Körperschaftsteuer · Gemeinnützigkeit
Muss ein gemeinnütziger Verein oder eine gGmbH Körperschaftsteuer zahlen?
Im Grundsatz nein: Eine Körperschaft, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung endet aber dort, wo ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beginnt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG) — und der ist erst steuerpflichtig, wenn seine Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO übersteigen: 45.000 € für den Veranlagungszeitraum 2025, 50.000 € ab dem Veranlagungszeitraum 2026. Auf den dann steuerpflichtigen Gewinn gewährt § 24 Satz 1 KStG einem Verein noch einen Freibetrag von 5.000 €. Diese Seite ordnet die vier Sphären, rechnet ein Beispiel durch und erklärt, was in die Anlage Gem gehört.
Stand: 2026-09-02
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Wann ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit?
Die Befreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Befreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Was diese Zwecke sind, sagen § 52 Abs. 1 und 2 AO (gemeinnützig, mit dem Zweckkatalog in Abs. 2), § 53 Satz 1 AO (mildtätig) und § 54 Abs. 1 AO (kirchlich). Die Rechtsform ist gleichgültig: eingetragener Verein, gGmbH, gUG, Stiftung oder Genossenschaft.
Selbstlos, ausschließlich, unmittelbar
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verbietet, Mittel für andere als die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden oder Gewinnanteile an Mitglieder und Gesellschafter auszukehren; Nr. 3 verbietet unverhältnismäßig hohe Vergütungen; Nr. 5 verlangt, dass Mittel spätestens in den zwei auf den Zufluss folgenden Jahren für die Zwecke eingesetzt werden. § 56 Satz 1 AO fordert Ausschließlichkeit, § 57 Abs. 1 Satz 1 AO Unmittelbarkeit. Bei einer gGmbH bedeutet Nr. 1, dass der Gesellschafter keine Ausschüttung erhält.
Satzung und Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO
Die Satzung muss die Zwecke, ihre Verwirklichung und die Vermögensbindung so genau bestimmen, wie es § 59 und § 60 Abs. 1 AO verlangen. Das Finanzamt stellt die Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gesondert fest — auf Antrag oder von Amts wegen bei der ersten Veranlagung (§ 60a Abs. 2 AO). Der Bescheid bindet für die Besteuerung der Körperschaft und der Spender; er wird nach § 60a Abs. 6 AO versagt, wenn die tatsächliche Geschäftsführung schon gegen die Satzung verstößt.
Die tatsächliche Geschäftsführung entscheidet
§ 63 Abs. 1 AO verlangt, dass die Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke gerichtet ist und der Satzung entspricht; § 63 Abs. 3 AO verlangt den Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben. Genau diese Aufzeichnungen, getrennt nach Sphären, sind die Grundlage der Anlage Gem.
Die vier Sphären: wo Steuer anfällt und wo nicht
Steuerlich wird jede gemeinnützige Körperschaft in vier Bereiche zerlegt. Der ideelle Bereich umfasst Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse; hier gibt es keine Steuer. Die Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 AO — verzinslich angelegtes Kapital, vermietete Immobilien — bleibt ebenfalls frei. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach § 14 Satz 1 AO ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, mit der Einnahmen erzielt werden und die über die Vermögensverwaltung hinausgeht; Gewinnerzielungsabsicht ist nach Satz 2 nicht nötig. Innerhalb der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe trennt § 65 Nr. 1 bis 3 AO den Zweckbetrieb ab: Er dient in seiner Gesamtrichtung den satzungsmäßigen Zwecken, die Zwecke sind nur durch ihn erreichbar, und er tritt nicht mehr als unvermeidbar in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben. Zweckbetriebe bleiben steuerfrei; der übrige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist die einzige steuerpflichtige Sphäre.
Für Sportvereine regelt § 67a Abs. 1 Satz 1 AO die Grenze gesetzlich: Sportliche Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn ihre Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer im Jahr 50.000 € nach dem aktuellen Wortlaut nicht übersteigen; der Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung gehören nach Satz 2 nicht dazu. §§ 66 bis 68 AO nennen weitere gesetzliche Zweckbetriebe wie Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, Werkstätten für behinderte Menschen und kulturelle Einrichtungen.
| Sphäre | Typische Einnahmen | Körperschaft- und Gewerbesteuer | Norm |
|---|---|---|---|
| Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Erbschaften | steuerfrei | § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG |
| Vermögensverwaltung | Zinsen, Dividenden, Miete und Pacht | steuerfrei | § 14 Satz 3 AO |
| Zweckbetrieb | Kursgebühren, Startgelder, Eintritt zu Kulturveranstaltungen, Werkstatt | steuerfrei | § 65 Nr. 1 bis 3 AO, §§ 66 bis 68 AO |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Vereinsgaststätte, Bandenwerbung, Vereinsfest, Fanartikel | steuerpflichtig, wenn die Einnahmen aller Betriebe 45.000 € (VZ 2025) bzw. 50.000 € (ab VZ 2026) übersteigen | § 14 Satz 1 AO, § 64 Abs. 2 und 3 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG |
| Freibetrag auf den steuerpflichtigen Gewinn | — | 5.000 € Körperschaftsteuer, 5.000 € Gewerbesteuer | § 24 Satz 1 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG |
Wie funktioniert die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO?
