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Körperschaftsteuer · Berechnung

Wie wird die Körperschaftsteuer einer GmbH berechnet?

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG, für Veranlagungszeiträume bis 2027), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer (§ 4 Satz 1 SolZG). Bemessungsgrundlage ist nicht der Umsatz und auch nicht der Jahresüberschuss selbst, sondern das zu versteuernde Einkommen, das aus dem handelsrechtlichen Ergebnis durch steuerliche Korrekturen entsteht (§ 7 Abs. 1 und 2 KStG). Bei 100.000 € zu versteuerndem Einkommen fallen 15.000 € Körperschaftsteuer und 825 € Solidaritätszuschlag an; zusammen mit der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 % liegt die Gesamtbelastung bei 29,825 %. Diese Seite zeigt den Rechenweg Schritt für Schritt, rechnet eine GmbH vollständig durch und stellt drei Beispiel-GmbHs mit 50.000 €, 200.000 € und 1.000.000 € zu versteuerndem Einkommen nebeneinander.

Stand: 2026-09-02

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Von welchem Betrag geht die Berechnung aus?

Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag aus der Handelsbilanz. Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG); über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der handelsrechtliche Gewinn maßgeblich, soweit das Steuerrecht nichts anderes vorschreibt. Eine GmbH, UG oder AG erzielt dabei ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb — auch Zinsen, Mieten oder Beteiligungserträge werden so behandelt (§ 8 Abs. 2 KStG).

Zwei Grundsätze prägen die Rechnung. Erstens ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG): Eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter mindert die Körperschaftsteuer nicht, ein Gewinnvortrag erhöht sie nicht. Zweitens ist die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer, deren Grundlagen jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG); bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).

In der Praxis beginnt die Rechnung deshalb mit einer Zahl aus der Gewinn- und Verlustrechnung: dem Ergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Steht in der Handelsbilanz bereits ein Steueraufwand für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, wird er im nächsten Schritt wieder hinzugerechnet, weil diese Steuern das Einkommen nicht mindern dürfen.

Welche Korrekturen führen zum zu versteuernden Einkommen?

Die Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung führt vom Bilanzgewinn zum steuerlichen Einkommen. Die wichtigsten Posten:

Nicht abziehbare Steuern und Aufwendungen

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG), die Gewerbesteuer ebenfalls nicht (§ 4 Abs. 5b EStG). Dazu kommen die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG: Geschenke über 50 € je Empfänger und Jahr (Nr. 1), 30 % der geschäftlichen Bewirtungskosten (Nr. 2), Geldbußen (Nr. 8). Alle diese Beträge werden dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt oder überlässt sie ihm Vermögen unter Wert, mindert dieser Vorteil das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Der Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet und beim Gesellschafter wie eine Dividende behandelt.

Steuerfreie Beteiligungserträge

Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % und Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG); 5 % gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG). Im Ergebnis werden 95 % abgezogen.

Spenden und Verlustabzug

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind bis zu 20 % des Einkommens oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG). Danach greift der Verlustabzug nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG: Verlustvorträge werden bis 1 Mio. € unbeschränkt und darüber hinaus für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 zu 70 % des übersteigenden Einkommens verrechnet.

Kein Freibetrag für die GmbH

Der Freibetrag von 5.000 € nach § 24 Satz 1 KStG gilt nicht für Körperschaften, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören (§ 24 Satz 2 Nr. 1 KStG) — also nicht für GmbH, UG, AG oder eG. Das zu versteuernde Einkommen ist bei ihnen das Einkommen selbst (§ 7 Abs. 2 KStG).

Wie wird aus dem Einkommen die Steuer?

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Steuersatz von 15 % angewendet (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die einzelnen Körperschaftsteuerbeträge werden zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro gerundet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG). Auf die so festgesetzte Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % erhoben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Satz 1 SolZG); anders als bei der Einkommensteuer gibt es für Kapitalgesellschaften keine Freigrenze, weil § 3 Abs. 3 SolZG nur einkommensteuerpflichtige Personen betrifft.

Von der festgesetzten Steuer werden die im Jahr geleisteten Vorauszahlungen abgezogen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bleibt ein Rest, ist er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG); ein Guthaben wird ausgezahlt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG). Wer die Berechnung vor Abgabe nachvollzieht, kennt die Abschlusszahlung also schon Monate vor dem Bescheid.

