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Gewerbesteuer · Messbetrag

Was ist der Gewerbesteuermessbetrag und wer setzt ihn fest?

Der Gewerbesteuermessbetrag ist 3,5 % des auf volle 100 € abgerundeten und um den Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GewStG). Das Finanzamt setzt ihn nach Ablauf des Kalenderjahres im Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 14 Satz 1 GewStG, § 184 Abs. 1 Satz 1 AO); die Gemeinde multipliziert ihn mit ihrem Hebesatz und erlässt den Gewerbesteuerbescheid (§ 16 Abs. 1 GewStG). Bei 100.000 € Gewerbeertrag einer GmbH beträgt der Messbetrag 3.500 €. Weil der Messbescheid Grundlagenbescheid für den Bescheid der Gemeinde ist, wird jeder Streit über die Höhe der Steuer beim Finanzamt geführt, nicht im Rathaus.

Stand: 2026-09-02

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Wie wird der Messbetrag berechnet?

Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG: der steuerliche Gewinn, vermehrt um die Hinzurechnungen des § 8 und vermindert um die Kürzungen des § 9 GewStG, nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus Vorjahren (§ 10a GewStG). Dieser Betrag wird auf volle 100 € nach unten abgerundet und bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um 24.500 € gekürzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag — eine Größe in Euro und Cent, die noch keine Steuer ist.

Beispiel GmbH: Gewerbeertrag 100.000 €, kein Freibetrag, Messbetrag 100.000 € × 3,5 % = 3.500,00 €. Beispiel Einzelunternehmer mit demselben Gewerbeertrag: 100.000 € − 24.500 € = 75.500 €, Messbetrag 75.500 € × 3,5 % = 2.642,50 €. Erst die Gemeinde macht daraus mit ihrem Hebesatz eine Zahllast: bei 400 % sind das 14.000 € beziehungsweise 10.570 €.

Der Messbetrag wird für den Erhebungszeitraum festgesetzt, und das ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Steuerpflicht nicht das ganze Jahr — etwa im Gründungs- oder Aufgabejahr —, tritt der Zeitraum der Steuerpflicht an seine Stelle (§ 14 Satz 3 GewStG). Der Freibetrag wird in einem solchen abgekürzten Erhebungszeitraum nicht zeitanteilig gekürzt.

Wer setzt den Messbetrag fest und wer die Steuer?

Die Gewerbesteuer ist zweistufig organisiert. Das erklärt, warum jeder Betrieb zwei Bescheide von zwei Behörden erhält.

Finanzamt: Gewerbesteuermessbescheid

Steuermessbeträge werden durch Steuermessbescheid festgesetzt (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit der Festsetzung entscheidet das Finanzamt zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) — also auch darüber, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Mitteilung an die Gemeinde

Das Finanzamt teilt den Inhalt des Messbescheids der hebeberechtigten Gemeinde mit (§ 184 Abs. 3 Satz 1 AO). Der Betrieb muss den Messbescheid nicht selbst weiterreichen.

Gemeinde: Gewerbesteuerbescheid

Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer (§ 1 GewStG). Sie bestimmen den Hebesatz und setzen die Steuer als Messbetrag × Hebesatz fest (§ 16 Abs. 1 GewStG); Vorauszahlungen werden im selben Bescheid abgerechnet (§ 20 Abs. 1 GewStG).

Ausnahme Stadtstaaten

In Berlin und Hamburg übernehmen die Finanzämter beide Schritte, weil dort Land und Gemeinde zusammenfallen. Der Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid ist dann ebenfalls der Einspruch.

Warum ist der Messbescheid ein Grundlagenbescheid?

§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO erklärt § 182 Abs. 1 AO für Steuermessbescheide für sinngemäß anwendbar. Danach ist der Messbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde bindend, auch wenn er noch nicht unanfechtbar ist (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Gemeinde darf den Messbetrag weder prüfen noch ändern; sie rechnet ausschließlich mit dem Hebesatz.

