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Gewerbesteuer · Betriebsstätte

Was ist eine Betriebsstätte für die Gewerbesteuer und wo wird sie besteuert?

Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO) — insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Werkstätten, Warenlager und Verkaufsstellen sowie Bauausführungen und Montagen, die länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr. 1 bis 8 AO). Die Gewerbesteuer steht der Gemeinde zu, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG); bestehen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Der Sitz laut Handelsregister spielt keine Rolle, das Homeoffice eines Arbeitnehmers in der Regel auch nicht. Diese Seite ordnet die typischen Konstellationen ein und rechnet eine Zerlegung durch.

Stand: 2026-09-02

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Was § 12 AO unter einer Betriebsstätte versteht

Die Definition in § 12 Satz 1 AO hat drei Bausteine. Erstens eine Geschäftseinrichtung oder Anlage — Räume, Flächen, Maschinen, auch ein einzelner Schreibtisch. Zweitens muss sie fest sein: örtlich gebunden und auf eine gewisse Dauer angelegt, nicht nur für einen Termin. Drittens muss sie der Tätigkeit des Unternehmens dienen, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmens über die Einrichtung voraussetzt. Wer einen Raum nur mitbenutzen darf, ohne dass er ihm zugewiesen ist, hat dort keine Betriebsstätte.

§ 12 Satz 2 AO nennt Beispiele, die stets Betriebsstätten sind: die Stätte der Geschäftsleitung (Nr. 1), Zweigniederlassungen (Nr. 2), Geschäftsstellen (Nr. 3), Fabrikations- oder Werkstätten (Nr. 4), Warenlager (Nr. 5), Ein- oder Verkaufsstellen (Nr. 6), Bergwerke und Steinbrüche (Nr. 7) sowie Bauausführungen oder Montagen, wenn die einzelne Baustelle, mehrere nebeneinander bestehende oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen länger als sechs Monate dauern (Nr. 8 Buchst. a bis c). Die Stätte der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung — der Ort, an dem die laufenden Entscheidungen der Geschäftsführung tatsächlich getroffen werden, nicht der Ort, der im Register steht.

Für die Gewerbesteuer ist der Begriff doppelt wichtig. Ein Gewerbebetrieb wird nur insoweit im Inland betrieben, als für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG); der Teil des Gewerbeertrags, der auf eine ausländische Betriebsstätte entfällt, wird nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG gekürzt. Und innerhalb Deutschlands entscheidet die Betriebsstätte darüber, welche Gemeinde die Steuer erhebt und mit welchem Hebesatz.

Welche Gemeinde die Gewerbesteuer erhebt

Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Befinden sich Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, erhebt jede Gemeinde die Steuer nach dem Teil des Messbetrags, der auf sie entfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Auf diesen Anteil wendet sie ihren eigenen Hebesatz an (§ 16 Abs. 1 GewStG). Der satzungsmäßige Sitz einer GmbH ist dabei ohne Bedeutung: Eine Registeradresse ohne feste Geschäftseinrichtung ist keine Betriebsstätte, und eine Gemeinde ohne Betriebsstätte bekommt nichts.

Daraus folgt, dass sich der Hebesatz nicht durch die Wahl des Sitzes steuern lässt, sondern nur durch die tatsächliche Verlegung von Betriebsstätten — vor allem der Geschäftsleitung. Wer seine Geschäftsleitung in eine Gemeinde mit niedrigem Hebesatz verlegt, muss dort auch tatsächlich leiten: Räume, Personal, Entscheidungen. Ein angemieteter Briefkasten mit Weiterleitung führt dazu, dass die Gemeinde, in der die Geschäfte wirklich geführt werden, den Messbetrag beansprucht. Der Gesetzgeber begrenzt den Wettbewerb zusätzlich durch den Mindesthebesatz in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG: 200 % bis zum Erhebungszeitraum 2026, ab dem Erhebungszeitraum 2027 280 % (§ 36 Abs. 5b GewStG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2026).

Konstellationen im Überblick

Die Tabelle ordnet die Fälle ein, die in der Praxis am häufigsten Fragen aufwerfen. Maßgeblich ist immer der tatsächliche Sachverhalt — Verträge und Register sind Indizien, keine Entscheidung.

