§ 48a EStG
Anmeldung Bauabzugsteuer: elektronisch, bis zum 10. und beim Finanzamt des Leistenden
Die Anmeldung der Bauabzugsteuer übermitteln Sie elektronisch bis zum zehnten Tag nach dem Monat der Zahlung, und zwar an das Finanzamt des Leistenden, nicht an Ihr eigenes. Das frühere Formular gibt es nur noch auf Antrag für Härtefälle. Wie sich der Steuerabzug von § 13b UStG unterscheidet, zeigt unsere Seite zu Bauleistungen; hier geht es um die Anmeldung selbst, um die Buchung bei beiden Vertragsseiten und um die Falle bei § 13b UStG.
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Stand: 2026-11-06
Kein Formular mehr: was § 48a EStG heute verlangt
Wer nach einem Formular zum Ausfüllen sucht, sucht nach der alten Rechtslage. § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt in der aktuellen Fassung eine elektronische Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle. Das Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern in der Fassung vom April 2025 nennt als Beginn den 1. Januar 2025. Der Papiervordruck bleibt nach Satz 2 für den Fall, dass das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet.
Vorsicht beim Nachlesen: Rn. 65 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 spricht noch vom amtlichen Vordruck und von einer Unterschrift. Insoweit ist das Schreiben überholt, das Gesetz geht vor. Der übrige Inhalt von Rn. 65 gilt weiter. Die Anmeldung steht einer Steueranmeldung gleich (§ 48a Abs. 1 Satz 4 EStG): Sie rechnen selbst, und eine Anmeldung ist nur abzugeben, wenn ein Anlass besteht. Das BMF spricht von anlassbezogenen Anmeldungen (Rn. 67). Eine Nullmeldung für Monate ohne Abzug sieht § 48a EStG nicht vor.
Sechs Punkte rund um jede Anmeldung
Der Monat der Zahlung
Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, in dem die Gegenleistung abfließt, auch bei Abschlägen und Vorschüssen (BMF, Rn. 63). Rechnungsdatum und Leistungszeitraum bestimmen ihn nicht.
Das richtige Finanzamt
Anmeldung und Zahlung gehen an das für den Leistenden zuständige Finanzamt (für die Zahlung § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG, für die Anmeldung BMF, Rn. 65). Die Angaben erfragen Sie beim Leistenden oder unter finanzamt.de (BMF, Rn. 66). Für Leistende mit Sitz im Ausland gilt die zentrale Zuständigkeit nach § 20a AO.
Eine Anmeldung je Leistendem
Das gilt auch, wenn mehrere Leistende beim selben Finanzamt geführt werden (BMF, Rn. 65). Die Gegenleistungen des Monats stehen einzeln darin.
Die Bauleistung mit Art und Projekt
Anzugeben sind die Art der Tätigkeit und das Projekt. Eine Auftrags- oder Rechnungsnummer allein reicht nicht (BMF, Rn. 65).
Die Gegenleistung brutto
Sie ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG). Der Abzug beträgt 15 %, ein Solidaritätszuschlag fällt darauf nicht an (BMF, Rn. 79).
Die Abrechnung mit dem Leistenden
Sie gehört nicht in die Anmeldung, ist aber Pflicht: Name und Anschrift, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, Höhe des Abzugs und das Finanzamt (§ 48a Abs. 2 EStG). Der Beleg ist keine Steuerbescheinigung.
Beispiel: Rechnung über 23.800,00 €, gezahlt im Oktober 2026
Malerarbeiten für 20.000,00 € zuzüglich 3.800,00 € Umsatzsteuer, ohne Freistellungsbescheinigung, Freigrenze überschritten. Abzug 15 % von 23.800,00 € = 3.570,00 €. Überweisung am 14. Oktober 2026: 20.230,00 €. Anmeldung und Zahlung bis zum 10. November 2026.
