Selbstanzeige
Selbstanzeige nach § 371 AO: die Voraussetzungen im Überblick
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung ist ein eng geregelter Ausnahmefall: Wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt vollständig berichtigt und die hinterzogenen Steuern nachzahlt, kann unter strengen Voraussetzungen straffrei bleiben. Diese Seite gibt einen sachlichen Überblick über die Voraussetzungen – sie ist ausdrücklich keine Handlungsanleitung. Eine Selbstanzeige ist rechtlich komplex und fehleranfällig; eine unvollständige oder verspätete Anzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Ziehen Sie deshalb von Anfang an eine steuerstrafrechtlich erfahrene Beratung hinzu.
Was die Selbstanzeige leistet – und was nicht
Die Selbstanzeige führt bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unter bestimmten Bedingungen zur Straffreiheit. Sie ist kein Instrument der Steuergestaltung und kein leichter Rücktritt: Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet sich im Detail und im Nachhinein. Ist auch nur eine Bedingung nicht erfüllt, bleibt die Tat strafbar – die Anzeige hat dann lediglich den Sachverhalt offengelegt. Deshalb sind Vollständigkeit und Zeitpunkt entscheidend.
Das Vollständigkeitsgebot (§ 371 Abs. 1 AO)
§ 371 Abs. 1 AO verlangt eine vollständige Berichtigung: Angezeigt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Eine nur teilweise Offenlegung – etwa das Nachmelden einzelner Konten – genügt nicht; eine solche Teilselbstanzeige ist unwirksam. Der Umfang der nachzuerklärenden Zeiträume und Sachverhalte lässt sich seriös nur mit fachkundiger Hilfe bestimmen.
Die Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein Sperrgrund vorliegt. § 371 Abs. 2 AO nennt insbesondere:
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO an den Täter oder seinen Vertreter
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
- das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat
- die Entdeckung der Tat, wenn der Täter dies wusste oder damit rechnen musste (Tatentdeckung)
- das Überschreiten einer verkürzten Steuer von 25.000 Euro je Tat – dann ist Straffreiheit nur über § 398a AO erreichbar
Nachzahlung und Zinsen (§ 371 Abs. 3 AO)
Die Berichtigung allein genügt nicht. Nach § 371 Abs. 3 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist tatsächlich nachzahlt. Ohne die fristgerechte Zahlung bleibt es bei der Strafbarkeit – die finanzielle Leistungsfähigkeit ist deshalb von Anfang an mitzudenken.
Ab 25.000 Euro: der Zuschlag nach § 398a AO
Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, sperrt § 371 Abs. 2 AO die einfache Straffreiheit. Nach § 398a AO wird dann von der Verfolgung abgesehen, wenn zusätzlich zur Steuer und den Zinsen ein Geldbetrag gezahlt wird – gestaffelt nach Hinterziehungsbetrag: 10 Prozent bei bis zu 100.000 Euro, 15 Prozent bei über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei mehr als 1.000.000 Euro der hinterzogenen Steuer. Dieser Betrag wird nicht erstattet, wenn die Straffreiheit am Ende doch nicht eintritt.
Warum nur mit spezialisierter Beratung
Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hängt an vielen Details gleichzeitig: am vollständigen Umfang, am richtigen Zeitpunkt vor Eintritt eines Sperrgrunds, an der korrekten Ermittlung der Beträge und an der fristgerechten Nachzahlung samt Zinsen und – oberhalb der Grenzen – Zuschlag. Fehler führen nicht zu einer teilweisen Wirkung, sondern zur Unwirksamkeit. Deshalb gehört die Vorbereitung ausschließlich in die Hände einer steuerstrafrechtlich erfahrenen Beratung – eines Fachanwalts für Steuerrecht oder einer entsprechend spezialisierten Steuerberatung.
Diese Seite dient allein der sachlichen Information über die gesetzlichen Voraussetzungen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Treffen Sie keine Entscheidung über eine Selbstanzeige, ohne vorher fachkundigen Rat eingeholt zu haben.
Häufige Fragen
Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Nach § 371 AO kann bei Steuerhinterziehung straffrei bleiben, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollständig berichtigt, sofern kein Sperrgrund eingetreten ist und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Sie ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und im Zweifel unwirksam, wenn eine davon fehlt.
Reicht es, einzelne Punkte nachzumelden?
Nein. § 371 Abs. 1 AO verlangt Vollständigkeit: Es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offengelegt werden, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.
Wann ist eine Selbstanzeige zu spät?
Sobald ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist – etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Strafverfahrens, das Erscheinen eines Prüfers oder die Entdeckung der Tat. Dann ist die einfache Straffreiheit gesperrt.
Was passiert ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer?
Dann ist die einfache Straffreiheit gesperrt. Von der Verfolgung wird nach § 398a AO nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird – 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent darüber. Das ist ein Fall für spezialisierte Beratung.
Kann ich eine Selbstanzeige selbst einreichen?
Davon ist dringend abzuraten. Die Wirksamkeit hängt an Umfang, Zeitpunkt, korrekter Berechnung und fristgerechter Zahlung; Fehler machen die Anzeige unwirksam. Eine Selbstanzeige sollte ausschließlich mit einer steuerstrafrechtlich erfahrenen Beratung vorbereitet werden. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.