Anhang § 285 Nr. 3a
Sonstige finanzielle Verpflichtungen im Anhang: wer sie angibt, was hineingehört und wie man rechnet
Sonstige finanzielle Verpflichtungen sind nach § 285 Nr. 3a HGB als Gesamtbetrag im Anhang anzugeben, soweit sie nicht in der Bilanz stehen, nicht schon als Haftungsverhältnis oder als Geschäft außerhalb der Bilanz genannt werden und für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind. Typisch sind Miet- und Leasingverträge mit fester Laufzeit, erteilte Investitionsaufträge und Abnahmepflichten. Die Angabe trifft auch kleine Kapitalgesellschaften; größenabhängig frei ist nur die Kleinstkapitalgesellschaft, die keinen Anhang aufstellt. Diese Seite zeigt Wortlaut, Abgrenzung, ein durchgerechnetes Beispiel und eine Formulierung für den Anhang.
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Stand: 2026-11-04
Die Pflichtangabe im Wortlaut: ein Gesamtbetrag, zwei Davon-Vermerke
§ 285 Nr. 3a HGB verlangt im Anhang „der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben“.
Daraus folgen vier Prüffragen. Führt der Vertrag zu künftigen Zahlungen der Gesellschaft? Steht die Verpflichtung nicht schon in der Bilanz, etwa als Verbindlichkeit oder Rückstellung? Ist sie nicht bereits als Haftungsverhältnis oder als Geschäft außerhalb der Bilanz anzugeben? Und ist sie für die Finanzlage von Bedeutung? Nur wenn alle vier Fragen mit Ja beantwortet sind, gehört der Betrag in die Angabe.
Angegeben wird ein einziger Gesamtbetrag. Eine Aufgliederung nach Vertragsarten oder Restlaufzeiten verlangt der Wortlaut nicht; viele Anhänge zeigen sie freiwillig, weil der Betrag so nachvollziehbar wird. Wie der Betrag zu ermitteln ist – mit oder ohne Abzinsung, netto oder brutto, bis zu welchem Kündigungstermin –, regelt das Gesetz ebenfalls nicht. Legen Sie die Methode offen und wenden Sie sie jedes Jahr gleich an; das macht die Angabe prüfbar.
Wer angeben muss: Größenklassen und die Ausnahme der Kleinstgesellschaft
§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB zählt die Angaben auf, die kleine Kapitalgesellschaften weglassen dürfen, darunter § 285 Nummer 2, 3, 4 und 8. Nummer 3a fehlt in dieser Liste; die kleine GmbH macht die Angabe also. Für mittelgroße nennt § 288 Abs. 2 HGB weder Nummer 3 noch Nummer 3a. Die Kleinstkapitalgesellschaft darf nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ganz auf den Anhang verzichten, wenn sie die Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB, die Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB und als AG die Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz macht – die Nr.-3a-Angabe gehört nicht dazu.
Für die GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter gilt dasselbe (§ 264a Abs. 1 HGB). Wichtig für kleine Gesellschaften: Sie legen nach § 326 Abs. 1 HGB Bilanz und Anhang offen, der Gesamtbetrag wird also im Unternehmensregister sichtbar. Die Kleinstkapitalgesellschaft übermittelt nur die Bilanz und kann sie hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB).
| Größenklasse | § 285 Nr. 3a: Gesamtbetrag | § 285 Nr. 3: Geschäfte außerhalb der Bilanz | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kleinst, ohne Anhang | entfällt, auch nicht unter der Bilanz | entfällt | § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nennt nur § 268 Abs. 7 und § 285 Nr. 9 Buchst. c |
| Kleinst, mit freiwilligem Anhang | wie bei der kleinen Gesellschaft | erlassen | § 267a Abs. 2 HGB: Regeln für kleine gelten entsprechend |
| klein | Pflicht | erlassen | § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB nennt Nr. 3, nicht Nr. 3a |
| mittelgroß | Pflicht | Pflicht | § 288 Abs. 2 HGB nennt keine der beiden Nummern |
| groß | Pflicht | Pflicht | keine größenabhängige Erleichterung |
Typische Verträge in der Nr.-3a-Angabe und wo Sie die Beträge finden
Die Bilanz zeigt, was am Stichtag geschuldet ist. Die Nr.-3a-Angabe zeigt, was aus laufenden Verträgen noch kommt, ohne dass die Gegenleistung schon empfangen wurde. Eine wiederkehrende Aufwandsbuchung im abgelaufenen Jahr ist deshalb oft der erste Hinweis auf einen Vertrag, der über den Stichtag hinausreicht.
