Bank und Bescheinigung
Erstellungsbericht zum Jahresabschluss: was die Bank verlangt und welche Erstellungsbescheinigung dazu passt
Verlangt eine Bank den Jahresabschluss „mit Erstellungsbericht“, meint sie einen Abschluss, den eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungskanzlei erstellt und mit einer Erstellungsbescheinigung versehen hat – nach Beobachtung der Bundessteuerberaterkammer zunehmend nur noch mit Plausibilitätsbeurteilungen oder umfassenden Beurteilungen. Ein Gesetz schreibt diese Form nicht vor: § 18 KWG verpflichtet die Bank nur, sich ab einer bestimmten Kredithöhe die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen. Diese Seite erklärt die drei Auftragsarten nach der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer, rechnet die Schwelle des § 18 KWG an einer Kreditanfrage durch und zeigt, wie ein selbst erstellter Abschluss und Ihre Kanzlei zusammenkommen.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Was die Bank mit „Erstellungsbericht“ meint
Aufstellen muss den Jahresabschluss die Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); zu unterzeichnen ist er vom Kaufmann unter Angabe des Datums (§ 245 Satz 1 HGB), bei der GmbH also von ihrer Geschäftsführung. Die Arbeit dahinter darf übertragen werden: Nach der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer können „die zur Aufstellung erforderlichen Arbeiten (Erstellung) auch auf externe Sachverständige übertragen werden“; die Entscheidungen über Gestaltungsmöglichkeiten bleiben bei der Gesellschaft (Tz. 1). Steuerberater dürfen bei der Aufstellung von Abschlüssen helfen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 33 Satz 2 StBerG).
Zur Erstellung gehören nach der Verlautbarung die Entwicklung von Bilanz und GuV aus der Buchführung, gegebenenfalls mit Anhang (Tz. 7), dazu die Dokumentation, „eine Bescheinigung über die Erstellung und in Abhängigkeit von den getroffenen Vereinbarungen ein Erstellungsbericht“ (Tz. 8). Die Bescheinigung ist Pflicht: „Eine bloße Unterzeichnung und/oder Wiedergabe des erstellten Jahresabschlusses auf einem Bogen mit dem Briefkopf des Steuerberaters ist nicht zulässig“ (Tz. 57). Den Erstellungsbericht empfiehlt die Verlautbarung; er richtet sich an die gesetzlichen Vertreter und unterrichtet über Art, Umfang und Ergebnis der Arbeiten (Tz. 68).
Für eine Bank zeigt die Bescheinigung, wie weit eine fachkundige dritte Seite die Unterlagen beurteilt hat. Die Bundessteuerberaterkammer beobachtet, dass Banken Jahresabschlüsse zunehmend „nur mit Plausibilitätsbeurteilungen oder umfassenden Beurteilungen akzeptieren“, und weist darauf hin, dass die BaFin ihre Rundschreiben zu § 18 KWG aufgehoben hat und deshalb „jede Bank für sich die Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst bestimmen kann“ (Fragen und Antworten zur Verlautbarung, Nr. 8).
Drei Auftragsarten und die Abschlussprüfung im Vergleich
Die Bescheinigungsformulierungen der drei Auftragsarten sind nach Angabe der Bundessteuerberaterkammer mit denen des IDW S 7 gleichlautend; die Grundsätze für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind inhaltlich weitgehend abgestimmt. Für die Bank heißt das: Die Stufe steht im Wortlaut der Bescheinigung und lässt sich dort ablesen, nicht am Briefkopf.
Bei Plausibilitätsbeurteilungen verlangt die Verlautbarung regelmäßig mindestens Befragungen zu den Verfahren der Buchführung und zu allen wesentlichen Abschlussaussagen, analytische Beurteilungen etwa durch Vorjahres- und Kennzahlenvergleiche, die Frage nach Gesellschafterbeschlüssen mit Bedeutung für den Abschluss und einen Abgleich des Gesamteindrucks (Tz. 40).
