Kleinst · ohne Anhang
Angaben unter der Bilanz der Kleinstkapitalgesellschaft: Inhalt, Wortlaut, Beispiel
Die Kleinstkapitalgesellschaft darf auf den Anhang verzichten, wenn sie unter der Bilanz genau drei Gruppen von Angaben macht: die Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB), die Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) und – bei einer Aktiengesellschaft – die Angaben zu eigenen Aktien (§ 160 Abs. 3 Satz 2 AktG). Diese Seite geht jede Gruppe Wortlaut für Wortlaut durch, zeigt einen ausgefüllten Block mit Beträgen und trennt ab, was zwar in den Abschluss gehört, aber keine dieser drei Angaben ist. Die Übersicht über alle vier Kleinst-Erleichterungen steht auf der Einstiegsseite.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Drei Angaben ersetzen den Anhang – und nur diese drei
§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet jede Kapitalgesellschaft, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Satz 5 macht davon eine Ausnahme mit Bedingung: Kleinstkapitalgesellschaften „brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie 1. die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, 2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und 3. im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben unter der Bilanz angeben“. Das Wort „wenn“ trägt die ganze Regel: Die Befreiung gibt es nur im Tausch gegen diese Angaben.
Die Liste ist abschließend: Was §§ 284 bis 288 HGB sonst für den Anhang verlangen, fällt mit ihm weg (Einzelheiten in der Tabelle unten). Eine eigene Pflicht kommt allerdings hinzu: Vermittelt der Abschluss wegen besonderer Umstände kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild, sind die nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB nötigen zusätzlichen Angaben ebenfalls unter der Bilanz zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 4 HGB). Für einen so aufgestellten Abschluss vermutet das Gesetz, dass er dieses Bild vermittelt (§ 264 Abs. 2 Satz 5 HGB).
Die Erleichterung knüpft an „den Jahresabschluss“ an. Sie wird also mit jedem Abschluss in Anspruch genommen – oder nicht. Wer in einem Jahr freiwillig einen Anhang aufstellt, folgt den Regeln der kleinen Kapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 2 HGB) und macht die drei Angaben dann im Anhang.
Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 und § 251 HGB im Einzelnen
Was als Haftungsverhältnis gilt, steht in § 251 HGB; wie es anzugeben ist, regelt § 268 Abs. 7 HGB.
- Welche Sachverhalte: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 251 Satz 1 HGB).
- Nur, was nicht schon auf der Passivseite steht: Ist für eine drohende Inanspruchnahme bereits eine Rückstellung oder Verbindlichkeit gebucht, gehört dieser Betrag nicht zusätzlich unter den Strich (§ 251 Satz 1 HGB: „sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind“).
- Haftungsverhältnisse jeweils gesondert: § 251 Satz 1 HGB erlaubt allgemein die Angabe „in einem Betrag“; für Kapitalgesellschaften verlangt § 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB dagegen die Angabe jeweils gesondert, und zwar unter Nennung der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten.
- Zwei Vermerke innerhalb der Angabe: Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind jeweils gesondert zu vermerken (§ 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB).
- Rückgriff ändert nichts: Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen (§ 251 Satz 2 HGB) – etwa eine Rückbürgschaft oder ein Erstattungsanspruch gegen den Hauptschuldner.
- Ort: § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB nennt den Anhang; ohne Anhang verlegt § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 HGB genau diese Angaben unter die Bilanz.
Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB
Die zweite Angabe betrifft Geld, das die Gesellschaft ihren eigenen Organen überlassen hat. § 285 Nr. 9 HGB nennt den Personenkreis: die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung, „jeweils für jede Personengruppe“. Bei einer GmbH mit Beirat werden Geschäftsführung und Beirat also getrennt dargestellt, nicht in einer Summe.
Anzugeben sind nach Buchstabe c „die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse“. Wesentliche Bedingungen sind etwa Laufzeit, Tilgung und Sicherheiten. Der Wortlaut unterscheidet nicht nach dem Anlass: Auch ein Vorschuss auf das Gehalt ist ein Vorschuss. Erlassene Beträge sind gesondert zu nennen – ein Darlehen, auf dessen Rückzahlung verzichtet wurde, verschwindet nicht einfach aus der Angabe.
Nicht hierher gehören die Bezüge der Geschäftsführung: Sie stehen in Buchstabe a und entfallen mit dem Anhang. Für Genossenschaften gilt eine eigene Regel: An die Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 9 HGB treten die Forderungen gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats (§ 338 Abs. 3 HGB), und die Kleinstgenossenschaft macht unter der Bilanz die in § 338 Abs. 4 HGB genannten Angaben.