Daraus folgt eine Regel, die viele Betriebe erst nach einem verlorenen Widerspruch lernen: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids (§ 351 Abs. 2 AO). Diese Vorschrift gilt ausdrücklich auch für die von den Gemeinden verwalteten Realsteuern (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO). Wer meint, der Gewerbeertrag sei zu hoch angesetzt, muss also Einspruch gegen den Messbescheid beim Finanzamt einlegen. Ein Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid mit demselben Argument bleibt ohne Erfolg.

Die Bindung wirkt auch auf die Fristen: Die Festsetzungsfrist für den Gewerbesteuerbescheid endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Messbescheids (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Wird der Messbescheid später geändert, ist der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen anzupassen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Und wird die Vollziehung des Messbescheids ausgesetzt, ist auch die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO).

Wie wird der Messbetrag bei mehreren Betriebsstätten zerlegt?

Unterhält ein Betrieb im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag in Zerlegungsanteile aufgeteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG), denn jede Gemeinde erhebt die Steuer nur nach dem auf sie entfallenden Teil (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis der Arbeitslöhne, die an die Arbeitnehmer der einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG); die Löhne werden dafür auf volle 1.000 € abgerundet (§ 29 Abs. 3 GewStG).

Beispiel: Messbetrag 3.500 €, Arbeitslöhne 300.000 € in Gemeinde A und 100.000 € in Gemeinde B. Auf A entfallen drei Viertel, also 2.625 €, auf B ein Viertel, also 875 €. Bei Hebesätzen von 450 % in A und 300 % in B ergibt sich eine Gewerbesteuer von 11.812,50 € plus 2.625 € = 14.437,50 €. Läge der gesamte Betrieb in B, wären es nur 10.500 €.

Über die Zerlegung ergeht ein eigener Zerlegungsbescheid des Finanzamts, der die Höhe des zerlegten Messbetrags, die Anteile der Gemeinden und die Zerlegungsgrundlagen angeben muss (§ 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO). Der Betrieb hat dafür neben der Erklärung zur Festsetzung des Messbetrags eine Zerlegungserklärung elektronisch zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG).

Was ist der Vorauszahlungs-Messbetrag?

Neben dem Jahresmessbetrag kann das Finanzamt für Zwecke der Vorauszahlungen den Messbetrag festsetzen, der sich für das laufende Jahr voraussichtlich ergeben wird (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG). An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). Wer seine Vorauszahlungen senken will, weil der Gewinn einbricht, stellt den Antrag deshalb beim Finanzamt und nicht bei der Gemeinde — die Gemeinde setzt dann die vier Raten neu fest.

Der Vorauszahlungs-Messbetrag ist vorläufig; mit dem Jahresmessbescheid wird er gegenstandslos, und die Gemeinde rechnet die geleisteten Vorauszahlungen auf die endgültige Steuerschuld an (§ 20 Abs. 1 GewStG).

Welches Rechtsmittel gegen welchen Bescheid?

Die Zweistufigkeit setzt sich bei den Rechtsbehelfen fort. Gegen die Bescheide des Finanzamts ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), einzulegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde richtet sich der Rechtsbehelf nach Verwaltungsrecht: in der Regel der Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ebenfalls binnen eines Monats (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einzelne Länder haben das Vorverfahren abgeschafft (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO); dann ist unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nennt den richtigen Weg.

Vor dem Gemeindebescheid lässt sich nur rügen, was die Gemeinde selbst entschieden hat: der angewandte Hebesatz, ein Rechenfehler bei der Multiplikation, die Anrechnung der Vorauszahlungen, Zinsen oder Säumniszuschläge. Alles, was im Messbetrag steckt — Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen, Freibetrag, Steuerpflicht dem Grunde nach —, gehört in den Einspruch gegen den Messbescheid.