Betriebsstätte ja oder nein — typische Konstellationen
KonstellationBetriebsstätte?Grund und Norm
Angemietetes Büro mit Mietvertrag und eigenem SchlüsselJafeste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht, § 12 Satz 1 AO
Wohnung des Einzelunternehmers, von der aus der Betrieb geführt wirdJaStätte der Geschäftsleitung, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, § 10 AO
Häusliches Homeoffice eines ArbeitnehmersIn der Regel neinkeine Verfügungsmacht des Arbeitgebers, AEAO zu § 12 Nr. 4 (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024)
Homeoffice des Geschäftsführers, von dem aus die GmbH tatsächlich geleitet wirdJaStätte der Geschäftsleitung, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, § 10 AO
Baustelle von fünf Monaten DauerNeinnicht länger als sechs Monate, § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a AO
Baustelle von acht Monaten oder zwei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Baustellen von zusammen acht MonatenJa§ 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a und c AO
Eigenes Warenlager oder eigene WerkstattJa§ 12 Satz 2 Nr. 4 und 5 AO
Lagerfläche bei einem Logistikdienstleister ohne eigene VerfügungsmachtNeinkeine eigene Geschäftseinrichtung, § 12 Satz 1 AO
Reine Registeradresse oder Briefkasten am SitzNeinkeine feste Geschäftseinrichtung, § 12 Satz 1 AO; hebeberechtigt nur die Betriebsstätten-Gemeinde, § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG
Filiale oder VerkaufsstelleJa§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO
Betriebsgelände, das sich über eine Gemeindegrenze erstrecktJa, mehrgemeindliche BetriebsstätteZerlegung nach den örtlichen Verhältnissen, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 GewStG
Betriebsstätte im AuslandJa, aber nicht im Inland betriebenKürzung des darauf entfallenden Gewerbeertrags, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG

Homeoffice, Baustelle, Fremdlager: die Zweifelsfälle

Homeoffice eines Arbeitnehmers

Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 12 Nr. 4) festgehalten, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in seinem häuslichen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Grund ist die fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung; daran ändert es nichts, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Homeoffice oder seiner Ausstattung übernimmt. Ein Arbeitnehmer, der von zu Hause aus arbeitet, verschiebt deshalb keinen Zerlegungsanteil in seine Wohngemeinde.

Homeoffice mit Leitungsfunktion

Anders liegt es, wenn von der Wohnung aus die Gesellschaft geleitet wird. Trifft der Geschäftsführer dort die laufenden Entscheidungen, ist die Wohnung Stätte der Geschäftsleitung nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO — auch bei einer GmbH, deren Sitz woanders liegt. Beim Einzelunternehmer ohne weitere Räume ist das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig die einzige Betriebsstätte, und seine Wohngemeinde erhält die Gewerbesteuer.

Baustellen und Montagen

Eine Bauausführung wird erst ab einer Dauer von mehr als sechs Monaten zur Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO). Gezählt wird die einzelne Baustelle, aber auch mehrere zeitlich nebeneinander bestehende oder ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen zusammen (Buchst. b und c). Ein Bauunternehmen mit Sitz in einer Gemeinde und einer neunmonatigen Baustelle in einer anderen hat zwei Betriebsstätten und muss zerlegen — nach den Arbeitslöhnen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer.

Fremdlager, Konsignationslager, Coworking

Waren in einem Lager eines Logistikdienstleisters begründen keine Betriebsstätte, solange das Unternehmen keine Verfügungsmacht über bestimmte Flächen hat und der Dienstleister die Fläche mit eigenem Personal bewirtschaftet. Ein fest zugewiesener Platz in einem Coworking-Büro kann dagegen eine Betriebsstätte sein, wenn er dem Unternehmen dauerhaft und nicht nur bei Verfügbarkeit zusteht. Entscheidend ist in beiden Fällen der Vertrag: Was genau ist dem Unternehmen zur Nutzung überlassen, und wer entscheidet über die Nutzung?

Rechenbeispiel: Zerlegung zwischen zwei Gemeinden

Eine GmbH hat ihre Geschäftsleitung und Verwaltung in Gemeinde A und ein Auslieferungslager in Gemeinde B. Der Messbetrag für 2025 beträgt 14.000 €. In A wurden Arbeitslöhne von 600.000 € gezahlt, in B von 200.000 €; keiner der Arbeitnehmer verdient mehr als 50.000 €, sodass die Kappung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG nicht greift. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG wird der Messbetrag im Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt: A erhält 600.000 von 800.000, also 75 % = 10.500 €; B erhält 25 % = 3.500 €. Die Arbeitslöhne werden dabei nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000 € abgerundet.

Gemeinde A wendet einen Hebesatz von 450 % an: 10.500 € × 450 % = 47.250 €. Gemeinde B hat 300 %: 3.500 € × 300 % = 10.500 €. Zusammen zahlt die GmbH 57.750 €. Läge das Lager ebenfalls in A, wären es 14.000 € × 450 % = 63.000 €. Das Lager in der günstigeren Gemeinde spart 5.250 € im Jahr — nicht wegen des Umsatzes, der dort erzielt wird, sondern allein wegen der dort gezahlten Löhne. Umgekehrt gilt: Eine reine Lagerfläche ohne eigenes Personal bekommt keinen Zerlegungsanteil, weil dort keine Arbeitslöhne anfallen; die Gemeinde ginge leer aus, es sei denn, § 33 Abs. 1 GewStG führte wegen eines offenbar unbilligen Ergebnisses zu einem anderen Maßstab.

