Gewerbesteuer · Freiberufler
Sind Freiberufler gewerbesteuerpflichtig?
Nein. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil nur ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes besteuert wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG) und § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG die Ausübung eines freien Berufs ausdrücklich vom Gewerbebetrieb ausnimmt. Eine Ärztin, ein Architekt oder eine Steuerberaterin zahlt auf 100.000 € Gewinn keine Gewerbesteuer; ein gewerblicher Einzelunternehmer mit demselben Gewinn zahlt bei 400 % Hebesatz 10.570 €, die er allerdings über § 35 EStG weitgehend zurückerhält. Die Freistellung hängt an der Tätigkeit, nicht am Berufstitel — und sie geht verloren, wenn gewerbliche Tätigkeiten hinzukommen, eine GbR abfärbt oder der Beruf in einer GmbH ausgeübt wird.
Stand: 2026-09-02
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Wer ist Freiberufler im Sinne des § 18 EStG?
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nennt zunächst fünf Tätigkeitsgruppen: die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Daneben zählt die Vorschrift die Katalogberufe auf: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen — und „ähnliche Berufe“. Ähnlich ist ein Beruf nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn Ausbildung und Tätigkeit einem Katalogberuf in den wesentlichen Punkten vergleichbar sind.
Freiberuflich bleibt, wer sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG); eine Vertretung bei vorübergehender Verhinderung schadet nicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Ebenfalls keine Gewerbesteuer zahlen die Bezieher sonstiger selbständiger Einkünfte, etwa Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Aufsichtsratsmitglieder (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Warum fällt für Freiberufler keine Gewerbesteuer an?
Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbebetrieb an, und Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG definiert ihn als selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht und Marktteilnahme — die weder als Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Wer freiberuflich tätig ist, betreibt also kein Gewerbe, und ohne Gewerbebetrieb gibt es keinen Messbescheid, keine Gewerbesteuererklärung und keine Vorauszahlungen.
Wirtschaftlich ist der Unterschied kleiner, als er wirkt. Ein gewerblicher Einzelunternehmer mit 100.000 € Gewinn zahlt bei 400 % Hebesatz 10.570 € Gewerbesteuer, erhält aber das Vierfache des Messbetrags — ebenfalls 10.570 € — auf seine Einkommensteuer angerechnet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Endgültig teurer wird es erst bei Hebesätzen über 400 %: Bei 490 % bleiben 2.378,25 € beim Unternehmer hängen. Dazu kommen für Gewerbetreibende die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, die an die Gewerbesteuerveranlagung anknüpft (§ 2 Abs. 1 IHKG), sowie Erklärung, Bescheide und Vorauszahlungen als laufender Aufwand.
Die Abgrenzung entscheidet nicht der Berufstitel und nicht das Gewerbeamt, sondern das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid, denn dort wird über die sachliche Steuerpflicht mitentschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer die Einordnung als gewerblich für falsch hält, legt Einspruch gegen den Messbescheid ein — binnen eines Monats (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).
Welche Risiken gefährden die Freistellung?
Die Gewerbesteuerpflicht entsteht selten durch eine Entscheidung, meist durch eine Entwicklung: eine zusätzliche Einnahmequelle, ein neuer Gesellschafter, eine Praxis, die gewachsen ist.
Gemischte Tätigkeiten beim Einzelunternehmer
Lassen sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit trennen — die Zahnärztin behandelt und verkauft daneben Pflegeprodukte —, werden beide getrennt beurteilt; nur der Verkauf ist Gewerbebetrieb. Sind die Tätigkeiten untrennbar verflochten, entscheidet das Gesamtbild, und die gewerblichen Elemente können die Gesamttätigkeit prägen. Eine Abfärbung wie bei Gesellschaften gibt es beim Einzelunternehmer nicht.
Praxis ohne eigene Leitung
Wer so viele Berufsträger beschäftigt, dass er nicht mehr aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist, verliert die Freiberuflichkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Grenze ist nicht numerisch; entscheidend ist, ob die Leistung noch den Stempel der Inhaberin trägt.
Kein ähnlicher Beruf
Berater, Programmierer oder Designer ohne eine dem Katalogberuf vergleichbare Ausbildung sind regelmäßig gewerblich, auch wenn die Tätigkeit anspruchsvoll ist. Die Rechtsprechung verlangt für den ähnlichen Beruf Vergleichbarkeit in Ausbildung und Tätigkeit — ein Nachweis, der bei Autodidakten häufig scheitert.