Beispiel: der ausgefüllte Block einer Kleinst-GmbH zum 31. Dezember 2025
Beispiel: Kleinst-GmbH mit einer Geschäftsführerin, die zugleich Gesellschafterin ist, und einem weiteren Geschäftsführer; Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr.
Die Gesellschaft hat sich am 15. Mai 2025 selbstschuldnerisch für ein Bankdarlehen eines Lieferanten über 40.000 € verbürgt; das Darlehen ist am Stichtag in voller Höhe in Anspruch genommen, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft zeichnet sich nicht ab. Eigene Sicherheiten hat die Gesellschaft dafür nicht gestellt. Am 1. April 2025 hat sie der Gesellschafter-Geschäftsführerin ein unbesichertes Darlehen über 12.000 € zu 4,5 % im Jahr gewährt, zurückzuzahlen in 24 Monatsraten zu 500 € ab Mai 2025. Die Gesellschaft weist das Darlehen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aus. Außerdem mietet sie ihr Büro für 1.500 € im Monat, fest bis Ende 2028.
Gerechnet: Von Mai bis Dezember 2025 sind acht Raten fällig, also 8 × 500 € = 4.000 € zurückgezahlt; am 31. Dezember 2025 stehen 12.000 € − 4.000 € = 8.000 € offen. Davon werden 2026 zwölf Raten (6.000 €) und 2027 vier Raten (2.000 €) fällig.
| Angabe | Norm | Inhalt im Beispiel | Betrag € |
|---|---|---|---|
| Haftungsverhältnis: Bürgschaft | § 268 Abs. 7 Nr. 2, § 251 HGB | selbstschuldnerische Bürgschaft vom 15. Mai 2025 für ein Bankdarlehen eines Lieferanten; keine Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gewährt | 40.000 |
| davon Altersversorgung bzw. gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen | § 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB | keine | 0 |
| Kredit an die Geschäftsführung: gewährt | § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB | 1. April 2025, Zinssatz 4,5 % p. a., 24 Monatsraten zu 500 € ab Mai 2025, unbesichert | 12.000 |
| im Geschäftsjahr zurückgezahlt | § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB | acht Raten Mai bis Dezember 2025 | 4.000 |
| Stand am Abschlussstichtag | § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB | 12.000 € abzüglich 4.000 € | 8.000 |
| Haftungsverhältnisse zugunsten der Geschäftsführung | § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB | keine | 0 |
| Eigene Aktien | § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG | entfällt – die Gesellschaft ist keine Aktiengesellschaft | — |
So liest sich der Block im Abschluss – und was daneben in die Bilanz muss
Als Text unter der Bilanz: „Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7, § 251 HGB): Bürgschaft für ein Bankdarlehen eines Dritten 40.000,00 €; Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten wurden hierfür nicht gewährt. Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB): Darlehen vom 1. April 2025 über 12.000,00 €, Zinssatz 4,5 % p. a., Tilgung in 24 Monatsraten zu 500,00 € ab Mai 2025, ohne Sicherheiten; im Geschäftsjahr zurückgezahlt 4.000,00 €, Stand am 31. Dezember 2025 8.000,00 €. Haftungsverhältnisse zugunsten von Organmitgliedern bestehen nicht.“
Zwei Dinge aus dem Beispiel gehören nicht in diesen Block und stehen trotzdem im Abschluss. Weil die Geschäftsführerin zugleich Gesellschafterin ist, ist das Darlehen auch eine Forderung gegen eine Gesellschafterin. § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt, solche Forderungen gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, und bei Ausweis unter einem anderen Posten diese Eigenschaft zu vermerken. Ohne Anhang bleibt der Vermerk in der Bilanz: beim Posten B. Umlaufvermögen „davon gegen Gesellschafter 8.000 €“. Dazu kommt die Restlaufzeit, denn 2.000 € werden erst 2027 fällig. § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB verlangt den Vermerk „bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten“; wie das bei einer Bilanz wirkt, die Forderungen gar nicht gesondert ausweist, sagt der Wortlaut nicht. Jahresabschluss.io setzt den Vermerk „davon Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 2.000 €“ an den Buchstabenposten, sobald Sie einen Betrag erfassen.
Die Büromiete bis Ende 2028 ist dagegen eine sonstige finanzielle Verpflichtung. Sie wäre nach § 285 Nr. 3a HGB nur im Anhang anzugeben; mit dem Anhang entfällt sie, und unter die Bilanz muss sie nicht.
