Bewirtung
Bewirtungskosten in der EÜR: 70 Prozent absetzen, Vorsteuer voll
Ein Geschäftsessen mit einem Kunden ist betrieblich veranlasst – trotzdem erkennt das Finanzamt die Kosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe an. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG kürzt den Abzug pauschal um 30 Prozent, und der Nachweis muss stimmen. Bei der Umsatzsteuer sieht es besser aus: Die Vorsteuer bleibt zu 100 Prozent abziehbar. Diese Seite zeigt, wie Sie Bewirtungskosten in der EÜR korrekt behandeln – mit Nachweispflichten, Angemessenheitsgrenze und Rechenbeispiel.
70 Prozent bei der Einkommensteuer, 100 Prozent bei der Vorsteuer
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nur in Höhe von 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen mindern. Die restlichen 30 Prozent sind nicht abziehbar – der Gesetzgeber unterstellt einen privaten Mitgenuss.
Umsatzsteuerlich gilt eine andere Logik: § 15 Abs. 1a UStG schließt den Vorsteuerabzug zwar für viele nicht abziehbare Aufwendungen aus, nimmt Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG aber ausdrücklich davon aus. Die Vorsteuer aus einer ordnungsgemäßen Bewirtungsrechnung ist deshalb in voller Höhe abziehbar – auch auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-Prozent-Anteil.
Angemessen und geschäftlich veranlasst
Abziehbar sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind. Ein bodenständiges Geschäftsessen ist unproblematisch; ein aufwändiges Luxusmenü kann das Finanzamt kürzen, soweit es den betrieblichen Rahmen sprengt.
Geschäftlich veranlasst ist die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden oder Interessenten. Rein betrieblich veranlasste Bewirtungen – etwa von Arbeitnehmern bei einer internen Besprechung – unterliegen nicht der 70-Prozent-Grenze, sondern sind grundsätzlich voll abziehbar. Die Einordnung entscheidet also über die Höhe des Abzugs.
Der Nachweis: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Höhe
- Ort und Tag der Bewirtung – regelmäßig ergibt sich das aus der maschinell erstellten Restaurantrechnung
- Teilnehmer der Bewirtung – alle bewirteten Personen namentlich, einschließlich des Gastgebers
- Anlass der Bewirtung – konkret und geschäftsbezogen (nicht bloß „Geschäftsessen“), damit die betriebliche Veranlassung erkennbar ist
- Höhe der Aufwendungen – die Rechnung selbst; bei Bewirtung in einer Gaststätte genügt neben der Rechnung die Angabe von Anlass und Teilnehmern
- Bewirtungsrechnung nach § 14 UStG – maschinell erstellt und registriert; bei Beträgen über der Kleinbetragsgrenze mit Name und Anschrift des Bewirtenden
Beispiel: die 70/30-Rechnung
Sie laden einen Kunden zum Essen ein. Die Rechnung lautet über 119 Euro brutto, darin enthalten 19 Euro Umsatzsteuer, der Nettobetrag also 100 Euro. Die Vorsteuer von 19 Euro ziehen Sie in voller Höhe ab (§ 15 Abs. 1a UStG).
Vom Nettobetrag von 100 Euro sind 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar, also 70 Euro; die übrigen 30 Euro mindern den Gewinn nicht. In der Anlage EÜR gehören die 70 Euro zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, die 30 Euro werden dem Gewinn nicht zugerechnet. Unser EÜR-Modul erkennt Bewirtungsbelege, bucht die 70/30-Aufteilung automatisch und zieht die volle Vorsteuer – Sie müssen die Prozentsätze nicht selbst rechnen.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Bewirtungskosten sind abziehbar?
70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen mindern den Gewinn (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die übrigen 30 Prozent sind ertragsteuerlich nicht abziehbar.
Kann ich die Vorsteuer voll abziehen?
Ja. § 15 Abs. 1a UStG nimmt Bewirtungskosten vom Vorsteuer-Ausschluss ausdrücklich aus. Aus einer ordnungsgemäßen Bewirtungsrechnung ist die Vorsteuer zu 100 Prozent abziehbar – auch auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-Prozent-Anteil.
Welche Angaben verlangt der Bewirtungsnachweis?
Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügt neben der maschinell erstellten Rechnung die Angabe von Anlass und Teilnehmern.
Gilt die 70-Prozent-Grenze auch für die Bewirtung von Mitarbeitern?
Nein. Die Kürzung betrifft die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Rein betrieblich veranlasste Bewirtungen, etwa von Arbeitnehmern bei internen Besprechungen, sind grundsätzlich voll abziehbar.
Reicht ein einfacher Kassenbon?
Für kleine Beträge kann eine Kleinbetragsrechnung genügen. Wichtig ist, dass die Rechnung maschinell erstellt und registriert ist und der Bewirtungsnachweis mit Teilnehmern und Anlass ergänzt wird. Ein handschriftlicher Eigenbeleg allein trägt den Abzug nicht.