| Auftragsart | Was die Kanzlei tut | Kernsatz der Musterbescheinigung | Grenze |
|---|---|---|---|
| Erstellung ohne Beurteilungen | entwickelt den Abschluss aus den vorgelegten Belegen, Büchern, Bestandsnachweisen und Auskünften, ohne sie zu beurteilen (Tz. 11, 33) | „… die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben …“ | keine Aussage zu Plausibilität oder Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen (Tz. 62) |
| Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen | zusätzlich Befragungen und analytische Beurteilungen, „um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind“ (Tz. 11, 37, 40) | „Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit … sprechen.“ | keine positive Aussage zur Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses (Tz. 63) |
| Erstellung mit umfassenden Beurteilungen | überzeugt sich durch geeignete Maßnahmen von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, einschließlich Buchführung und rechnungslegungsbezogenem internem Kontrollsystem (Tz. 11, 45, 46) | „… sind die uns vorgelegten Unterlagen, auf deren Grundlage wir den Jahresabschluss erstellt haben, ordnungsgemäß.“ | weder Bestätigungsvermerk noch Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht (Tz. 61) |
| Abschlussprüfung | ein Wirtschaftsprüfer, bei mittelgroßen GmbH auch ein vereidigter Buchprüfer, prüft Abschluss und Lagebericht (§ 316 Abs. 1, § 319 Abs. 1 HGB) | Bestätigungsvermerk mit Prüfungsurteil (§ 322 HGB) | Pflicht erst ab mittelgroß; wer an Buchführung oder Aufstellung mitgewirkt hat, prüft nicht (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB) |
§ 18 KWG: ab welcher Kreditsumme die Bank Abschlüsse sehen muss
§ 18 Satz 1 KWG in der heute geltenden Fassung: „Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 … überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.“ Ältere Darstellungen nennen noch 750.000 € – maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut.
Drei Einzelheiten werden leicht übersehen. Erstens zählt der Kredit „insgesamt“, und mehrere Personen, die nach der EU-Bankenverordnung eine Gruppe verbundener Kunden bilden, gelten als ein Kreditnehmer (§ 19 Abs. 3 KWG). Zweitens greift die zweite Grenze früher, wenn 10 % des Kernkapitals unter 1.500.000 € liegen, etwa bei einer kleineren Bank. Drittens kann die Bank absehen, wenn das Verlangen „im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre“ (§ 18 Satz 2 KWG).
In welcher Form die Verhältnisse offenzulegen sind, sagt § 18 KWG nicht. Ob ein selbst erstellter Abschluss genügt oder eine Erstellungsbescheinigung einer bestimmten Stufe verlangt wird, entscheidet die Bank – auch unterhalb der Schwelle darf sie Unterlagen anfordern.
Beispiel: Investitionskredit einer kleinen Metallbau-GmbH
Beispiel: Eine Metallbau-GmbH (Bilanzsumme 2.400.000 €, Umsatz 4.100.000 €, 24 Arbeitnehmer – klein nach § 267 Abs. 1 HGB) hat bei ihrer Hausbank ein Darlehen über 620.000 € offen und beantragt ein Investitionsdarlehen über 480.000 € für eine Laserschneidanlage. Gerechnet wird mit zwei denkbaren Hausbanken.
Bei Hausbank B muss sich die Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen, weil 1.100.000 € die Grenze von 950.000 € überschreiten; bei Hausbank A wäre das Gesetz erst bei einem Kredit von mehr als 1.500.000 € berührt. Fordert Bank B die Jahresabschlüsse „mit Plausibilitätsbeurteilungen“, braucht die GmbH für den Abschluss 2025 eine Kanzlei, die ihn in dieser Auftragsart erstellt und bescheinigt. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass ein solcher Abschluss bei Banken zu einem besseren Rating führen kann (Fragen und Antworten, Nr. 8).
Eine Prüfung braucht die GmbH dafür nicht: Als kleine Gesellschaft ist sie nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB), und eine Erstellungsbescheinigung ist kein Prüfungsurteil. Ihre Pflichten zur Offenlegung bleiben davon unberührt.
| Posten | Hausbank A | Hausbank B |
|---|---|---|
| Bestehendes Darlehen | 620.000 € | 620.000 € |
| Neues Investitionsdarlehen | 480.000 € | 480.000 € |
| Summe Kredit insgesamt | 1.100.000 € | 1.100.000 € |
| Kernkapital der Bank (Annahme) | 60.000.000 € | 9.500.000 € |
| 10 % des Kernkapitals | 6.000.000 € | 950.000 € |
| Grenze von 1.500.000 € überschritten? | nein | nein |
| Grenze von 10 % des Kernkapitals überschritten? | nein | ja |
| Offenlegung nach § 18 KWG | gesetzlich nicht verlangt | verlangt |
Selbst erstellt und von der Kanzlei bescheinigt: so passt es zusammen
Eine Erstellungsbescheinigung setzt voraus, dass die Kanzlei den Abschluss erstellt: Der Steuerberater versieht „den von ihm erstellten Jahresabschluss“ mit der Bescheinigung (Tz. 57). Einen fremden, fertigen Abschluss lediglich zu unterschreiben, sieht die Verlautbarung nicht vor.
