Gewerbesteuer · Vorauszahlungen
Wann sind Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fällig und wie werden sie angepasst?
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG), jeweils grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 2 GewStG). Festgesetzt werden sie von der Gemeinde. Sinkt der Gewinn, wird die Anpassung beim Finanzamt beantragt: Es setzt einen Vorauszahlungs-Messbetrag fest, an den die Gemeinde gebunden ist (§ 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 GewStG). Wer für 2025 mit 14.000 € Gewerbesteuer veranlagt wurde, zahlt 2026 viermal 3.500 €. Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Stand: 2026-09-02
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Wann sind die Vorauszahlungen fällig?
Die vier Termine stehen im Gesetz: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Jede Vorauszahlung entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten ist (§ 21 GewStG) — die Februar-Rate also am 1. Januar. Für Betriebe mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG Sonderregeln.
Fällt der 15. auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Im Jahr 2026 betrifft das drei der vier Termine: Der 15. Februar und der 15. November sind Sonntage, der 15. August ist ein Samstag. Wer eine Rate nach dem Fälligkeitstag zahlt, schuldet einen Säumniszuschlag von 1 % des auf 50 € abgerundeten Rückstands für jeden angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO); bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird er nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Beide Vorschriften gelten auch für die von den Gemeinden verwaltete Gewerbesteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO).
| Rate | Gesetzlicher Termin (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG) | Fällig 2026 | Fällig 2027 |
|---|---|---|---|
| 1. Vorauszahlung | 15. Februar | Montag, 16. Februar 2026 (der 15. ist ein Sonntag) | Montag, 15. Februar 2027 |
| 2. Vorauszahlung | 15. Mai | Freitag, 15. Mai 2026 | Montag, 17. Mai 2027 (der 15. ist ein Samstag) |
| 3. Vorauszahlung | 15. August | Montag, 17. August 2026 (der 15. ist ein Samstag) | Montag, 16. August 2027 (der 15. ist ein Sonntag) |
| 4. Vorauszahlung | 15. November | Montag, 16. November 2026 (der 15. ist ein Sonntag) | Montag, 15. November 2027 |
| Anpassung noch möglich bis (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG) | Ende des 15. Monats nach dem Erhebungszeitraum | für 2026: 31. März 2028 | für 2027: 31. März 2029 |
| Beginn des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) | 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres | für 2026: 1. April 2028 | für 2027: 1. April 2029 |
Wie hoch sind die Vorauszahlungen?
Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). Wurde eine GmbH für 2025 mit 14.000 € Gewerbesteuer veranlagt, setzt die Gemeinde für 2026 viermal 3.500 € fest. Maßgeblich ist der letzte Gewerbesteuerbescheid, nicht das letzte Wirtschaftsjahr: Liegt der Bescheid für 2025 noch nicht vor, bleibt es bei den Vorauszahlungen, die auf dem Bescheid für 2024 beruhen.
Die einzelne Vorauszahlung wird auf den nächsten vollen Euro nach unten abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 GewStG). Ein Einzelunternehmer, dessen Jahressteuer nach Freibetrag bei 180 € lag, zahlt also keine Vorauszahlungen, sondern den ganzen Betrag mit dem Jahresbescheid.
Ändert die Gemeinde ihren Hebesatz, wirkt sich das auf die Vorauszahlungen erst aus, wenn die Gemeinde sie anpasst; der Beschluss über den Hebesatz muss bis zum 30. Juni mit Wirkung für das ganze Jahr gefasst werden, später nur ohne Erhöhung (§ 16 Abs. 3 GewStG).
Wie lasse ich die Vorauszahlungen anpassen?
Die Anpassung ist zweistufig, wie die Gewerbesteuer selbst. Wer den Antrag an die falsche Behörde richtet, verliert Zeit.
Antrag beim Finanzamt
Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Vorauszahlungen den Messbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG). Der Antrag ist formlos; beigefügt wird eine Prognose des Jahresgewinns, etwa eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung.
