Gewerbesteuer · Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Wann zahlen Einzelunternehmer und Personengesellschaften Gewerbesteuer?
Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer, wenn ihre Tätigkeit ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG): eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anders als eine GmbH erhalten sie einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG), und die gezahlte Gewerbesteuer wird über § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer der Inhaber angerechnet. Bei 100.000 € Gewinn und einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 10.570 € — und wird in dieser Höhe von der Einkommensteuer abgezogen, sofern diese hoch genug ist.
Stand: 2026-09-02
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Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG nennt vier positive Merkmale und drei Ausschlüsse. Alle vier müssen vorliegen, keiner der Ausschlüsse darf greifen.
Selbständig
Auf eigene Rechnung und Gefahr, nicht weisungsgebunden. Ein angestellter Handelsvertreter ist nicht selbständig, ein Handelsvertreter mit eigenem Unternehmerrisiko schon.
Nachhaltig
Mit Wiederholungsabsicht. Ein einmaliger Verkauf ist keine nachhaltige Betätigung; wer regelmäßig Waren einkauft und weiterverkauft, handelt nachhaltig, auch bei geringem Umfang.
Mit Gewinnerzielungsabsicht
Über die gesamte Dauer der Tätigkeit muss ein Totalgewinn angestrebt werden. Dauerverluste ohne Reaktion deuten auf Liebhaberei — dann gibt es weder Gewerbesteuer noch abziehbare Verluste.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Leistungen werden einer unbestimmten Zahl von Personen angeboten. Wer nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, kann trotzdem teilnehmen, wenn er grundsätzlich für den Markt offen ist.
Ausschlüsse
Keine Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 EStG), kein freier Beruf und keine andere selbständige Arbeit (§ 18 Abs. 1 EStG). Hinzu kommt nach ständiger Rechtsprechung die private Vermögensverwaltung: Wer Immobilien oder Wertpapiere nur hält und verwaltet, betreibt kein Gewerbe.
Welche Rechtsformen sind betroffen?
Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) — der Gewerbesteuerbescheid richtet sich an die OHG, KG oder GbR, nicht an die Gesellschafter. Für die Einkommensteuer werden die Gewinne dagegen den Gesellschaftern als Mitunternehmern zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), und dort greift auch die Anrechnung nach § 35 EStG.
Betroffen sind der gewerbliche Einzelunternehmer und der eingetragene Kaufmann, die OHG, die KG, die gewerblich tätige GbR und die GmbH & Co. KG. Für die GmbH & Co. KG gilt eine Besonderheit: Sie gilt auch ohne gewerbliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, gewerbliche Prägung). Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG zahlt deshalb Gewerbesteuer, eine vermögensverwaltende GbR nicht. Die Partnerschaftsgesellschaft der freien Berufe (§ 1 Abs. 1 PartGG) unterliegt nur dann der Gewerbesteuer, wenn sie gewerblich tätig wird oder abfärbt.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer: Freibetrag, Messzahl, Hebesatz
Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und um den Freibetrag von 24.500 € gekürzt, höchstens jedoch bis auf null (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG). Bis zum Erhebungszeitraum 2007 galt für natürliche Personen und Personengesellschaften eine Staffel mit Messzahlen von 1 % bis 5 %; seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gibt es für alle Rechtsformen einheitlich 3,5 %, den Freibetrag und die erhöhte Anrechnung nach § 35 EStG.
Beispiele bei einem Hebesatz von 400 %: 24.000 € Gewerbeertrag ergeben null Gewerbesteuer, weil der Freibetrag den ganzen Betrag aufzehrt. 60.000 € ergeben 35.500 € × 3,5 % = 1.242,50 € Messbetrag und 4.970 € Gewerbesteuer. 100.000 € ergeben 75.500 € × 3,5 % = 2.642,50 € Messbetrag und 10.570 € Gewerbesteuer. Der Freibetrag steht dem Betrieb einmal zu — eine GbR mit fünf Gesellschaftern erhält ihn nicht fünfmal — und wird in einem Rumpfjahr nicht zeitanteilig gekürzt.
Wie wirkt die Anrechnung nach § 35 EStG?
