Rückstellungen · § 249 HGB

Drohverlustrückstellung nach § 249 HGB bilden und bewerten

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt Rückstellungen nicht nur für ungewisse Verbindlichkeiten, sondern ausdrücklich auch für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Das ist eine Pflicht, kein Wahlrecht — und sie trifft regelmäßig genau die Verträge, über die im Unternehmen niemand mehr spricht: die zu groß gewordene Bürofläche, der zum Festpreis verkaufte Auftrag, der teurer wird als kalkuliert. Diese Seite erklärt, wann der Verlust im Sinne des Gesetzes droht, wie Sie den Betrag herleiten und warum in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 4a EStG nichts davon ankommt. Danach zeigen wir, wie Sie die Buchung in unserer Software erfassen, ohne dass Ihre importierte Saldenliste angetastet wird.

Schwebendes Geschäft, drohender Verlust — die zwei Voraussetzungen

Ein Geschäft schwebt, solange beide Seiten ihre Hauptleistung noch nicht vollständig erbracht haben. Der Mietvertrag über die nächsten vier Jahre schwebt, der Rahmenvertrag über eine Abnahmemenge schwebt, der angenommene Werkauftrag schwebt bis zur Abnahme. Für solche Verträge unterstellt das Handelsrecht zunächst Ausgeglichenheit: Leistung und Gegenleistung gleichen sich aus, deshalb steht ein schwebendes Geschäft normalerweise nicht in der Bilanz.

Diese Vermutung fällt, sobald der Wert der eigenen Verpflichtung den Wert des Gegenanspruchs übersteigt. Genau dieser Verlustüberhang ist zurückzustellen — betrachtet wird das einzelne Geschäft, nicht das Gesamtergebnis der Sparte. Ein gut laufender Auftrag saniert also den verlustträchtigen Auftrag daneben nicht. Abzugrenzen ist die Drohverlustrückstellung von den allgemeinen Unternehmensrisiken: Für Risiken, die keinem konkreten Vertrag zugeordnet sind, verbietet § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB die Rückstellung ausdrücklich.

Die drei Fälle, die im Mittelstand tatsächlich vorkommen

Dauerschuldverhältnis ohne Nutzen

Mietvertrag, Leasingvertrag oder Wartungsvertrag über eine Fläche oder Anlage, die nicht mehr gebraucht wird. Zurückzustellen ist der Barwert der restlichen Zahlungen abzüglich dessen, was sich noch untervermieten oder anders verwerten lässt.

Absatzgeschäft zum Festpreis

Der Auftrag ist angenommen, die erwarteten Herstellungskosten sind seither gestiegen. Übersteigen sie den vereinbarten Preis, ist der Fehlbetrag als Rückstellung zu passivieren — auch wenn noch kein einziger Euro geflossen ist.

Beschaffungsgeschäft über dem Marktpreis

Eine feste Abnahmeverpflichtung liegt über dem gesunkenen Beschaffungspreis am Bilanzstichtag. Der Nachteil aus der Preisdifferenz gehört in das Jahr, in dem er erkennbar geworden ist.

So kommen Sie zum Betrag

Der Weg ist immer derselbe: Verpflichtung und Gegenleistung bewerten, den Überhang bestimmen, ihn auf den Stichtag beziehen.

  • Restlaufzeit des Vertrags zum Abschlussstichtag festlegen — nur der noch schwebende Teil zählt
  • Wert der eigenen Verpflichtung ansetzen (verbleibende Zahlungen, erwartete Restkosten der Fertigstellung)
  • Wert des Gegenanspruchs gegenrechnen (Nutzen, Untervermietung, erzielbarer Erlös)
  • Nur der verbleibende Verlustüberhang wird zurückgestellt — nie der Bruttobetrag des Vertrags
  • Bewertung zum Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), künftige Kosten- und Preissteigerungen einbezogen
  • Restlaufzeit über einem Jahr: abzinsen mit dem laufzeitgerechten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB)
  • Ausweis unter den sonstigen Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B. HGB); Auflösung nur, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB)

In der Handelsbilanz Pflicht, in der Steuerbilanz verboten

§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG untersagt Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Der Aufwand mindert also das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber den steuerlichen Gewinn des gleichen Jahres. Das ist einer der praktisch häufigsten Fälle einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz — und er löst sich erst auf, wenn der Verlust tatsächlich eintritt.

