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Gewerbesteuer · Berechnung

Wie wird die Gewerbesteuer Schritt für Schritt berechnet?

Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbeertrag, der auf volle 100 € abgerundet und bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um 24.500 € gekürzt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG), multipliziert mit der Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) und dem Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Eine GmbH mit 100.000 € Gewerbeertrag zahlt bei einem Hebesatz von 400 % genau 14.000 €. Diese Seite geht die Rechenkette in sechs Schritten durch und rechnet drei Fälle vollständig vor: eine GmbH ohne Besonderheiten, einen Einzelunternehmer mit Freibetrag und Anrechnung nach § 35 EStG und eine GmbH mit hohen Mieten und Zinsen.

Stand: 2026-09-02

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Welche sechs Schritte führen vom Gewinn zur Gewerbesteuer?

Die Reihenfolge ist im Gesetz festgelegt und nicht beliebig. Wer sie einhält, kommt auf den Cent zum Ergebnis des Messbescheids.

  • Schritt 1 — Ausgangswert: der nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 Satz 1 GewStG). Die Gewerbesteuer selbst darf diesen Gewinn nicht gemindert haben, weil sie keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG).
  • Schritt 2 — Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG. Praktisch am wichtigsten ist § 8 Nr. 1 GewStG: ein Viertel der Summe aus Zinsen, Renten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter, einem Fünftel der Mieten für bewegliche und der Hälfte der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie einem Viertel der Lizenzgebühren, soweit diese Summe 200.000 € übersteigt.
  • Schritt 3 — Gewerbeverlust: Fehlbeträge aus Vorjahren kürzen den maßgebenden Gewerbeertrag bis 1 Mio. € voll, darüber zu 60 % (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG).
  • Schritt 4 — Abrunden auf volle 100 € und Freibetrag: 24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften, 5.000 € für bestimmte Körperschaften wie Vereine, nichts für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 GewStG).
  • Schritt 5 — Steuermesszahl: 3,5 % des verbleibenden Betrags ergeben den Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG). Diesen setzt das Finanzamt im Messbescheid fest (§ 14 Satz 1 GewStG).
  • Schritt 6 — Hebesatz: Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, in der die Betriebsstätte liegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 GewStG). Ein Hebesatz von 400 % bedeutet: Messbetrag mal 4.

Warum wird der Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet?

§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ordnet an, den Gewerbeertrag auf volle 100 € nach unten abzurunden, bevor der Freibetrag abgezogen wird. Ein Gewerbeertrag von 87.649 € wird also zu 87.600 €; erst davon gehen bei einem Einzelunternehmer die 24.500 € ab. Die Abrundung ist eine Vereinfachung, sie spart im Höchstfall 99 € Bemessungsgrundlage und damit bei 400 % Hebesatz knapp 14 € Steuer.

Die Reihenfolge lautet: Verlustabzug nach § 10a GewStG, dann Abrundung, dann Freibetrag, dann Messzahl. Der Freibetrag wird höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags gewährt — ein negativer Betrag entsteht dadurch nie. Wer den Freibetrag vor der Abrundung abzieht, kommt in seltenen Fällen auf 100 € weniger Bemessungsgrundlage als das Finanzamt und wundert sich über die Abweichung im Messbescheid.

Das Ergebnis der Messzahl-Rechnung wird nicht noch einmal gerundet: Ein verbleibender Betrag von 75.500 € ergibt einen Messbetrag von 2.642,50 €, mit Cent.

Fall A: GmbH mit 100.000 € Gewinn und Hebesatz 400 %

Die GmbH hat einen steuerlichen Gewinn von 100.000 €, keine nennenswerten Zinsen oder Mieten und keinen Verlustvortrag. Hinzurechnungen und Kürzungen ergeben null, der Gewerbeertrag bleibt bei 100.000 €. Abgerundet auf volle 100 € ändert sich nichts. Einen Freibetrag gibt es nicht, denn die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), und § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nennt nur natürliche Personen und Personengesellschaften.

Messbetrag: 100.000 € × 3,5 % = 3.500 €. Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %: 3.500 € × 4 = 14.000 €. Das entspricht 14 % des Gewerbeertrags. Zusammen mit 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (§ 4 Satz 1 SolZG) trägt die GmbH bei diesem Hebesatz 29,825 % Ertragsteuern.

Eine Anrechnung der Gewerbesteuer gibt es für die GmbH nicht; § 35 EStG gilt nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen. Die 14.000 € sind eine endgültige Belastung.

