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Gewerbesteuer · Gesamtbelastung der GmbH

Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH aus KSt und GewSt?

Eine GmbH zahlt auf ihren Gewinn 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag, also 0,825 % des Gewinns, und Gewerbesteuer in Höhe von 3,5 % Steuermesszahl mal Hebesatz der Gemeinde (§ 11 Abs. 2, § 16 Abs. 1 GewStG). Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt das 15 % + 0,825 % + 14 % = 29,825 %; bei 300 % sind es 26,325 %, bei 490 % 32,975 %. Weil die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG), addieren sich die drei Sätze einfach. Wird der Gewinn ausgeschüttet, kommen beim Gesellschafter 26,375 % Kapitalertragsteuer samt Zuschlag auf den Nettobetrag hinzu — die Gesamtbelastung steigt bei 400 % auf rund 48,3 %. Diese Seite zeigt die Tabelle für Hebesätze von 200 bis 520 %, den Einfluss der Hinzurechnungen und die Absenkung der Körperschaftsteuer ab 2028.

Stand: 2026-09-02

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Die Formel: drei Steuern, ein Prozentsatz

Die Körperschaftsteuer beträgt für die Veranlagungszeiträume bis 2027 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben; eine Freigrenze gibt es für Kapitalgesellschaften nicht. 5,5 % von 15 % sind 0,825 % des Einkommens, Körperschaftsteuer und Zuschlag zusammen 15,825 %. Die Gewerbesteuer entsteht aus dem Gewerbeertrag mal Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) mal Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG); einen Freibetrag erhält die GmbH nicht, weil § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ihn natürlichen Personen und Personengesellschaften vorbehält.

Die drei Sätze lassen sich addieren, weil keine der Steuern die Bemessungsgrundlage der anderen mindert: Die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben — über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt das auch für die GmbH —, und die Körperschaftsteuer ist nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar. Solange Gewinn und Gewerbeertrag übereinstimmen, gilt deshalb die Formel: Gesamtbelastung = 15,825 % + 3,5 % × Hebesatz. Ein Hebesatz von 100 Prozentpunkten entspricht 3,5 Prozentpunkten Belastung; zwischen einer Gemeinde mit 300 % und einer mit 500 % liegen 7 Prozentpunkte des Gewinns.

Die Tabelle: Hebesatz und Gesamtbelastung

Die Tabelle rechnet die Formel für die gängigen Hebesätze durch. Der bundesweite Durchschnitt aller Gemeinden lag nach dem Statistischen Bundesamt im Jahr 2024 bei 409 %, zwei Prozentpunkte über dem Vorjahr; das Aufkommen der Gewerbesteuer betrug rund 75,3 Milliarden Euro. Welcher Hebesatz für einen Betrieb gilt, steht in der Hebesatzsatzung der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt — nicht in einer Statistik.

Gesamtbelastung einer GmbH bei Gewinn = Gewerbeertrag (Veranlagungszeiträume bis 2027)
HebesatzGewerbesteuer in % des GewinnsKSt + SolZGesamtbelastung
200 % (Mindesthebesatz bis Erhebungszeitraum 2026)7,000 %15,825 %22,825 %
250 %8,750 %15,825 %24,575 %
280 % (Mindesthebesatz ab Erhebungszeitraum 2027)9,800 %15,825 %25,625 %
300 %10,500 %15,825 %26,325 %
350 %12,250 %15,825 %28,075 %
400 %14,000 %15,825 %29,825 %
409 % (Bundesdurchschnitt 2024)14,315 %15,825 %30,140 %
450 %15,750 %15,825 %31,575 %
490 %17,150 %15,825 %32,975 %
520 %18,200 %15,825 %34,025 %

Rechenbeispiel: 250.000 € Gewinn bei 400 % und bei 490 %

Eine GmbH erzielt einen steuerlichen Gewinn von 250.000 €, der zugleich ihr Gewerbeertrag ist. Bei einem Hebesatz von 400 %: Messbetrag 250.000 € × 3,5 % = 8.750 €; Gewerbesteuer 8.750 € × 400 % = 35.000 €. Körperschaftsteuer 250.000 € × 15 % = 37.500 €; Solidaritätszuschlag 37.500 € × 5,5 % = 2.062,50 €. Zusammen 74.562,50 €, das sind 29,825 % des Gewinns. Nach Steuern bleiben 175.437,50 € in der Gesellschaft.

