Bewertung · § 240, § 256 HGB
Bewertungsvereinfachungen nach § 240 und § 256 HGB
Nicht jede Schraube muss einzeln bewertet werden. Das HGB kennt drei Vereinfachungen, die den Aufwand bei Inventur und Bewertung spürbar senken: den Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB, die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB und die Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB. Jede ist an Voraussetzungen gebunden, jede wirkt auf das Ergebnis, und nicht jede wird steuerlich anerkannt. Diese Seite ordnet die drei Verfahren, benennt die Grenzen und zeigt, welche Angabe daraus im Anhang wird — und für welche Größenklasse sie entfällt.
Festwert: der Bestand, der nicht jedes Jahr gezählt wird
§ 240 Abs. 3 HGB erlaubt, Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert anzusetzen. Drei Bedingungen müssen dafür zusammenkommen: Der Bestand wird regelmäßig ersetzt, sein Gesamtwert ist für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung, und Größe, Wert und Zusammensetzung unterliegen nur geringen Schwankungen.
Typische Anwendungsfälle sind Werkzeuge, Gerüstteile, Paletten, Hotelwäsche oder Laborglas. Ersatzbeschaffungen werden dann unmittelbar als Aufwand gebucht, statt sie zu aktivieren. Damit der Festwert nicht von der Wirklichkeit abwandert, ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen; weicht der ermittelte Wert erheblich ab, ist der Festwert anzupassen.
Gruppenbewertung und Verbrauchsfolge
Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)
Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Gegenstände und Schulden dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Lifo und Fifo (§ 256 Satz 1 HGB)
Für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften Bestände zuerst verbraucht oder veräußert wurden. Handelsrechtlich sind beide Reihenfolgen zulässig.
Steuerlich nur eine Richtung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG lässt für die Steuerbilanz allein die Lifo-Annahme zu. Wer handelsrechtlich nach Fifo bewertet, muss steuerlich also entweder umrechnen oder auf die Vereinfachung verzichten.
Was die Vereinfachung nicht aushebelt
- Das Niederstwertprinzip bleibt: Am Stichtag ist der niedrigere beizulegende Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB), auch wenn die Verbrauchsfolge einen höheren Wert ergibt
- Die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gilt — das Verfahren wird nicht jährlich nach Ergebniswirkung gewechselt
- Der Festwert setzt nachrangige Bedeutung voraus; für wesentliche Anlagen ist er nicht zulässig
- Die Gruppenbildung verlangt Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit — eine Gruppe aus Beliebigem erfüllt § 240 Abs. 4 HGB nicht
- Die Inventurerleichterungen des § 241 HGB (Stichprobenverfahren, permanente Inventur, vor- oder nachverlagerte Aufnahme) sind eigenständige Wahlrechte und ersetzen die Bewertungsvereinfachung nicht
- Die Vereinfachung entbindet nicht von der Nachvollziehbarkeit: Auswahl der Gruppe, Ermittlung des Durchschnitts und die Herleitung des Festwerts müssen für Dritte prüfbar dokumentiert sein
- Ein einmal gebildeter Festwert läuft nicht unbegrenzt weiter — verändert sich der Bestand dauerhaft nach Menge oder Zusammensetzung, sind die Voraussetzungen des § 240 Abs. 3 HGB neu zu prüfen
Die Angabe im Anhang
Wer eine Bewertungsvereinfachung anwendet, hat das grundsätzlich im Anhang anzugeben: § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB verlangt die Angabe der Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 240 Abs. 4 und § 256 HGB. Für kleine Kapitalgesellschaften entfällt diese Angabe — § 288 Abs. 1 HGB nennt § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB ausdrücklich. Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Befreiung des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen, stellen ohnehin keinen Anhang auf.
Für mittelgroße und große Gesellschaften bleibt die Angabe Pflicht — und sie sollte konkret sein: welches Verfahren, für welche Bestände, seit wann. Eine Formel wie „es werden Bewertungsvereinfachungen angewandt“ erfüllt die Norm nicht. Unabhängig von der Größenklasse gilt: Die Entscheidung für ein Verfahren gehört dokumentiert, weil sie in der Betriebsprüfung und in der Abschlussprüfung erklärt werden muss.
So arbeiten Sie damit in unserer Software
Die Inventur und die Wahl des Verfahrens bleiben bei Ihnen — der Abschluss verarbeitet die Ergebnisse.
- Die Bestandswerte kommen über die Summen- und Saldenliste in den Abschluss; die KI ordnet jedes Konto einer HGB-Position zu, jede Zuordnung ist manuell korrigierbar
- Bestandsveränderungen und Abwertungen erfassen Sie bei Bedarf als manuelle Abschlussbuchung mit Ausgleichsprüfung
- Beim Bestätigen von Bilanz und GuV merkt sich die Software Ihre Kontenzuordnung — im Folgejahr werden nur neue Konten neu zugeordnet
- Der Anhang-Fragebogen stellt die Frage nach den Bewertungsverfahren nur, wenn Ihre Größenklasse sie verlangt
- Die eigenen Festlegungen — welches Verfahren für welche Bestände, mit welcher Begründung — lassen sich im Bilanzierungshandbuch-Modul strukturiert erfassen und als PDF für Steuerberater, Abschlussprüfer und Betriebsprüfung ausgeben
Häufige Fragen
Wie oft muss ich einen Festwert überprüfen?
In der Regel alle drei Jahre durch eine körperliche Bestandsaufnahme. Weicht der dabei ermittelte Wert erheblich vom bisherigen Festwert ab, ist er anzupassen. Ohne diese regelmäßige Kontrolle trägt die Vereinfachung des § 240 Abs. 3 HGB nicht.
Darf ich handelsrechtlich Fifo und steuerlich Lifo anwenden?
Handelsrechtlich sind nach § 256 Satz 1 HGB beide Verbrauchsfolgen zulässig, steuerlich lässt § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur Lifo zu. Ein Auseinanderfallen ist deshalb möglich, erzeugt aber eine Wertdifferenz, die in die steuerliche Überleitung gehört und bei mittelgroßen und großen Gesellschaften latente Steuern nach § 274 HGB auslösen kann.
Muss eine kleine GmbH die Bewertungsvereinfachung im Anhang angeben?
Nein. § 288 Abs. 1 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften von der Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aus. Für mittelgroße und große Gesellschaften bleibt sie Pflicht. Die Dokumentation der Entscheidung ist davon unabhängig sinnvoll.
Ersetzt eine Bewertungsvereinfachung die Inventur?
Nein. Die Bewertungsvereinfachungen der §§ 240 und 256 HGB betreffen die Bewertung, nicht die Bestandsaufnahme. Erleichterungen für die Inventur selbst regelt § 241 HGB — Stichprobenverfahren, permanente Inventur sowie vor- und nachverlagerte Aufnahme. Beides lässt sich kombinieren, ersetzt einander aber nicht.
Führt die Software die Vorratsbewertung durch?
Nein, die Bewertung entsteht in Ihrer Warenwirtschaft oder Ihrer Inventurliste. Die Software übernimmt die Bestände aus der Saldenliste, ordnet die Konten den HGB-Positionen zu, verarbeitet Ihre Abschlussbuchungen und stellt die Anhangfragen, die Ihre Größenklasse verlangt.
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.