| Vertrag oder Vorgang | Was in den Betrag eingeht | Hinweis in Buchhaltung und Ablage (SKR03 / SKR04) |
|---|---|---|
| Miet- und Pachtverträge mit fester Laufzeit | Mieten bis zum Vertragsende oder frühestmöglichen Kündigungstermin | Konto Miete 4210 / 6310; Mietvertrag |
| Leasing, das nicht in Ihrer Bilanz steht | ausstehende Raten der Restlaufzeit, gegebenenfalls vereinbarte Restwertzahlung | Mietleasing Kfz 4570 / 6560, Mietleasing für Betriebs- und Geschäftsausstattung 4965 / 6840; Leasingvertrag |
| Bestellobligo für Investitionen | erteilte, am Stichtag noch nicht ausgeführte Aufträge für Anlagegüter | Auftragsbestätigungen; noch keine Buchung |
| Abnahmeverpflichtungen | vereinbarte Mindestabnahmen über den Stichtag hinaus | Liefer- und Rahmenverträge |
| Wartungs-, Lizenz- und Dienstleistungsverträge | Entgelte bis zum frühesten Vertragsende | Wartungskosten für Hard- und Software 4806 / 6495; Verträge |
| Verträge mit Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften | Teil des Gesamtbetrags, zusätzlich als „davon“ gesondert | verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB |
Beispiel: 135.800 € Gesamtbetrag einer kleinen GmbH zum 31. Dezember 2025
Kleine GmbH, Bilanzsumme 412.000 €, Eigenkapital 96.000 €, zum Vorsteuerabzug berechtigt; Beträge netto und nicht abgezinst.
Beispiel: Eine Agentur-GmbH mietet ihre Büroräume von ihrer Muttergesellschaft, die alle Anteile hält, für 2.400 € im Monat; der Vertrag ist fest bis zum 31. Dezember 2028 geschlossen. Dazu kommen zwei Fahrzeuge, die beim Leasinggeber bilanziert sind (je 450 € im Monat, noch 20 Raten), ein Wartungsvertrag für die Serverumgebung (1.150 € je Quartal, fest bis zum 30. Juni 2027) und ein im Dezember erteilter Auftrag über eine neue Serveranlage für 24.500 €, die im Februar 2026 geliefert wird.
Gerechnet wird je Vertrag bis zum frühesten Zeitpunkt, zu dem sich die GmbH lösen kann. Die Summe von 135.800 € entspricht rund einem Drittel der Bilanzsumme und übersteigt das Eigenkapital; für die Beurteilung der Finanzlage ist sie damit von Bedeutung. Weil die Muttergesellschaft ein verbundenes Unternehmen ist (§ 271 Abs. 2 HGB), stehen die 86.400 € aus dem Mietvertrag zusätzlich als Davon-Betrag. Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung bestehen nicht.
Nicht hinein gehören die Dezembermiete, die am Stichtag noch offen war (sie ist eine Verbindlichkeit in der Bilanz), eine Bürgschaft von 30.000 € für einen Kredit der Schwestergesellschaft (Haftungsverhältnis nach § 251 HGB, anzugeben nach § 268 Abs. 7 HGB) und die Rückstellung für die Abschlusskosten.
Formulierung für den Anhang: „Zum 31. Dezember 2025 bestehen nicht in der Bilanz ausgewiesene sonstige finanzielle Verpflichtungen aus Miet-, Leasing- und Wartungsverträgen sowie aus einem erteilten Investitionsauftrag von insgesamt 135.800 €. Hiervon entfallen 86.400 € auf Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung bestehen nicht.“
| Vertrag | Rechenweg | Betrag € |
|---|---|---|
| Büromiete bei der Muttergesellschaft, fest bis 31.12.2028 | 36 Monate × 2.400 € | 86.400,00 |
| Leasing zweier Fahrzeuge, beim Leasinggeber bilanziert | 2 × 20 Raten × 450 € | 18.000,00 |
| Wartungsvertrag Serverumgebung, fest bis 30.06.2027 | 6 Quartale × 1.150 € | 6.900,00 |
| Bestellobligo Serveranlage, Lieferung Februar 2026 | Auftragswert netto | 24.500,00 |
| Summe: Gesamtbetrag | 135.800,00 | |
| davon gegenüber verbundenen Unternehmen | Mietvertrag mit der Muttergesellschaft | 86.400,00 |
| davon betreffend die Altersversorgung | keine | 0,00 |
Abgrenzung: Haftungsverhältnis, Rückstellung, Verbindlichkeit und Geschäfte außerhalb der Bilanz
Haftungsverhältnisse (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB)
Bürgschaften, Wechselobligo, Gewährleistungsverträge und Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten haben eine eigene Angabe: im Anhang, jeweils gesondert, mit den gewährten Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten. § 285 Nr. 3a HGB nimmt sie ausdrücklich aus, damit kein Betrag doppelt erscheint. Die Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang nennt sie unter der Bilanz.