Ein gangbarer Weg für Gesellschaften, die ihre Buchhaltung selbst führen: Die Kanzlei erstellt den Abschluss aus Ihrer Buchführung und Ihren Bestandsnachweisen. Für genau diesen Fall enthält die Verlautbarung eigene Musterformulierungen „bei Führung der Bücher durch den Mandanten“ (Anlage 1). Ihre Saldenliste, Ihr Inventar und ein bereits vorbereiteter Entwurf sind dann die vorgelegten Unterlagen, die die Kanzlei in der vereinbarten Stufe beurteilt. Hat die Kanzlei die Bücher selbst geführt, muss die Bescheinigung das sagen, und eine Plausibilitätsbeurteilung ist nur für Sachverhalte möglich, an denen sie nicht mitgewirkt hat (Tz. 48, 64).
Ohne Kanzlei bleibt der Abschluss ein von der Geschäftsführung aufgestellter und unterschriebener Jahresabschluss ohne Aussage einer dritten Seite; ob die Bank ihn so akzeptiert, entscheidet sie. Soll ein bereits aufgestellter Abschluss von außen beurteilt werden, kommt eine freiwillige Prüfung in Betracht – die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken ist die berufliche Aufgabe der Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 1 WPO).
Was eine Erstellungsbescheinigung nicht aussagt
- Keine Prüfung: „Eine Erstellung des Jahresabschlusses schließt dessen Prüfung oder prüferische Durchsicht, auch freiwilliger Art, aus“ (Tz. 20). Auch der Erstellungsbericht darf nicht den Anschein einer Abschlussprüfung erwecken (Tz. 69).
- Keine positive Aussage zur Ordnungsmäßigkeit bei Plausibilitätsbeurteilungen: Festgestellt wird nur, ob Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit sprechen (Tz. 63).
- Keine Entlastung der Geschäftsführung: Die Erstellung befreit das zuständige Organ nicht von seiner Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung (Tz. 55); Wahlrechte übt die Gesellschaft aus (Tz. 9).
- Kein Lagebericht: Die Kanzlei darf bei der Abfassung beraten, ihn aber nicht erstellen (Tz. 10); ist er beigefügt, sagt die Bescheinigung, dass er nicht Gegenstand des Auftrags war (Tz. 60). Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keinen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
- Keine Auszüge: Auf die Erstellung durch die Kanzlei darf nur zusammen mit dem vollständigen Abschluss Bezug genommen werden (Tz. 16) – geben Sie der Bank also nicht einzelne Seiten mit der Bescheinigung.
- Keine Bescheinigung bei schweren Mängeln: Sind die Einwendungen gegen die Unterlagen so schwerwiegend, dass ihre Plausibilität oder Ordnungsmäßigkeit insgesamt anzuzweifeln ist, darf keine Bescheinigung erteilt werden (Tz. 67).
Ihre Vorbereitung auf die Kreditanfrage – und wann die Kanzlei übernimmt
- Fragen Sie die Bank schriftlich, welche Jahre sie sehen will, in welcher Auftragsart und bis wann.
- Rechnen Sie alle Kredite bei dieser Bank zusammen und fragen Sie, welche Grenze des § 18 Satz 1 KWG für sie gilt.
- Legen Sie Saldenliste, Inventur- und Bestandsnachweise, Darlehens- und Leasingverträge sowie Gesellschafterbeschlüsse bereit – danach fragt die Kanzlei bei Plausibilitätsbeurteilungen (Tz. 40).
- Rechnen Sie mit einer Vollständigkeitserklärung, deren Einholung die Verlautbarung der Kanzlei empfiehlt (Tz. 53).
- Klären Sie den Auftrag früh und genau: Ohne hinreichende Konkretisierung soll die Kanzlei einen Erstellungsauftrag nicht annehmen (Tz. 13), und sie lässt sich ausbedingen, dass ihr die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig gegeben werden (Tz. 17).
- Die Kanzlei ist der richtige Weg, sobald die Bank eine Bescheinigung verlangt, Kreditbedingungen an Kennzahlen des Abschlusses knüpft oder die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise steckt.
Abschluss in der Software, Bescheinigung von der Kanzlei
In der Software erstellen Sie den Jahresabschluss aus Ihrer Saldenliste – der erste ist kostenlos (einmal je Konto), danach kostet er 250 € (kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß) oder 5.000 € (groß). Eine Erstellungsbescheinigung erteilt die Software nicht; sie prüft und bescheinigt nicht. Ihre Steuerberatung oder Ihr Wirtschaftsprüfer kann am selben Datenstand mitarbeiten, mit Rollen, Kommentaren und Freigaben je Abschnitt.