Was nicht unter die Bilanz gehört – und wohin es stattdessen kommt
| Sachverhalt | Teil der Angaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB? | Was stattdessen gilt |
|---|---|---|
| Bezüge der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9 Buchst. a HGB) | nein | entfällt ohne Anhang |
| Namen der Organmitglieder (§ 285 Nr. 10 HGB) | nein | entfällt ohne Anhang |
| Miet-, Leasing- und andere sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB) | nein | entfällt ohne Anhang |
| Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB) | nein | entfällt; das Register kann sie bei Zweifeln an der Größenklasse anfordern (§ 329 Abs. 2 HGB) |
| Vorgänge nach dem Abschlussstichtag (§ 285 Nr. 33 HGB) | nein | entfällt ohne Anhang |
| Vorschlag oder Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 285 Nr. 34 HGB) | nein | entfällt im Abschluss; die Gesellschafter beschließen trotzdem darüber (§ 42a Abs. 2 GmbHG) |
| Zusätzliche Angaben wegen besonderer Umstände (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB) | nein, aber eigene Pflicht | unter der Bilanz (§ 264 Abs. 2 Satz 4 HGB) |
| Firma, Sitz, Registergericht, Registernummer, Liquidation (§ 264 Abs. 1a HGB) | nein | im Jahresabschluss selbst |
| Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG) | nein | gesonderter Ausweis oder Vermerk in der Bilanz |
| Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB) | nein | Vermerk beim gesondert ausgewiesenen Posten |
Folgen fehlender oder falscher Angaben
- Die Befreiung greift nicht: Ohne die Angaben ist die Bedingung des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nicht erfüllt; dann gilt die Grundregel des Satzes 1, und der Abschluss ist ohne Anhang unvollständig.
- Bußgeld bei Vorsatz: In Betracht kommt eine Ordnungswidrigkeit, denn § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d HGB erfasst Verstöße bei Aufstellung oder Feststellung gegen § 268 Abs. 7 HGB und gegen § 285 HGB „über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben“; die Geldbuße reicht bis 50.000 € (§ 334 Abs. 3 HGB). Geahndet wird nur vorsätzliches Handeln (§ 10 OWiG). Das Bundesamt für Justiz prüft nach eigener Darstellung bei veröffentlichten Abschlüssen, ob ein Bußgeldverfahren wegen Inhalts- oder Formverstößen durchzuführen ist.
- Prüfung durch das Register: Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt wurden (§ 329 Abs. 1 HGB), und unterrichtet bei unvollständigen Unterlagen das Bundesamt für Justiz (§ 329 Abs. 4 HGB).
- Zweifel an der Größenklasse: Hält das Register die Kleinst-Erleichterungen für zu Unrecht genutzt, kann es Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl anfordern; ohne fristgemäße Mitteilung gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen (§ 329 Abs. 2 HGB).
Sonderfälle und Ihre eigene Prüfung
Aktiengesellschaft
Der Wortlaut nennt die dritte Angabe nur für die Aktiengesellschaft. Ob die KGaA mitgemeint ist, sagt er nicht ausdrücklich; für sie gilt § 160 AktG über § 278 Abs. 3 AktG sinngemäß, und der Regierungsentwurf nannte sie ausdrücklich mit (BT-Drs. 17/11292, S. 7 und 16). Anzugeben sind Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, aber nach Abs. 3 Satz 2 beschränkt auf eigene Aktien, die die Gesellschaft selbst oder ein anderer für ihre Rechnung erworben hat und hält – also Zahl, Betrag des Grundkapitals und Anteil, für erworbene Aktien Zeitpunkt und Gründe des Erwerbs, bei Erwerb oder Veräußerung im Geschäftsjahr auch der Preis. Über die Verwendung des Erlöses braucht sie nicht zu berichten.
Unterlagen, die Sie durchsehen
Bürgschafts- und Garantieurkunden, Sicherungsverträge für Kredite Dritter, Darlehens- und Vorschussvereinbarungen mit Geschäftsführung, Beirat oder Aufsichtsrat, die Kontoauszüge mit den Tilgungen und etwaige Verzichtserklärungen. Gleichen Sie die Restschulden am Stichtag mit dem Konto in der Buchhaltung ab.
Wann die Kanzlei übernimmt
Droht die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, stellt sich die Frage nach einer Rückstellung – dann verschiebt sich der Betrag von unter den Strich auf die Passivseite. Auch Zins, Sicherheit und steuerliche Behandlung eines Darlehens an eine Gesellschafter-Geschäftsführerin klären Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei, bevor Sie den Abschluss feststellen.