Berufsfremder Gesellschafter
Eine Gesellschaft ist nur freiberuflich, wenn alle Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Ein berufsfremder Gesellschafter — etwa ein reiner Kapitalgeber — macht nach ständiger Rechtsprechung die gesamte Gesellschaft gewerblich.
Gewerbliche Nebeneinnahmen der Gesellschaft
Verkauf von Produkten, Vermittlungsprovisionen, Vermietung von Geräten an Dritte: In einer Personengesellschaft färbt jede gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte Gesellschaft ab (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG), sobald die Bagatellgrenze überschritten ist.
Was passiert bei der Abfärbung in der GbR?
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) — unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit Gewinn oder Verlust bringt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG). Der gesamte Gewinn der Sozietät oder Gemeinschaftspraxis wird dann Gewerbeertrag. Der Bundesfinanzhof hat dafür eine Bagatellgrenze gezogen (Urteile vom 27. August 2014, unter anderem VIII R 6/12): Keine Abfärbung, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Das ist Rechtsprechung, kein Gesetzestext, und beide Grenzen müssen zusammen eingehalten werden.
Rechenbeispiel: Eine Ärzte-GbR erzielt 800.000 € Umsatz und 300.000 € Gewinn. Verkauft sie für 20.000 € Nahrungsergänzungsmittel, sind das 2,5 % des Umsatzes und weniger als 24.500 € — keine Abfärbung, der Verkaufsgewinn wird nur einkommensteuerlich als gewerblich erfasst. Verkauft sie für 30.000 €, liegt sie bei 3,75 %: Die gesamte GbR wird Gewerbebetrieb. Gewerbeertrag 300.000 €, abzüglich Freibetrag 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) verbleiben 275.500 €, Messbetrag 9.642,50 €, Gewerbesteuer bei 400 % Hebesatz 38.570 €. Das Vierfache des Messbetrags wird auf die Einkommensteuer der Ärzte angerechnet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); bei 490 % blieben 8.678,25 € endgültig — plus Erklärungspflichten, Vorauszahlungen und Kammerbeitrag, ausgelöst durch 30.000 € Nebenumsatz.
Für gewerbliche Beteiligungseinkünfte — die Freiberufler-GbR hält einen Anteil an einer gewerblichen KG — gilt die Bagatellgrenze nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) nicht; die GbR wird für die Einkommensteuer insgesamt gewerblich, unterliegt nach derselben Entscheidung aber nicht der Gewerbesteuer. Der übliche Ausweg für gewerbliche Nebentätigkeiten ist eine zweite, personenidentische Gesellschaft, die das gewerbliche Geschäft getrennt führt.
Freiberufler-GmbH und Partnerschaftsgesellschaft: die Rechtsform entscheidet
Wird der freie Beruf in einer GmbH oder UG ausgeübt, ist die Gewerbesteuer unausweichlich: Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Eine Steuerberatungs-GmbH, eine Rechtsanwalts-GmbH oder ein Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH zahlt bei 300.000 € Gewinn und 400 % Hebesatz 42.000 € Gewerbesteuer — ohne Freibetrag, ohne Anrechnung, neben 15 % Körperschaftsteuer. Wer die GmbH wegen der Haftung wählt, kauft die Gewerbesteuer mit.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist die Rechtsform, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen; sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 PartGG). Solange alle Partner freiberuflich tätig sind und keine gewerbliche Tätigkeit hinzukommt, fällt keine Gewerbesteuer an — das gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Sie ist aber eine „andere Personengesellschaft“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und färbt unter denselben Voraussetzungen ab wie eine GbR.
Konstellationen im Überblick
Die Tabelle ordnet die häufigsten Fälle ein. Wo die Einordnung auf Rechtsprechung beruht, ist das vermerkt; die Entscheidung im Einzelfall trifft das Finanzamt im Messbescheid.
