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Gewerbesteuer · Rückstellung

Wie wird die Gewerbesteuer-Rückstellung berechnet und gebucht?

Die Gewerbesteuer-Rückstellung ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: Die Steuer ist mit Ablauf des Erhebungszeitraums entstanden (§ 18 GewStG), der Bescheid liegt am Bilanzstichtag aber noch nicht vor. Ihre Höhe ist der voraussichtliche Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz, abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen. Bei 100.000 € Gewerbeertrag, Hebesatz 400 % und 10.000 € Vorauszahlungen sind das 14.000 € − 10.000 € = 4.000 €. Gebucht wird „Gewerbesteuer an Gewerbesteuerrückstellung“; abgezinst wird nicht, und in der Steuererklärung wird der gesamte Gewerbesteueraufwand außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet (§ 4 Abs. 5b EStG).

Stand: 2026-09-02

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Warum muss die Rückstellung gebildet werden?

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) — eine Pflicht, kein Wahlrecht. Die Gewerbesteuer für das abgelaufene Jahr ist dem Grunde nach sicher, denn sie entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG); ungewiss sind nur ihre genaue Höhe und der Zeitpunkt des Bescheids. Genau das ist der Anwendungsfall der Rückstellung. Anzusetzen ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

In der Bilanz steht der Betrag unter den Steuerrückstellungen (§ 266 Abs. 3 Buchstabe B Nr. 2 HGB); kleine Kapitalgesellschaften zeigen in der verkürzten Bilanz nur den Sammelposten Rückstellungen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheint der Aufwand unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB). Über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) ist die Rückstellung auch in der Steuerbilanz zu passivieren — dass die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn trotzdem nicht mindert, regelt eine eigene Vorschrift, dazu unten.

Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund dafür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Aufgelöst wird also erst, wenn der Gewerbesteuerbescheid vorliegt und die Steuer gezahlt ist.

Wie wird die Rückstellung berechnet?

Die Berechnung folgt der Rechenkette der Gewerbesteuer: Gewinn, Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 7 bis 9 GewStG), Verlustabzug (§ 10a GewStG), Abrundung auf volle 100 € und Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG), Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Von der so ermittelten voraussichtlichen Jahressteuer werden die im Jahr geleisteten Vorauszahlungen (§ 19 GewStG) abgezogen. Der Rest ist die Rückstellung.

Beispiel: Eine GmbH hat vor Gewerbesteuer einen steuerlichen Gewinn von 100.000 €, keine Hinzurechnungen über dem Freibetrag von 200.000 €, Hebesatz 400 %. Messbetrag 3.500 €, Gewerbesteuer 14.000 €. Vorausgezahlt wurden 4 × 2.500 € = 10.000 €. Rückstellung: 14.000 € − 10.000 € = 4.000 €. Der gesamte Gewerbesteueraufwand des Jahres beträgt 14.000 €: 10.000 € wurden bei Zahlung der Raten gebucht, 4.000 € kommen über die Rückstellung hinzu.

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens der Hebesatz: Maßgeblich ist der Hebesatz des abgelaufenen Jahres für die Gemeinde der Betriebsstätte, nicht der des Vorjahresbescheids; bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden ist mit den Zerlegungsanteilen zu rechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Zweitens die Hinzurechnungen: Wer ein Viertel der über 200.000 € liegenden Finanzierungsentgelte vergisst (§ 8 Nr. 1 GewStG), bildet die Rückstellung zu niedrig und erlebt die Differenz als Nachzahlung mit Zinsen.

Rechenschema der Gewerbesteuer-Rückstellung am Beispiel einer GmbH
SchrittBetragFundstelle
Gewerbeertrag (Gewinn vor Gewerbesteuer, keine Hinzurechnungen)100.000 €§ 7 Satz 1, § 8, § 9 GewStG
Abrundung auf volle 100 €, kein Freibetrag (Kapitalgesellschaft)100.000 €§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Steuermessbetrag (3,5 %)3.500 €§ 11 Abs. 2 GewStG
Voraussichtliche Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %)14.000 €§ 16 Abs. 1 GewStG
Abzüglich geleistete Vorauszahlungen− 10.000 €§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 GewStG
Gewerbesteuer-Rückstellung4.000 €§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
Abzinsungkeine (Restlaufzeit unter einem Jahr)§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB
BuchungssatzGewerbesteuer 4.000 € an Gewerbesteuerrückstellung 4.000 €SKR 03: 4320 an 0956; SKR 04: 7610 an 3035
Außerbilanzielle Hinzurechnung in der Steuererklärung14.000 € (gesamter Gewerbesteueraufwand)§ 4 Abs. 5b EStG

Warum wird die Rückstellung nicht abgezinst?