Die Gewerbesteuer läuft daneben in einer eigenen Rechnung: Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet, mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GewStG) und mit dem Hebesatz der Gemeinde festgesetzt (§ 16 Abs. 1 GewStG). Einen Freibetrag erhält die GmbH auch hier nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften).

Rechenbeispiel: GmbH mit 118.000 € Ergebnis vor Ertragsteuern

Eine GmbH weist in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag von 118.000 € aus. Darin enthalten sind Bewirtungskosten von 4.000 €, ein Geschenk an einen Geschäftspartner für 800 € und eine Spende von 2.000 € an eine gemeinnützige Stiftung. Beteiligungserträge, Verlustvorträge und gewerbesteuerliche Hinzurechnungen gibt es nicht; der Hebesatz der Gemeinde beträgt 400 %.

Schritt 1, die Korrekturen: 30 % der Bewirtungskosten, also 1.200 €, sind nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Geschenk übersteigt 50 € und wird mit 800 € hinzugerechnet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Spende ist im Ergebnis bereits als Aufwand enthalten; in der Anlage GK wird sie zunächst hinzugerechnet und dann, weil sie unter 20 % des Einkommens liegt, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG in voller Höhe wieder abgezogen — per Saldo ändert sie das Einkommen nicht. Zu versteuerndes Einkommen: 118.000 + 1.200 + 800 = 120.000 €.

Schritt 2, die Körperschaftsteuer: 120.000 € × 15 % = 18.000 € (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Solidaritätszuschlag: 18.000 € × 5,5 % = 990 € (§ 4 Satz 1 SolZG). Schritt 3, die Gewerbesteuer: Gewerbeertrag 120.000 € × 3,5 % = 4.200 € Messbetrag; 4.200 € × 400 % = 16.800 € Gewerbesteuer. Gesamte Ertragsteuern: 18.000 + 990 + 16.800 = 35.790 €, das sind genau 29,825 % des zu versteuernden Einkommens.

Schritt 4, die Abschlusszahlung: Hat die GmbH im Laufe des Jahres 12.000 € Körperschaftsteuer und 660 € Solidaritätszuschlag vorausgezahlt, bleiben 6.000 € Körperschaftsteuer und 330 € Solidaritätszuschlag als Nachzahlung, fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Für den Jahresabschluss ist in Höhe dieser Beträge eine Steuerrückstellung zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Zahlen im Überblick: drei Beispiel-GmbHs

Die Tabelle unterstellt, dass der Gewerbeertrag dem zu versteuernden Einkommen entspricht — also keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und keine Kürzungen nach § 9 GewStG — und einen Hebesatz von 400 %. Der Hebesatz ist die eigentliche Stellschraube: Bei 250 % sinkt die Gesamtbelastung auf 24,575 %, bei 490 % steigt sie auf 32,975 %. Der Mindesthebesatz beträgt bis zum Erhebungszeitraum 2026 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG in der bis dahin geltenden Fassung); die Neufassung mit 280 % ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden (§ 16 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 5b GewStG).

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % (Veranlagungszeiträume bis 2027)
PostenGmbH A: zvE 50.000 €GmbH B: zvE 200.000 €GmbH C: zvE 1.000.000 €Norm
Körperschaftsteuer 15 %7.500,00 €30.000,00 €150.000,00 €§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die KSt412,50 €1.650,00 €8.250,00 €§ 4 Satz 1 SolZG
Gewerbesteuer-Messbetrag 3,5 %1.750,00 €7.000,00 €35.000,00 €§ 11 Abs. 2 GewStG
Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %7.000,00 €28.000,00 €140.000,00 €§ 16 Abs. 1 GewStG
Ertragsteuern gesamt14.912,50 €59.650,00 €298.250,00 €—
Gesamtbelastung29,825 %29,825 %29,825 %—
Verbleibender Gewinn nach Steuern35.087,50 €140.350,00 €701.750,00 €—

Was ändert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2028?

§ 23 Abs. 1 KStG enthält eine Staffel: 15 % für Veranlagungszeiträume bis 2027 (Nr. 1), 14 % für 2028 (Nr. 2), 13 % für 2029 (Nr. 3), 12 % für 2030 (Nr. 4), 11 % für 2031 (Nr. 5) und 10 % ab 2032 (Nr. 6). Der Solidaritätszuschlag folgt als Zuschlag auf die jeweils festgesetzte Körperschaftsteuer automatisch mit. Für die Erklärungen der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025, die heute abgegeben werden, gilt durchgehend der Satz von 15 %.