Dieselbe GmbH mit Betriebsstätte in einer Gemeinde mit 490 %: Gewerbesteuer 8.750 € × 490 % = 42.875 €, Körperschaftsteuer und Zuschlag unverändert 39.562,50 €. Zusammen 82.437,50 € oder 32,975 %. Die Differenz von 7.875 € entspricht genau 90 Hebesatzpunkten × 3,5 % × 250.000 €. Weil sich diese Differenz jedes Jahr wiederholt, gehört der Hebesatz zu den wenigen Standortfaktoren, die sich exakt in Euro ausdrücken lassen — und zu denen, die sich nur durch die Verlegung der Betriebsstätte ändern lassen, nicht durch die Wahl des Sitzes.

Wie Hinzurechnungen die tatsächliche Belastung erhöhen

Die Formel unterstellt, dass Gewinn und Gewerbeertrag gleich sind. Das sind sie nur, wenn weder Hinzurechnungen nach § 8 GewStG noch Kürzungen nach § 9 GewStG greifen. Ein Betrieb mit hohen Mieten oder Zinsen hat einen Gewerbeertrag über seinem Gewinn: Bei 100.000 € Gewinn und 20.000 € Hinzurechnung aus § 8 Nr. 1 GewStG beträgt der Gewerbeertrag 120.000 €, der Messbetrag 4.200 € und die Gewerbesteuer bei 400 % 16.800 € — bezogen auf den Gewinn 16,8 % statt 14 %. Die Gesamtbelastung liegt dann bei 32,625 %. Kürzungen wirken umgekehrt; die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann die Gewerbesteuer auf null bringen, sodass nur 15,825 % bleiben.

Auch Verluste laufen auseinander. Der körperschaftsteuerliche Verlustabzug nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG erlaubt oberhalb von 1 Mio. € für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 einen Abzug von 70 % und kennt einen Rücktrag; der Gewerbeverlust nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG lässt oberhalb von 1 Mio. € nur 60 % zu und kennt keinen Rücktrag. Nach einem Verlustjahr können Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer deshalb auf verschiedene Bemessungsgrundlagen treffen, und die Gesamtbelastung des Folgejahres weicht von der Tabelle ab.

Thesaurierung oder Ausschüttung: die Rechnung beim Gesellschafter

Bleibt der Gewinn in der GmbH, endet die Belastung bei den 29,825 % aus der Tabelle. Wird er ausgeschüttet, behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ein, zusammen 26,375 % der Ausschüttung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Rechnung für 100.000 € Gewinn bei 400 %: Steuern der Gesellschaft 29.825 €, ausschüttbar 70.175 €. Kapitalertragsteuer 25 % = 17.543,75 €, Zuschlag darauf 964,91 €, zusammen 18.508,66 €. Beim Gesellschafter kommen 51.666,34 € an; die Gesamtbelastung beträgt 48.333,66 € oder 48,33 %. Allgemein gilt: Gesamtbelastung bei Ausschüttung = Belastung der Gesellschaft + (100 % − Belastung der Gesellschaft) × 26,375 %. Bei 300 % Hebesatz ergibt das 45,76 %, bei 490 % 50,65 %.

Für Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung — oder mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft — ist auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren möglich: 60 % der Ausschüttung werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Beim Spitzensteuersatz von 42 % sind das 25,2 % zuzüglich Zuschlag, also kaum weniger als die Abgeltungsteuer; die Option lohnt sich vor allem bei niedrigerem persönlichem Steuersatz oder wenn Finanzierungskosten der Beteiligung abgezogen werden sollen. Im Vergleich dazu wird beim Einzelunternehmer die Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) — bis zu einem Hebesatz von 400 % ist sie damit im Ergebnis neutralisiert, und die Gesamtbelastung entspricht dem Einkommensteuertarif.

Was ab 2028 passiert und woher der Hebesatz kommt

Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 in fünf Schritten

§ 23 Abs. 1 KStG senkt den Steuersatz auf 14 % für den Veranlagungszeitraum 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032 (Nr. 2 bis 6). Bei unverändertem Hebesatz von 400 % sinkt die Gesamtbelastung damit von 29,825 % auf 28,77 % im Jahr 2028 und auf 24,55 % ab 2032. Die Gewerbesteuer bleibt davon unberührt — ihr Anteil an der Gesamtbelastung wächst.

