Körperschaftsteuer · Vorauszahlungen
Wann und wie zahlt eine GmbH Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen?
Eine GmbH entrichtet Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG), jeweils zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, der gleichzeitig zu entrichten ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SolZG). Die Höhe setzt das Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid fest; sie bemisst sich grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Wer im laufenden Jahr deutlich mehr oder weniger verdient, beantragt eine Anpassung (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Seite erklärt die Termine, die Bemessung, die Anpassung nach oben und unten, das Gründungsjahr und die Zinsfolgen zu niedriger Vorauszahlungen.
Stand: 2026-09-02
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Wann sind die Vorauszahlungen fällig?
Für die Körperschaftsteuer gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Deshalb sind die vier Termine des § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblich: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten ist, oder — wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Vierteljahres begründet wird — mit Begründung der Steuerpflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG). Hat die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahres zu leisten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 31 Abs. 2 KStG).
Wer einen Termin versäumt, zahlt für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird der Zuschlag nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO) — diese Schonfrist gilt für Überweisungen, nicht für Bar- oder Scheckzahlung. Ein Lastschriftmandat für das Finanzamt nimmt das Terminrisiko vollständig heraus.
Die Gewerbesteuer läuft in einem eigenen Rhythmus: Ihre Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG), betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 2 GewStG) und werden von der Gemeinde festgesetzt und eingezogen, nicht vom Finanzamt. Eine GmbH hat damit acht feste Steuertermine im Jahr.
Wie hoch sind die Vorauszahlungen?
Maßstab ist die letzte Veranlagung
Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wurde für das Vorjahr 12.000 € Körperschaftsteuer festgesetzt, sind je Termin 3.000 € zu zahlen, dazu jeweils 165 € Solidaritätszuschlag.
Festsetzung durch Bescheid
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG); meist steht er auf dem Körperschaftsteuerbescheid des Vorjahres. Der Bescheid gilt so lange, bis ein neuer ergeht — auch über den Jahreswechsel hinaus.
Bagatellgrenze
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € je Vorauszahlungstermin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Eine GmbH mit 300 € Vorjahressteuer zahlt also keine Vorauszahlungen, sondern alles mit dem Bescheid; bei 2.000 € Vorjahressteuer werden dagegen vier Vorauszahlungen von je 500 € festgesetzt.
Solidaritätszuschlag läuft mit
Der Solidaritätszuschlag bemisst sich bei Vorauszahlungen nach den Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG) und ist gleichzeitig mit ihnen zu entrichten (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SolZG). Im Bescheid steht er als eigene Zeile, überwiesen wird ein Gesamtbetrag.
Wie beantrage ich eine Anpassung nach oben oder unten?
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats an die Steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Für den Veranlagungszeitraum 2026 ist das bis zum 31. März 2028 möglich — die Anpassung wirkt also nicht nur im laufenden Jahr, sondern auch rückwirkend für ein bereits abgelaufenes.
Nach unten: Bricht der Gewinn ein, stellt die Gesellschaft einen formlosen Antrag auf Herabsetzung und macht die Prognose glaubhaft, etwa mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder einer Ergebnisvorschau. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen dann neu fest; bereits gezahlte Beträge, die über der neuen Festsetzung liegen, werden erstattet. Der Antrag lohnt sich, sobald absehbar ist, dass die Vorjahressteuer deutlich über der Steuer des laufenden Jahres liegt.
Nach oben: Steigt der Gewinn, ist eine freiwillige Erhöhung sinnvoll, um Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Bei einer nachträglichen Erhöhung wird die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum angepasst; der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Auch nach Jahresende kann noch eine sogenannte fünfte Vorauszahlung festgesetzt werden — bis zum Ende des 15. Kalendermonats, also bis zum Beginn des Zinslaufs.
Was gilt im Gründungsjahr?
Im Gründungsjahr gibt es keine letzte Veranlagung. Das Finanzamt greift deshalb auf die Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zurück: Wer einen Betrieb eröffnet, hat dem Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen, und zwar elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und 2 AO), innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 4 AO). Dort werden der voraussichtliche Gewinn des Gründungsjahres und des Folgejahres abgefragt — aus diesen Zahlen entsteht der erste Vorauszahlungsbescheid.