So führt die Software die Angaben
Für eine Kleinstkapitalgesellschaft gilt in Jahresabschluss.io die Befreiung, bis Sie ausdrücklich einen Anhang wählen; die Wahl bestätigen Sie für jedes Geschäftsjahr. Statt des Anhang-Fragebogens erfassen Sie Haftungsverhältnisse je Art mit Betrag, Vorschüsse und Kredite getrennt nach Geschäftsführung und Aufsichtsorgan und bei AG, KGaA und SE die eigenen Aktien. Eine Fehlanzeige wie „Es bestehen keine Haftungsverhältnisse.“ erscheint erst, wenn Sie die Angaben gespeichert und damit bestätigt haben; vorher steht im Abschluss ein markierter Platzhalter „[BITTE ERGÄNZEN: …]“. Registergericht, Registernummer und eine Liquidation kommen aus den Stammdaten. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos (einmal je Konto), danach kostet er für eine Kleinstkapitalgesellschaft 250 € je Geschäftsjahr; die Hinterlegungsdatei reichen Sie selbst beim Unternehmensregister ein.
Häufige Fragen
Muss ich „keine Haftungsverhältnisse“ ausdrücklich unter die Bilanz schreiben?
§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verlangt die Angaben, schreibt aber keine Fehlanzeige vor. Eine Fehlanzeige wie „Haftungsverhältnisse bestehen nicht.“ zeigt Lesern und Gesellschaftern, dass die Angabe geprüft und nicht vergessen wurde; sie darf aber nur stehen, wenn es wirklich keine Bürgschaften, Wechsel, Gewährleistungsverträge oder Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 251 HGB) gibt.
Gehören die Geschäftsführerbezüge unter die Bilanz?
Nein. § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 HGB verweist nur auf § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB, also auf Vorschüsse, Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten der Organmitglieder. Die Gesamtbezüge stehen in Buchstabe a und entfallen bei einer Kleinstkapitalgesellschaft ohne Anhang.
Reicht ein Gesamtbetrag für alle Haftungsverhältnisse?
Für Kapitalgesellschaften nicht. § 251 Satz 1 HGB erlaubt zwar allgemein die Angabe in einem Betrag, § 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB verlangt aber, die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert und unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken (Nr. 3).
Was passiert, wenn die Angaben unter der Bilanz fehlen?
Dann ist die Bedingung der Anhang-Befreiung nicht erfüllt (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB „wenn“), und der Abschluss ist ohne Anhang unvollständig. Vorsätzliche Verstöße gegen § 268 Abs. 7 oder § 285 HGB sind nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d HGB ordnungswidrig und mit Geldbuße bis 50.000 € bedroht (§ 334 Abs. 3 HGB).
Gilt das alles auch für die UG (haftungsbeschränkt)?
Ja, die UG ist eine GmbH (§ 5a GmbHG) und macht als Kleinstkapitalgesellschaft dieselben Angaben unter der Bilanz. Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist eine Pflicht zur Bilanzierung im Eigenkapital, aber keine der drei Angaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB.
Darf ich trotz Kleinst-Status einen Anhang aufstellen?
Ja. Die Befreiung ist ein Wahlrecht. Wer einen Anhang aufstellt, wendet die Regeln für kleine Kapitalgesellschaften an (§ 267a Abs. 2 HGB) und macht die Haftungsverhältnisse und Organkredite dann im Anhang (§ 268 Abs. 7 Nr. 1, § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 264 HGB – Anhang-Befreiung, Registerangaben, besondere Umstände — abgerufen am 03.11.2026
- § 268 HGB – Haftungsverhältnisse, Restlaufzeitvermerke — abgerufen am 03.11.2026
- § 251 HGB – Haftungsverhältnisse — abgerufen am 03.11.2026
- § 285 HGB – Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder — abgerufen am 03.11.2026
- § 160 AktG – eigene Aktien — abgerufen am 03.11.2026
- § 42 GmbHG – Ausweis gegenüber Gesellschaftern — abgerufen am 03.11.2026
- § 329 HGB – Prüfung durch das Register — abgerufen am 03.11.2026
- § 334 HGB – Bußgeldvorschriften — abgerufen am 03.11.2026
- § 10 OWiG – Vorsatz und Fahrlässigkeit — abgerufen am 03.11.2026
- § 338 HGB – Kleinstgenossenschaft — abgerufen am 03.11.2026
- Bundesamt für Justiz – Jahresabschlüsse (Inhalts- und Formverstöße) — abgerufen am 03.11.2026
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