Körperschaftsteuer · AG, SE, KGaA
Was ist bei der Körperschaftsteuererklärung einer AG, SE oder KGaA anders?
Am Steuersatz nichts: AG, SE und KGaA sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG Kapitalgesellschaften und zahlen wie die GmbH 15 % Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde Einkommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Anders sind drei Dinge: Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen ist nach § 10 Nr. 4 KStG nicht abziehbar, bei der KGaA ist der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG abziehbar, und Ausschüttungen auf Genussrechte mit Gewinn- und Liquidationsbeteiligung mindern das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht. Dazu kommen Formalien: die Aufsichtsratsvergütungen in der Anlage WA und die Kapitalertragsteuer, die bei girosammelverwahrten Aktien nicht die Gesellschaft, sondern die Depotbank einbehält. Die Software versendet die Körperschaftsteuererklärung dieser Rechtsformen direkt; die E-Bilanz für AG, SE und KGaA versendet sie derzeit nicht.
Stand: 2026-09-02
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Gleiche Steuer, andere Organe
Steuerpflicht und Einkommen wie bei der GmbH
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG nennt Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich neben der GmbH. Das Einkommen wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nach denselben Regeln ermittelt, die Anlagen GK, ZVE und KSt 1 F sind dieselben, und die Gewerbesteuer fällt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft Rechtsform an. Eine SE mit Sitz in Deutschland wird steuerlich wie eine AG behandelt — es gibt keinen europäischen Steuersatz.
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
Die AG und die dualistische SE haben Vorstand und Aufsichtsrat, die monistische SE einen Verwaltungsrat mit geschäftsführenden Direktoren, die KGaA persönlich haftende Gesellschafter und einen Aufsichtsrat. Steuerlich zählt die Funktion: Vergütungen an das Leitungsorgan sind volle Betriebsausgaben, Vergütungen an das Überwachungsorgan fallen unter § 10 Nr. 4 KStG — die Norm nennt Aufsichtsrat, Verwaltungsrat und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen.
Gewinnverwendung nach Aktienrecht
Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung (§ 174 Abs. 1 Satz 1 AktG); die Aktionäre haben nach § 58 Abs. 4 Satz 1 AktG Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht von der Verteilung ausgeschlossen ist. Vorher ist nach § 150 Abs. 2 AktG der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit den Kapitalrücklagen ein Zehntel des Grundkapitals erreicht. Steuerlich ist das Gewinnverwendung und ändert am Einkommen nichts.
Anteilseigner in der KSt 1
Der Hauptvordruck fragt die Anteilseigner mit mindestens 1 % Beteiligung ab. Bei einer AG mit Streubesitz sind das nur die bekannten Aktionäre über dieser Schwelle; bei einer kleinen AG mit wenigen Namensaktionären und bei der KGaA mit ihren Kommanditaktionären ist die Liste vollständig zu führen — samt Erwerbsdatum, weil daran die Prüfung des § 8c Abs. 1 KStG hängt.
Aufsichtsratsvergütung: die Hälfte bleibt hängen
§ 10 Nr. 4 KStG erklärt die Hälfte der Vergütungen jeder Art für nicht abziehbar, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder an andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden. Erfasst sind feste Vergütungen, Sitzungsgelder, Tantiemen und Sachbezüge. Der Ersatz nachgewiesener Auslagen wie Reisekosten wird von der Verwaltung nicht als Vergütung behandelt; wer pauschale Beträge zahlt, sollte sie deshalb als Vergütung ausweisen und hälftig hinzurechnen. Die Hinzurechnung geschieht außerbilanziell in der Anlage GK; die Empfänger werden in der Anlage WA im Block zu den Aufsichtsratsvergütungen mit Name, Anschrift und Betrag angegeben, soweit sie unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Rechenbeispiel: Eine AG zahlt ihren drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen 60.000 € feste Vergütung und 6.000 € Sitzungsgelder. In der Handelsbilanz sind 66.000 € Aufwand. Steuerlich werden 33.000 € nach § 10 Nr. 4 KStG hinzugerechnet; bei einem sonstigen zu versteuernden Einkommen von 500.000 € steigt es auf 533.000 €. Die Mehrbelastung beträgt 33.000 € × 15 % = 4.950 € Körperschaftsteuer plus 272,25 € Solidaritätszuschlag, dazu Gewerbesteuer, weil § 7 Satz 1 GewStG an den nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn anknüpft — bei einem Hebesatz von 400 % weitere 4.620 €. Eine GmbH mit freiwilligem Beirat trifft dieselbe Regel, sobald der Beirat die Geschäftsführung überwacht.
KGaA: der persönlich haftende Gesellschafter wird wie ein Mitunternehmer besteuert
Die KGaA ist nach § 278 Abs. 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet und die übrigen als Kommanditaktionäre am Grundkapital beteiligt sind; das Verhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Gesellschaft richtet sich nach § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft. Das Steuerrecht folgt dieser Zweiteilung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ist bei der KGaA der Teil des Gewinns abziehbar, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird. Beim persönlich haftenden Gesellschafter sind genau diese Beträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb — wie bei einem Mitunternehmer, obwohl die KGaA eine Körperschaft ist. Ist der persönlich haftende Gesellschafter selbst eine GmbH, versteuert diese den Anteil nach dem Körperschaftsteuergesetz.
