Gewerbesteuer · Holding und Beteiligungen
Wie behandelt die Gewerbesteuer Dividenden und Beteiligungen einer Holding?
Eine Dividende bleibt bei der Holding-GmbH gewerbesteuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG); steuerpflichtig bleiben dann nur die 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG. Liegt die Quote am 1. Januar unter 15 %, wird die körperschaftsteuerlich freigestellte Dividende nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet — und unter 10 % ist sie bereits nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG voll steuerpflichtig. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind dagegen unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % frei. Diese Seite rechnet die drei Zonen an einer Dividende von 100.000 € durch und zeigt, warum Anteile an Personengesellschaften anders behandelt werden.
Stand: 2026-09-02
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Warum die Gewerbesteuer eine eigene Beteiligungsschwelle kennt
Der Gewerbeertrag beginnt mit dem nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn (§ 7 Satz 1 GewStG). In diesem Gewinn ist eine Dividende aus einer Kapitalgesellschaft bereits nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG außer Ansatz geblieben; lediglich 5 % gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben und erhöhen das Einkommen. Für die Gewerbesteuer übernimmt das Gesetz diese Freistellung nicht ohne Weiteres: § 8 Nr. 5 GewStG rechnet die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebenen Gewinnanteile wieder hinzu, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG erfüllen. Diese Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums.
Damit gibt es zwei Schwellen und zwei Stichtage. Körperschaftsteuerlich entscheidet, ob die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betrug (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG); ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % gilt dabei als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Gewerbesteuerlich zählt allein die Quote am 1. Januar, und eine Rückbeziehung kennt § 9 Nr. 2a GewStG nicht. Wer im Mai 30 % einer GmbH kauft und im Dezember eine Ausschüttung erhält, ist körperschaftsteuerlich zu 95 % geschützt, gewerbesteuerlich aber in diesem Jahr voll steuerpflichtig.
Für eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin wirkt § 9 Nr. 2a GewStG deshalb weniger als Kürzung denn als Sperre: Gekürzt werden kann nur, was im Gewinn angesetzt ist — und das sind nach § 8b KStG nur die 5 %, die § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG ausdrücklich nicht als Gewinne aus Anteilen gelten lässt. Der eigentliche Nutzen der 15-%-Schwelle liegt darin, dass sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausschließt. Ist sie erfüllt, bleibt es bei 5 % Bemessungsgrundlage; ist sie verfehlt, landen 100 % der Dividende im Gewerbeertrag.
Drei Zonen: ab 15 %, zwischen 10 und 15 %, unter 10 %
Die Tabelle stellt die körperschaft- und die gewerbesteuerliche Behandlung einer Dividende und eines Veräußerungsgewinns nebeneinander. Maßgeblich ist bei der Dividende die Quote zu Beginn des jeweiligen Jahres; beim Veräußerungsgewinn spielt die Quote keine Rolle.
| Konstellation | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | Normen |
|---|---|---|---|
| Dividende, Beteiligung am 1. Januar mindestens 15 % | 5 % steuerpflichtig | 5 % steuerpflichtig, keine Hinzurechnung | § 8b Abs. 1 und 5 KStG; § 9 Nr. 2a Satz 1 und 4 GewStG |
| Dividende, Beteiligung am 1. Januar mindestens 10 %, aber unter 15 % | 5 % steuerpflichtig | 100 % steuerpflichtig (Hinzurechnung der 95 %) | § 8b Abs. 1 und 5 KStG; § 8 Nr. 5 GewStG |
| Dividende, Beteiligung am 1. Januar unter 10 % | 100 % steuerpflichtig | 100 % steuerpflichtig (bereits im Gewinn) | § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG; § 7 Satz 1 GewStG |
| Erwerb von mindestens 10 % im laufenden Jahr, Ausschüttung im selben Jahr | 5 % (Rückbeziehung auf den Jahresbeginn) | 100 % (keine Rückbeziehung) | § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG; § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG |
| Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, jede Quote | 5 % steuerpflichtig | 5 % steuerpflichtig, keine Hinzurechnung | § 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG; § 7 Satz 1 GewStG |
| Dividende einer ausländischen Kapitalgesellschaft, Beteiligung am 1. Januar mindestens 15 % | 5 % steuerpflichtig | 5 % steuerpflichtig | § 8b Abs. 1 und 5 KStG; § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG |
| Gewinnanteil aus einer gewerblichen KG oder OHG | im Gewinn enthalten | Kürzung in voller Höhe (Besteuerung bei der Personengesellschaft) | § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG |
| Verlustanteil aus einer gewerblichen KG oder OHG | im Gewinn enthalten | Hinzurechnung in voller Höhe | § 8 Nr. 8 Satz 1 GewStG |
Rechenbeispiel: 100.000 € Dividende aus 20 %, 12 % und 8 %
Eine Holding-GmbH erhält im Jahr 2025 eine Ausschüttung von 100.000 €. Der Hebesatz beträgt 400 %, die Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 %. Fall A — die Beteiligung beträgt seit dem Vorjahr 20 %: Körperschaftsteuerlich bleibt die Dividende nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG außer Ansatz; 5.000 € gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben und bleiben steuerpflichtig. Körperschaftsteuer und Zuschlag betragen 791,25 €. Gewerbesteuerlich enthält der Gewinn nur diese 5.000 €; eine Hinzurechnung unterbleibt, weil § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt ist, und eine Kürzung der 5.000 € ist nach § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG ausgeschlossen. Messbetrag 175 €, Gewerbesteuer 700 €. Gesamtbelastung 1.491,25 € oder 1,49 % der Dividende.