Beide Personenkonten stehen danach auf null: 20.230,00 € plus 3.570,00 € ergeben 23.800,00 €. Der Abzug ist bei keiner Seite Aufwand. Der Leistende tauscht einen Teil seiner Kundenforderung gegen einen Anspruch an das Finanzamt und löst das Konto 1543 / 1456 auf, sobald das Finanzamt anrechnet oder erstattet.
| Vorgang | Soll (SKR03 / SKR04) | Haben (SKR03 / SKR04) | Betrag |
|---|---|---|---|
| Empfänger: Rechnung, Leistung | 3106 / 5906 | 1600 / 3300 | 20.000,00 € |
| Empfänger: Rechnung, Vorsteuer | 1576 / 1406 | 1600 / 3300 | 3.800,00 € |
| Empfänger: Überweisung | 1600 / 3300 | 1200 / 1800 | 20.230,00 € |
| Empfänger: Einbehalt | 1600 / 3300 | 1749 / 3726 | 3.570,00 € |
| Empfänger: Abführung an das Finanzamt des Leistenden | 1749 / 3726 | 1200 / 1800 | 3.570,00 € |
| Leistender: Rechnung, Erlös | 1400 / 1200 | 8400 / 4400 | 20.000,00 € |
| Leistender: Rechnung, Umsatzsteuer | 1400 / 1200 | 1776 / 3806 | 3.800,00 € |
| Leistender: Geldeingang | 1200 / 1800 | 1400 / 1200 | 20.230,00 € |
| Leistender: anrechenbarer Abzug | 1543 / 1456 | 1400 / 1200 | 3.570,00 € |
§ 13b UStG: Die Steuer zählt mit, obwohl sie niemand überweist
Gleiche Arbeiten, aber beide Unternehmen erbringen nachhaltig Bauleistungen. Rechnung netto 20.000,00 €, Steuerschuldner ist der Auftraggeber. Das BMF rechnet die Umsatzsteuer trotzdem in die Gegenleistung ein (Rn. 79): 23.800,00 €, Abzug 3.570,00 €, Überweisung 16.430,00 €.
Hier liegt die Falle: Wer 15 % vom Nettoentgelt von 20.000,00 € nimmt, kommt auf 3.000,00 € und führt 570,00 € zu wenig ab. Dafür haftet der Leistungsempfänger (§ 48a Abs. 3 Satz 1 EStG), und zwar grundsätzlich ohne Verschulden (BMF, Rn. 70). Der Wortlaut in Rn. 79 ist eindeutig: Die Einrechnung gilt „auch im Falle des § 13b UStG, obwohl der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist“. § 48 EStG und § 13b UStG greifen im Übrigen nicht im selben Umfang: Den Steuerabzug nimmt grundsätzlich jeder Unternehmer als Empfänger vor, die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet nur ein Empfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Reine Planungs- und Überwachungsleistungen fallen unter keine der beiden Regeln (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; BMF, Rn. 6).
| Vorgang | Soll (SKR03 / SKR04) | Haben (SKR03 / SKR04) | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rechnung ohne Steuer | 3120 / 5920 | 1600 / 3300 | 20.000,00 € |
| Steuer und Vorsteuer aus § 13b | 1577 / 1407 | 1787 / 3837 | 3.800,00 € |
| Überweisung | 1600 / 3300 | 1200 / 1800 | 16.430,00 € |
| Einbehalt | 1600 / 3300 | 1749 / 3726 | 3.570,00 € |
Nachholen, Erhöhen, Mindern: was nach der ersten Zahlung passiert
- Freigrenze später überschritten: Der unterlassene Abzug ist nachzuholen, auf Verschulden kommt es nicht an (BMF, Rn. 51). Beispiel: 4.000,00 € im März ohne Abzug, im Juni 3.000,00 € an denselben Leistenden. Die Summe von 7.000,00 € übersteigt 5.000,00 €, also sind mit der Juni-Zahlung 1.050,00 € einzubehalten, überwiesen werden 1.950,00 €.
- Zahlung reicht nicht: Die Verpflichtung entfällt, soweit sie die nachträgliche Gegenleistung übersteigt, und lebt mit der nächsten Zahlung im Jahr wieder auf (BMF, Rn. 52).
- Gegenleistung erhöht sich: Nur der Differenzbetrag ist anzumelden, im Zeitraum der Zahlung. Mindert sie sich, ist nichts zu berichtigen (BMF, Rn. 68).
- Sicherheitseinbehalt: Die spätere Auszahlung ist ebenfalls eine Gegenleistung. Ohne Freistellungsbescheinigung und über der Freigrenze fällt im Monat der Auszahlung eine neue Anmeldung an (BMF, Rn. 80).
- Aufrechnung: Sie ersetzt die Zahlung. Maßgeblich ist die wirksame Aufrechnungserklärung (BMF, Rn. 63 und 83).