Bescheide der Gewerbesteuer, zuständige Behörde, Rechtsbehelf und Frist
BescheidBehördeRechtsbehelfFrist
Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 GewStG, § 184 Abs. 1 AO)FinanzamtEinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)1 Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO)
Zerlegungsbescheid (§ 188 AO, §§ 28–29 GewStG)FinanzamtEinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)1 Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO)
Vorauszahlungs-Messbescheid (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG)FinanzamtEinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)1 Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO)
Gewerbesteuerbescheid (§ 16 Abs. 1, § 20 GewStG)GemeindeWiderspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder nach Landesrecht Klage1 Monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
Vorauszahlungsbescheid (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG)GemeindeWiderspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder nach Landesrecht Klage1 Monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
Gewerbesteuerbescheid in Berlin und HamburgFinanzamtEinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)1 Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO)

Der Messbetrag in der Erklärung und in der Software

In der Gewerbesteuererklärung wird der Messbetrag nicht eingetragen, sondern aus den erklärten Werten ermittelt: Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvortrag. Die Software rechnet ihn trotzdem vor, damit die Erwartung an den Messbescheid vor dem Versand feststeht — und der Bescheid später Zeile für Zeile damit verglichen werden kann. Weicht das Finanzamt ab, ist die Einspruchsfrist von einem Monat der einzige Zeitraum, in dem sich das noch korrigieren lässt.

Erstellen, Berechnen und die amtliche Prüfung des Datensatzes sind kostenlos; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und ist auf gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 begrenzt. Zerlegungserklärungen für mehrere Betriebsstätten gehören dazu, eine gewerbesteuerliche Organschaft nicht — sie wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht. Steuerberatung leistet die Software nicht.

Häufige Fragen

Ist der Messbetrag dasselbe wie die Gewerbesteuer?

Nein. Der Messbetrag ist 3,5 % des gekürzten Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 2 GewStG) und damit nur eine Rechengröße. Die Gewerbesteuer ergibt sich erst durch Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG); bei 400 % ist sie viermal so hoch wie der Messbetrag.

Warum erhalte ich zwei Bescheide für dieselbe Steuer?

Weil zwei Behörden beteiligt sind: Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest (§ 14 Satz 1 GewStG, § 184 Abs. 1 Satz 1 AO) und teilt ihn der Gemeinde mit (§ 184 Abs. 3 Satz 1 AO); die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den Gewerbesteuerbescheid mit ihrem Hebesatz (§ 16 Abs. 1 GewStG).

Kann ich beim Widerspruch gegen den Gemeindebescheid einwenden, dass der Gewinn zu hoch ist?

Nein. Der Gewinn gehört zum Messbescheid, und Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO, für Gemeinden über § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der richtige Weg ist der Einspruch gegen den Messbescheid beim Finanzamt innerhalb eines Monats.

Wie lange darf die Gemeinde nach dem Messbescheid noch den Gewerbesteuerbescheid erlassen?

Die Festsetzungsfrist für den Gewerbesteuerbescheid endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Messbescheids (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO). In der Praxis folgt der Gemeindebescheid meist innerhalb weniger Wochen.

Wird der Messbetrag selbst gerundet?

Nein, er wird in Euro und Cent festgesetzt. Gerundet wird nur der Gewerbeertrag, und zwar auf volle 100 € nach unten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Aus 75.500 € werden so 2.642,50 € Messbetrag.

Was geschieht mit dem Gewerbesteuerbescheid, wenn das Finanzamt den Messbescheid ändert?

Die Gemeinde muss den Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen anpassen, weil ein geänderter Grundlagenbescheid den Folgebescheid ändert (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde ist nicht nötig; eine Erstattung wird nach § 20 Abs. 3 GewStG ausgeglichen.

Wer setzt den Messbetrag fest, wenn der Betrieb in zwei Gemeinden Betriebsstätten hat?

Das Finanzamt setzt einen einheitlichen Messbetrag fest und zerlegt ihn durch Zerlegungsbescheid nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Gemeinden (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, § 188 Abs. 1 Satz 1 AO). Jede Gemeinde wendet auf ihren Anteil ihren eigenen Hebesatz an.

Quellen und Rechtsstand

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