| Konstellation | Gewerbesteuer | Norm oder Rechtsprechung |
|---|---|---|
| Einzelner Katalogberuf (Arzt, Anwältin, Architekt, Steuerberaterin) | nein | § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG |
| Ähnlicher Beruf mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit | nein | § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG („ähnliche Berufe“), Rechtsprechung |
| Einzelunternehmer mit trennbarer gewerblicher Nebentätigkeit | nur für die Nebentätigkeit | § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Praxis, deren Inhaber nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig ist | ja | § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG |
| Freiberufler-GbR mit gewerblichen Umsätzen bis 3 % und bis 24.500 € | nein | Bundesfinanzhof, 27. August 2014, VIII R 6/12 (Rechtsprechung) |
| Freiberufler-GbR mit gewerblichen Umsätzen über der Bagatellgrenze | ja, für die gesamte Gesellschaft | § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG |
| Sozietät mit berufsfremdem Gesellschafter | ja, für die gesamte Gesellschaft | § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Rechtsprechung |
| Freiberufler-GbR mit Anteil an gewerblicher Personengesellschaft | nein (einkommensteuerlich gewerblich) | § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG; Bundesfinanzhof, 6. Juni 2019, IV R 30/16 |
| Partnerschaftsgesellschaft nur mit Freiberuflern | nein | § 1 Abs. 1 PartGG |
| Freiberufler-GmbH oder -UG | ja, kraft Rechtsform | § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG |
Was die Software für Freiberufler tut
Wer in den Stammdaten als Freiberufler geführt wird, bekommt in der Software keine Gewerbesteuererklärung und keine Gewerbesteuertermine angeboten; der Steuerkalender und die Pflichtenübersicht lassen die Gewerbesteuer aus. Wird eine Tätigkeit gewerblich — durch Abfärbung, Nebeneinnahmen oder Rechtsformwechsel —, ändert sich das Kennzeichen, und die Gewerbesteuererklärung wird aus der Gewinnermittlung erstellt: mit Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, ohne Freibetrag für die GmbH.
Erstellen, Berechnen und amtliche Prüfung der Gewerbesteuererklärung sind kostenlos; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € und ist für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 freigegeben — für gewerbliche Einzelunternehmen, e.K., OHG, KG, GmbH & Co. KG, gewerbliche GbR und Kapitalgesellschaften. Eine abgefärbte Partnerschaftsgesellschaft reicht über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung ein. Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet die Software nicht; das ist eine Rechtsfrage für die Steuerberatung.
Häufige Fragen
Muss ein Freiberufler eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
Nein, solange keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Ohne Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG gibt es keine Erklärungspflicht nach § 14a Satz 1 GewStG. Fordert das Finanzamt eine Erklärung an, weil es die Tätigkeit für gewerblich hält, sollte die Einordnung geklärt und gegebenenfalls Einspruch gegen den Messbescheid eingelegt werden.
Sind IT-Berater und Programmierer Freiberufler?
Nur, wenn ihre Tätigkeit einem Katalogberuf ähnlich ist — in der Regel dem Ingenieur — und sie eine vergleichbare Ausbildung nachweisen können (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, Rechtsprechung). Der Handel mit Hard- oder Software ist stets gewerblich; für Systemadministration, Netzwerkbetreuung und Anwendungsberatung hängt die Einordnung nach der Rechtsprechung davon ab, ob eine dem Ingenieur vergleichbare Ausbildung nachgewiesen wird und die Tätigkeit entsprechend anspruchsvoll ist.
Wird eine Gemeinschaftspraxis gewerbesteuerpflichtig, wenn sie angestellte Ärzte beschäftigt?
Nicht allein deshalb. Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist zulässig, solange die Gesellschafter aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Kritisch wird es, wenn die Angestellten Patienten eigenständig behandeln, ohne dass die Inhaber die Behandlung noch prägen.
Was kostet die Abfärbung eine Freiberufler-GbR konkret?
Bei 300.000 € Gewinn und 400 % Hebesatz 38.570 € Gewerbesteuer im Jahr, die über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wird; endgültig bleiben bei 490 % Hebesatz 8.678,25 €. Dazu kommen Erklärungen, Vorauszahlungen und der Beitrag zur Industrie- und Handelskammer.
Ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gewerbesteuerfrei?
Ja, solange alle Partner freiberuflich tätig sind und keine gewerbliche Tätigkeit hinzukommt (§ 1 Abs. 1 PartGG). Die Haftungsbeschränkung ändert daran nichts; die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt aber auch für sie.
Zahlt eine Steuerberatungs-GmbH Gewerbesteuer?
Ja. Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), unabhängig davon, dass die Tätigkeit ihrer Gesellschafter freiberuflich ist. Weder Freibetrag noch Anrechnung stehen ihr zu.
Kann ich als Freiberufler die Anrechnung nach § 35 EStG nutzen?
Nein, und es gibt auch nichts anzurechnen: Ohne Gewerbesteuer entfällt die Ermäßigung. Sie greift erst, wenn die Tätigkeit — etwa durch Abfärbung — gewerblich geworden ist und tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 18 EStG Selbständige Arbeit
- § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 2 GewStG Steuergegenstand
- § 1 PartGG Voraussetzungen der Partnerschaft
- § 5b EStG – elektronische Bilanzübermittlung — Gesetzliche Grundlage der E-Bilanz
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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