§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO nimmt die Besteuerungsgrundlagen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, von Körperschaft- und Gewerbesteuer aus, wenn ihre Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € im Jahr nicht übersteigen. Diese Fassung gilt nach Art. 97 § 1b Abs. 2 EGAO erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026; für die Erklärung 2025, die jetzt abgegeben wird, liegt die Grenze noch bei 45.000 €. Drei Eigenschaften machen die Regel tückisch: Es zählen Einnahmen, nicht Gewinne; es zählen die Bruttobeträge mit Umsatzsteuer; und alle steuerpflichtigen Betriebe werden nach § 64 Abs. 2 AO zu einem einzigen zusammengefasst. Wird die Grenze um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig — es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Rechenbeispiel für einen Sportverein im Veranlagungszeitraum 2025: Mitgliedsbeiträge 60.000 € (ideell), Zinsen 1.000 € (Vermögensverwaltung) und Startgelder der Vereinsturniere 30.000 € (Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO) bleiben steuerfrei. Die Vereinsgaststätte, das Sommerfest und die Bandenwerbung bringen zusammen 52.000 € brutto ein — mehr als 45.000 €, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig. Sein Gewinn beträgt 12.000 €. Körperschaftsteuer: 12.000 € − 5.000 € Freibetrag nach § 24 Satz 1 KStG = 7.000 € × 15 % = 1.050 €, dazu 57,75 € Solidaritätszuschlag. Gewerbesteuer: 12.000 € − 5.000 € Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG = 7.000 €, Messbetrag 3,5 % = 245 €, bei einem Hebesatz von 400 % also 980 €. Gesamt: 2.087,75 €. Hätte der Verein die Bandenwerbung mit 8.000 € in das Folgejahr verschoben, lägen die Einnahmen bei 44.000 €, und die gesamten 12.000 € Gewinn blieben steuerfrei.
Ein Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist gefährlicher als ein Gewinn: Wird er dauerhaft mit Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ausgeglichen, verstößt das gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO und gefährdet die Gemeinnützigkeit insgesamt.
Welche Freibeträge gelten für den steuerpflichtigen Teil?
Verein: 5.000 € nach § 24 Satz 1 KStG
Vom Einkommen des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs wird ein Freibetrag von 5.000 € abgezogen, höchstens in Höhe des Einkommens. Er steht dem eingetragenen Verein zu, weil seine Leistungen bei den Mitgliedern keine Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind.
gGmbH: nach dem Wortlaut kein Freibetrag
§ 24 Satz 2 Nr. 1 KStG nimmt Körperschaften aus, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören — Ausschüttungen einer GmbH sind solche Einnahmen, auch wenn eine gGmbH wegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO gar nicht ausschütten darf. Ob das Finanzamt den Freibetrag im Einzelfall gewährt, sollte die gGmbH vor der Erklärung klären und nicht stillschweigend ansetzen.
Gewerbesteuer: 5.000 € und die Befreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG
§ 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG befreit gemeinnützige Körperschaften; nach Satz 2 ist die Steuerfreiheit ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Für diesen Betrieb gewährt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG einen Freibetrag von 5.000 €, der Gewerbeertrag wird davor auf volle 100 € abgerundet. Ein Freibetrag von 24.500 € gilt hier nicht.
Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze
Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer kommen nach § 4 Satz 1 SolZG 5,5 % Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen, nicht für Körperschaften.
Was gehört in die Anlage Gem — und wie oft wird sie abgegeben?