Die tarifliche Einkommensteuer des Einzelunternehmers ermäßigt sich um das Vierfache des Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), beim Mitunternehmer um das Vierfache seines anteiligen Messbetrags nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) und auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Im Beispiel mit 100.000 € Gewinn und 400 % Hebesatz beträgt das Vierfache des Messbetrags 4 × 2.642,50 € = 10.570 € — genau die gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 % ist die Gewerbesteuer für den Unternehmer damit rechnerisch neutral; bei 490 % bleiben 2.378,25 € endgültig. Für die Gewerbesteuer selbst ändert die Anrechnung nichts: Erklärung, Messbescheid und Zahlung an die Gemeinde laufen unverändert, die Entlastung kommt erst mit dem Einkommensteuerbescheid.
Was bedeutet Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG?
Übt eine Personengesellschaft neben einer nicht gewerblichen Tätigkeit auch eine gewerbliche aus oder bezieht sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung, gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) — und zwar unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit mit Gewinn oder Verlust betrieben wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine Ärzte-GbR, die nebenbei Nahrungsergänzungsmittel verkauft, oder eine vermögensverwaltende GbR mit einem gewerblichen Nebengeschäft wird damit insgesamt gewerbesteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat eine Bagatellgrenze entwickelt (Urteile vom 27. August 2014, unter anderem VIII R 6/12): Die Abfärbung unterbleibt, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Das ist Rechtsprechung, kein Gesetzeswortlaut — beide Grenzen müssen eingehalten sein. Für gewerbliche Beteiligungseinkünfte gilt nach dem Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) keine Bagatellgrenze; die Gesellschaft wird für die Einkommensteuer gewerblich, unterliegt nach derselben Entscheidung aber nicht der Gewerbesteuer. Wer eine gewerbliche Nebentätigkeit sauber trennen will, gliedert sie in eine zweite, personenidentische Gesellschaft aus.
Wann beginnt und endet die Steuerpflicht?
Die Gewerbesteuer erfasst nur den stehenden Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften beginnt die Steuerpflicht deshalb erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit; bloße Vorbereitungshandlungen wie die Anmietung von Räumen oder der Wareneinkauf gehören noch nicht dazu (R 2.5 Abs. 1 GewStR). Anlaufverluste aus dieser Phase mindern die Einkommensteuer, werden aber nicht als Gewerbeverlust nach § 10a GewStG festgestellt. Die Steuerpflicht endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs eines Einzelunternehmers gehört nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Gewerbeertrag; für Mitunternehmerschaften bestätigt das § 7 Satz 2 GewStG, soweit der Gewinn auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt.
Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, gilt er als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den neuen neu gegründet (§ 2 Abs. 5 GewStG); ein Gewerbeverlust des Vorgängers geht dabei verloren. Erklärungspflichtig sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag 24.500 € überstiegen hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV), außerdem bei festgestellten Verlustvorträgen und auf Aufforderung des Finanzamts (§ 25 Abs. 1 GewStDV). Die Erklärung ist elektronisch zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG).
Rechtsformen im Überblick
Die Tabelle fasst zusammen, wer Gewerbesteuer zahlt, wer den Freibetrag erhält und wer die Anrechnung nach § 35 EStG nutzen kann.
| Rechtsform | Gewerbesteuerpflicht | Freibetrag 24.500 € | Anrechnung § 35 EStG | Norm |
|---|---|---|---|---|
| Gewerblicher Einzelunternehmer, e.K. | ja, bei Gewerbebetrieb | ja | ja, Vierfaches des Messbetrags | § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| OHG, KG, gewerbliche GbR | ja, Gesellschaft ist Steuerschuldner | ja, einmal je Gesellschaft | ja, anteilig je Mitunternehmer | § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG |
| GmbH & Co. KG (gewerblich geprägt) | ja, auch ohne gewerbliche Tätigkeit | ja | ja für Kommanditisten, die natürliche Personen sind | § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG |
| Freiberufler-GbR mit gewerblicher Nebentätigkeit über der Bagatellgrenze | ja, in vollem Umfang | ja | ja, anteilig | § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG |
| Vermögensverwaltende GbR | nein | entfällt | entfällt | § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Partnerschaftsgesellschaft (nur Freiberufler) | nein, solange keine gewerbliche Tätigkeit | entfällt | entfällt | § 1 Abs. 1 PartGG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| GmbH, UG, AG | ja, kraft Rechtsform | nein | nein | § 2 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG |
Erklärung und Software
Die Software erstellt die Gewerbesteuererklärung für gewerbliche Einzelunternehmen, e.K., OHG, KG, GmbH & Co. KG und gewerbliche GbR aus der Gewinnermittlung: Rechtsform und Freibetrag kommen aus den Stammdaten, Hinzurechnungen aus den Konten, der Hebesatz aus der Gemeinde der Betriebsstätte. Sie rechnet den Messbetrag und das Vierfache für die Anlage G vor. Die Einkommensteuererklärung der Inhaber und die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht Teil der Software.
