Gewerbesteuer · Anrechnung § 35 EStG
Wie wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 EStG), höchstens um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) und höchstens um den Ermäßigungshöchstbetrag, also den Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG). Weil die Steuermesszahl 3,5 % beträgt, entspricht das Vierfache des Messbetrags genau der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %: Bis zu diesem Hebesatz ist die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Mitunternehmer rechnerisch neutral, darüber bleibt ein Teil endgültig. Gesellschafter einer GmbH erhalten die Ermäßigung nicht.
Stand: 2026-09-02
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Wer bekommt die Anrechnung?
§ 35 EStG ist eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts. Sie hilft nur dem, der Einkommensteuer auf gewerbliche Gewinne zahlt.
Einzelunternehmer
Bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Messbescheid des Finanzamts ist dafür Grundlagenbescheid (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Mitunternehmer
Gesellschafter einer OHG, KG oder gewerblichen GbR erhalten das Vierfache ihres anteiligen Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Anteil richtet sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, Vorabgewinne bleiben außer Betracht (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG); Messbetrag, gezahlte Gewerbesteuer und Anteile werden gesondert und einheitlich festgestellt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
Auch sie sind in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannt und erhalten die Ermäßigung für ihren Anteil am Messbetrag.
Nicht: GmbH-Gesellschafter
Die Gewerbesteuer der GmbH ist eine Steuer der Gesellschaft, die Körperschaftsteuer zahlt. Ausschüttungen an den Gesellschafter sind Kapitalerträge, keine gewerblichen Einkünfte — § 35 EStG greift nicht, und auf die Körperschaftsteuer gibt es keine vergleichbare Anrechnung.
Wie wird der Ermäßigungsbetrag berechnet?
Der Ermäßigungsbetrag ist der kleinste von drei Werten. Erstens das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zweitens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer — der Abzug ist darauf beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG), sodass bei Hebesätzen unter 400 % nie mehr angerechnet wird, als die Gemeinde erhalten hat. Drittens der Ermäßigungshöchstbetrag: Summe der positiven gewerblichen Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte, multipliziert mit der geminderten tariflichen Steuer (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG). Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Einkommensteuer nach Abzug von Beträgen aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung ausländischer Steuern (§ 35 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Die Ermäßigung mindert die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Ein Ermäßigungsbetrag, der die Einkommensteuer übersteigt, verfällt — es gibt weder eine Erstattung noch einen Vortrag in spätere Jahre. Wer in einem Jahr wegen hoher Sonderausgaben oder Verluste aus anderen Einkunftsarten wenig Einkommensteuer zahlt, verliert deshalb einen Teil der Entlastung, obwohl die Gewerbesteuer in voller Höhe an die Gemeinde geflossen ist.
Weil die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags die nach § 3 Abs. 2 SolZG berechnete Einkommensteuer ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG), die die Ermäßigung bereits enthält, sinkt mit ihr auch der Zuschlag — sofern er wegen der Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG überhaupt anfällt.
Rechenbeispiel: Hebesatz 350, 400 und 490 %
Ein Einzelunternehmer erzielt 100.000 € Gewinn, ohne Hinzurechnungen und Kürzungen. Gewerbeertrag 100.000 €, abzüglich Freibetrag 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) verbleiben 75.500 €; Messbetrag 75.500 € × 3,5 % = 2.642,50 € (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Vierfache davon sind 10.570 €. Angenommen wird eine tarifliche Einkommensteuer von 30.000 € und keine weiteren Einkünfte, sodass der Ermäßigungshöchstbetrag 30.000 € beträgt und nicht bindet.
