Fortführungsprognose
Fortführungsprognose erstellen: Going Concern nach HGB und Fortbestehensprognose nach InsO
„Fortführungsprognose“ meint je nach Kontext zwei verschiedene Dinge: die handelsrechtliche Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, die jeder Bilanzierung zugrunde liegt, und die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose nach § 19 InsO, die über die Überschuldung entscheidet. Wer beide verwechselt, dokumentiert im Zweifel das Falsche. Diese Seite trennt die Begriffe sauber, zeigt die Bestandteile einer belastbaren Prognose und erklärt, wie Sie das Ergebnis im Lagebericht dokumentieren.
Zwei Prognosen, zwei Rechtsgebiete
Handelsrecht: die Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Bei der Bewertung im Jahresabschluss ist „von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“. Die Fortführung ist also der gesetzliche Regelfall – eine Bewertungsprämisse, keine eigenständige Rechenpflicht. Erst wenn konkrete Gegebenheiten dagegen sprechen, muss zu Abwicklungsgesichtspunkten bewertet werden: kürzere Nutzungsdauern, außerplanmäßige Abschreibungen, Rückstellungen für Abwicklungskosten. Der Wechsel weg vom Going Concern ist ein tiefer Eingriff in den gesamten Abschluss.
Insolvenzrecht: die Fortbestehensprognose (§ 19 Abs. 2 InsO)
Im Überschuldungstatbestand fragt § 19 Abs. 2 InsO, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Das ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose: Kann das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten im Prognosezeitraum voraussichtlich erfüllen? Fällt die Antwort positiv aus, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor – selbst bei negativem bilanziellen Eigenkapital. Diese Prognose ist eine eigenständige, zu dokumentierende Rechenleistung.
Wann eine explizite Prognose nötig ist
Im gesunden Unternehmen bleibt die Fortführungsannahme unausgesprochen – niemand verlangt jedes Jahr ein Gutachten. Eine ausdrückliche, dokumentierte Prognose wird nötig, sobald Krisensignale die Regelvermutung erschüttern. Typische Anlässe:
- Das Eigenkapital ist durch Verluste aufgebraucht oder die Bilanz weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB aus
- Wiederholte operative Verluste, negative operative Zahlungsströme oder ein Umsatzeinbruch bei wesentlichen Kunden
- Angespannte Liquidität: ausgeschöpfte Kreditlinien, gestundete Verbindlichkeiten, Rückstände bei Steuern oder Sozialversicherung
- Finanzierungsereignisse: auslaufende Darlehen ohne gesicherte Anschlussfinanzierung, Kündigung oder Nichtverlängerung von Kreditlinien, verletzte Kreditauflagen
- Rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten wie drohender Verlust einer wesentlichen Lizenz, eines Großauftrags oder eines Schlüsselstandorts
Bestandteile einer belastbaren Fortbestehensprognose
Eine Prognose, die im Ernstfall Bestand haben soll, besteht aus zwei Bausteinen. Erstens ein Unternehmenskonzept: eine nachvollziehbare Beschreibung, wie das Unternehmen im Prognosezeitraum fortgeführt werden soll – Marktannahmen, geplante Maßnahmen, Finanzierungszusagen. Reine Hoffnung („der Markt wird sich erholen“) genügt nicht; die Annahmen müssen begründet und die Maßnahmen eingeleitet oder konkret geplant sein.
Zweitens eine integrierte Planungsrechnung, die das Konzept in Zahlen übersetzt: Ertragsplanung (Plan-GuV), Liquiditätsplanung und Planbilanz, die miteinander verzahnt sind – die Ertragsplanung speist die Liquiditätsplanung, Investitionen und Tilgungen erscheinen in beiden. Der Maßstab der Prognose ist die Durchfinanzierung: Aus der Liquiditätsplanung muss sich ergeben, dass die fälligen Zahlungspflichten im Prognosezeitraum von in der Regel zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.
Für die handelsrechtliche Fortführungsannahme gilt derselbe handwerkliche Kern: Auch hier trägt eine dokumentierte, integrierte Planung die Einschätzung, dass der Fortführung keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.
Schrittfolge: In fünf Schritten zur dokumentierten Prognose
- Schritt 1 – Anlass festhalten: Welche Krisensignale bestehen, welche Prognose ist gefragt (handelsrechtliche Fortführungsannahme, insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose oder beide)? Stichtag und Prognosezeitraum definieren.