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften entsteht daraus eine abzugsfähige temporäre Differenz und damit ein Thema für die aktiven latenten Steuern nach § 274 HGB. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind von § 274 HGB nach § 274a Nr. 4 HGB befreit; für sie bleibt die Abweichung eine reine Frage der steuerlichen Überleitung. Wer die E-Bilanz nach § 5b EStG als Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt, muss die Drohverlustrückstellung dort als Korrekturposten führen — als Einheitsbilanz lässt sich dieser Sachverhalt nicht abbilden.

Erfassung in unserer Software

Für die Drohverlustrückstellung gibt es keine Standardvorlage, weil der Betrag aus Ihrem Vertrag kommt und nicht aus dem Zahlenwerk ableitbar ist. Der Weg dahin ist trotzdem kurz.

  • Im Schritt „Saldenliste zuordnen“ erfassen Sie den Buchungssatz als manuelle Abschlussbuchung — Soll, Haben, Betrag; die Software prüft, dass die Buchung ausgeglichen ist
  • Die importierte Saldenliste bleibt unverändert; die Abschlussbuchungen stehen als eigene, nachvollziehbare Liste daneben und überleben einen erneuten Upload
  • Die Buchung wirkt sofort auf Bilanz, GuV und die Anhang-Auswahl — die Rückstellung erscheint auf der Passivseite, der Aufwand in der GuV
  • Wer die Buchung im GoBD-Journal führen möchte, aktiviert den kostenlosen Abschlussmodus: Festschreibung, Belegnummernkreis und Datenexport für die Betriebsprüfung inklusive
  • Der HB/StB-Abgleich im Steuer-Modul zeigt, welche Posten typischerweise vom Steuerrecht abweichen — die Drohverlustrückstellung ist einer davon
  • Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften fragt der Anhang-Fragebogen die Erläuterung wesentlicher sonstiger Rückstellungen ab (§ 285 Nr. 12 HGB)

Häufige Fragen

Darf ich auf die Drohverlustrückstellung verzichten, weil sie steuerlich nichts bringt?

Nein. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB formuliert eine Pflicht für die Handelsbilanz, unabhängig von der steuerlichen Behandlung. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4a EStG betrifft ausschließlich die Steuerbilanz. Wer den Aufwand in der Handelsbilanz weglässt, weist ein zu hohes Eigenkapital aus.

Wie grenze ich die Drohverlustrückstellung von einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ab?

Die ungewisse Verbindlichkeit betrifft eine Leistung, die Sie schon schulden, deren Höhe oder Entstehen aber offen ist — etwa Gewährleistung oder Prozesskosten. Der drohende Verlust betrifft ein Geschäft, bei dem noch beide Seiten leisten müssen und Ihre Verpflichtung mehr wert ist als der Gegenanspruch. Beide stehen in § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, führen aber zu verschiedenen Bewertungswegen.

Muss ich die Rückstellung abzinsen?

Ja, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt die Abzinsung mit dem laufzeitgerechten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre; die maßgeblichen Sätze werden von der Bundesbank ermittelt und veröffentlicht. Der Zehn-Jahres-Durchschnitt gilt nur für Altersversorgungsverpflichtungen.

Rechnet die Software die Rückstellung für mich aus?

Nein, und das wäre auch nicht seriös: Der Betrag hängt von Vertragsdaten ab, die in keiner Saldenliste stehen. Die Software nimmt Ihnen die Buchung ab — Buchungssatz erfassen, Ausgleichsprüfung, sofortige Wirkung auf Bilanz und GuV — und hält die Abschlussbuchung getrennt von der importierten Saldenliste nachvollziehbar fest.

Ist die Rückstellung im Anhang zu erläutern?

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ja, wenn der Betrag unter den sonstigen Rückstellungen erheblich ist (§ 285 Nr. 12 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabe nach § 288 Abs. 1 HGB befreit; Kleinstkapitalgesellschaften brauchen bei Nutzung der Befreiung nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB gar keinen Anhang.

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