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften werden für die im Betrieb tätigen Unternehmer zusätzlich 25.000 € jährlich als Arbeitslohn angesetzt (§ 31 Abs. 5 GewStG), weil der Inhaber sich kein Gehalt zahlt. Auszubildende bleiben außer Ansatz (§ 31 Abs. 2 GewStG), gewinnabhängige Einmalvergütungen ebenfalls (§ 31 Abs. 4 Satz 1 GewStG). Ergibt sich für eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 €, wird er der Gemeinde der Geschäftsleitung zugewiesen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GewStG).

Was in der Erklärung anzugeben ist

GewSt 1 A meldet die Lage

Im Hauptvordruck wird angegeben, ob im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden, ob sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt und ob die einzige Betriebsstätte innerhalb des Jahres verlegt wurde — auch die Verlegung löst nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG eine Zerlegung aus. Bei nur einer Betriebsstätte steht hier die Hebenummer der Gemeinde.

Zerlegungserklärung GewSt 1 D

In Zerlegungsfällen ist nach § 14a Satz 1 GewStG zusätzlich eine Zerlegungserklärung zu übermitteln. Sie nennt den Maßstab und die Vorschrift, auf der er beruht, und führt je beteiligter Gemeinde in der Anlage Betriebsstätte die Arbeitslöhne auf. Das Finanzamt erlässt daraus den Zerlegungsbescheid; jede Gemeinde setzt anschließend ihre Steuer fest.

Was die Software daraus macht

Für den Regelfall — mehrere Betriebsstätten, Zerlegung nach Arbeitslöhnen — gibt es eine Gemeindeliste mit Gemeindeschlüssel, Hebenummer und Arbeitslöhnen je Betriebsstätte; die Anteile werden nach § 29 GewStG gerechnet, abgerundet und so verteilt, dass die Summe dem Messbetrag entspricht. Erstellen, Rechnen und die amtliche ERiC-Prüfung sind kostenlos; gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 lassen sich für 50 € direkt an ELSTER übermitteln, wenn der Server den Fall freigibt. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, verlangt § 30 GewStG die Sonderzerlegung nach den örtlichen Verhältnissen; für diesen Fall ist der direkte Versand gesperrt, und die Erklärung wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht.

Häufige Fragen

Ist das Homeoffice eines Mitarbeiters eine Betriebsstätte des Unternehmens?

In der Regel nicht. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 12 Nr. 4, BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024) fehlt dem Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Wohnung des Arbeitnehmers; auch die Übernahme der Kosten ändert daran nichts. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn von dort aus die Gesellschaft geleitet wird.

Zählt der Sitz im Handelsregister für die Gewerbesteuer?

Nein. Hebeberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG allein die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Registeradresse ohne feste Geschäftseinrichtung ist keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO.

Ab wann ist eine Baustelle eine Betriebsstätte?

Wenn die einzelne Bauausführung oder Montage länger als sechs Monate dauert (§ 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a AO). Mehrere gleichzeitig bestehende oder ohne Unterbrechung aufeinander folgende Baustellen werden zusammengerechnet (Buchst. b und c).

Wie wird der Messbetrag auf mehrere Gemeinden verteilt?

Im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), abgerundet auf volle 1.000 € (§ 29 Abs. 3 GewStG). Je Arbeitnehmer werden höchstens 50.000 € angesetzt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG), für tätige Unternehmer von Personengesellschaften und Einzelunternehmen pauschal 25.000 € (§ 31 Abs. 5 GewStG).

Was passiert, wenn eine Betriebsstätte im Jahr in eine andere Gemeinde umzieht?

Auch dann wird zerlegt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Der Messbetrag wird auf die alte und die neue Gemeinde aufgeteilt, im Regelfall nach den in den jeweiligen Zeiträumen gezahlten Arbeitslöhnen; die neue Gemeinde erhält also nicht rückwirkend das ganze Jahr.

Wie wird eine Betriebsstätte behandelt, die auf der Gemeindegrenze liegt?

Das ist eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Ihr Messbetrag oder Zerlegungsanteil wird nach § 30 GewStG nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten verteilt — nicht nach Arbeitslöhnen.

Wird der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland gewerbesteuerpflichtig?

Nein. Ein Gewerbebetrieb wird nur insoweit im Inland betrieben, als eine inländische Betriebsstätte besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags wird nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG gekürzt.

Quellen und Rechtsstand

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