Bindung der Gemeinde
An den Vorauszahlungs-Messbetrag des Finanzamts ist die Gemeinde bei der Anpassung gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). Sie multipliziert ihn mit dem Hebesatz und setzt die verbleibenden Raten neu fest. Ein direkter Antrag bei der Gemeinde, den Gewinn anders einzuschätzen, läuft ins Leere.
Anpassung nach oben
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen auch erhöhen, wenn sich für das Jahr voraussichtlich eine höhere Steuer ergibt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Bei einer nachträglichen Erhöhung ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG). Wer einen Gewinnsprung erwartet, kann die Erhöhung selbst beantragen und vermeidet damit Nachzahlung und Zinsen.
Rechenbeispiel Senkung
Der Gewinn einer GmbH fällt von 100.000 € auf voraussichtlich 40.000 €. Vorauszahlungs-Messbetrag: 40.000 € × 3,5 % = 1.400 €. Bei 400 % Hebesatz setzt die Gemeinde 5.600 € Jahresvorauszahlung fest, also 1.400 € je Rate statt bisher 3.500 €. Bereits gezahlte höhere Raten werden mit den restlichen verrechnet.
Was gilt im Gründungsjahr?
Wird ein Gewerbebetrieb im Laufe des Jahres neu gegründet, gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen § 19 Abs. 3 GewStG entsprechend (§ 19 Abs. 4 GewStG): Es gibt keine letzte Veranlagung, also setzt das Finanzamt einen Vorauszahlungs-Messbetrag aus dem geschätzten Gewinn fest, den der Gründer im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben hat. Vorauszahlungen entstehen erst ab dem Kalendervierteljahr, in dem die Steuerpflicht begründet wird (§ 21 GewStG).
Beispiel: Ein Einzelunternehmer nimmt im Juli den Betrieb auf und erwartet bis Jahresende 30.000 € Gewinn. Der Freibetrag von 24.500 € wird im abgekürzten Erhebungszeitraum nicht zeitanteilig gekürzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 14 Satz 3 GewStG). Vorauszahlungs-Messbetrag: (30.000 € − 24.500 €) × 3,5 % = 192,50 €; Jahresvorauszahlung bei 400 %: 770 €. Die Gemeinde verteilt das in der Regel auf die verbleibenden Termine August und November, je 385 €. Wer die Gewinnschätzung im Fragebogen zu hoch ansetzt, finanziert die Gemeinde bis zum ersten Bescheid vor — die Schätzung lässt sich aber jederzeit über einen Anpassungsantrag korrigieren.
Wie werden die Vorauszahlungen abgerechnet: Nachzahlung oder Erstattung?
Die für ein Jahr entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld dieses Jahres angerechnet (§ 20 Abs. 1 GewStG). Ist die Steuerschuld höher, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids zu entrichten — die Abschlusszahlung (§ 20 Abs. 2 GewStG). Ist sie niedriger, wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen (§ 20 Abs. 3 GewStG).
Beispiel: Für 2025 hat eine GmbH 4 × 3.500 € = 14.000 € vorausgezahlt. Der Messbescheid weist einen Messbetrag von 5.000 € aus, die Gemeinde setzt 20.000 € Gewerbesteuer fest. Abschlusszahlung: 6.000 €, fällig einen Monat nach Bekanntgabe. Zugleich passt die Gemeinde die laufenden Vorauszahlungen an: künftig 5.000 € je Rate; ein Erhöhungsbetrag für bereits fällige Raten des laufenden Jahres ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG).
Wann fallen Zinsen auf Nachzahlungen an?
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) — für 2025 also am 1. April 2027. Der Zinssatz beträgt seit 2019 0,15 % je Monat, das heißt 1,8 % je Jahr (§ 238 Abs. 1a AO); gezählt werden nur volle Monate. Die Verzinsung wirkt in beide Richtungen: Nachzahlungen kosten Zinsen, Erstattungen bringen Zinsen.
