Säumniszuschläge
Säumniszuschläge berechnen: § 240 AO mit Rechenbeispiel
Wer eine fällige Steuer zu spät zahlt, zahlt drauf: Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes – ganz ohne gesonderten Bescheid – für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Geregelt ist das in § 240 der Abgabenordnung. Die gute Nachricht: Die Berechnung ist einfach, und es gibt eine kurze Schonfrist. Diese Seite erklärt die Formel, rechnet ein Beispiel durch und grenzt den Säumniszuschlag vom Verspätungszuschlag ab, der oft damit verwechselt wird.
Was Säumniszuschläge sind
Säumniszuschläge sind eine steuerliche Nebenleistung, die anfällt, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wird (§ 240 Abs. 1 AO). Sie entstehen automatisch – das Finanzamt muss sie nicht eigens festsetzen – und sollen den pünktlichen Zahlungseingang sichern. Betroffen sind alle fälligen Steuern, etwa Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Körperschaft- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen oder Nachzahlungen aus einem Bescheid.
So wird gerechnet
Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Wichtig ist die Reihenfolge:
- Abrunden: rückständige Steuer auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag nach unten (§ 240 Abs. 1 AO)
- Prozentsatz: 1 Prozent des abgerundeten Betrags je angefangenen Monat
- Zeit: gezählt wird ab dem Tag nach Fälligkeit; jeder angefangene Monat zählt voll, es wird nicht taggenau gerechnet
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung von 10.480 Euro ist am 10. März fällig, wird aber erst am 25. April überwiesen:
- Abrunden: 10.480 Euro → 10.450 Euro (nächster durch 50 teilbarer Betrag)
- 1 Prozent davon: 104,50 Euro je angefangenen Monat
- Zeitraum: 11. März bis 10. April = erster Monat; 11. April bis 25. April = zweiter angefangener Monat, also 2 Monate
- Säumniszuschlag: 104,50 Euro × 2 = 209 Euro
Die Schonfrist – und wann sie nicht gilt
§ 240 Abs. 3 AO gewährt eine Schonfrist: Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben. Es handelt sich um eine reine Abgabe-Schonfrist für Überweisungen – geht das Geld also bis zum dritten Tag nach Fälligkeit ein, bleibt es folgenlos. Verlassen sollte man sich darauf nicht, denn schon der vierte Tag löst den vollen Monatszuschlag aus.
Die Schonfrist gilt ausdrücklich nicht bei Bar- oder Scheckzahlung (§ 240 Abs. 3 in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wer bar oder per Scheck zahlt, muss den Betrag also spätestens am Fälligkeitstag leisten.
Säumniszuschlag ist nicht Verspätungszuschlag
Beide werden oft verwechselt, betreffen aber verschiedene Pflichtverletzungen. Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) sanktioniert die verspätete Zahlung einer Steuer. Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sanktioniert die verspätete Abgabe einer Steuererklärung.
Der Verspätungszuschlag beträgt nach § 152 Abs. 5 AO für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro je Monat – und höchstens 25.000 Euro. Er wird vom Finanzamt festgesetzt, während der Säumniszuschlag automatisch entsteht.
Fristen im Blick – Zuschläge vermeiden
Der wirksamste Schutz vor Säumniszuschlägen ist ein verlässlicher Überblick über die Zahlungstermine. Im Steuer-Modul führt Sie ein Steuerkalender durch die wiederkehrenden Fristen für Voranmeldungen und Vorauszahlungen. Zeichnet sich ab, dass Sie eine fällige Betriebssteuer nicht rechtzeitig zahlen können, ist ein Stundungsantrag nach § 222 AO der richtige Weg – über das Finanzamt-Cockpit stellen Sie ihn elektronisch als ELSTER-Nachricht, mit Transferticket als Nachweis.
Bereits entstandene Säumniszuschläge lassen sich in Einzelfällen erlassen; das ist aber die Ausnahme und gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung. Das Cockpit ersetzt keine Steuerberatung – es hilft, Anträge und Fristen fristgerecht auf den Weg zu bringen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
1 Prozent je angefangenen Monat der Säumnis, berechnet auf den auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrag (§ 240 Abs. 1 AO). Schon der erste Tag eines neuen Monats löst den vollen Prozentsatz aus.
Gibt es eine Schonfrist?
Ja, bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Das gilt jedoch nur für Überweisungen, nicht für Bar- oder Scheckzahlung. Ab dem vierten Tag entsteht der volle Monatszuschlag.
Bekomme ich für Säumniszuschläge einen Bescheid?
Nein. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, ohne gesonderte Festsetzung. Sie erscheinen in der Regel als Rückstand auf dem Steuerkonto. Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO wird dagegen vom Finanzamt festgesetzt.
Was ist der Unterschied zum Verspätungszuschlag?
Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) betrifft die verspätete Zahlung, der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Letzterer beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat, mindestens 25 Euro und höchstens 25.000 Euro.