Gewerbesteuerlich wird die Abzugswirkung wieder neutralisiert: § 8 Nr. 4 GewStG rechnet der KGaA die an persönlich haftende Gesellschafter verteilten Gewinnanteile und Geschäftsführungsvergütungen hinzu, und § 9 Nr. 2b GewStG kürzt beim persönlich haftenden Gesellschafter seinen Gewerbeertrag um dieselben Beträge, wenn sie bei seiner Gewinnermittlung angesetzt wurden. Die Gewerbesteuer zahlt also die KGaA, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der persönlich haftende Gesellschafter.
Rechenbeispiel: Eine KGaA erzielt vor dem Anteil des Komplementärs einen Gewinn von 1.000.000 €. Der Komplementär hält keine Kommanditaktien; ihm stehen laut Satzung 150.000 € Gewinnanteil auf seine Sondereinlage und 50.000 € Tantieme für die Geschäftsführung zu. Die KGaA zieht 200.000 € nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ab und versteuert 800.000 €: 120.000 € Körperschaftsteuer und 6.600 € Solidaritätszuschlag. Der Komplementär versteuert 200.000 € als gewerbliche Einkünfte mit seinem Einkommensteuertarif. Für die Gewerbesteuer rechnet die KGaA die 200.000 € nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzu und zahlt bei einem Hebesatz von 400 % auf 1.000.000 € Gewerbeertrag 140.000 €; der Komplementär kürzt seinen eigenen Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2b GewStG um 200.000 €, sodass die Beträge nicht doppelt belastet werden.
Genussrechte, Kapitalertragsteuer und weitere Formalien
Genussrechte: Eigenkapital-ähnlich oder Fremdkapital
Ausschüttungen auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist, mindern das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht — sie werden wie Dividenden behandelt, beim Inhaber sind sie Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Fehlt eines der beiden Rechte, meist die Beteiligung am Liquidationserlös, sind die Vergütungen abziehbare Zinsen. Der Ausgabevertrag entscheidet, nicht die Bezeichnung.
Wer die Kapitalertragsteuer einbehält
Bei Aktien, die bei einer Wertpapiersammelbank girosammelverwahrt sind, nimmt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG das depotführende Institut den Steuerabzug vor, nicht die Gesellschaft. Eine kleine AG mit nicht verwahrten Namensaktien und die KGaA für ihre Kommanditaktionäre behalten dagegen selbst 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und führen sie im Zeitpunkt des Zuflusses ab (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG); in derselben Frist ist anzumelden (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Vorstandsvergütung und verdeckte Gewinnausschüttung
Vorstandsgehälter, Tantiemen und Pensionszusagen sind Betriebsausgaben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt nur in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied zugleich Aktionär oder einem Aktionär nahestehend ist und die Vergütung dem Fremdvergleich nicht standhält. Die Anlage WA fragt deshalb auch bei der AG nach Verträgen mit Anteilseignern.
Beteiligungserträge und Organschaft
Hält die AG Anteile an anderen Kapitalgesellschaften, bleiben Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG außer Ansatz, wobei 5 % nach § 8b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten — im Ergebnis 95 % steuerfrei, Streubesitzdividenden unter 10 % nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG dagegen nicht. Ist die AG Organträgerin eines Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 KStG, gehören die Anlagen OT und OG zur Erklärung — dieser Fall ist in der Software nicht modelliert und wird gesperrt.
Zahlen im Überblick
Die Tabelle stellt die Regeln zusammen, die eine AG, SE oder KGaA über die gewöhnliche GmbH-Erklärung hinaus beachtet. Die Fristen entsprechen denen der GmbH: für den Veranlagungszeitraum 2025 ohne Beratung der 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), mit Beratung der 1. März 2027 (§ 149 Abs. 3 AO, § 108 Abs. 3 AO).