Für die Planung heißt das: Eine GmbH mit 200.000 € zu versteuerndem Einkommen zahlt heute 30.000 € Körperschaftsteuer, im Veranlagungszeitraum 2032 bei unverändertem Einkommen 20.000 €. An der Gewerbesteuer ändert die Staffel nichts — deren Höhe bestimmt weiterhin die Gemeinde über den Hebesatz.

Wie die Software die Berechnung vorbelegt

Werte aus dem Abschluss

Liegt der Jahresabschluss in der Software vor, werden Jahresüberschuss, der gebuchte Steueraufwand und die Konten für Bewirtung, Geschenke und Spenden in die Anlage GK übernommen. Die Herleitung vom Bilanzgewinn zum zu versteuernden Einkommen bleibt Zeile für Zeile sichtbar und lässt sich jederzeit ändern.

Steuer und Abschlusszahlung

Aus dem zu versteuernden Einkommen berechnet die Software Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und — mit dem hinterlegten Hebesatz — die Gewerbesteuer. Die geleisteten Vorauszahlungen tragen Sie ein; die voraussichtliche Nachzahlung oder Erstattung steht dann neben der Erklärung.

Prüfen kostenlos, Versand 50 €

Anlegen, Ausfüllen, Berechnen und die amtliche ERiC-Prüfung kosten nichts. Der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und wird für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 freigegeben. Organschaften sind nicht abgebildet; eine Steuerberatung ersetzt die Software nicht.

Häufige Fragen

Wird die Körperschaftsteuer vom Umsatz oder vom Gewinn berechnet?

Vom zu versteuernden Einkommen, also vom steuerlich korrigierten Gewinn (§ 7 Abs. 1 KStG). Der Umsatz spielt nur mittelbar eine Rolle, etwa als Bezugsgröße für den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.

Ist die Gewerbesteuer bei der Körperschaftsteuer abziehbar?

Nein. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG). Der in der Gewinn- und Verlustrechnung gebuchte Gewerbesteueraufwand wird dem Einkommen wieder hinzugerechnet.

Gibt es für eine GmbH einen Freibetrag bei der Körperschaftsteuer?

Nein. Der Freibetrag von 5.000 € nach § 24 Satz 1 KStG ist für Körperschaften ausgeschlossen, deren Ausschüttungen beim Empfänger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG sind (§ 24 Satz 2 Nr. 1 KStG). Das trifft auf jede Kapitalgesellschaft zu; Vereine und Stiftungen erhalten ihn.

Wie wirkt sich ein Verlust aus dem Vorjahr auf die Berechnung aus?

Der Verlustvortrag wird vom Einkommen abgezogen, bevor der Steuersatz angewendet wird: bis 1 Mio. € vollständig, darüber für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 zu 70 % des übersteigenden Betrags (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 EStG). Ein Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % kann den Vortrag nach § 8c Abs. 1 KStG entfallen lassen.

Mindert eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter die Steuer der GmbH?

Nein. Ob das Einkommen ausgeschüttet oder einbehalten wird, ist für die Körperschaftsteuer ohne Bedeutung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Auf die Ausschüttung fallen beim Gesellschafter zusätzlich 25 % Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag an (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Auf Euro oder auf Cent — wie genau wird die Steuer festgesetzt?

Die einzelnen Körperschaftsteuerbeträge werden zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro gerundet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG). Beim Solidaritätszuschlag bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz (§ 4 SolZG); die 412,50 € der Beispiel-GmbH A werden also centgenau festgesetzt.

Wo stehen die einzelnen Rechenschritte in der Erklärung?

Die Überleitung vom Bilanzgewinn zum steuerlichen Gewinn steht in der Anlage GK, der Weg vom Gesamtbetrag der Einkünfte über Spendenabzug und Verlustabzug zum zu versteuernden Einkommen in der Anlage ZVE. Der Hauptvordruck KSt 1 fasst die Angaben zur Gesellschaft zusammen.

Muss ich die Berechnung selbst anstellen, bevor ich die Erklärung abgebe?

Nein, das Finanzamt setzt die Steuer im Bescheid fest. Wer die Berechnung vorher nachvollzieht, erkennt aber Fehler in der Erklärung, kann die Steuerrückstellung im Jahresabschluss richtig bemessen und weiß, welche Nachzahlung einen Monat nach dem Bescheid fällig wird.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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