Latente Steuern · § 274 HGB

Latente Steuern nach § 274 HGB richtig ansetzen

Latente Steuern sind kein Rechenspiel für Konzerne, sondern die bilanzielle Antwort auf eine ganz gewöhnliche Lage: Handelsbilanz und Steuerbilanz bewerten denselben Sachverhalt unterschiedlich, und diese Differenz baut sich in späteren Jahren wieder ab. § 274 HGB verlangt für den daraus folgenden Steuerbelastungsüberhang einen Ansatz und stellt den Entlastungsüberhang ins Wahlrecht. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Vorschrift vollständig befreit — was die Frage nicht erledigt, sondern nur in die steuerliche Überleitung verschiebt. Diese Seite ordnet Ansatz, Bewertung und Anhangpflichten und zeigt, wo unsere Software Sie dabei unterstützt.

Ansatz: eine Pflicht und ein Wahlrecht

Ausgangspunkt sind temporäre Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen und ihren steuerlichen Werten, die sich in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Ergibt sich daraus insgesamt eine künftige Steuerbelastung, ist dieser Passivüberhang nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB als passive latente Steuer anzusetzen — daran führt kein Weg vorbei. Ergibt sich umgekehrt eine künftige Steuerentlastung, darf der Aktivüberhang nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB angesetzt werden; ein Zwang besteht nicht.

Die Beträge dürfen unverrechnet oder verrechnet ausgewiesen werden (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB). Steuerliche Verlust- und Zinsvorträge dürfen nur berücksichtigt werden, soweit mit einer Verrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu rechnen ist (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB) — die Prognose ist zu begründen, nicht zu behaupten. In der Bilanz stehen die Posten getrennt: aktive latente Steuern am Ende der Aktivseite, passive latente Steuern am Ende der Passivseite.

Bewertung und Ausweis

  • Bewertung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB) — also mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und dem Gewerbesteuer-Hebesatz der eigenen Gemeinde
  • Eine Abzinsung findet ausdrücklich nicht statt (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB)
  • Auflösung, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder nicht mehr zu erwarten ist (§ 274 Abs. 2 Satz 2 HGB)
  • Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung ist gesondert unter dem GuV-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB)
  • Ein angesetzter Aktivüberhang löst die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB aus: In Höhe des Überhangs abzüglich hierfür gebildeter passiver latenter Steuern dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn genügend frei verfügbare Rücklagen vorhanden sind

Woher die Differenzen im Mittelstand kommen

Rückstellungen

Drohverlustrückstellungen sind steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG verboten, und die Abzinsung folgt in Handels- und Steuerbilanz verschiedenen Regeln. Beides erzeugt regelmäßig abzugsfähige Differenzen.

Selbst geschaffene immaterielle Werte

Entwicklungskosten dürfen handelsrechtlich nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden, steuerlich nicht. Wer das Wahlrecht nutzt, hat einen höheren Handelsbilanzwert und damit einen Passivüberhang.

Abschreibungen und Bewertungswahlrechte

Abweichende Nutzungsdauern, degressive Abschreibung, steuerliche Sonderabschreibungen oder ein anderer Ansatz der Herstellungskosten führen zu Wertdifferenzen, die sich über die Nutzungsdauer wieder ausgleichen.

Was Ihre Größenklasse konkret bedeutet

Kleine Kapitalgesellschaften — und über § 267a Abs. 1 HGB auch Kleinstkapitalgesellschaften — brauchen § 274 HGB nach § 274a Nr. 4 HGB nicht anzuwenden. Damit entfallen der Ansatz und die dazugehörigen Anhangangaben. Die allgemeine Pflicht zur Rückstellungsbildung nach § 249 Abs. 1 HGB bleibt davon unberührt; ob eine hinreichend konkrete künftige Steuerbelastung eine Rückstellung erfordert, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Für mittelgroße Gesellschaften gilt § 274 HGB in vollem Umfang. Bei den Anhangangaben greift jedoch eine Erleichterung: Die detaillierte Angabe nach § 285 Nr. 29 HGB, auf welchen Differenzen und Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen bewertet wurde, entfällt für sie. Bestehen passive latente Steuern in der Bilanz, bleibt die Angabe der Salden und ihrer Veränderung nach § 285 Nr. 30 HGB bestehen. Große Kapitalgesellschaften machen beide Angaben.

Wo unsere Software ansetzt

Die Anwendung führt die Bilanzposten, stellt die richtigen Anhangfragen und macht die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz sichtbar.

  • Aktive und passive latente Steuern werden als eigene Bilanzposten geführt und aus der Kontenzuordnung Ihrer Saldenliste befüllt
  • Der Anhang-Fragebogen stellt die Fragen zu § 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB nur dort, wo Ihre Größenklasse sie verlangt — kleine Gesellschaften werden damit gar nicht erst behelligt
  • Der HB/StB-Abgleich im Steuer-Modul zeigt, welche Posten typischerweise vom Steuerrecht abweichen, und lässt sich je Punkt als offen, berücksichtigt oder nicht relevant quittieren
  • Das Steuer-Modul selbst kostet keinen Zugang: Ausfüllen, Rechnen und die amtliche Plausibilitätsprüfung sind kostenlos, bezahlt wird erst die Übermittlung
  • Für die E-Bilanz stehen alle drei Bilanzarten bereit — Einheitsbilanz, Steuerbilanz und Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG
  • Nutzen Sie das Aktivierungswahlrecht des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB, denken Sie an die Ausschüttungssperre — sie gehört in den Beschluss über die Ergebnisverwendung

Häufige Fragen

Muss meine kleine GmbH latente Steuern ausweisen?

Nein. § 274a Nr. 4 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften von § 274 HGB aus, und über § 267a Abs. 1 HGB gilt das auch für Kleinstkapitalgesellschaften. Der freiwillige Ansatz ist möglich, verpflichtet dann aber zur konsequenten Anwendung der Bewertungsregeln.

Was ist der Unterschied zwischen aktiven und passiven latenten Steuern?

Passive latente Steuern stehen für eine künftige Steuerbelastung: Der handelsrechtliche Wertansatz ist heute günstiger als der steuerliche. Aktive latente Steuern stehen für eine künftige Entlastung. Der Passivüberhang ist nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusetzen, der Aktivüberhang darf nach Satz 2 angesetzt werden.

Mit welchem Steuersatz wird gerechnet?

Mit dem unternehmensindividuellen Satz, der im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen voraussichtlich gilt (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für eine GmbH setzt sich der Satz aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer mit dem Hebesatz der Betriebsstättengemeinde zusammen. Abgezinst wird nicht.

Warum darf ich den Aktivüberhang nicht einfach ausschütten?

Weil § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre anordnet. Der aktivierte Überhang beruht auf einer erwarteten künftigen Entlastung, nicht auf realisiertem Gewinn. Ausgeschüttet werden darf nur, soweit die verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag den gesperrten Betrag decken.

Berechnet die Software die latenten Steuern automatisch?

Nein. Die Anwendung führt die Bilanzposten, steuert die Anhangfragen nach Größenklasse und zeigt im HB/StB-Abgleich die typischen Abweichungsfelder — die Bewertung der Differenzen und die Einschätzung der Verlustverrechnung bleiben eine fachliche Entscheidung, die die Software dokumentiert statt sie zu treffen.

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