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Gewerbesteuer · Gründungsjahr

Ab wann zahlt ein neues Unternehmen Gewerbesteuer?

Eine GmbH oder UG ist ab der Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig, weil ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt; nimmt bereits die Vorgesellschaft nach der notariellen Beurkundung eine nach außen erkennbare Geschäftstätigkeit auf, beginnt die Steuerpflicht mit dieser Tätigkeit. Ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft wird erst gewerbesteuerpflichtig, wenn die werbende Tätigkeit beginnt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG) — Vorbereitungshandlungen wie die Anmietung von Räumen zählen noch nicht. Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ist eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, kein Steuerbeginn. Diese Seite zeigt, wann die ersten Vorauszahlungen fällig werden, wie das Rumpfjahr abgerechnet wird und was mit Anlaufverlusten geschieht.

Stand: 2026-09-02

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Wann die Steuerpflicht bei GmbH und UG beginnt

Kapitalgesellschaften sind Gewerbebetrieb kraft Rechtsform: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, unabhängig davon, ob sie handeln, produzieren oder nur Vermögen verwalten. Die Steuerpflicht beginnt deshalb grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister — von diesem Tag an ist es gleichgültig, was die Gesellschaft tut oder ob sie überhaupt schon etwas tut. Eine GmbH, die im Gründungsjahr nur ein Bankkonto eröffnet und Büromöbel kauft, ist trotzdem steuerpflichtig und muss eine Erklärung abgeben, auch wenn der Messbetrag null beträgt.

Zwischen Beurkundung und Eintragung besteht die Vorgesellschaft. Sie wird gewerbesteuerlich mit der späteren GmbH als eine Einheit behandelt, sofern die Eintragung tatsächlich folgt; die Steuerpflicht setzt dann bereits ein, wenn die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit aufnimmt — so die Gewerbesteuer-Richtlinien (R 2.5 GewStR 2009). Wer also vor der Eintragung schon Kunden beliefert oder Aufträge annimmt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit dem ersten Außenauftritt. Die Vorgründungsgesellschaft vor der Beurkundung ist dagegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine OHG mit eigener Beurteilung nach § 2 Abs. 1 GewStG; ihre Ergebnisse gehen nicht in die spätere GmbH über.

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Steuerpflicht nicht das ganze Jahr, tritt der Zeitraum der Steuerpflicht an seine Stelle — der abgekürzte Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG. Wählt die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 10 Abs. 2 GewStG).

Wann Einzelunternehmer und Personengesellschaften steuerpflichtig werden

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften knüpft die Gewerbesteuer nicht an eine Rechtsform, sondern an den Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Steuerpflicht besteht, sobald erstmals alle Merkmale eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG vorliegen — insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Das ist der Beginn der werbenden Tätigkeit: das erste Angebot am Markt, die Eröffnung des Ladens, die erste Leistung an einen Kunden. Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG sind nie Gewerbebetrieb und lösen keine Gewerbesteuer aus.

Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Die Anmietung von Geschäftsräumen, der Umbau eines Ladens, der Einkauf der ersten Ware, die Programmierung einer Verkaufsplattform oder ein kurzer Probebetrieb begründen nach R 2.5 GewStR 2009 noch keine Gewerbesteuerpflicht. Das hat eine unangenehme Folge: Aufwendungen aus dieser Phase sind einkommensteuerlich vorweggenommene Betriebsausgaben, gewerbesteuerlich aber unbeachtlich, weil sie vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht angefallen sind. Ein Anlaufverlust vor der Eröffnung wird nicht als Gewerbeverlust nach § 10a GewStG festgestellt und kann später nicht mit Gewerbeerträgen verrechnet werden.

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft — typisch die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG — beginnt die Steuerpflicht, sobald der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist, also mit Aufnahme der Tätigkeit, die den Gesellschaftszweck bildet. Steuerschuldnerin ist bei allen Personengesellschaften die Gesellschaft selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG), nicht der einzelne Gesellschafter.

Die Übersicht: Sachverhalt und Beginn der Steuerpflicht

Die Tabelle fasst die Konstellationen zusammen, die in der Gründungsphase am häufigsten vorkommen. Maßgeblich ist immer der tatsächliche Beginn, nicht das Datum eines Formulars.