| Merkmal | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Steuersatz und Solidaritätszuschlag | 15 % des zu versteuernden Einkommens, 5,5 % darauf | § 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 4 Satz 1 SolZG |
| Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütung | Hälfte nicht abziehbar | § 10 Nr. 4 KStG |
| Gewinnanteil und Tantieme des phG einer KGaA | bei der KGaA abziehbar, beim phG gewerbliche Einkünfte | § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG |
| Gewerbesteuer der KGaA | phG-Anteile werden hinzugerechnet, beim phG gekürzt | § 8 Nr. 4 GewStG, § 9 Nr. 2b GewStG |
| Genussrechte mit Gewinn- und Liquidationsbeteiligung | Ausschüttungen mindern das Einkommen nicht | § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG |
| Gesetzliche Rücklage | 5 % des Jahresüberschusses bis 10 % des Grundkapitals | § 150 Abs. 2 AktG |
| Kapitalertragsteuer bei girosammelverwahrten Aktien | Abzug durch das depotführende Institut | § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG |
| Kapitalertragsteuer bei nicht verwahrten Aktien | 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag durch die Gesellschaft | § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Direktversand der Körperschaftsteuererklärung | 50 € je Erklärung für gewöhnliche Fälle der VZ 2023 bis 2025 | — |
| E-Bilanz aus der Software | für AG, SE und KGaA derzeit kein Versand | § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG |
Was die Software für AG, SE und KGaA leistet — und was nicht
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: direkt an ELSTER
AG, SE und KGaA gehören zu den Rechtsformen, deren Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung die Software für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 direkt übermittelt — 50 € je Erklärung, nur wenn alle Sachverhaltsfragen beantwortet sind und Fachprüfung sowie ERiC-Prüfung bestanden wurden. Anlegen, Ausfüllen, Berechnen und die amtliche Prüfung sind kostenlos. Die Hinzurechnung nach § 10 Nr. 4 KStG und der Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG werden aus den Sachverhaltsfragen abgeleitet.
E-Bilanz: für diese Rechtsformen noch nicht
Die E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG wird aus der Software für GmbH, UG, eG, e.K. und Personengesellschaften übermittelt, für AG, SE und KGaA derzeit nicht. Diese Gesellschaften reichen die E-Bilanz über die Steuerberatung oder eine andere Übermittlungssoftware ein; der HGB-Jahresabschluss selbst wird im Abschluss-Modul erstellt.
Organschaft und Sonderfälle
Eine ertragsteuerliche Organschaft mit den Anlagen OG und OT ist nicht modelliert und wird gesperrt; dasselbe gilt für ausdrücklich abgefragte Sonderregime. In diesen Fällen bleibt die Erklärung vorbereitet und berechnet, die Werte werden in das eigene ELSTER-Konto übernommen oder an die Steuerberatung gegeben.
Häufige Fragen
Zahlt eine SE mehr Körperschaftsteuer als eine AG?
Nein. Eine SE mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt demselben Satz von 15 % nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Unterschiede gibt es nur bei den Organen — der Verwaltungsrat der monistischen SE fällt unter § 10 Nr. 4 KStG.
Sind Vorstandsgehälter voll abziehbar?
Ja, als Betriebsausgaben. Nur wenn das Vorstandsmitglied Aktionär oder einem Aktionär nahestehend ist und die Vergütung unangemessen hoch ist, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Die hälftige Kürzung des § 10 Nr. 4 KStG betrifft ausschließlich das Überwachungsorgan.
Wie wird der Komplementär einer KGaA besteuert?
Sein Gewinnanteil auf die nicht auf das Grundkapital geleistete Einlage und seine Geschäftsführungsvergütung werden bei der KGaA nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG abgezogen und bei ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG als gewerbliche Einkünfte versteuert. Hält er zusätzlich Kommanditaktien, sind die Dividenden darauf gewöhnliche Kapitalerträge.
Muss die AG die Kapitalertragsteuer selbst anmelden?
Nur für Aktien, die nicht girosammelverwahrt sind. Für Aktien in Sammelverwahrung nimmt das depotführende Institut als auszahlende Stelle den Abzug vor (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG). Eine kleine AG mit Namensaktien in den Händen weniger Aktionäre behält selbst ein, führt die Steuer im Zeitpunkt des Zuflusses ab und meldet sie in derselben Frist an (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2, § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Sind Ausschüttungen auf Genussrechte Betriebsausgaben?
Nur, wenn das Genussrecht nicht zugleich am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt ist. Sind beide Rechte verbunden, mindern die Ausschüttungen das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht und werden beim Inhaber wie Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG besteuert.
Kann die Software die E-Bilanz einer AG übermitteln?
Derzeit nicht. Der E-Bilanz-Versand ist auf GmbH, UG, eG, e.K. und Personengesellschaften beschränkt; AG, SE und KGaA reichen die E-Bilanz über die Steuerberatung oder eine andere Übermittlungssoftware ein. Die Körperschaftsteuererklärung dieser Rechtsformen versendet die Software dagegen direkt.
Gilt die hälftige Kürzung auch für den Beirat einer GmbH?
Ja, wenn der Beirat die Geschäftsführung überwacht. § 10 Nr. 4 KStG erfasst neben Aufsichtsrat und Verwaltungsrat ausdrücklich andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind. Ein rein beratender Beirat ohne Überwachungsaufgabe fällt nicht darunter.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 10 Nr. 4 KStG — nichtabziehbare Aufsichtsratsvergütungen
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG — Gewinnanteil des phG einer KGaA
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG — Einkünfte des phG
- § 278 Abs. 1 und 2 AktG — Wesen der KGaA
- § 44 Abs. 1 EStG — auszahlende Stelle bei Aktien
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- § 5b EStG – elektronische Bilanzübermittlung — Gesetzliche Grundlage der E-Bilanz
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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