- Verspätung: Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, 0,25 % der Steuer, mindestens 10 € je angefangenem Monat, höchstens 25.000 €; bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge (BMF, Rn. 67). Stundung ist ausgeschlossen (Rn. 64, § 222 AO).
Wo der Steuerabzug in Abschluss und Erklärung landet
Wird der Betrag beim Leistenden auf die Lohnsteuer angerechnet, bucht er das Lohnsteuerkonto gegen 1543 / 1456. In der Körperschaftsteuererklärung gibt er die anrechenbare Bauabzugsteuer gesondert an. Prüfen Sie zum Stichtag, ob der Saldo auf dem Konto mit den Anrechnungen im Bescheid übereinstimmt.
| Ort | Leistungsempfänger | Leistender |
|---|---|---|
| Bilanz | Sonstige Verbindlichkeit auf 1749 / 3726, wenn die Zahlung vor und die Abführung nach dem Stichtag liegt | Sonstiger Vermögensgegenstand auf 1543 / 1456, solange nicht angerechnet oder erstattet ist |
| GuV | Voller Aufwand oder volle Anschaffungskosten, der Abzug mindert sie nicht | Voller Erlös, der Abzug mindert ihn nicht |
| Umsatzsteuer | Keine Auswirkung (BMF, Rn. 81) | Entgelt und Steuer in voller Höhe, bei Ist-Versteuerung mit der Zahlung (BMF, Rn. 82) |
| Ertragsteuer | Mit Anmeldung und Abführung ist § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nicht anzuwenden (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG) | Anrechnung in dieser Reihenfolge: Lohnsteuer, Vorauszahlungen, Einkommen- oder Körperschaftsteuer, eigene Abzugsbeträge (§ 48c Abs. 1 EStG) |
| Erstattung | Kein eigener Anspruch | Elektronischer Antrag bis zum Ablauf des zweiten Folgejahres der Anmeldung (§ 48c Abs. 2 Satz 3 EStG) |
Ihre Prüfung vor der Überweisung, und wann die Kanzlei übernimmt
Vor jeder Zahlung an einen Baubetrieb klären Sie vier Fragen: Liegt eine Bauleistung vor? Sind Sie Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts? Liegt am Zahltag eine gültige Freistellungsbescheinigung vor? Die Gültigkeit können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen (§ 48b Abs. 6 EStG). Wird die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die Freigrenze von 5.000 € oder, bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen, von 15.000 € voraussichtlich nicht übersteigen (§ 48 Abs. 2 EStG)?
Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn ein Generalunternehmer abrechnet, der Leistende im Ausland sitzt (auch dann ist der Abzug vorzunehmen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung ausschließt, § 48d Abs. 1 EStG), wenn ein Haftungsbescheid droht oder wenn unklar ist, ob überhaupt eine Bauleistung vorliegt. Wer einen Abzug anmeldet, obwohl keine Bauleistung vorlag, hat den Schutz des § 48 Abs. 4 EStG nicht (Merkblatt des BZSt).
Die Anmeldung im Steuer-Modul und ihre Grenzen
Die Seite Bauabzugsteuer im Steuer-Modul fasst je Monat die Buchungen auf 1749 / 3726 zusammen und schlägt je Leistendem eine Anmeldung vor. Bauleistung und Leistungszeitraum ergänzen Sie, die Abrechnungspflicht bestätigen Sie selbst. Danach lässt sich die Anmeldung amtlich prüfen. Die direkte Übermittlung ist gebaut, hängt aber an der unten genannten Freischaltung; nach einer Übermittlung bleibt das Transferticket an der Anmeldung, Berichtigungen sind vorgesehen. Im Zahllauf weist die Buchhaltung auf den Abzug hin, wenn etwas für eine Bauleistung spricht: das Konto der Rechnung, eine hinterlegte Freistellungsbescheinigung, das Standardkonto oder der Name des Lieferanten, bei § 13b UStG auch der Steuerschlüssel, wenn Ihre Gesellschaft selbst baut. Liegt keine gültige Bescheinigung vor und ist die Freigrenze überschritten, behält sie auf Wunsch den Abzug ein, auch einen nachzuholenden. Erkennt sie die Bauleistung nicht, etwa auf einem allgemeinen Konto, erfassen Sie den Einbehalt selbst auf 1749 / 3726. Beim Leistenden erkennt der Bankabgleich einen Eingang mit genau 15 % weniger, wenn die Rechnung nach § 13b UStG ohne Steuer gestellt ist oder mehr als 5.000 € beträgt, und bucht dann auf 1543 / 1456, wenn er bilanziert.