Beginn der Gewerbesteuerpflicht nach Sachverhalt
SachverhaltBeginn der GewerbesteuerpflichtGrundlage
GmbH oder UG, im Handelsregister eingetragenmit der Eintragung, unabhängig von der Tätigkeit§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG; R 2.5 GewStR 2009
Vorgesellschaft (beurkundet, noch nicht eingetragen) mit nach außen erkennbarer Geschäftstätigkeitmit Aufnahme dieser Tätigkeit, wenn die Eintragung folgtR 2.5 GewStR 2009
Vorgründungsgesellschaft (vor der Beurkundung)eigener Betrieb als GbR oder OHG; Beginn mit der werbenden Tätigkeit§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG
Einzelunternehmen in der Vorbereitung (Anmietung, Umbau, Einkauf, Probebetrieb)noch keine Steuerpflicht; Aufwand gewerbesteuerlich unbeachtlichR 2.5 GewStR 2009
Einzelunternehmen mit erstem Angebot oder erster Leistung am Marktmit Beginn der werbenden Tätigkeit§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG; § 15 Abs. 2 EStG
OHG oder KG mit gewerblicher Tätigkeitmit Beginn der werbenden Tätigkeit; Steuerschuldnerin ist die Gesellschaft§ 2 Abs. 1 GewStG; § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Gewerblich geprägte GmbH & Co. KGmit Ingangsetzung des Gewerbebetriebs§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; R 2.5 GewStR 2009
Freiberufliche Tätigkeitnie — kein Gewerbebetrieb§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG; § 18 EStG
Gewerbeanmeldung bei der Gemeindekein Steuerbeginn; reine Anzeigepflicht§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO; § 138 Abs. 1 Satz 1 AO
Übernahme eines bestehenden Betriebs im Ganzengilt als Neugründung, wenn der Betrieb nicht mit einem bestehenden vereinigt wird§ 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG

Gewerbeanmeldung, Fragebogen und die ersten Vorauszahlungen

Anzeige bei der Gemeinde

Wer ein stehendes Gewerbe anfängt, zeigt das der zuständigen Behörde gleichzeitig an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Anmeldung dokumentiert die Absicht, sie legt den Steuerbeginn nicht fest — wer im Februar anmeldet und im April eröffnet, ist ab April steuerpflichtig.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 4 AO) sind dem Finanzamt weitere Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und 2 AO). Dazu gehört die Schätzung des Gewinns für das Gründungsjahr und das Folgejahr. Aus dieser Schätzung leitet das Finanzamt die ersten Vorauszahlungen ab; wer zu optimistisch schätzt, zahlt im ersten Jahr zu viel.

Messbetrag für Vorauszahlungen

Bei einer Neugründung setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 GewStG den voraussichtlichen Steuermessbetrag fest; an diese Festsetzung ist die Gemeinde gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG) und erlässt den Vorauszahlungsbescheid mit ihrem Hebesatz. Fällig sind die Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG); eine Vorauszahlung wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GewStG).

Anpassung im laufenden Jahr

Läuft das Geschäft anders als geschätzt, kann die Gemeinde die Vorauszahlungen auf Antrag an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Grundlage ist wieder eine Messbetragsfestsetzung des Finanzamts. Ein Antrag lohnt sich in beide Richtungen: Zu niedrige Vorauszahlungen führen zu einer Abschlusszahlung, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids fällig wird (§ 20 Abs. 2 GewStG).

Rechenbeispiel: Rumpfjahr einer GmbH und eines Einzelunternehmens

Eine GmbH wird am 10. März 2026 beurkundet, stellt am 1. April 2026 die erste Kundenrechnung und wird am 15. April 2026 eingetragen. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt am 1. April, weil die Vorgesellschaft an diesem Tag nach außen tätig wird und die Eintragung folgt. Der abgekürzte Erhebungszeitraum läuft vom 1. April bis zum 31. Dezember 2026. Der Gewerbeertrag dieser neun Monate beträgt 30.000 €; ein Freibetrag steht der GmbH nicht zu. Messbetrag: 30.000 € × 3,5 % = 1.050 € (§ 11 Abs. 2 GewStG). Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt das 4.200 € Gewerbesteuer für das Rumpfjahr.

Ein Einzelunternehmer meldet am 15. Februar 2026 ein Gewerbe an, baut bis Ende März seinen Laden um und eröffnet am 1. April 2026. Für Februar und März fallen 4.000 € Miete und 2.000 € Werbung an. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt am 1. April; die 6.000 € Anlaufkosten mindern den einkommensteuerlichen Gewinn, nicht aber den Gewerbeertrag. Bei ebenfalls 30.000 € Gewerbeertrag ab April wird der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in voller Höhe abgezogen — er wird im Rumpfjahr nicht zeitanteilig gekürzt. Es bleiben 5.500 €, der Messbetrag beträgt 192,50 €, die Gewerbesteuer bei 400 % 770 €.

