE vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen — vor dem Verlustabzug nach § 10d EStG. Die Reihenfolge ist keine Formalie: Sie entscheidet über die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags.
Die Anlage Z rechnet den Vortrag
Sie beginnt beim festgestellten Zuwendungsvortrag des Vorjahres, nimmt die Zuwendungen des laufenden Jahres auf, ermittelt den abziehbaren Teil und stellt den Rest als neuen Vortrag fest. Wer nicht gespendet hat und keinen Vortrag führt, braucht sie nicht.
Umwandlungen bewegen den Vortrag
Bei einer Verschmelzung geht der Zuwendungsvortrag auf die übernehmende Körperschaft über, bei einer Abspaltung anteilig nach dem Verhältnis der gemeinen Werte. Anders als Verlust- und Zinsvortrag ist er dabei nicht gesperrt.
Wo der Abzug nicht greift
Zuwendungen an politische Parteien kann eine Kapitalgesellschaft steuerlich nicht abziehen. Die Regelung für staatspolitische Zwecke gilt nur natürlichen Personen; für den Betriebsausgabenabzug ist sie nach § 4 Abs. 6 EStG ausdrücklich gesperrt, und über § 8 Abs. 1 KStG wirkt das auch bei der GmbH. Die Zahlung mindert das Einkommen also nicht.
Abzugrenzen ist die Spende vom Sponsoring. Wer eine Gegenleistung erhält — Nennung im Programmheft, Logo auf dem Trikot, Werbefläche —, leistet keine Zuwendung, sondern kauft Werbung. Das ist steuerlich meist der bessere Weg, weil der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe erhalten bleibt und keine Höchstbeträge greifen. Voraussetzung ist, dass die Gegenleistung tatsächlich vereinbart und erbracht wird.
Der Abzug setzt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster voraus (§ 50 EStDV). Fehlt sie, ist der Betrag nicht abziehbar, auch wenn der Empfänger unstreitig gemeinnützig ist. Umgekehrt schützt § 9 Abs. 3 KStG denjenigen, der auf eine unrichtige Bestätigung vertraut hat, sofern er die Unrichtigkeit nicht kannte und sie ihm nicht grob fahrlässig unbekannt war.
Auch verdeckte Wege scheiden aus: Wendet die Gesellschaft einem Verein etwas zu, weil ein Gesellschafter dort engagiert ist, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Dann greift nicht der Spendenabzug, sondern die außerbilanzielle Hinzurechnung.
Die Gewerbesteuer rechnet noch einmal
Der Spendenabzug ist bei der Gewerbesteuer eine eigene Rechnung. § 9 Nr. 5 GewStG kürzt den Gewerbeertrag um Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke — mit eigenem Höchstbetrag und eigenem Vortrag:
- Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen den Gewerbeertrag bis zu dieser Stelle nicht bereits gemindert haben; bei Kapitalgesellschaften ist das über die Hinzurechnung in der Anlage GK sichergestellt
- Der Höchstbetrag folgt derselben Systematik wie im Körperschaftsteuerrecht, bemisst sich aber am Gewerbeertrag statt am Einkommen
- Der vortragsfähige Rest wird zusammen mit dem Gewerbeverlust gesondert festgestellt — der Vordruck GewSt 1 A dient ausdrücklich auch dazu
- Weil beide Rechnungen getrennt laufen, können der körperschaftsteuerliche und der gewerbesteuerliche Zuwendungsvortrag unterschiedlich hoch sein
- Spenden einer Organgesellschaft werden bei ihr im Rahmen des zuzurechnenden Einkommens berücksichtigt und nicht gesondert an den Organträger weitergereicht
So arbeitet unsere Anwendung damit
Beide Höchstbeträge werden gerechnet
Die Anwendung ermittelt den Abzug nach dem Einkommensmaßstab und nach dem Umsatz- und Lohnmaßstab und setzt den günstigeren an. Beide Zwischenwerte bleiben sichtbar, damit nachvollziehbar ist, welcher Maßstab getragen hat.
Der Vortrag kommt aus dem Bescheid
Ausgangswert ist der festgestellte Zuwendungsvortrag des Vorjahres, nicht eine eigene Fortschreibung. Weicht der erfasste Bestand vom Bescheid ab, wird die Abweichung benannt.
Körperschaft- und Gewerbesteuer getrennt
Der gewerbesteuerliche Abzug nach § 9 Nr. 5 GewStG läuft in der Gewerbesteuererklärung mit eigenem Höchstbetrag und eigenem Vortrag. Ein Wert aus der einen Erklärung wird nicht stillschweigend in die andere übernommen.
Was es kostet
Erfassen, Rechnen und technische Prüfung sind kostenlos. Gewöhnliche Zuwendungen werden in den vorgesehenen Feldern erfasst und schließen den Fall nicht automatisch vom Direktversand aus. Für gewöhnliche Fälle der VZ 2023 bis 2025 bei GmbH, UG, AG, SE, KGaA und eG entscheidet der vollständig beantwortete Sachverhalt zusammen mit der Server- und ERiC-Prüfung über den Versandweg; bei einer eG müssen zusätzlich die erforderlichen Mitgliederdaten und die Anlage GR vollständig vorliegen. 50 Euro fallen nur für eine serverseitig freigegebene direkte KSt-Abgabe an. Spezialregime gehen über das ELSTER-Portal oder die Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch darf meine GmbH spenden, damit alles abziehbar bleibt?
Abziehbar ist der höhere der beiden Beträge: 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern des Kalenderjahres. Was darüber hinausgeht, geht nicht verloren, sondern wird als Zuwendungsvortrag festgestellt und in Folgejahren im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen.
Verfällt ein Zuwendungsvortrag nach einigen Jahren?
Nein. Der verbleibende Zuwendungsvortrag ist zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt vortragsfähig und wird jährlich gesondert festgestellt. Voraussetzung ist allerdings, dass er festgestellt wird — dafür ist die Anlage Z abzugeben.
Ist Sponsoring besser als eine Spende?
Steuerlich meist ja, wenn eine echte Gegenleistung vereinbart ist. Sponsoring ist dann in voller Höhe Betriebsausgabe, ohne Höchstbetrag und ohne Zuwendungsbestätigung. Entscheidend ist die tatsächliche Werbewirkung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Kann die GmbH an eine Partei spenden und das absetzen?
Nein. Der Abzug für staatspolitische Zwecke steht nur natürlichen Personen offen, und als Betriebsausgabe ist die Zahlung nach § 4 Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Die Zuwendung mindert das Einkommen der Gesellschaft damit nicht.
Was passiert, wenn die Zuwendungsbestätigung fehlt?
Ohne Bestätigung nach amtlichem Muster ist der Abzug nicht möglich. Erhalten Sie eine Bestätigung, die sich später als unrichtig erweist, schützt § 9 Abs. 3 KStG Ihr Vertrauen — es sei denn, Sie kannten die Unrichtigkeit oder sie war Ihnen grob fahrlässig unbekannt.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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