Beispiel: Die Abschlusszahlung von 6.000 € für 2025 wird mit Bescheid vom 15. Oktober 2027 festgesetzt. Zinslauf: 1. April 2027 bis 15. Oktober 2027, das sind sechs volle Monate. Zinsen: 6.000 € × 0,15 % × 6 = 54 €. Für den Erhebungszeitraum 2024 beginnt der Zinslauf abweichend erst 17 Monate nach Jahresende, also am 1. Juni 2026 (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 EGAO). Die Nachzahlungszinsen sind wie die Gewerbesteuer selbst keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen). Wer die Erklärung früh abgibt, verkürzt den Zinslauf; wer die Vorauszahlungen rechtzeitig erhöhen lässt, vermeidet ihn ganz.
Vorauszahlungen in der Erklärung und in der Software
In der Gewerbesteuererklärung werden die Vorauszahlungen nicht angegeben — sie kennt nur die Gemeinde, die sie im Gewerbesteuerbescheid anrechnet. In der Buchhaltung werden sie im Jahr der Zahlung als Gewerbesteueraufwand gebucht; am Jahresende ergibt die Differenz zur voraussichtlichen Jahressteuer die Gewerbesteuer-Rückstellung. Der Steuerkalender der Software führt die vier Termine je Gesellschaft mit Werktagsverschiebung und erinnert vor der Fälligkeit.
Die Erklärung selbst wird aus den Abschlusszahlen erstellt, berechnet und amtlich geprüft — kostenlos. Der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und steht für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 offen; ein Anpassungsantrag für die Vorauszahlungen ist kein Bestandteil der Erklärung und wird formlos beim Finanzamt gestellt. Die Software leistet keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wer setzt die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest — Finanzamt oder Gemeinde?
Die Gemeinde setzt die Vorauszahlungen fest und passt sie an (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Das Finanzamt bestimmt mit dem Vorauszahlungs-Messbetrag die Grundlage, an die die Gemeinde gebunden ist (§ 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 GewStG). In Berlin und Hamburg macht das Finanzamt beides.
Muss ich im Gründungsjahr schon Vorauszahlungen leisten?
Ja, wenn das Finanzamt aus der Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einen Vorauszahlungs-Messbetrag festsetzt (§ 19 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 GewStG). Sie entstehen erst ab dem Quartal, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 21 GewStG), und entfallen, wenn die Rate unter 50 € läge (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GewStG).
Kann die Gemeinde die Vorauszahlungen rückwirkend für das laufende Jahr erhöhen?
Ja, bis zum Ende des 15. Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraums; ein nachträglicher Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG). Für 2026 ist das bis zum 31. März 2028 möglich.
Was passiert, wenn ich eine Rate einige Tage zu spät überweise?
Bis zu drei Tagen Säumnis wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Danach fallen 1 % des auf 50 € abgerundeten Rückstands je angefangenen Monat an (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Beides gilt auch für die von der Gemeinde verwaltete Gewerbesteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO).
Werden zu hohe Vorauszahlungen verzinst erstattet?
Ja, ab 15 Monaten nach Ablauf des Jahres läuft die Verzinsung auch zugunsten des Betriebs (§ 233a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) mit 0,15 % je vollem Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Wird der Bescheid vor Beginn des Zinslaufs bekanntgegeben, gibt es keine Zinsen — dafür das Geld früher.
Gibt es eine Mindesthöhe für Vorauszahlungen?
Eine Vorauszahlung wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt, und wird auf den vollen Euro nach unten abgerundet (§ 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 GewStG). Darunter wird die ganze Jahressteuer mit dem Bescheid fällig.
Muss ich die geleisteten Vorauszahlungen in der Gewerbesteuererklärung eintragen?
Nein. Die Erklärung dient der Festsetzung des Messbetrags durch das Finanzamt (§ 14a Satz 1 GewStG). Die Anrechnung der Vorauszahlungen nimmt die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid vor (§ 20 Abs. 1 GewStG), weil nur sie die Zahlungen kennt.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 19 GewStG Vorauszahlungen
- § 20 GewStG Abrechnung über die Vorauszahlungen
- § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen
- § 108 AO Fristen und Termine
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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