Für den Einzelunternehmer ist damit noch nicht Schluss: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ermäßigt sich seine Einkommensteuer um das Vierfache des Messbetrags, also um 770 €, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Bei einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer des Gründungsjahres damit im Ergebnis vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG das zulässt. Die GmbH hat diese Anrechnung nicht; ihre 4.200 € sind endgültig.

Verluste des ersten Jahres und die erste Erklärung

Der Gewerbeverlust wird festgestellt, nicht vorgetragen

Ein negativer Gewerbeertrag des Gründungsjahres wird als vortragsfähiger Fehlbetrag gesondert festgestellt (§ 10a Satz 6 GewStG) und mindert künftige Gewerbeerträge — bis 1 Mio. € unbeschränkt, darüber zu 60 % (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Einen Rücktrag gibt es bei der Gewerbesteuer nicht. Ohne Erklärung gibt es auch keine Feststellung; die Erklärung ist deshalb gerade im Verlustjahr wichtig.

Verlust trotz Hinzurechnung prüfen

Ein handelsrechtlicher Verlust ist nicht automatisch ein Gewerbeverlust. Die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG — ein Viertel der Finanzierungsanteile oberhalb von 200.000 € — können aus einem Verlust einen positiven Gewerbeertrag machen. In der Gründungsphase mit hoher Miete und Fremdfinanzierung ist das keine theoretische Gefahr.

Die erste Erklärung

Die Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags ist nach § 14a Satz 1 GewStG elektronisch abzugeben, ohne Steuerberatung bis zum 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Beginn und Ende des abgekürzten Erhebungszeitraums werden im Hauptvordruck GewSt 1 A angegeben. Das Finanzamt kann Gründer nach § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AO auch vorab zur Abgabe auffordern, weil im Besteuerungszeitraum ein Betrieb eröffnet wurde.

Was die Software im Gründungsjahr übernimmt

Rechtsform, Beginn der Steuerpflicht und Erhebungszeitraum werden in der Erklärung erfasst; der Freibetrag folgt aus der Rechtsform, der Gewerbeverlust wird aus dem Ergebnis abgeleitet. Erstellen, Rechnen und die amtliche ERiC-Prüfung kosten nichts. Der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € und steht für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 offen, wenn der Server den Fall freigibt; andernfalls werden die Werte über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht.

Häufige Fragen

Muss eine Gewerbesteuererklärung für das Gründungsjahr abgegeben werden, wenn nur ein Verlust entstanden ist?

Ja. Die Erklärungspflicht nach § 14a Satz 1 GewStG hängt nicht vom Ergebnis ab, und nur mit der Erklärung wird der Gewerbeverlust nach § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt. Ohne Feststellung kann der Verlust in späteren Jahren nicht abgezogen werden.

Wird der Freibetrag von 24.500 € im Rumpfjahr zeitanteilig gekürzt?

Nein. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gewährt natürlichen Personen und Personengesellschaften den vollen Freibetrag je Erhebungszeitraum, auch wenn dieser nach § 14 Satz 3 GewStG nur wenige Monate umfasst. Kapitalgesellschaften erhalten weder im Rumpfjahr noch später einen Freibetrag.

Wann kommt der erste Vorauszahlungsbescheid?

Nachdem das Finanzamt aus den Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den voraussichtlichen Messbetrag nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 GewStG festgesetzt hat. Die Gemeinde ist daran gebunden und setzt die Vorauszahlungen zu den Terminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fest — nur, wenn die einzelne Rate mindestens 50 € beträgt.

Zählen Kosten vor der Eröffnung für die Gewerbesteuer?

Nein. Aufwendungen vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht — Miete während des Umbaus, Werbung vor der Eröffnung — mindern den Gewerbeertrag nicht und werden nicht als Gewerbeverlust festgestellt. Einkommensteuerlich sind sie als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.

Ist eine GmbH auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie im ersten Jahr keine Umsätze hat?

Ja. Ihre Tätigkeit gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb, die Steuerpflicht beginnt mit der Eintragung. Ohne Gewerbeertrag beträgt der Messbetrag null, die Erklärung ist trotzdem abzugeben.

Beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Gewerbeanmeldung?

Nein. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist eine ordnungsrechtliche Anzeige. Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung oder dem Außenauftritt der Vorgesellschaft, bei allen anderen mit der werbenden Tätigkeit.

Gilt ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch für die Gewerbesteuer?

Ja. Bei buchführungspflichtigen Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewerbeertrag nach § 10 Abs. 2 GewStG als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 wird also im Erhebungszeitraum 2027 erfasst.

Quellen und Rechtsstand

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