Fall B — die Beteiligung beträgt 12 %: Körperschaftsteuerlich ändert sich nichts, es bleibt bei 791,25 €. Gewerbesteuerlich verfehlt die Beteiligung die 15 %, deshalb rechnet § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende hinzu, vermindert um die nach § 8b Abs. 5 KStG unberücksichtigt gebliebenen Betriebsausgaben von 5.000 € — also 95.000 €. Im Gewerbeertrag stehen damit 100.000 €: Messbetrag 3.500 €, Gewerbesteuer 14.000 €. Gesamtbelastung 14.791,25 € oder 14,79 %. Die Zwischenzone kostet gegenüber Fall A mehr als 13.000 €, obwohl die Körperschaftsteuer identisch ist.
Fall C — die Beteiligung beträgt 8 %: Nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ist die Dividende in voller Höhe im Einkommen, Körperschaftsteuer und Zuschlag betragen 15.825 €. Gewerbesteuerlich ist nichts außer Ansatz geblieben, also gibt es weder eine Hinzurechnung noch eine Kürzung; die 100.000 € stehen über § 7 Satz 1 GewStG im Gewerbeertrag. Gewerbesteuer 14.000 €, Gesamtbelastung 29.825 € oder 29,825 % — derselbe Satz wie auf jeden anderen Gewinn der GmbH. Wer eine Beteiligung von 12 % auf 15 % aufstockt, senkt die Belastung der nächsten Ausschüttung von 14,79 % auf 1,49 %; die Aufstockung muss aber vor dem 1. Januar des Ausschüttungsjahres wirksam sein.
Wie Veräußerungsgewinne der Holding behandelt werden
Verkauft die Holding Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG außer Ansatz; 5 % gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Diese Behandlung fließt über § 7 Satz 1 GewStG unverändert in den Gewerbeertrag ein. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG gibt es nicht, denn die Vorschrift erfasst nur Gewinnanteile und gleichgestellte Bezüge, keine Veräußerungsgewinne. Die 15-%-Schwelle ist hier ohne Bedeutung: Auch der Verkauf einer 3-%-Beteiligung ist zu 95 % gewerbesteuerfrei.
Beispiel: Die Holding veräußert eine Beteiligung mit einem Gewinn von 400.000 €. Im Einkommen und im Gewerbeertrag stehen 20.000 €. Bei 400 % Hebesatz beträgt die Gewerbesteuer 2.800 € (Messbetrag 700 €), Körperschaftsteuer und Zuschlag 3.165 €; zusammen 5.965 € oder 1,49 % des Gewinns. Verluste aus einer solchen Veräußerung sind spiegelbildlich nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG) und mindern auch den Gewerbeertrag nicht. Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung, die auf zuvor gekürzte Ausschüttungen zurückgehen, rechnet § 8 Nr. 10 GewStG hinzu.
Weshalb Anteile an Personengesellschaften anders laufen
Gewinnanteil aus der KG wird gekürzt
Eine gewerbliche Kommanditgesellschaft ist selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Ihr Gewinn wird bei ihr besteuert, und der Anteil, der im Gewinn der Holding erscheint, wird nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG in voller Höhe gekürzt. Das ist keine Vergünstigung, sondern die Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Verlustanteil wird hinzugerechnet
Spiegelbildlich rechnet § 8 Nr. 8 Satz 1 GewStG den Anteil am Verlust einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft hinzu. Der Verlust wird bei der Personengesellschaft als Gewerbeverlust nach § 10a GewStG festgestellt und den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet (§ 10a Satz 4 GewStG) — er kann bei der Holding nicht ein zweites Mal wirken.
Verkauf des KG-Anteils ist gewerbesteuerpflichtig
Veräußert die Holding-GmbH ihren Mitunternehmeranteil, gehört der Gewinn nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfällt. Die Gewerbesteuer entsteht also bei der KG, wirtschaftlich trägt sie aber die verkaufende Gesellschafterin — Gesellschaftsverträge regeln dafür üblicherweise eine Erstattung.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine KG
Hält die Holding ihre Beteiligung mittelbar über eine Mitunternehmerschaft, wird die Dividende bereits bei der Personengesellschaft gewerbesteuerlich beurteilt; dort ist § 8b KStG anzuwenden, soweit Körperschaften beteiligt sind (§ 7 Satz 4 GewStG). Bei der Holding kommt der bereits versteuerte Gewinnanteil an und wird nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt.
