Arbeitszimmer
Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale: Was ist günstiger?
Viele Selbständige arbeiten ganz oder teilweise von zu Hause. Steuerlich gibt es dafür zwei Wege: den Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und die Tagespauschale für das Homeoffice nach Nr. 6c. Welcher Weg gilt, hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Seite ordnet beide Regelungen ein und gibt eine klare Entscheidungshilfe.
Das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Bildet ein abgeschlossenes, nahezu ausschließlich betrieblich genutztes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen abziehbar. Sie haben dann ein Wahlrecht: Entweder Sie ziehen die tatsächlichen Kosten – anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung, Renovierung – in voller Höhe ab, oder Sie setzen die Jahrespauschale von 1.260 Euro an.
Der Mittelpunkt bestimmt sich qualitativ danach, wo Sie die für Ihren Beruf prägenden Tätigkeiten ausüben – nicht allein nach der Zahl der Stunden. Bei vielen Beratern, Autoren, Programmierern oder Online-Händlern liegt der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer. Die Jahrespauschale von 1.260 Euro wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt.
Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit – oder haben Sie gar kein abgetrenntes Arbeitszimmer, sondern arbeiten am Küchentisch –, greift die Tagespauschale. Für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben, können Sie 6 Euro abziehen, höchstens 1.260 Euro im Jahr.
Die 1.260 Euro sind bei 6 Euro genau 210 Arbeitstage. Die Tagespauschale deckt die gesamte häusliche Arbeit pauschal ab; ein zusätzlicher Abzug der tatsächlichen Raumkosten ist an diesen Tagen nicht möglich. Jahrespauschale und Tagespauschale lassen sich nicht für denselben Zeitraum kombinieren – Sie entscheiden sich für einen Weg.
Entscheidungshilfe
Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt
Dann haben Sie die Wahl: tatsächliche Kosten unbegrenzt oder Jahrespauschale 1.260 Euro. Liegen Ihre echten Raumkosten deutlich über 1.260 Euro und lassen sie sich belegen, ist der Einzelnachweis günstiger. Sonst ist die Jahrespauschale die einfachere Lösung.
Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt
Dann kommt nur die Tagespauschale in Betracht: 6 Euro je überwiegend zu Hause gearbeitetem Tag, maximal 1.260 Euro. Zählen Sie Ihre Homeoffice-Tage – ab rund 210 Tagen ist die Obergrenze erreicht.
Kein abgetrenntes Arbeitszimmer
Auch ohne separaten Raum ist die Tagespauschale möglich. Sie ist gerade für die Fälle gedacht, in denen kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt.
Mischfall über das Jahr
Ändern sich die Verhältnisse unterjährig, wird monatsweise abgegrenzt. Die Jahrespauschale wird für Monate ohne Voraussetzungen gekürzt; für die übrigen Tage kann die Tagespauschale greifen – aber nie doppelt für denselben Zeitraum.
In der EÜR erfassen
In der Anlage EÜR gehören sowohl die Arbeitszimmerkosten als auch die Tagespauschale zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben und werden dort gesondert ausgewiesen. Wichtig: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Tagespauschale sind nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt aufzuzeichnen.
Unser EÜR-Modul führt beide Größen auf eigenen Konten und übernimmt sie an die richtige Stelle des Formulars. Bei der Tagespauschale genügt es, die Homeoffice-Tage festzuhalten; die 6 Euro und die Jahresgrenze von 1.260 Euro rechnet die Software. So sehen Sie, welcher Weg für Ihr Jahr das bessere Ergebnis bringt.
Häufige Fragen
Wann darf ich ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?
Wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dann können Sie die tatsächlichen Kosten in voller Höhe oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro abziehen.
Wie hoch ist die Homeoffice-Tagespauschale?
6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, höchstens 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Das entspricht 210 Tagen zu je 6 Euro.
Kann ich Jahrespauschale und Tagespauschale kombinieren?
Nicht für denselben Zeitraum. Sie entscheiden sich pro Zeitraum für einen Weg. Ändern sich die Verhältnisse unterjährig, wird monatsweise abgegrenzt, aber es gibt keine Doppelberücksichtigung.
Brauche ich für die Tagespauschale ein eigenes Zimmer?
Nein. Die Tagespauschale gilt gerade auch dann, wenn kein abgetrenntes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Maßgeblich ist, dass Sie an dem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben.
Was ist bei mehreren Tätigkeiten der Mittelpunkt?
Der Mittelpunkt bestimmt sich qualitativ nach dem inhaltlichen Schwerpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit, nicht allein nach Stunden. Üben Sie die prägenden Arbeiten im Arbeitszimmer aus, kann es trotz Außenterminen der Mittelpunkt sein.