Bewertung · § 255 HGB

Herstellungskosten nach § 255 HGB: Pflichtbestandteile, Wahlrechte, Grenzen

Sobald Ihr Unternehmen etwas selbst herstellt — unfertige Erzeugnisse, eine eigene Softwarelösung, eine Betriebsvorrichtung —, entscheidet § 255 Abs. 2 HGB darüber, welcher Wert davon in der Bilanz landet. Das Gesetz arbeitet dabei mit zwei Linien: einer Wertuntergrenze aus Pflichtbestandteilen und einer Wertobergrenze, bis zu der weitere Kosten einbezogen werden dürfen. Dazwischen liegt ein echtes Wahlrecht, das auf Ergebnis, Eigenkapital und Steuerbilanz durchschlägt. Diese Seite zieht beide Linien und zeigt, wie Sie den Aktivierungsbetrag in unserer Software in Bilanz und GuV bringen.

Die Wertuntergrenze: was hinein muss

§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB zählt die Bestandteile auf, die einzubeziehen sind. Unterhalb dieser Summe darf nicht aktiviert werden.

  • Materialkosten — die verbrauchten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Fertigungskosten — die Löhne und Leistungen, die unmittelbar in die Herstellung fließen
  • Sonderkosten der Fertigung — Modelle, Werkzeuge, Lizenzen und Ähnliches für den konkreten Auftrag
  • Angemessene Teile der Materialgemeinkosten
  • Angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten
  • Angemessene Teile des fertigungsbedingten Werteverzehrs des Anlagevermögens — also die auf die Fertigung entfallende Abschreibung

Die Wertobergrenze: was hinein darf

§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB erlaubt zusätzlich den Einbezug angemessener Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung — jeweils nur, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Wer dieses Wahlrecht nutzt, aktiviert mehr und weist im Herstellungsjahr ein höheres Ergebnis aus; der Aufwand verlagert sich in die Jahre des Verbrauchs oder der Abschreibung.

Nach oben abgeschlossen wird die Rechnung durch § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB: Forschungskosten und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. Das ist keine Ermessensfrage, sondern ein Verbot. Fremdkapitalzinsen nehmen eine Sonderstellung ein — nach § 255 Abs. 3 HGB dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung verwendet wird, angesetzt werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen. Werden sie aktiviert, ist das im Anhang anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB) — diese Angabe entfällt auch für kleine Kapitalgesellschaften nicht, weil § 288 Abs. 1 HGB sie nicht nennt.

Wo die Herstellungskosten in Ihrem Abschluss auftauchen

Vorräte

Unfertige und fertige Erzeugnisse werden mit ihren Herstellungskosten angesetzt. Die Veränderung des Bestands erscheint im Gesamtkostenverfahren als eigener Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung und verschiebt das Ergebnis in die richtige Periode.

Selbst erstellte Sachanlagen

Eine in Eigenregie gebaute Anlage geht mit ihren Herstellungskosten ins Anlagevermögen. Der Gegenposten sind die anderen aktivierten Eigenleistungen in der GuV — ohne sie stünde der gesamte Aufwand im Herstellungsjahr.

Selbst geschaffene immaterielle Werte

Für Entwicklungskosten gilt zusätzlich § 255 Abs. 2a HGB: Aktiviert werden darf nur die Entwicklung, nicht die Forschung, und nur wenn beide verlässlich voneinander abgrenzbar sind. Ein aktivierter Betrag löst die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB aus.

Der Gleichlauf zur Steuerbilanz

Steuerlich wird derselbe Herstellungskostenbegriff verwendet, mit einer wichtigen Besonderheit: § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG erlaubt, die Kosten der allgemeinen Verwaltung und die sozialen Aufwendungen des § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB auch steuerlich außen vor zu lassen — verlangt aber, dass das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt wird. Wer handelsrechtlich einbezieht, kann sich steuerlich nicht dagegen entscheiden.

Beim selbst geschaffenen immateriellen Anlagevermögen laufen die Rechtskreise dagegen bewusst auseinander: Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB hat steuerlich keine Entsprechung. Wer es nutzt, erzeugt eine Wertdifferenz, die bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zu passiven latenten Steuern nach § 274 HGB führen kann und in der E-Bilanz eine Überleitungsrechnung nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG erfordert.

Was unsere Software übernimmt

  • Die Kalkulation der Herstellungskosten bleibt bei Ihnen — sie beruht auf Ihrer Kostenrechnung, nicht auf der Saldenliste
  • Den ermittelten Betrag erfassen Sie im Schritt „Saldenliste zuordnen“ als manuelle Abschlussbuchung, etwa als Bestandsveränderung oder als andere aktivierte Eigenleistung; die Ausgleichsprüfung läuft automatisch
  • Bilanz, GuV und Anhang rechnen sofort mit — die aktivierten Werte erscheinen im Anlage- oder Umlaufvermögen, der Gegenposten in der GuV
  • Bei aktivierten Fremdkapitalzinsen stellt der Anhang-Fragebogen die Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB — auch für kleine Gesellschaften
  • Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände gibt es das Aktivierung-Modul (150 €/Monat): Zeiterfassung je Projekt, Aktivierungskriterien nach § 248 Abs. 2 HGB und die Herstellungskosten je Vorhaben
  • Die eigenen Bewertungsfestlegungen — welche Gemeinkosten einbezogen werden, mit welchem Schlüssel — lassen sich im Bilanzierungshandbuch-Modul dokumentieren und versionieren

Häufige Fragen

Muss ich Verwaltungskosten in die Herstellungskosten einbeziehen?

Nein, das ist ein Wahlrecht nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB. Pflicht sind nur die in Satz 2 genannten Bestandteile. Wenn Sie das Wahlrecht handelsrechtlich nutzen, müssen Sie es nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG allerdings auch steuerlich so ausüben.

Dürfen Vertriebskosten aktiviert werden?

Nein. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB verbietet den Einbezug von Forschungs- und Vertriebskosten ausdrücklich. Auch Verpackungs- oder Frachtkosten, die dem Vertrieb dienen, gehören nicht in die Herstellungskosten, sondern in den Aufwand der Periode.

Kann ich Fremdkapitalzinsen aktivieren?

Ja, unter den Bedingungen des § 255 Abs. 3 HGB: Das Fremdkapital muss zur Finanzierung der Herstellung verwendet worden sein, und angesetzt werden dürfen nur Zinsen des Herstellungszeitraums. Die Aktivierung ist im Anhang nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB anzugeben — diese Angabe trifft auch kleine Kapitalgesellschaften.

Warum ändert sich mein Jahresergebnis, wenn ich mehr aktiviere?

Weil aktivierte Kosten den Aufwand des laufenden Jahres neutralisieren und ihn über Verbrauch oder Abschreibung in spätere Jahre verlagern. Das Wahlrecht ist damit eine Ergebnisentscheidung. Es unterliegt dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB — jährlicher Wechsel ist kein zulässiges Steuerungsinstrument.

Rechnet die Software die Herstellungskosten aus?

Nein. Die Zuschlagssätze und Schlüssel kommen aus Ihrer Kostenrechnung. Die Software übernimmt die Buchung des Ergebnisses, die Ausgleichsprüfung, die sofortige Wirkung auf Bilanz und GuV und die passenden Anhangfragen. Wer die Projektsicht braucht, findet sie im Aktivierung-Modul.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.