Bei einem Hebesatz von 350 % beträgt die Gewerbesteuer 2.642,50 € × 3,5 = 9.248,75 €. Die Ermäßigung ist auf diesen Betrag begrenzt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG): Die Einkommensteuer sinkt um 9.248,75 €, die Gewerbesteuer ist vollständig neutralisiert. Bei 400 % beträgt die Gewerbesteuer 10.570 € und die Ermäßigung ebenfalls 10.570 € — Punktlandung. Bei 490 % beträgt die Gewerbesteuer 12.948,25 €, die Ermäßigung bleibt bei 10.570 €; es verbleiben 2.378,25 € Gewerbesteuer, die der Unternehmer endgültig trägt. Das sind 0,9 × 2.642,50 €, also 3,5 % × 90 Hebesatzpunkte des gekürzten Gewerbeertrags.
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Vierfaches des Messbetrags | Ermäßigung der Einkommensteuer | Endgültig verbleibende Gewerbesteuer |
|---|---|---|---|---|
| 300 % | 7.927,50 € | 10.570,00 € | 7.927,50 € | 0,00 € |
| 350 % | 9.248,75 € | 10.570,00 € | 9.248,75 € | 0,00 € |
| 400 % | 10.570,00 € | 10.570,00 € | 10.570,00 € | 0,00 € |
| 450 % | 11.891,25 € | 10.570,00 € | 10.570,00 € | 1.321,25 € |
| 490 % | 12.948,25 € | 10.570,00 € | 10.570,00 € | 2.378,25 € |
Wann greift der Ermäßigungshöchstbetrag?
Der Höchstbetrag wird bindend, wenn die Einkommensteuer im Verhältnis zum gewerblichen Gewinn niedrig ist. Beispiel: Ein Einzelunternehmer hat 70.000 € gewerbliche Einkünfte und zugleich 40.000 € Verlust aus Vermietung. Sein Messbetrag beträgt (70.000 € − 24.500 €) × 3,5 % = 1.592,50 €, das Vierfache 6.370 €; bei 400 % zahlt er 6.370 € Gewerbesteuer. Weil negative Einkünfte in der Formel nicht mitzählen, beträgt der Quotient 70.000 € / 70.000 € = 100 %. Die tarifliche Einkommensteuer auf das um den Verlust geminderte Einkommen sei 4.500 €. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist damit 100 % × 4.500 € = 4.500 €, und nur dieser Betrag wird angerechnet. 1.870 € Gewerbesteuer bleiben ohne Ausgleich.
Umgekehrt bindet der Höchstbetrag praktisch nie, wenn die gewerblichen Einkünfte die einzige oder die weitaus größte Einkunftsart sind und die Einkommensteuer deutlich über dem Vierfachen des Messbetrags liegt. Bei 100.000 € Gewinn ist das der Regelfall: Die Einkommensteuer ist etwa dreimal so hoch wie der Ermäßigungsbetrag.
Warum liegt die Neutralitätsgrenze bei 400 %?
Die Rechnung ist einfach: Vierfacher Messbetrag = 4 × 3,5 % = 14 % des gekürzten Gewerbeertrags. Eine Gemeinde mit 400 % Hebesatz erhebt ebenfalls 3,5 % × 4 = 14 %. Unterhalb von 400 % wird die Ermäßigung durch die tatsächlich gezahlte Steuer gedeckelt, oberhalb durch das Vierfache des Messbetrags. Der Faktor 4,0 gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020; von 2008 bis 2019 lag er bei 3,8, was einer Neutralitätsgrenze von 380 % entsprach.
Fällt Solidaritätszuschlag an, verschiebt sich die wirtschaftliche Grenze etwas nach oben, weil der Zuschlag auf die um die Ermäßigung geminderte Einkommensteuer berechnet wird: Jeder Euro Ermäßigung spart dann 1,055 € Abgaben, und die Gewerbesteuer bleibt bis zu einem Hebesatz von rund 422 % ohne Mehrbelastung. Für die meisten Einzelunternehmer fällt der Zuschlag wegen der Freigrenze nicht an, sodass 400 % die maßgebliche Marke bleibt.