Rückstellung für drohende Verluste
Droht aus einem Vertrag ein Verlust, etwa weil eine fest gemietete Fläche leer steht, ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu bilden. Soweit der Betrag darin steckt, ist er in der Bilanz enthalten und fällt aus der Nr.-3a-Angabe heraus. In der Steuerbilanz ist diese Rückstellung nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG); am Anhang ändert das nichts.
Verbindlichkeit am Stichtag
Hat der Vertragspartner schon geleistet, ist die offene Zahlung eine Verbindlichkeit und steht in der Bilanz. Die Grenze verläuft am Stichtag: Die noch offene Dezembermiete ist Verbindlichkeit, die Januarmiete sonstige finanzielle Verpflichtung.
Geschäfte außerhalb der Bilanz (§ 285 Nr. 3 HGB)
Mittelgroße und große Gesellschaften beschreiben wesentliche Geschäfte außerhalb der Bilanz mit Art, Zweck, Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen; was dort steht, wiederholt Nr. 3a nicht. Kleinen ist Nr. 3 erlassen. Ob Verpflichtungen aus solchen Geschäften dann in ihren Nr.-3a-Betrag gehören, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich – klären Sie das im Einzelfall mit Ihrer Kanzlei.
Nicht passivierte Pensionen (Art. 28 EGHGB)
Wer für Altzusagen oder mittelbare Zusagen keine Pensionsrückstellung bildet, gibt den nicht ausgewiesenen Betrag nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB in einem Betrag im Anhang an. Das ist eine eigene Angabe neben dem Davon-Vermerk zur Altersversorgung.
Bestellungen des Tagesgeschäfts
Ob laufende Warenbestellungen des gewöhnlichen Geschäfts dazugehören, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Maßstab bleibt allein, ob die Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist.
Den Betrag selbst ermitteln und belegen – und wann die Kanzlei übernimmt
- Vertragsliste anlegen: Miet-, Pacht-, Leasing-, Wartungs-, Lizenz-, Liefer- und Rahmenverträge mit Rate, Rhythmus, festem Ende oder frühestem Kündigungstermin.
- Aufwandskonten des Jahres durchsehen: Jede wiederkehrende Zahlung für Miete, Leasing oder Wartung deutet auf einen Vertrag, der über den Stichtag reicht.
- Offene Aufträge zum Stichtag erfragen: Investitionsbestellungen, die erst im neuen Jahr geliefert werden, stehen noch in keinem Konto und fehlen sonst.
- Jeden Betrag genau einer Stelle zuordnen: Bilanz, Haftungsverhältnis, Geschäft außerhalb der Bilanz oder Nr. 3a.
- Verträge mit Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften, mit assoziierten Unternehmen und Zusagen zur Altersversorgung markieren – sie gehören zusätzlich in die Davon-Vermerke.
- Die Methode festhalten – netto oder brutto, Laufzeitende, Umgang mit unbefristeten Verträgen – und in jedem Jahr gleich anwenden.
Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn Leasingverträge möglicherweise Ihnen zuzurechnen sind und dann in die Bilanz gehören, wenn Verträge mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen abzugrenzen sind, wenn Pensionszusagen bestehen oder wenn ein Abschlussprüfer die Angabe prüfen wird. Eine fehlende oder falsche Pflichtangabe nach § 285 HGB ist für die Geschäftsführung eine Ordnungswidrigkeit (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d HGB), die allerdings nur bei Vorsatz geahndet wird (§ 10 OWiG).
So erfragt und formuliert die Software die Angabe
Im Anhang-Fragebogen von Jahresabschluss.io gehört § 285 Nr. 3a HGB für kleine, mittelgroße und große Gesellschaften zum Pflichtumfang, unabhängig davon, welche Posten die Bilanz enthält. Gefragt wird, ob wesentliche sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen, nach dem Gesamtbetrag, getrennt nach Miet- und Leasing-, Investitions- und Abnahmeverpflichtungen, und nach den Davon-Beträgen für Altersversorgung, verbundene und assoziierte Unternehmen. Der Hilfetext nennt die Abgrenzung zu § 268 Abs. 7 und § 285 Nr. 3 HGB.
Aus den Antworten entsteht der Anhangtext mit Gesamtbetrag und Davon-Beträgen – ohne Aufgliederung nach Vertragsarten als feste Tabelle mit drei Davon-Zeilen, mit Aufgliederung als Entwurf, den Sie prüfen; die Teilbeträge werden nicht auf den Gesamtbetrag aufgeschlagen. Sind Beträge erfasst, aber „nein“ bestätigt, meldet die Software den Widerspruch. Verneinen Sie sowohl sonstige finanzielle Verpflichtungen als auch wesentliche Risiken aus schwebenden Geschäften, setzt sie einen Negativsatz. Für die Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang entfällt die Frage; stellt sie freiwillig einen Anhang auf, behandelt die Software ihn wie den einer kleinen Gesellschaft.
Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, einmal je Konto; danach kostet er 250 € (kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß) oder 5.000 € (groß) je Geschäftsjahr. Die Software erstellt den Anhang; eine Abschlussprüfung ersetzt sie nicht.
Häufige Fragen
Müssen kleine GmbHs sonstige finanzielle Verpflichtungen im Anhang angeben?
Ja. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB zählt die Angaben auf, die kleine Kapitalgesellschaften weglassen dürfen; Nummer 3 des § 285 HGB steht darin, Nummer 3a nicht. Eine kleine GmbH nennt den Gesamtbetrag deshalb immer dann, wenn er für die Beurteilung ihrer Finanzlage von Bedeutung ist, und legt ihn mit dem Anhang offen (§ 326 Abs. 1 HGB).
Muss eine Kleinstkapitalgesellschaft sonstige finanzielle Verpflichtungen unter der Bilanz angeben?
Nein. Verzichtet sie nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang, stehen unter der Bilanz nur die Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB), die Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) und bei einer AG die Angaben zu eigenen Aktien. § 285 Nr. 3a HGB gehört nicht dazu. Zusätzliche Angaben unter der Bilanz verlangt § 264 Abs. 2 Satz 2 und 4 HGB nur, wenn der Abschluss wegen besonderer Umstände sonst kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt; dass er es vermittelt, wird beim Kleinstabschluss vermutet (Satz 5). Stellt sie freiwillig einen Anhang auf, gelten über § 267a Abs. 2 HGB die Regeln für kleine Gesellschaften.
Was unterscheidet Haftungsverhältnisse von sonstigen finanziellen Verpflichtungen?
Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB sind Einstandspflichten für Verbindlichkeiten oder Leistungen anderer – Bürgschaften, Wechselobligo, Gewährleistungsverträge, Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Sonstige finanzielle Verpflichtungen sind eigene künftige Zahlungen aus Verträgen wie Miete oder Leasing. Beide stehen im Anhang, aber getrennt: § 285 Nr. 3a HGB nimmt die nach § 268 Abs. 7 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse ausdrücklich aus.
Gehören Leasingraten zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen?
Ja, wenn das Leasinggut nicht in Ihrer Bilanz steht und die Restverpflichtung für die Finanzlage von Bedeutung ist: Dann sind die ausstehenden Raten bis zum Vertragsende nicht in der Bilanz enthalten und fallen unter § 285 Nr. 3a HGB. Ist das Leasinggut dagegen Ihnen zuzurechnen und bilanziert, ist die Verpflichtung dort als Verbindlichkeit erfasst und wird nicht noch einmal angegeben.
Wie wird der Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3a HGB berechnet?
Das Gesetz schreibt keine Berechnungsmethode vor. Nachvollziehbar ist, je Vertrag die bis zum festen Ende oder frühestmöglichen Kündigungstermin geschuldeten Zahlungen zu addieren und erteilte Investitionsaufträge mit ihrem Auftragswert anzusetzen. Legen Sie fest, ob Sie netto oder brutto und mit oder ohne Abzinsung rechnen, und bleiben Sie dabei. Die Davon-Beträge für Altersversorgung und für verbundene oder assoziierte Unternehmen sind im Gesamtbetrag enthalten.
Was droht, wenn die Angabe im Anhang fehlt?
Wer als Geschäftsführer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gegen § 285 HGB verstößt, handelt nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d HGB ordnungswidrig; die Geldbuße reicht nach § 334 Abs. 3 HGB bis 50.000 € bei Gesellschaften, die nicht kapitalmarktorientiert sind. Geahndet wird nur vorsätzliches Handeln (§ 10 OWiG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben — abgerufen am 04.11.2026
- § 288 HGB – Größenabhängige Erleichterungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung — abgerufen am 04.11.2026
- § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften — abgerufen am 04.11.2026
- § 268 HGB – Bilanzvermerke — abgerufen am 04.11.2026
- § 251 HGB – Haftungsverhältnisse — abgerufen am 04.11.2026
- § 249 HGB – Rückstellungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 271 HGB – Verbundene Unternehmen — abgerufen am 04.11.2026
- § 326 HGB – Erleichterungen bei der Offenlegung — abgerufen am 04.11.2026
- § 334 HGB – Bußgeldvorschriften — abgerufen am 04.11.2026
- Art. 28 EGHGB – Pensionsverpflichtungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 5 EStG – Drohverlustrückstellungen — abgerufen am 04.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.