Wer den Gewinn dort zu hoch schätzt, bindet Liquidität in einer Phase, in der sie am knappsten ist; wer ihn zu niedrig ansetzt, sammelt eine Nachzahlung an. Beide Fehler lassen sich später über den Anpassungsantrag korrigieren, aber eine realistische erste Schätzung erspart den Umweg. Die Vorauszahlung entsteht im Gründungsjahr mit Begründung der Steuerpflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG), zu zahlen ist sie erst ab dem Termin, den der Bescheid nennt.
Die Software bereitet den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vor und prüft ihn lokal kostenlos; die formelle Prüfung und Einreichung kostet 35 €. Die dort angegebene Gewinnschätzung sollte mit dem Finanzplan der Gesellschaft übereinstimmen, denn das Finanzamt übernimmt sie in aller Regel unverändert.
Rechenbeispiel: zu niedrige Vorauszahlungen und die Zinsen darauf
Eine GmbH hat für den Veranlagungszeitraum 2025 vier Vorauszahlungen von je 3.000 € Körperschaftsteuer und 165 € Solidaritätszuschlag geleistet, zusammen 12.000 € und 660 €. Das Geschäftsjahr lief besser als geplant: Der Bescheid setzt 30.000 € Körperschaftsteuer und 1.650 € Solidaritätszuschlag fest und wird am 15. Oktober 2027 bekannt gegeben. Nachzuzahlen sind 18.000 € Körperschaftsteuer und 990 € Solidaritätszuschlag, fällig einen Monat nach Bekanntgabe (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Dazu kommen Nachzahlungszinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), für 2025 also am 1. April 2027, und endet mit Wirksamwerden der Steuerfestsetzung. Verzinst wird der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO), abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 238 Abs. 2 AO) — hier 18.000 €. Der Zinssatz beträgt 0,15 % je Monat, das heißt 1,8 % je Jahr (§ 238 Abs. 1a AO); gezahlt wird nur für volle Monate, angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Von April bis September 2027 sind das sechs volle Monate: 18.000 € × 0,15 % × 6 = 162 €.
Der Solidaritätszuschlag wird nicht verzinst — § 233a Abs. 1 AO nennt nur Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Die 162 € sind steuerlich nicht abziehbar, weil Nebenleistungen auf die Körperschaftsteuer das Abzugsverbot der Steuer teilen (§ 10 Nr. 2 KStG). Hätte die Gesellschaft bis zum 31. März 2027 eine nachträgliche Vorauszahlung von 18.000 € beantragt und gezahlt, wären keine Zinsen entstanden. Für den Veranlagungszeitraum 2024 beginnt der Zinslauf abweichend erst nach 17 Monaten, also am 1. Juni 2026 (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).
Termine und Rechtsgrundlagen im Überblick
| Sachverhalt | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Fälligkeit der KSt-Vorauszahlungen | 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG |
| Solidaritätszuschlag auf die Vorauszahlungen | 5,5 %, gleichzeitig mit der KSt-Vorauszahlung fällig | § 1 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG |
| Fälligkeit der GewSt-Vorauszahlungen | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November (an die Gemeinde) | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
| Bemessung | grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung | § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG |
| Bagatellgrenze | mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Termin | § 37 Abs. 5 EStG |
| Anpassung durch das Finanzamt | bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum | § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG |
| Nachträgliche Erhöhung | Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe | § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG |
| Säumniszuschlag | 1 % je angefangenen Monat; Schonfrist drei Tage | § 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO |
| Beginn des Zinslaufs | 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (VZ 2024: 17 Monate) | § 233a Abs. 2 Satz 1 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO |
| Zinssatz | 0,15 % je Monat = 1,8 % je Jahr | § 238 Abs. 1a AO |
| Abschlusszahlung nach Bescheid | innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe | § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung, elektronisch | § 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO |
Vorauszahlungen in der Erklärung und in der Software
Die Erklärung fragt sie nicht ab
In der Körperschaftsteuererklärung selbst werden geleistete Vorauszahlungen nicht eingetragen; das Finanzamt rechnet sie im Bescheid von Amts wegen an (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In der Software tragen Sie die gezahlten Beträge trotzdem ein — dann steht neben der berechneten Steuer sofort die voraussichtliche Nachzahlung oder Erstattung.