Abzuzinsen sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Gewerbesteuer-Nachzahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids fällig (§ 20 Abs. 2 GewStG), und der Bescheid folgt in aller Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag. Die Restlaufzeit liegt damit unter einem Jahr, eine Abzinsung findet nicht statt. Nur wenn am Stichtag feststeht, dass die Steuer erst nach mehr als zwölf Monaten fällig wird — etwa bei einem lange offenen Einspruchsverfahren —, wäre der Betrag abzuzinsen; bei der laufenden Gewerbesteuer ist das die Ausnahme.

Ebenso wenig wird die Rückstellung mit erwarteten Erstattungszinsen verrechnet oder um Nachzahlungszinsen erhöht. Sind Zinsen nach § 233a AO absehbar, weil der Bescheid erst nach dem Beginn des Zinslaufs 15 Monate nach Jahresende erwartet wird (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), werden sie als eigene Rückstellung für Zinsen erfasst.

Wie wird die Rückstellung gebucht?

Die Buchung verteilt sich auf zwei Jahre: Bildung zum Stichtag, Verbrauch nach Bescheid. Die Konten sind Standardkonten der gängigen Kontenrahmen.

Unterjährig: Vorauszahlungen

Jede Rate wird bei Zahlung als Aufwand gebucht: Gewerbesteuer (SKR 03 Konto 4320, SKR 04 Konto 7610) an Bank, im Beispiel viermal 2.500 €.

Zum Bilanzstichtag: Bildung

Gewerbesteuer 4.000 € an Gewerbesteuerrückstellung 4.000 € (SKR 03 Konto 0956, SKR 04 Konto 3035; beide Konten tragen den Zusatz „nach § 4 Abs. 5b EStG“, damit der Aufwand für die Steuererklärung erkennbar bleibt).

Nach Bescheid: Verbrauch

Weist der Gewerbesteuerbescheid 14.000 € aus, wird die Abschlusszahlung gebucht: Gewerbesteuerrückstellung 4.000 € an Bank 4.000 €. Die Rückstellung ist verbraucht, der Aufwand war bereits im Vorjahr erfasst.

Abweichung nach oben oder unten

Setzt die Gemeinde 14.600 € fest, fehlen 600 €: Gewerbesteuer 600 € an Bank, als Aufwand des Folgejahres für Vorjahre. Setzt sie 13.400 € fest, bleiben 600 € stehen und werden ertragswirksam aufgelöst — auch dieser Ertrag ist steuerlich neutral, weil er die nicht abziehbare Gewerbesteuer spiegelt.

Was geschieht mit dem Aufwand in der Steuererklärung?

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG). Der handelsrechtliche Aufwand von 14.000 € — Vorauszahlungen plus Rückstellung — mindert also den Jahresüberschuss, nicht aber den steuerlichen Gewinn. In der Gewinnermittlung wird er außerhalb der Bilanz hinzugerechnet; bei Kapitalgesellschaften geschieht das in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung, bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften in der steuerlichen Gewinnermittlung, aus der die Anlage G gespeist wird. Der so korrigierte Gewinn ist zugleich der Ausgangswert des § 7 Satz 1 GewStG für die Gewerbesteuererklärung.

Das erklärt auch, warum die Rechnung nicht zirkulär ist: Die Gewerbesteuer hängt vom Gewinn ab, der Gewinn aber nicht von der Gewerbesteuer. Bis zum Erhebungszeitraum 2007 war das anders — die Gewerbesteuer minderte ihre eigene Bemessungsgrundlage, und die Rückstellung musste über eine Näherungsformel zurückgerechnet werden. Diese Rückrechnung gibt es seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nicht mehr. Wer sie noch in einer alten Vorlage findet, rechnet die Rückstellung zu niedrig.

Für die Körperschaftsteuer gilt dasselbe Prinzip mit eigener Vorschrift: Auch die Körperschaftsteuer-Rückstellung (SKR 03 Konto 0963, SKR 04 Konto 3040) wird gebildet und außerhalb der Bilanz hinzugerechnet. Beide Rückstellungen stehen nebeneinander in der Bilanz, beide werden getrennt abgerechnet.

Welche Fehler kommen bei der Rückstellung am häufigsten vor?

