Umsatzsteuer-Nachschau
Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG
Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein besonderes Kontrollinstrument der Finanzverwaltung: Ohne vorherige Ankündigung darf ein Amtsträger während der Geschäfts- und Arbeitszeiten Ihre Geschäftsräume betreten, um umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte zu prüfen. Rechtsgrundlage ist § 27b des Umsatzsteuergesetzes. Sie richtet sich häufig gegen Umsatzsteuerbetrug – etwa Scheinunternehmen oder unberechtigten Vorsteuerabzug –, trifft aber auch redliche Unternehmen, zum Beispiel bei einer erstmaligen hohen Vorsteuererstattung. Diese Seite erklärt, was zulässig ist und wie Sie souverän reagieren.
Wozu die Nachschau dient
Mit der Umsatzsteuer-Nachschau kann die Finanzbehörde kurzfristig überprüfen, ob umsatzsteuerlich erhebliche Sachverhalte zutreffen – etwa ob ein Unternehmen unter der angegebenen Adresse tatsächlich tätig ist, ob Eingangsrechnungen einem echten Leistungsaustausch zugrunde liegen oder ob eine geltend gemachte Vorsteuer berechtigt ist. Sie ist keine Außenprüfung und keine Steuerfahndung, sondern eine punktuelle Kontrolle.
Was § 27b UStG erlaubt
Nach § 27b Abs. 1 und 2 UStG darf der Amtsträger:
- die Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten
- Auskünfte verlangen und in die vorgelegten Unterlagen Einsicht nehmen
- auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere einsehen
- bei elektronisch geführten Daten Einsicht nehmen und die Übermittlung anfordern
Betreten heißt nicht durchsuchen
Die Nachschau gewährt ein Betretens- und Besichtigungsrecht, keine Durchsuchung. Der Prüfer darf sich in den Geschäftsräumen umsehen und die vorgelegten Unterlagen prüfen – er darf aber nicht gegen Ihren Willen Schränke, Behältnisse oder Datenbestände systematisch durchsuchen. Eine echte Durchsuchung ist ein wesentlich stärkerer Grundrechtseingriff und setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus. Bleiben Sie deshalb kooperativ bei den Einsichten, gehen Sie aber nicht über das gesetzlich Verlangte hinaus.
Auch elektronisch gespeicherte Rechnungen und Aufzeichnungen fallen unter das Einsichtsrecht. Wohnräume sind – wie bei anderen Nachschauen – nur bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit betroffen.
Übergang zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG)
Geben die Feststellungen Anlass dazu, kann der Amtsträger nach § 27b Abs. 3 UStG ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Umsatzsteuer-Außenprüfung übergehen. Auch hier gilt: Auf den Übergang ist schriftlich hinzuweisen. Ab diesem Hinweis richten sich Rechte und Pflichten nach den Vorschriften der Außenprüfung.
So reagieren Sie richtig
1. Ausweis prüfen
Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und notieren Sie Namen und Finanzamt.
2. Kooperieren, aber sachlich
Legen Sie die verlangten Unterlagen vor und beantworten Sie Fragen zum umsatzsteuerlichen Sachverhalt.
3. Grenzen wahren
Ermöglichen Sie Einsicht – lassen Sie aber keine eigenmächtige Durchsuchung zu.
4. Beratung einbinden
Informieren Sie Ihre Steuerberatung, besonders wenn es um strittige Vorsteuerbeträge geht.
5. Hinweis beachten
Kommt der schriftliche Hinweis auf den Übergang zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG), dokumentieren Sie den Zeitpunkt.
Umsatzsteuer sauber belegt
Die Nachschau prüft vor allem, ob Ihre Vorsteuer durch ordnungsgemäße Rechnungen gedeckt ist und ob die Umsätze vollständig erfasst wurden. Mit einer geordneten Buchhaltung liefern Sie das ohne Suchen: Eingangsrechnungen liegen als Beleg digital vor, jede Buchung verweist auf ihren Beleg, und der GoBD-Datenexport stellt bei Bedarf alle umsatzsteuerlich relevanten Daten bereit. Die laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen Sie im Buchhaltungs- oder Steuer-Modul.
Kommt es nach der Nachschau zu einem geänderten Umsatzsteuerbescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, übermitteln Sie den Einspruch nach § 347 AO elektronisch über das Finanzamt-Cockpit – auf Wunsch samt Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, mit ELSTER-Transferticket als Nachweis.
Häufige Fragen
Wird die Umsatzsteuer-Nachschau angekündigt?
Nein. § 27b UStG erlaubt das Betreten der Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung während der Geschäfts- und Arbeitszeiten. Genau darin unterscheidet sie sich von der Außenprüfung, die mit Anordnung und Vorlauf angekündigt wird.
Darf der Prüfer meine Räume durchsuchen?
Nein. Die Nachschau ist ein Betretens- und Einsichtsrecht, keine Durchsuchung. Eine Durchsuchung gegen Ihren Willen setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Einsicht in die vorgelegten Unterlagen müssen Sie aber gewähren.
Kann aus der Nachschau eine Außenprüfung werden?
Ja. Nach § 27b Abs. 3 UStG kann der Amtsträger ohne gesonderte Prüfungsanordnung zur Umsatzsteuer-Außenprüfung übergehen. Darauf muss er schriftlich hinweisen; ab dann gelten die Regeln der Außenprüfung.
Warum werde ich geprüft, obwohl alles korrekt ist?
Die Nachschau trifft nicht nur Verdachtsfälle. Häufig ist sie eine Routinekontrolle, etwa bei einer erstmaligen hohen Vorsteuererstattung oder einer Neugründung. Mit vollständigen, ordnungsgemäßen Rechnungen ist sie in der Regel schnell erledigt.