Brücke zum Jahresabschluss
Die Differenz zwischen berechneter Steuer und Vorauszahlungen ist zugleich die Steuerrückstellung, die im Jahresabschluss zu bilden ist. Wer die Erklärung vor dem Abschluss durchrechnet, hat den Rückstellungsbetrag ohne zweite Rechnung.
Anpassungsantrag
Der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen ist kein Bestandteil der Erklärung und wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht. Die Zahlen dafür liefert die laufende Buchhaltung in der Software, etwa die betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Jahres.
Häufige Fragen
Muss eine neu gegründete GmbH sofort Vorauszahlungen leisten?
Erst wenn ein Vorauszahlungsbescheid vorliegt. Das Finanzamt setzt ihn auf Grundlage der Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest (§ 138 Abs. 1b AO). Liegt die voraussichtliche Steuer unter 400 € im Jahr, unterbleibt die Festsetzung ganz (§ 37 Abs. 5 EStG).
Werden Vorauszahlungen auch auf die Gewerbesteuer verlangt?
Ja, aber zu anderen Terminen und von einer anderen Stelle: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG), festgesetzt von der Gemeinde in Höhe von grundsätzlich einem Viertel der zuletzt festgesetzten Gewerbesteuer (§ 19 Abs. 2 GewStG).
Was passiert, wenn ich eine Vorauszahlung ein paar Tage zu spät überweise?
Bis zu drei Tage Säumnis bleiben bei Überweisungen folgenlos (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Danach entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten Rückstands (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) — bei 3.000 € also 30 € je Monat.
Kann das Finanzamt die Vorauszahlungen für ein bereits abgelaufenes Jahr noch erhöhen?
Ja, bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Angepasst wird dann die letzte Vorauszahlung; der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu zahlen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Umgekehrt kann die Gesellschaft in diesem Zeitraum eine freiwillige Nachzahlung beantragen, um Zinsen zu vermeiden.
Sind Nachzahlungszinsen auf die Körperschaftsteuer abziehbar?
Nein. Steuern vom Einkommen sind nicht abziehbar, und das gilt auch für die auf sie entfallenden Nebenleistungen wie Zinsen (§ 10 Nr. 2 KStG). Erstattungszinsen, die das Finanzamt zahlt, sind dagegen steuerpflichtiger Ertrag.
Wird der Solidaritätszuschlag bei einer Nachzahlung ebenfalls verzinst?
Nein. Die Vollverzinsung nach § 233a Abs. 1 AO erfasst nur Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Solidaritätszuschlag auf die Nachzahlung ist zwar zu entrichten, löst aber selbst keine Zinsen aus.
Wie werden die Vorauszahlungen in der Buchhaltung erfasst?
Üblich ist die Buchung auf das Aufwandskonto für Körperschaftsteuer beziehungsweise Solidaritätszuschlag gegen Bank. Am Jahresende wird nur die Differenz zur berechneten Jahressteuer als Steuerrückstellung passiviert; übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, entsteht eine Forderung gegen das Finanzamt.
Wie vermeide ich Zinsen, wenn der Gewinn stark gestiegen ist?
Mit einem Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen, spätestens mit einer nachträglichen Vorauszahlung vor Beginn des Zinslaufs — für den Veranlagungszeitraum 2025 also vor dem 1. April 2027. Was bis dahin festgesetzt und gezahlt ist, mindert den zu verzinsenden Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 31 KStG Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung
- § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen
- § 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen
- § 240 AO Säumniszuschläge
- § 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 1 SolZG Erhebung eines Solidaritätszuschlags
- § 19 GewStG Vorauszahlungen
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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