Fall B: Einzelunternehmer mit 100.000 € Gewinn, Freibetrag und § 35 EStG

Derselbe Gewinn von 100.000 € bei einem gewerblichen Einzelunternehmer. Hinzurechnungen und Kürzungen: null. Gewerbeertrag 100.000 €, abgerundet 100.000 €. Abzüglich Freibetrag 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) verbleiben 75.500 €. Messbetrag: 75.500 € × 3,5 % = 2.642,50 €. Gewerbesteuer bei 400 %: 2.642,50 € × 4 = 10.570 €.

Jetzt greift § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des festgesetzten Messbetrags, also um 4 × 2.642,50 € = 10.570 €. Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) — hier sind beide Beträge gleich hoch, sodass die volle Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abgezogen wird, sofern die Einkommensteuer hoch genug ist und der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht greift.

Bei einem Hebesatz von 490 % sähe die Rechnung anders aus: Gewerbesteuer 2.642,50 € × 4,9 = 12.948,25 €, Ermäßigung weiterhin 10.570 €. Es bleiben 2.378,25 € Gewerbesteuer, die der Unternehmer endgültig trägt. Die Grenze, bis zu der die Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch vollständig ausgleicht, liegt bei einem Hebesatz von 400 %.

Fall C: GmbH mit 300.000 € Mieten und Zinsen

Eine GmbH erzielt 150.000 € steuerlichen Gewinn. Sie zahlt im Jahr 120.000 € Zinsen für Bankdarlehen und 180.000 € Miete für ein Bürogebäude, zusammen 300.000 €. Für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG werden die Zinsen zu 100 % angesetzt (Buchstabe a), die Miete für die unbewegliche Immobilie zur Hälfte (Buchstabe e): 120.000 € + 90.000 € = 210.000 €. Davon geht der Freibetrag von 200.000 € ab, es bleiben 10.000 €. Ein Viertel davon wird hinzugerechnet: 2.500 €.

Gewerbeertrag: 150.000 € + 2.500 € = 152.500 €, abgerundet 152.500 €, kein Freibetrag. Messbetrag: 152.500 € × 3,5 % = 5.337,50 €. Gewerbesteuer bei 400 %: 5.337,50 € × 4 = 21.350 €. Ohne die Hinzurechnung wären es 150.000 € × 3,5 % × 4 = 21.000 € gewesen — die Finanzierungskosten kosten diese GmbH also 350 € zusätzliche Gewerbesteuer.

Der Fall zeigt, warum der Freibetrag von 200.000 € in § 8 Nr. 1 GewStG die Hinzurechnung für kleine und mittlere Betriebe meist ganz abfängt: Erst wenn die gewichtete Summe aus Zinsen, Mieten, Leasingraten und Lizenzen über 200.000 € liegt, wird überhaupt etwas hinzugerechnet, und dann nur ein Viertel des übersteigenden Betrags.

Die drei Fälle im Vergleich

Die Tabelle stellt die Rechenkette nebeneinander. Alle drei Fälle rechnen mit einem Hebesatz von 400 %; bei einem anderen Hebesatz ändert sich nur die letzte Multiplikation.

Rechenkette Gewerbesteuer für drei Fälle (Hebesatz 400 %)
SchrittFall A: GmbHFall B: EinzelunternehmerFall C: GmbH mit Mieten und Zinsen
Gewinn nach EStG/KStG (§ 7 Satz 1 GewStG)100.000 €100.000 €150.000 €
Hinzurechnung § 8 Nr. 1 GewStG0 €0 €2.500 €
Gewerbeertrag, abgerundet auf 100 €100.000 €100.000 €152.500 €
Freibetrag § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG0 €24.500 €0 €
Verbleibender Betrag100.000 €75.500 €152.500 €
Messbetrag (3,5 %, § 11 Abs. 2 GewStG)3.500,00 €2.642,50 €5.337,50 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %)14.000,00 €10.570,00 €21.350,00 €
Anrechnung § 35 EStGkeine10.570,00 €keine
Endgültige Gewerbesteuerbelastung14.000,00 €0,00 €21.350,00 €

Welche Fehler passieren beim Berechnen am häufigsten?

Freibetrag bei der GmbH abgezogen

Der häufigste Fehler in Eigenrechnungen. Der Messbescheid fällt dann um 857,50 € höher aus als erwartet (24.500 € × 3,5 %), bei 400 % Hebesatz um 3.430 € Steuer.

