Jahresabschluss Bundesanzeiger

Jahresabschluss beim Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister offenlegen: Pflicht nach § 325 HGB, Fristen, Erleichterungen für kleine Gesellschaften und Ordnungsgeld.

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Wird der Jahresabschluss noch beim Bundesanzeiger eingereicht?

Für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr: Seit dem DiRUG erfolgt die Offenlegung zentral beim Unternehmensregister. Die technische Übermittlungsplattform betreibt weiterhin der Bundesanzeiger Verlag. Für ältere Geschäftsjahre bleibt der Bundesanzeiger die maßgebliche Stelle.

Alle Kapitalgesellschaften – GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG – sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften (§ 264a HGB, z. B. GmbH & Co. KG) sind nach § 325 HGB offenlegungspflichtig, unabhängig von der Größe.

Grundsätzlich der festgestellte Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) und – bei mittelgroßen und großen Gesellschaften – der Lagebericht. Kleine Gesellschaften müssen die GuV nicht offenlegen (§ 326 Abs. 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften können die Bilanz nur hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB).

Der Jahresabschluss ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag einzureichen (§ 325 Abs. 1a HGB). Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben nur vier Monate Zeit (§ 325 Abs. 4 HGB).

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein und droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 EUR an (§ 335 HGB). Für Kleinst- und kleine Gesellschaften gelten nach einer Nachfrist herabgesetzte Mindestbeträge.

Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenlegen – was heute gilt

Jahresabschluss beim Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister offenlegen: Pflicht nach § 325 HGB, Fristen, Erleichterungen und Ordnungsgeld.

Jahresabschluss beim Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister offenlegen: Pflicht nach § 325 HGB, Fristen, Erleichterungen für kleine Gesellschaften und Ordnungsgeld.