Anlage EÜR
Anlage EÜR ausfüllen: Schritt für Schritt durch das Formular
Wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, gibt seine Gewinnermittlung auf der amtlichen Anlage EÜR ab. Für Einzelunternehmer, Freiberufler und die GbR ist das der einfachste Weg zum Gewinn – ganz ohne doppelte Buchführung und Bilanz. Trotzdem hat das Formular seine Tücken: Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung und Abschreibungen sind die drei Stellen, an denen die meisten Fehler passieren. Diese Seite führt Sie durch den Aufbau der Anlage EÜR und zeigt, worauf Sie beim Ausfüllen achten müssen.
Was die Anlage EÜR ist – und wer sie abgeben darf
Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht allen offen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen. Das trifft auf die meisten Freiberufler zu – sie sind unabhängig von ihrer Größe nie nach § 141 AO buchführungspflichtig – sowie auf gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterhalb der Grenzen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.
Maßgeblich ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG: Betriebseinnahmen zählen in dem Jahr, in dem das Geld eingeht, Betriebsausgaben in dem Jahr, in dem sie abfließen. Wann die Rechnung gestellt oder empfangen wurde, spielt anders als in der Bilanz keine Rolle. Eine Ausnahme sind abnutzbare Anlagegüter: Sie werden nicht im Zahlungsjahr voll abgezogen, sondern über die Abschreibung verteilt.
Der Aufbau des Formulars
Betriebseinnahmen
Zuerst erfassen Sie alle Einnahmen: Umsatzerlöse, vereinnahmte Umsatzsteuer, Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen, private Nutzungsanteile (etwa beim Firmenwagen) und sonstige betriebliche Einnahmen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG tragen ihre Erlöse ohne Umsatzsteuer ein.
Betriebsausgaben
Es folgen die Ausgaben, nach Arten gegliedert: Waren und Material, Personal, Raumkosten, Abschreibungen, Kfz-Kosten, Reisekosten, beschränkt abziehbare Ausgaben (Geschenke, Bewirtung) sowie die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer. Jede Ausgabe muss betrieblich veranlasst und belegt sein.
Gewinnermittlung
Aus Einnahmen minus Ausgaben ergibt sich der steuerliche Gewinn. Hinzu kommen Korrekturen wie der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, nicht abziehbare Betriebsausgaben und Hinzurechnungen. Das Ergebnis fließt in die Einkommensteuererklärung ein.
Anlage AVEÜR – das Anlagenverzeichnis
§ 4 Abs. 3 EStG verlangt, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die Anlage AVEÜR bildet dieses Verzeichnis ab und zeigt Zugänge, Abschreibungen und Restbuchwerte.
Die drei häufigsten Stolperfallen
An diesen Stellen unterlaufen die meisten Fehler beim Ausfüllen der Anlage EÜR:
- Umsatzsteuer als Einnahme und Ausgabe: In der EÜR gilt die Bruttomethode. Die von Ihren Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme, die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer und die ans Finanzamt überwiesene Umsatzsteuer sind Betriebsausgaben. Wer die Umsatzsteuer einfach weglässt, verzerrt sein Ergebnis. Nur Kleinunternehmer nach § 19 UStG rechnen ganz ohne Umsatzsteuer.
- Kfz-Kosten und Privatnutzung: Beim gemischt genutzten Firmenwagen sind die Gesamtkosten Betriebsausgabe, der private Nutzungsanteil aber als Betriebseinnahme gegenzurechnen – über die 1-%-Regelung oder ein Fahrtenbuch. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen zusätzlich der Abzugsbeschränkung.
- Abschreibung statt Sofortabzug: Ein Computer, eine Maschine oder Büromöbel über der GWG-Grenze werden nicht im Kaufjahr voll abgezogen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Nur geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgesetzt werden; die Nutzungsdauern stehen in der amtlichen AfA-Tabelle.
Anlage EÜR und AVEÜR aus einer Software
Unser EÜR-Modul erstellt die Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR direkt aus Ihren laufenden Buchungen und dem Anlagenverzeichnis – mit den amtlichen Zeilennummern des Formulars, sodass Sie jede Zahl nachvollziehen können. Die laufende Erfassung ist enthalten: Bankanbindung, Belegerfassung durch unsere KI, Rechnungsschreibung, Kassenbuch und Anlagegüter mit automatischer Abschreibung, ohne dass Sie ein zusätzliches Buchhaltungs-Abo brauchen.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie GbR und PartG werden unterstützt. Eine KI-Prüfung weist auf mögliche Fehler bei der Kontenzuordnung hin und gibt Hinweise zur Steueroptimierung, etwa zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Das Modul kostet 99 Euro im Monat, lässt sich aber 14 Tage kostenlos testen – ohne Zahlungsdaten und ohne automatische Verlängerung.
Häufige Fragen
Wer darf seinen Gewinn per Anlage EÜR ermitteln?
Alle, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und keine Bücher führen. Freiberufler dürfen das unabhängig von ihrer Größe, gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterhalb von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO).
Gehört die Umsatzsteuer in die EÜR?
Ja, bei umsatzsteuerpflichtigen Betrieben nach der Bruttomethode: Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme, die gezahlte Vorsteuer und die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer sind Betriebsausgaben. Nur Kleinunternehmer nach § 19 UStG lassen die Umsatzsteuer außen vor.
Kann ich einen neuen Laptop sofort voll absetzen?
Nur, wenn er unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt. Darüber wird er über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben und im Anlagenverzeichnis (Anlage AVEÜR) geführt. Die Nutzungsdauern finden Sie in der amtlichen AfA-Tabelle.
Was ist die Anlage AVEÜR?
Das Anlagenverzeichnis zur Anlage EÜR. § 4 Abs. 3 EStG verlangt, alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungstag und Anschaffungs- oder Herstellungskosten laufend zu erfassen. Die Anlage AVEÜR zeigt Zugänge, Abgänge, Abschreibungen und Restbuchwerte.
Muss ich für die EÜR doppelte Buchführung machen?
Nein. Die Einnahmenüberschussrechnung ist gerade die vereinfachte Gewinnermittlung ohne Bilanz und ohne doppelte Buchführung. Es genügt eine geordnete Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) plus das Anlagenverzeichnis.