Die Anlage Gem zur KSt 1 ist die Erklärung über die Steuerbegünstigung. Sie fragt die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO ab und liefert die Zahlen, aus denen das Finanzamt den Freistellungsbescheid oder die Steuerfestsetzung ableitet:
- die geförderten Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO, Satzungsdatum und Datum der Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO
- Tätigkeitsbericht und Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 3 AO — meist als Anhang mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Jahresabschluss je Sphäre
- Einnahmen des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, getrennt ausgewiesen
- Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe für die Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO und, bei Überschreiten, deren Gewinn
- zeitnahe Mittelverwendung und gebildete Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO sowie ausgestellte Zuwendungsbestätigungen
- bei Steuerpflicht zusätzlich Anlage GK und Anlage ZVE für den steuerpflichtigen Betrieb, bei Verlusten die Anlage Verluste
- Turnus: Eine befreite Körperschaft wird vom Finanzamt in der Regel alle drei Jahre zur Abgabe aufgefordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und erhält einen Freistellungsbescheid für den Prüfungszeitraum; mit steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb ist jährlich zu erklären
- Spendenbescheinigungen dürfen nach § 63 Abs. 5 AO nur ausgestellt werden, wenn der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre oder die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht älter als drei Jahre ist
Was die Software für gemeinnützige Körperschaften leistet — und was nicht
gGmbH und gUG: Erklärung vorbereiten und berechnen
Eine gemeinnützige GmbH oder UG legt ihre Körperschaftsteuererklärung in der Software an, übernimmt die Werte des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs aus dem Jahresabschluss und berechnet Freibetrag, Steuer und Solidaritätszuschlag. Das Anlegen, Ausfüllen, Berechnen und die amtliche ERiC-Prüfung sind kostenlos.
Der gemeinnützige Sachverhalt gehört nicht zum Direktversand
Der direkte Versand für 50 € ist auf gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 beschränkt, die der Server als nativ geprüften Fall freigibt. Eine Erklärung mit Anlage Gem ist ein ausdrücklich abgefragtes Sonderregime und wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht; die berechneten Werte lassen sich dafür übernehmen.
Eingetragene Vereine
Der direkte Versand ist auf die Rechtsformen GmbH, UG, AG, SE, KGaA und eG beschränkt; ein eingetragener Verein gehört nicht dazu. Für ihn erklärt diese Seite die Rechtslage; die Erklärung selbst läuft über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung.
Keine Gemeinnützigkeitsprüfung
Ob eine Tätigkeit Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, ob die Satzung § 60 Abs. 1 AO genügt und ob Mittel zeitnah verwendet wurden, entscheidet nicht die Software. Sie rechnet mit der Zuordnung, die Sie vornehmen, und zeigt, wenn die Bruttoeinnahmen der Freigrenze nahekommen.
Häufige Fragen
Muss ein Verein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überhaupt eine Erklärung abgeben?
Ja, sobald das Finanzamt ihn dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO), in der Praxis meist alle drei Jahre. Abgegeben wird die KSt 1 mit der Anlage Gem, Tätigkeitsbericht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; das Ergebnis ist der Freistellungsbescheid, ohne den keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt werden dürfen.
Ist die Grenze von 45.000 € ein Freibetrag?
Nein, eine Freigrenze. Liegen die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe darüber, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 liegt sie nach Art. 97 § 1b Abs. 2 EGAO bei 50.000 €.
Zählt die Umsatzsteuer bei der Freigrenze mit?
Ja. § 64 Abs. 3 Satz 1 AO stellt ausdrücklich auf die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer ab. Ein Vereinsfest mit 40.000 € netto und 19 % Umsatzsteuer auf die Gastronomie liegt schon über der Grenze für 2025.
Woran erkenne ich einen Zweckbetrieb?
An den drei Merkmalen des § 65 Nr. 1 bis 3 AO: Der Betrieb dient in seiner Gesamtrichtung den satzungsmäßigen Zwecken, die Zwecke sind nur durch ihn erreichbar, und er tritt nicht mehr als unvermeidbar in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben. Für Sportveranstaltungen, Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser und kulturelle Einrichtungen regeln §§ 66 bis 68 AO das gesetzlich.
Darf ein Verlust der Vereinsgaststätte mit Mitgliedsbeiträgen gedeckt werden?
Dauerhaft nicht. Mittel des ideellen Bereichs dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; ein Verlustausgleich für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb ist keine solche Verwendung und kann die Gemeinnützigkeit kosten.
Wie lange gilt der Freistellungsbescheid für Spendenbescheinigungen?
Nach § 63 Abs. 5 AO darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder — ohne solchen Bescheid — die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre.
Kann die Software die Erklärung einer gGmbH direkt an ELSTER senden?
Nein. Die Anlage Gem gehört nicht zu den gewöhnlichen Fällen, die der Server für den Direktversand freigibt. Die gGmbH bereitet die Erklärung in der Software vor, berechnet sie und übernimmt die Werte in das eigene ELSTER-Konto oder gibt sie an die Steuerberatung.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG — Befreiung gemeinnütziger Körperschaften
- § 64 Abs. 3 AO — Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- Art. 97 § 1b Abs. 2 EGAO — Anwendung der neuen Freigrenze ab VZ 2026
- § 24 Satz 1 und 2 KStG — Freibetrag für bestimmte Körperschaften
- § 65 Nr. 1 bis 3 AO — Zweckbetrieb
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
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