Erstellen, Berechnen und amtliche Prüfung kosten nichts; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und ist für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 freigegeben. Eine gewerbesteuerpflichtig gewordene Partnerschaftsgesellschaft und Organschaftsfälle liegen außerhalb dieses Profils und werden über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht. Die Software beantwortet nicht, ob eine Tätigkeit gewerblich ist — das bleibt Sache der Steuerberatung und am Ende des Finanzamts im Messbescheid.
Häufige Fragen
Muss ich eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn mein Gewinn unter 24.500 € liegt?
In der Regel nicht: Erklärungspflichtig sind natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag 24.500 € überstiegen hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV). Fordert das Finanzamt die Erklärung an oder wurde ein Gewerbeverlust festgestellt, ist sie trotzdem abzugeben (§ 25 Abs. 1 GewStDV).
Bekommt eine GbR mit zwei Gesellschaftern den Freibetrag zweimal?
Nein. Der Freibetrag von 24.500 € steht dem Gewerbebetrieb zu, und Steuerschuldner ist die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Er wird einmal je Gesellschaft gewährt, gleichgültig wie viele Gesellschafter beteiligt sind.
Ist eine GbR, die nur Immobilien vermietet, gewerbesteuerpflichtig?
Nein. Die Vermietung eigener Immobilien ist private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Gewerblich wird sie erst durch gewerbliche Zusatzleistungen, durch Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder durch gewerbliche Prägung als GmbH & Co. KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Zahlt eine GmbH & Co. KG Gewerbesteuer, wenn sie nur Vermögen verwaltet?
Ja, wenn ausschließlich die GmbH persönlich haftet und nur sie oder Nichtgesellschafter die Geschäfte führen — dann ist die KG gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Sie erhält den Freibetrag von 24.500 €, und ihre Kommanditisten können § 35 EStG nutzen, soweit sie natürliche Personen sind.
Gehört der Gewinn aus dem Verkauf meines Einzelunternehmens zum Gewerbeertrag?
Nein. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs eines Einzelunternehmers gehört nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Gewerbeertrag; bei Mitunternehmerschaften gilt das nach § 7 Satz 2 GewStG, soweit der Gewinn auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Er unterliegt nur der Einkommensteuer.
Zählen Verluste aus der Gründungsphase als Gewerbeverlust?
Nur, wenn sie nach Beginn der werbenden Tätigkeit entstanden sind. Kosten der Vorbereitung — Miete vor Eröffnung, Beratung, Ausstattung — fallen vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht an und werden nicht nach § 10a GewStG vorgetragen; einkommensteuerlich bleiben sie abziehbar.
Wer schuldet bei einer KG die Gewerbesteuer — die Gesellschaft oder die Gesellschafter?
Die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Der Gewerbesteuerbescheid ergeht an die KG, und sie zahlt an die Gemeinde. Die Gesellschafter erhalten die Entlastung über § 35 EStG in ihrer eigenen Einkommensteuer, anteilig nach dem Gewinnverteilungsschlüssel.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 2 GewStG Steuergegenstand
- § 5 GewStG Steuerschuldner
- § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 25 GewStDV Gewerbesteuererklärung
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- § 5b EStG – elektronische Bilanzübermittlung — Gesetzliche Grundlage der E-Bilanz
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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