Mindesthebesatz steigt 2027 auf 280 %

Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG beträgt der Hebesatz 280 %, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt; die Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2026 ist nach § 36 Abs. 5b GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden, bis dahin gelten 200 %. Gemeinden, die bisher darunter lagen, müssen anheben; für alle anderen ändert sich nichts.

Die Satzung ist die Quelle

Die Gemeinde beschließt den Hebesatz bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung ab dessen Beginn (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG); spätere Beschlüsse dürfen den bisherigen Satz nicht überschreiten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 GewStG). Maßgeblich ist die Hebesatzsatzung der Betriebsstätten-Gemeinde für das jeweilige Jahr. Übersichten des Statistischen Bundesamts und der Landesämter im Realsteuervergleich sind zur Orientierung gut, ersetzen die Satzung aber nicht — Hebesätze ändern sich jährlich.

Gesamtbelastung in der Erklärung sehen

In der Software wird der Hebesatz der Gemeinde in den Stammdaten hinterlegt; aus Gewerbeertrag, Messbetrag und Hebesatz entsteht die voraussichtliche Gewerbesteuer, die als Grundlage für die Gewerbesteuer-Rückstellung im Jahresabschluss dient. Erstellen, Rechnen und die amtliche ERiC-Prüfung der Gewerbesteuererklärung sind kostenlos; der direkte Versand an ELSTER kostet 50 € für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025, wenn der Server den Fall freigibt. Eine Organschaft wird nicht direkt versendet, sondern über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht.

Häufige Fragen

Ist die Gewerbesteuer bei der GmbH als Betriebsausgabe abziehbar?

Nein. Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben; über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt das auch für die GmbH. Deshalb addieren sich Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ohne Gegenrechnung.

Wie rechne ich den Gewerbesteuersatz aus dem Hebesatz aus?

Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) mal Hebesatz. Bei 400 % sind das 14 % des Gewerbeertrags, bei 350 % 12,25 %, bei 490 % 17,15 %. Für die GmbH gibt es keinen Freibetrag, der vorher abgezogen würde.

Gilt der Solidaritätszuschlag für eine GmbH weiterhin?

Ja. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag gilt nur für die Einkommensteuer; auf die Körperschaftsteuer wird er unverändert mit 5,5 % erhoben, also 0,825 % des zu versteuernden Einkommens bei einem Steuersatz von 15 %.

Wie hoch ist die Gesamtbelastung, wenn der Gewinn ausgeschüttet wird?

Bei einem Hebesatz von 400 % rund 48,3 %: 29,825 % bei der Gesellschaft und 26,375 % Kapitalertragsteuer samt Zuschlag auf die verbleibenden 70,175 %. Bei 300 % Hebesatz sind es 45,76 %, bei 490 % 50,65 %.

Was ändert die Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028?

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG senkt den Satz von 15 % schrittweise auf 10 % ab 2032. Bei 400 % Hebesatz fällt die Gesamtbelastung dadurch von 29,825 % auf 28,77 % im Jahr 2028 und auf 24,55 % ab 2032; die Gewerbesteuer bleibt bei 14 %.

Woher weiß ich den Hebesatz meiner Gemeinde?

Aus der Hebesatzsatzung der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, oder aus dem letzten Gewerbesteuerbescheid. Der Beschluss über den Hebesatz ist bis zum 30. Juni mit Wirkung ab Jahresbeginn zu fassen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Statistische Übersichten des Statistischen Bundesamts geben den Durchschnitt und die Spannweite wieder, nicht den für Sie geltenden Satz.

Warum weicht meine tatsächliche Belastung von der Tabelle ab?

Weil Gewinn und Gewerbeertrag nur ohne Hinzurechnungen und Kürzungen übereinstimmen. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG — etwa ein Viertel der Finanzierungsanteile oberhalb von 200.000 € — erhöhen den Gewerbeertrag über den Gewinn, Kürzungen nach § 9 GewStG senken ihn; auch Verlustvorträge werden nach § 10a GewStG und § 10d EStG unterschiedlich verrechnet.

Quellen und Rechtsstand

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