Dass die Gewerbesteuer selbst keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG), gehört zu derselben Reform: Statt des früheren Betriebsausgabenabzugs und eines Faktors von 1,8 gibt es seit 2008 den höheren Anrechnungsfaktor ohne Abzug.
Wie kommt die Anrechnung in die Steuererklärung?
Einzelunternehmer tragen in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ein; Mitunternehmer übernehmen die Werte aus dem Feststellungsbescheid ihrer Gesellschaft. Ändert das Finanzamt später den Messbescheid, ist die Einkommensteuer von Amts wegen anzupassen, weil die Festsetzung des Messbetrags, die Feststellung des Anteils und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide sind (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Die Software erstellt die Gewerbesteuererklärung, rechnet den Messbetrag vor und weist das Vierfache sowie die voraussichtliche Gewerbesteuer aus, damit die Werte für die Anlage G feststehen. Die Einkommensteuererklärung selbst und die gesonderte Feststellung für Personengesellschaften sind nicht Teil der Software. Erstellen, Berechnen und die amtliche Prüfung der Gewerbesteuererklärung kosten nichts; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und ist für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 freigegeben — für Einzelunternehmen, e.K., OHG, KG, GmbH & Co. KG und gewerbliche GbR.
Häufige Fragen
Bekommt ein GmbH-Gesellschafter die Gewerbesteuer seiner GmbH angerechnet?
Nein. § 35 EStG gilt nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG). Die Gewerbesteuer der GmbH bleibt bei der GmbH eine endgültige Belastung, auch wenn der Gewinn ausgeschüttet wird.
Wird die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt?
Ja. Der Abzug des Ermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Bei einem Hebesatz von 350 % werden also nicht 14 %, sondern nur die gezahlten 12,25 % des gekürzten Gewerbeertrags angerechnet.
Was passiert, wenn meine Einkommensteuer niedriger ist als der Ermäßigungsbetrag?
Der überschießende Teil verfällt. § 35 EStG kennt weder eine Erstattung noch einen Vor- oder Rücktrag; die Ermäßigung kann die festzusetzende Einkommensteuer höchstens auf null bringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Wie wird die Anrechnung bei einer KG mit drei Gesellschaftern aufgeteilt?
Nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel; Vorabgewinne bleiben unberücksichtigt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Das Finanzamt stellt Messbetrag, gezahlte Gewerbesteuer und die Anteile gesondert und einheitlich fest (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG); jeder Gesellschafter setzt das Vierfache seines Anteils in seiner Einkommensteuererklärung an.
Mindert die Anrechnung auch den Solidaritätszuschlag?
Ja. Der Zuschlag bemisst sich nach der Einkommensteuer, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SolZG berechnet wird, und die ist bereits um die Ermäßigung nach § 35 EStG gemindert (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Er fällt allerdings nur an, wenn die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG überschritten wird.
Gibt es die Anrechnung auch für Freiberufler?
Nein, aber sie brauchen sie nicht: Freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen keiner Gewerbesteuer, es gibt also nichts anzurechnen. Wird eine freiberufliche Gesellschaft durch gewerbliche Umsätze insgesamt gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), greift § 35 EStG für die dann anfallende Gewerbesteuer.
Welcher Hebesatz ist für einen Unternehmer mit § 35-Anrechnung wirtschaftlich noch neutral?
Rechnerisch bis 400 %, weil das Vierfache des Messbetrags genau 14 % des gekürzten Gewerbeertrags ergibt (4 × 3,5 %). Fällt Solidaritätszuschlag an, reicht die Entlastung bis etwa 422 %. Darüber trägt der Unternehmer je 10 Hebesatzpunkte 0,35 % des gekürzten Gewerbeertrags endgültig.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 35 EStG Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 3 SolZG Bemessungsgrundlage
- § 2 EStG Umfang der Besteuerung (Abs. 6)
- § 5b EStG – elektronische Bilanzübermittlung — Gesetzliche Grundlage der E-Bilanz
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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