Was die Erklärung von einer Holding verlangt
Eine Anlage BEG je Beteiligung
Für jede Beteiligung an einer Körperschaft, aus der Bezüge geflossen sind, ist eine eigene Anlage BEG zur GewSt 1 A auszufüllen: Bezeichnung der Gesellschaft, Höhe der Ausschüttung, Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums und die einschlägige Kürzungsvorschrift (§ 9 Nr. 2a, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG). Aus den Anlagen ergeben sich die Summen für Hinzurechnung und Kürzung im Hauptvordruck.
Die Quote am 1. Januar belegen
Maßgeblich ist die Gesellschafterliste zum Beginn des Erhebungszeitraums, nicht der Stand bei der Ausschüttung. Wer unterjährig zugekauft hat, sollte Erwerbsdatum und Quote dokumentieren — das Finanzamt prüft die Schwelle anhand des Stichtags, und ein Irrtum über den Stichtag ist der häufigste Grund für einen abweichenden Messbescheid.
Vorbelegung aus dem Jahresabschluss
Beteiligungserträge, Veräußerungsgewinne und Ergebnisanteile aus Personengesellschaften stehen in der Gewinn- und Verlustrechnung auf eigenen Posten. Die Software übernimmt sie in die Erklärung, fragt je Beteiligung die Quote zum Jahresbeginn ab und leitet daraus Hinzurechnung oder Kürzung ab. Anlegen, Rechnen und die amtliche Prüfung sind kostenlos; 50 € kostet der direkte Versand an ELSTER für gewöhnliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025, wenn der Server den Fall freigibt.
Organschaft bleibt außen vor
Ist die Tochter Organgesellschaft, gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte der Holding, und die Beteiligungsregeln dieser Seite gelten nicht. Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in der Software nicht modelliert; eine solche Erklärung wird über das eigene ELSTER-Konto oder die Steuerberatung eingereicht.
Häufige Fragen
Ab welcher Beteiligungshöhe ist eine Dividende gewerbesteuerfrei?
Ab einer Beteiligung von mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG). Dann bleibt es bei den 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, die auch gewerbesteuerlich steuerpflichtig sind.
Warum ist die Schwelle bei der Gewerbesteuer höher als bei der Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer stellt Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich frei und nimmt nur Beteiligungen unter 10 % aus (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Die Gewerbesteuer gewährt das Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG erst ab 15 % und rechnet darunter die freigestellten Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzu. Beide Schwellen stehen in verschiedenen Gesetzen und wurden unabhängig voneinander festgelegt.
Hilft ein unterjähriger Zukauf auf 15 % noch für die laufende Ausschüttung?
Gewerbesteuerlich nicht. Maßgeblich ist die Quote zu Beginn des Erhebungszeitraums; § 9 Nr. 2a GewStG kennt keine Rückbeziehung. Körperschaftsteuerlich gilt ein Erwerb von mindestens 10 % nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, sodass dort die 95-%-Freistellung greift.
Sind Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung gewerbesteuerpflichtig?
Nur zu 5 %. Der Veräußerungsgewinn bleibt nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG außer Ansatz, 5 % gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abziehbar; das übernimmt § 7 Satz 1 GewStG. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG findet nicht statt, und die Beteiligungshöhe ist unerheblich.
Was gilt für Dividenden, die ein Einzelunternehmer oder eine KG erhält?
Dort greift statt § 8b KStG das Teileinkünfteverfahren: 60 % der Dividende sind nach § 3 Nr. 40 EStG steuerpflichtig. Liegt die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums unter 15 %, rechnet § 8 Nr. 5 GewStG die steuerfreien 40 % hinzu; ab 15 % werden die angesetzten 60 % nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt.
Wie wird ein Verlustanteil aus einer Tochter-KG bei der Holding behandelt?
Er wird nach § 8 Nr. 8 Satz 1 GewStG dem Gewinn der Holding wieder hinzugerechnet, weil der Verlust gewerbesteuerlich bei der Personengesellschaft entsteht und dort nach § 10a GewStG als vortragsfähiger Fehlbetrag festgestellt wird.
Muss für jede Beteiligung eine eigene Anlage abgegeben werden?
Ja. Je Körperschaft, aus der Bezüge geflossen sind, ist eine Anlage BEG zur GewSt 1 A auszufüllen. Beteiligungen ohne Ausschüttung im Erhebungszeitraum lösen keine Anlage aus.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 9 GewStG Kürzungen
- § 8 GewStG Hinzurechnungen
- § 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften
- § 7 GewStG Gewerbeertrag
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuergesetz (KStG) – Gesetze im Internet — Aktuelle gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer
- Abgabenordnung (AO) – Gesetze im Internet — Verfahrensrecht, Fristen, Mitwirkung und Steuerbescheide
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