Kanzleien, die die Kanzlei-Umgebung der Software nutzen, wählen je Jahresabschluss-Auftrag eine der drei Auftragsarten der Verlautbarung und erzeugen daraus die Bescheinigung als PDF mit ihrem Briefkopf sowie einen Erstellungsbericht als PDF oder Word mit den Zahlen des festgeschriebenen Abschlusses. Die Kernsätze der Bescheinigung sind je Auftragsart vorformuliert; die Kanzlei prüft sie gegen das Ergebnis ihrer eigenen Arbeit, bevor sie unterschreibt; unterschreiben und verantworten muss die Bescheinigung die Steuerberaterin oder der Steuerberater. Eine eigene Fassung für den Fall, dass die Kanzlei die Bücher selbst geführt hat (Tz. 64), erzeugt die Software nicht – den Wortlaut gleicht die Kanzlei vor der Unterschrift mit der Verlautbarung ab.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Erstellungsbericht und Erstellungsbescheinigung?
Die Erstellungsbescheinigung ist die kurze, unterschriebene Erklärung der Kanzlei, dass und in welcher Auftragsart sie den Jahresabschluss erstellt hat; nach der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer ist sie Pflicht (Tz. 57). Der Erstellungsbericht ist ein ausführlicher Bericht an die gesetzlichen Vertreter über Art, Umfang und Ergebnis der Arbeiten; die Verlautbarung empfiehlt ihn (Tz. 68).
Ist eine Erstellungsbescheinigung gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. HGB und GmbHG verlangen nicht, dass ein Jahresabschluss von einer Kanzlei erstellt oder bescheinigt wird; aufstellen muss ihn die Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Bescheinigung gehört nach der Berufsauffassung, die die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer darlegt, zu jedem Abschluss, den die Kanzlei erstellt (Tz. 3, 57); Banken können sie nach eigenen Regeln verlangen.
Ab welcher Kredithöhe muss die Bank Jahresabschlüsse verlangen?
Nach § 18 Satz 1 KWG, wenn der Kredit insgesamt 1.500.000 € oder 10 % des Kernkapitals der Bank überschreitet – es genügt, dass eine der beiden Grenzen überschritten ist. Die Bank kann absehen, wenn das Verlangen wegen der Sicherheiten oder der Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre (§ 18 Satz 2 KWG). Darstellungen mit 750.000 € geben eine frühere Fassung wieder.
Ist eine Plausibilitätsbeurteilung eine Prüfung?
Nein. Bei der Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen beurteilt die Kanzlei die Unterlagen durch Befragungen und analytische Beurteilungen, „um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind“ (Verlautbarung, Tz. 11). Eine Erstellung schließt eine Prüfung oder prüferische Durchsicht aus (Tz. 20); einen Bestätigungsvermerk erteilt nur der Abschlussprüfer (§ 322 HGB).
Kann meine Kanzlei einen selbst erstellten Abschluss bescheinigen?
Die Bescheinigung gilt dem Abschluss, den die Kanzlei selbst erstellt hat (Verlautbarung, Tz. 57). Führen Sie die Bücher selbst, erstellt die Kanzlei den Abschluss aus Ihrer Buchführung und bescheinigt das mit den Musterformulierungen „bei Führung der Bücher durch den Mandanten“ (Anlage 1) – Ihre Vorarbeit gehört dann zu den vorgelegten Unterlagen.
Darf die Kanzlei, die den Abschluss erstellt hat, ihn auch prüfen?
Nein. Wer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, sofern die Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB). Prüfen dürfen Wirtschaftsprüfer, bei mittelgroßen GmbH auch vereidigte Buchprüfer (§ 319 Abs. 1 HGB).
Reicht der Bank ein Jahresabschluss ohne Bescheinigung?
Das entscheidet die Bank. § 18 KWG verlangt die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, „insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse“, und schreibt keine Form vor. Nach Angabe der Bundessteuerberaterkammer bestimmt jede Bank die Anforderungen selbst, seit die BaFin ihre Rundschreiben zu § 18 KWG aufgehoben hat (Fragen und Antworten zur Verlautbarung, Nr. 8).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 18 KWG – Kreditunterlagen — abgerufen am 04.11.2026
- § 19 KWG – Kreditnehmer (Abs. 3) — abgerufen am 04.11.2026
- § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung — abgerufen am 04.11.2026
- § 245 HGB – Unterzeichnung — abgerufen am 04.11.2026
- § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung — abgerufen am 04.11.2026
- § 319 HGB – Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe — abgerufen am 04.11.2026
- § 322 HGB – Bestätigungsvermerk — abgerufen am 04.11.2026
- § 2 WPO – Inhalt der Tätigkeit — abgerufen am 04.11.2026
- § 33 StBerG – Inhalt der Tätigkeit — abgerufen am 04.11.2026
- BStBK – Fragen und Antworten zur Verlautbarung zur Erstellung von Jahresabschlüssen — abgerufen am 04.11.2026
- BStBK – Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen (Berufsrechtliches Handbuch) — abgerufen am 04.11.2026; verlinkt von bstbk.de
- BStBK – Handelsrecht und Rechnungslegung (Übersicht) — abgerufen am 04.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.