Geschenke

Geschenke an Geschäftspartner: die 50-Euro-Grenze in der EÜR

Ein Präsent zum Firmenjubiläum, ein Wein zu Weihnachten, eine Aufmerksamkeit für einen guten Kunden – Geschenke an Geschäftspartner sind üblich, steuerlich aber streng geregelt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG lässt sie nur bis 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr zum Betriebsausgabenabzug zu, und das nur bei gesonderter Aufzeichnung. Diese Seite erklärt, warum es eine Freigrenze und kein Freibetrag ist, wie die Pauschalsteuer nach § 37b EStG funktioniert und wie Sie Geschenke in der EÜR richtig verbuchen.

Freigrenze, nicht Freibetrag – der entscheidende Unterschied

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG lässt Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nur dann als Betriebsausgabe zu, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist das gesamte Geschenk nicht abziehbar – nicht nur der übersteigende Teil.

Ein Freibetrag würde dagegen den Betrag bis 50 Euro immer freistellen und nur den Rest belasten. Genau das ist hier nicht der Fall. Deshalb lohnt es sich, die Grenze im Blick zu behalten und mehrere Zuwendungen an denselben Empfänger über das Jahr zusammenzurechnen.

Ob die 50 Euro netto oder brutto gelten, hängt vom Vorsteuerabzug ab: Ist der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt, zählt der Nettowert ohne Umsatzsteuer. Ist er es nicht – etwa als Kleinunternehmer nach § 19 UStG –, ist der Bruttobetrag maßgeblich.

Gesonderte Aufzeichnung ist Pflicht

Selbst wenn das Geschenk unter 50 Euro bleibt, ist der Abzug an eine formale Bedingung geknüpft: § 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Geschenke gehören also auf ein eigenes Konto oder in eine eigene Spalte – nicht einfach unter die allgemeinen Ausgaben.

Fehlt diese gesonderte Aufzeichnung, versagt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug, auch wenn das Geschenk inhaltlich zulässig gewesen wäre. Neben dem Betrag sollten Sie den Empfänger festhalten, damit sich die Jahresgrenze je Person nachvollziehen lässt.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Warum überhaupt versteuern?

Ein betrieblich veranlasstes Geschenk ist beim Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme. Damit der Beschenkte sich nicht darum kümmern muss, kann der Schenkende die Steuer übernehmen.

30 Prozent pauschal

§ 37b EStG erlaubt dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen einheitlich mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent zu erheben (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Das Wahlrecht übt der Schenkende aus, nicht der Empfänger.

Obergrenze 10.000 Euro

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Abzug der Pauschalsteuer

Die pauschale Steuer teilt das Schicksal des Geschenks: Ist das Geschenk als Betriebsausgabe abziehbar (unter 50 Euro), ist es auch die Pauschalsteuer. Ist das Geschenk nicht abziehbar, ist auch die Pauschalsteuer nicht abziehbar.

Beispiel: zwei Geschenke an denselben Kunden

Sie schenken einem Geschäftspartner im Frühjahr einen Bildband für 28 Euro netto und im Dezember eine Flasche Wein für 19 Euro netto. Zusammen sind das 47 Euro – die Freigrenze von 50 Euro ist eingehalten, beide Geschenke sind abziehbar, sofern Sie sie gesondert aufgezeichnet haben.

Kommt im Herbst noch ein Kalender für 8 Euro hinzu, liegt die Summe bei 55 Euro. Jetzt ist die Freigrenze überschritten – und weil es eine Freigrenze ist, entfällt der Abzug für alle drei Zuwendungen an diesen Empfänger, nicht nur für die letzten 5 Euro. In unserem EÜR-Modul führen Sie Geschenke auf einem eigenen Konto, sodass die Summe je Empfänger sichtbar bleibt und unsere KI Sie warnt, bevor die Grenze reißt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Geschenkgrenze in der EÜR?

50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug für die gesamten Zuwendungen an diesen Empfänger, nicht nur für den übersteigenden Teil.

Gilt die 50-Euro-Grenze netto oder brutto?

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zählt der Nettowert ohne Umsatzsteuer. Wer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – etwa Kleinunternehmer nach § 19 UStG –, muss den Bruttobetrag ansetzen.

Muss ich Geschenke gesondert aufzeichnen?

Ja. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, Geschenke einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Ohne diese gesonderte Aufzeichnung versagt das Finanzamt den Abzug – selbst wenn das Geschenk unter 50 Euro bleibt.

Was bringt die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?

Der Schenkende kann die Einkommensteuer des Empfängers pauschal mit 30 Prozent übernehmen, sodass das Geschenk für den Beschenkten steuerfrei bleibt. Ausgeschlossen ist die Pauschalierung, soweit die Zuwendung 10.000 Euro je Empfänger und Jahr übersteigt.

Sind Streuartikel und Werbegeschenke auch betroffen?

Sehr geringwertige Werbeartikel gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Geschenke im engeren Sinne und fallen nicht unter die 50-Euro-Grenze. Für die Abgrenzung kommt es auf Wert und Verteilung an; im Zweifel hilft die Steuerberatung.