Grenzen, Stand 6. November 2026: Die direkte Übermittlung braucht eine technische Freischaltung für diese Anmeldeart, die nach unserem Stand noch aussteht. Solange sie fehlt, sagt die Software das vor dem Senden und sendet nichts; Ihre Angaben bleiben gespeichert, die Frist läuft aber weiter. Dann muss die Anmeldung auf anderem Weg abgegeben werden, etwa über Ihre Kanzlei. Die angezeigte Frist berücksichtigt Wochenenden und Feiertage (§ 108 Abs. 3 AO).
Bei § 13b UStG rechnet die Software die 15 % von der Gegenleistung einschließlich der Umsatzsteuer (Rn. 79 des BMF-Schreibens), bei 20.000 € netto also 3.570 €. Den Abrechnungsbeleg nach § 48a Abs. 2 EStG erzeugt die Software nicht, und die Abfrage beim Bundeszentralamt führen Sie selbst durch; das Ergebnis hinterlegen Sie beim Geschäftspartner. Die Anmeldung nimmt auch Leistende im Ausland und Vorschüsse an. Für die amtliche Prüfung muss das Ende des Leistungszeitraums vor dem Tag der Anmeldung liegen: Bei laufenden Arbeiten geben Sie den Stand bis gestern an, eine Rechnung von heute geht erst am Folgetag. Das Steuer-Modul selbst kostet nichts; die Buchhaltung im Gesamtpaket kostet je Gesellschaft und Monat 125 € bis 300 € nach Größenklasse, darüber auf Anfrage.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Bauabzugsteuer angemeldet werden?
Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird (§ 48a Abs. 1 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist die Zahlung, auch bei Abschlägen. Am selben Tag ist der Abzugsbetrag fällig (§ 48a Abs. 1 Satz 3 EStG). Für eine Zahlung im Oktober ist das der 10. November; fällt der Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Gibt es für die Bauabzugsteuer noch ein Formular zum Ausfüllen?
Regelfall ist die elektronische Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 48a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Vordruck bleibt für Fälle, in denen das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichtet (Satz 2). Papiervordrucke gibt es dann beim Finanzamt (Merkblatt des BZSt, April 2025).
An welches Finanzamt geht die Anmeldung der Bauabzugsteuer?
An das für den Leistenden zuständige Finanzamt, nicht an das des Auftraggebers (Merkblatt des BZSt, April 2025; für die Zahlung § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG). Für jeden Leistenden ist eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere beim selben Finanzamt geführt werden (BMF vom 19. Juli 2022, Rn. 65).
Muss ich eine Anmeldung abgeben, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt?
Nein. Mit einer im Zeitpunkt der Gegenleistung gültigen Bescheinigung muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG), und ohne Abzug gibt es nichts anzumelden. Das BMF spricht von anlassbezogenen Anmeldungen (Schreiben vom 19. Juli 2022, Rn. 67). Bewahren Sie die Bescheinigung und das Abfrageergebnis auf.
Wie buche ich die Bauabzugsteuer?
Der Leistungsempfänger bucht beim Zahlen Verbindlichkeit an Bank für den überwiesenen Teil und Verbindlichkeit an 1749 (SKR03) oder 3726 (SKR04) für die 15 %, mit der Abführung dieses Konto an Bank. Der Leistende bucht 1543 oder 1456 an Forderung. Der Abzug ist kein Aufwand und ändert die Umsatzsteuer nicht (BMF, Rn. 81).
Gehört bei § 13b UStG die Umsatzsteuer in die Gegenleistung?
Ja. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, und das gilt nach Rn. 79 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 auch im Fall des § 13b UStG, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Bei 20.000,00 € netto und 19 % sind das 23.800,00 € und ein Abzug von 3.570,00 €.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 48 EStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 48a EStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 48b EStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 48c EStG — abgerufen am 06.11.2026
- § 48d EStG — abgerufen am 06.11.2026
- BMF vom 19.07.2022, BStBl I S. 1229 — abgerufen am 06.11.2026
- Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen, April 2025 — abgerufen am 06.11.2026
- § 20a AO — abgerufen am 06.11.2026
- § 222 AO — abgerufen am 06.11.2026
- § 13b UStG — abgerufen am 06.11.2026
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