Hinzurechnung ohne den 200.000-€-Freibetrag

Wer ein Viertel aller Zinsen hinzurechnet, überschätzt die Steuer. Erst die gewichtete Summe über 200.000 € wird zu einem Viertel hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Gewerbesteuer im Gewinn belassen

Der Gewerbesteueraufwand mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, aber nicht den steuerlichen Gewinn (§ 4 Abs. 5b EStG). Er muss außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden, bevor § 7 Satz 1 GewStG angewendet wird.

Falscher Hebesatz

Maßgeblich ist die Gemeinde der Betriebsstätte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG, Begriff in § 12 Satz 1 AO), nicht der Wohnort des Inhabers. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Messbetrag zerlegt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG).

Vorauszahlungen vergessen

Die berechnete Jahressteuer ist nicht die Zahllast. Geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet, nur der Unterschiedsbetrag ist als Abschlusszahlung fällig (§ 20 Abs. 1 und 2 GewStG).

Was die Software übernimmt und was nicht

Die Software liest den steuerlichen Gewinn aus dem Jahresabschluss oder der Saldenliste, ordnet Zins-, Miet- und Leasingkonten den Buchstaben des § 8 Nr. 1 GewStG zu und belegt die Hinzurechnungszeilen vor. Rechtsform und Freibetrag folgen aus den Stammdaten, der Hebesatz aus der Gemeinde der Betriebsstätte. Den Messbetrag rechnet sie vor und zeigt die Abweichung zur eigenen Erwartung, bevor etwas gesendet wird.

Erstellen, Berechnen und die amtliche Prüfung des Datensatzes kosten nichts. Der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € je Erklärung und wird nur freigegeben, wenn der Fall ein gewöhnlicher Fall der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 ist — für GmbH, UG, AG, SE, KGaA, eG, gewerbliche Einzelunternehmen, e.K., OHG, KG, GmbH & Co. KG und gewerbliche GbR. Eine gewerbesteuerliche Organschaft ist nicht abgebildet; solche Fälle werden über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht. Die Software ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wird der Gewerbeertrag vor oder nach dem Freibetrag abgerundet?

Vorher. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG rundet zuerst auf volle 100 € ab und kürzt danach um den Freibetrag. Aus 87.649 € werden 87.600 €, davon gehen 24.500 € ab, es bleiben 63.100 €.

Gilt die Steuermesszahl von 3,5 % für alle Rechtsformen?

Ja. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 gilt für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Die frühere Staffelung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist entfallen; der Unterschied zwischen den Rechtsformen liegt heute allein im Freibetrag und in der Anrechnung nach § 35 EStG.

Wie viel Gewerbesteuer zahlt ein Einzelunternehmer mit 50.000 € Gewinn?

50.000 € − 24.500 € = 25.500 €; × 3,5 % = 892,50 € Messbetrag; bei 400 % Hebesatz 3.570 € Gewerbesteuer. Über § 35 EStG werden bis zu 4 × 892,50 € = 3.570 € auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass bei ausreichend hoher Einkommensteuer nichts übrig bleibt.

Mindert die gezahlte Gewerbesteuer den Gewinn, von dem sie berechnet wird?

Nein. Seit 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG). Die frühere Rückrechnung, bei der die Gewerbesteuer ihre eigene Bemessungsgrundlage minderte, gibt es nicht mehr.

Welcher Hebesatz gilt, wenn Wohnort und Betrieb in verschiedenen Gemeinden liegen?

Der Hebesatz der Gemeinde, in der die Betriebsstätte unterhalten wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Der Wohnort des Inhabers spielt keine Rolle, solange dort keine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des § 12 AO besteht — ein Arbeitszimmer als Stätte der Geschäftsleitung kann allerdings eine Betriebsstätte sein.

Was ändert sich, wenn ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr besteht?

Der Gewerbeverlust kürzt den maßgebenden Gewerbeertrag vor der Abrundung: bis 1 Mio. € unbegrenzt, der darüber liegende Betrag nur zu 60 % (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht vorgesehen.

Ist der Messbetrag schon die Gewerbesteuer?

Nein. Der Messbetrag ist die Zwischengröße, die das Finanzamt festsetzt (§ 14 Satz 1 GewStG). Die Gewerbesteuer entsteht erst durch Multiplikation mit dem Hebesatz, die die Gemeinde vornimmt (§ 16 Abs. 1 GewStG).

Quellen und Rechtsstand

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