- Schritt 2 – Unternehmenskonzept formulieren: Geschäftsmodell, Marktannahmen, geplante Sanierungs- oder Ergebnismaßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen, Stand der Finanzierungsgespräche.
- Schritt 3 – Integrierte Planung aufstellen: Plan-GuV, Liquiditätsplanung (mindestens monatlich) und Planbilanz für den Prognosezeitraum, inklusive Zins- und Tilgungsplan bestehender Darlehen.
- Schritt 4 – Würdigen: Ist die Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten überwiegend wahrscheinlich? Wesentliche Annahmen einem Belastungstest unterziehen (etwa: Großkunde fällt aus, Finanzierung verzögert sich).
- Schritt 5 – Dokumentieren und fortschreiben: Ergebnis, Annahmen und Datengrundlage schriftlich festhalten, von der Geschäftsführung datiert freigeben und bei neuen Erkenntnissen aktualisieren – eine Prognose ist kein einmaliges Ereignis.
Dokumentation im Lagebericht – und die Rolle der Software
Für Kapitalgesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen, verlangt § 289 Abs. 1 HGB, die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. Der Chancen- und Risikobericht ist damit der natürliche Ort, an dem bestandsgefährdende Risiken und die Einschätzung der Fortführung transparent werden. Wer hier sauber berichtet, hat im Krisenfall auch die Dokumentationsbasis für die insolvenzrechtliche Prüfung bereits strukturiert.
Unsere Software unterstützt beide Seiten dieser Arbeit: Das Jahresabschluss-Modul erstellt den Lagebericht einschließlich Chancen- und Risikobericht mit unserer KI aus Ihren tatsächlichen Zahlen – ohne erfundene Werte, mit klaren Markierungen an Stellen, die nur Sie beantworten können. Das Finanzplanungs-Modul liefert die integrierten Planungsrechnungen: Budgets je GuV-Position, Szenarien (Best/Base/Worst) und eine rollierende Prognose aus Ist-Monaten und Plan-Rest. Die Liquiditätsvorschau über alle Bankkonten kommt aus dem Treasury-Modul. Die rechtliche Würdigung eines Krisenfalls ersetzt das nicht – sie gehört zu Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Going Concern und Fortbestehensprognose?
Going Concern (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) ist die handelsrechtliche Bewertungsprämisse: Im Jahresabschluss wird von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Die Fortbestehensprognose (§ 19 Abs. 2 InsO) ist dagegen Teil der Überschuldungsprüfung: die Frage, ob die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist – im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose.
Wie lang ist der Prognosezeitraum?
Für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose nennt § 19 Abs. 2 InsO ausdrücklich die nächsten zwölf Monate. Für die handelsrechtliche Fortführungsannahme nennt das HGB keine feste Frist; in der Praxis wird mindestens das auf den Abschlussstichtag folgende Geschäftsjahr betrachtet. Wer beide Prognosen braucht, plant sinnvollerweise durchgängig mindestens zwölf Monate ab dem Beurteilungszeitpunkt.
Was gehört in eine belastbare Fortbestehensprognose?
Zwei Bausteine: ein begründetes Unternehmenskonzept (Marktannahmen, eingeleitete Maßnahmen, Finanzierungsstand) und eine integrierte Planungsrechnung aus Plan-GuV, Liquiditätsplanung und Planbilanz. Entscheidend ist die Durchfinanzierung: Die Liquiditätsplanung muss zeigen, dass die fälligen Zahlungspflichten im Prognosezeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können. Annahmen, Datenbasis und Ergebnis sind schriftlich zu dokumentieren.
Muss die Prognose im Lagebericht stehen?
Der Lagebericht muss nach § 289 Abs. 1 HGB die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen und erläutern – bestandsgefährdende Risiken gehören damit in den Risikobericht. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Lageberichtspflicht befreit (§ 264 Abs. 1 HGB); die interne Dokumentation der Prognose bleibt für die Geschäftsführung trotzdem dringend ratsam, gerade in der Krise.
Wann muss ich vom Going Concern abweichen?
Wenn der Fortführung tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen – etwa ein gefasster Liquidationsbeschluss, eine eingestellte Finanzierung ohne Alternative oder ein laufendes Insolvenzverfahren ohne Fortführungsperspektive. Dann ist zu Abwicklungswerten zu bewerten: kürzere Restnutzungsdauern, außerplanmäßige Abschreibungen, Abwicklungsrückstellungen. Dieser Wechsel sollte nie ohne fachlichen Rat vollzogen werden.