  • Rückstellung in Höhe der gesamten Jahressteuer, obwohl Vorauszahlungen geleistet wurden — der Aufwand wird dann doppelt erfasst und das Ergebnis um die Vorauszahlungen zu niedrig ausgewiesen.
  • Hebesatz des Vorjahresbescheids statt des aktuellen Jahres; nach einer Hebesatzerhöhung fehlt regelmäßig ein Betrag im mittleren dreistelligen Bereich.
  • Freibetrag von 24.500 € bei einer GmbH oder UG angesetzt — die Rückstellung fällt um 857,50 € × Hebesatzfaktor zu niedrig aus (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften).
  • Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG bei hohen Mieten, Leasingraten oder Zinsen vergessen, obwohl die gewichtete Summe 200.000 € übersteigt.
  • Gewerbesteueraufwand in der Steuererklärung als Betriebsausgabe belassen — das Finanzamt korrigiert das nach § 4 Abs. 5b EStG, und aus der vermeintlich niedrigen Steuer wird eine Nachzahlung mit Zinsen.
  • Vorauszahlungen höher als die Jahressteuer, trotzdem eine Rückstellung gebucht — richtig ist eine Forderung gegenüber der Gemeinde unter den sonstigen Vermögensgegenständen.

Die Rückstellung in der Software

Die Software berechnet die voraussichtliche Gewerbesteuer aus den Zahlen des Jahresabschlusses — mit Hinzurechnungen aus den Zins-, Miet- und Leasingkonten, Rechtsform, Freibetrag und dem Hebesatz der Betriebsstätte — und schlägt die Rückstellungsbuchung auf die Standardkonten vor. In der Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärung wird der Gewerbesteueraufwand als nicht abziehbar behandelt, sodass der Ausgangsgewinn stimmt, ohne dass die Hinzurechnung von Hand nachgetragen werden muss.

Erstellen, Berechnen und amtliche Prüfung der Erklärung sind kostenlos; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und ist für gewöhnliche Fälle der Jahre 2023 bis 2025 freigegeben. Eine Gewerbesteuer-Organschaft ist nicht abgebildet. Steuerberatung leistet die Software nicht — bei Zweifeln an der Bewertung einer Rückstellung entscheidet die Steuerberatung.

Häufige Fragen

Ist die Gewerbesteuer-Rückstellung Pflicht oder Wahlrecht?

Pflicht. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, und die mit Ablauf des Jahres entstandene Gewerbesteuer (§ 18 GewStG) ist eine solche, solange der Bescheid fehlt. Ein Verzicht verstößt gegen das Vollständigkeitsgebot.

Was ist zu buchen, wenn die Vorauszahlungen höher waren als die Jahressteuer?

Dann gibt es keine Rückstellung, sondern eine Forderung gegen die Gemeinde in Höhe des Erstattungsbetrags (§ 20 Abs. 3 GewStG), ausgewiesen unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Der zu viel gebuchte Aufwand wird entsprechend korrigiert.

Mindert die Rückstellung den steuerlichen Gewinn?

Nein. Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Die Rückstellung steht zwar in der Steuerbilanz, der Aufwand wird aber außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet — ebenso wie die im Jahr gezahlten Vorauszahlungen.

Mit welchem Hebesatz wird die Rückstellung berechnet?

Mit dem Hebesatz, den die Gemeinde der Betriebsstätte für das abgelaufene Jahr beschlossen hat (§ 16 Abs. 1 und 3 GewStG). Bei mehreren Betriebsstätten wird der Messbetrag nach Arbeitslöhnen zerlegt und je Gemeinde mit deren Hebesatz gerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Muss die Gewerbesteuer-Rückstellung abgezinst werden?

Nur bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Weil die Nachzahlung einen Monat nach dem Bescheid fällig ist (§ 20 Abs. 2 GewStG) und der Bescheid üblicherweise im Folgejahr kommt, wird die laufende Gewerbesteuer-Rückstellung nicht abgezinst.

Wie wird die Rückstellung im Folgejahr aufgelöst?

Durch Verbrauch: Gewerbesteuerrückstellung an Bank in Höhe der Abschlusszahlung. Weicht der Bescheid ab, wird der Mehrbetrag als Aufwand des Folgejahres gebucht und ein Minderbetrag ertragswirksam aufgelöst (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Beides bleibt steuerlich neutral.

Brauchen Einzelunternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Rückstellung?

Nein. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gibt es keine Rückstellungen; die Gewerbesteuer wird im Jahr der Zahlung erfasst und wegen § 4 Abs. 5b EStG ohnehin nicht als Betriebsausgabe abgezogen. Bilanzierende Einzelunternehmer bilden die Rückstellung wie eine GmbH, nur mit Freibetrag von 24.500 € in der Berechnung.

Quellen und Rechtsstand

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