Jahresabschluss.io
ENAnmeldenRegistrieren →

sevDesk · E-Bilanz

sevDesk E-Bilanz: was sevDesk vorbereitet und wie der Datensatz ans Finanzamt kommt

Eine E-Bilanz übermittelt sevDesk nicht: Die Produktübersicht des Herstellers nennt „Vollständige (E-)Bilanz erstellen“ unter der Überschrift „Was kann sevdesk nicht“ und beschreibt nur das Aufbereiten der Daten zur Vorbereitung. Für jede bilanzierende GmbH, UG oder jeden bilanzierenden Kaufmann bleibt die E-Bilanz nach § 5b EStG aber Pflicht. Diese Seite zeigt, welche Bestandteile des amtlichen Datensatzes Sie aus sevDesk mitbringen, wo die sevDesk-Saldenliste nachgebessert werden muss und wie die E-Bilanz hier entsteht und übermittelt wird.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-01

Was sevDesk selbst zur E-Bilanz sagt

Produktübersicht von sevDesk (letztes Update laut Seite 18.03.2026) und Suche in der Hilfe, Stand: 1. November 2026.

In der Produktübersicht steht unter der Überschrift „Was kann sevdesk nicht“ als erster Punkt: „Vollständige (E-)Bilanz erstellen, sondern nur die Daten zur Vorbereitung aufbereiten“. Eine Anleitung zur E-Bilanz enthält die sevDesk-Hilfe nicht; die Suche nach dem Begriff führt zu Artikeln über die E-Rechnung. Eine Bilanz-Auswertung gibt es laut dem Hilfeartikel zu Rückstellungen (Softwareversion 1) ebenfalls nicht; dort heißt es, Bilanzkonten ließen sich in sevDesk nicht auswerten.

Was sevDesk liefert, ist die Datengrundlage: die doppelte Buchführung im Tarif Buchhaltung, eine GuV nach der Gliederung des § 275 HGB als Ansicht und PDF, die Summen- und Saldenliste als Beta und den Export aus Kanzlei Software für die Kanzlei. Die Hilfe beschreibt diesen Weg selbst so, dass der Steuerberater mit dem Export die Abschlussarbeiten einschließlich Bilanz erstellt.

Wer die E-Bilanz schuldet und was hineingehört

§ 5b Abs. 1 EStG gilt für jeden, der seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, also für GmbH und UG immer, für Einzelunternehmen nur, wenn sie bilanzieren. Wer mit sevDesk eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung macht, braucht keine E-Bilanz, sondern die Anlage EÜR. Übermittelt werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, bei abweichender Steuerbilanz mit Überleitung oder als eigene Steuerbilanz.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gehören nach § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu. Den Anlagenspiegel führt das BMF-Schreiben vom 10. Juni 2025 weiterhin als Mussfeld, sobald Anlagevermögen vorhanden ist. Das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis als eigener Datenteil kommt erst für Wirtschaftsjahre hinzu, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Fällig ist die E-Bilanz zusammen mit den Ertragsteuererklärungen. Welche Taxonomie gilt, hängt vom Wirtschaftsjahr ab; laut esteuer.de ist die Version 6.10 grundsätzlich für Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, Echtfälle sollen ab dem ERiC-Release im Mai 2027 möglich sein.

Bestandteile des Datensatzes bei sevDesk-Nutzern

Linke Spalte laut sevDesk-Hilfe und Produktseiten, rechte Spalte laut Software.

Woher die Teile der E-Bilanz kommen, wenn die Bücher in sevDesk laufen
BestandteilWas sevDesk dazu bereitstelltWas hier geschieht
Stammdaten (GCD): Firma, Rechtsform, Steuernummer, WirtschaftsjahrUnternehmensdaten unter Einstellungen → UnternehmenStammdaten der Gesellschaft, Firma und Sitz aus dem Handelsregister, ergänzt von Ihnen
Bilanzkeine Bilanz-Auswertung, Bilanzkonten nur begrenzt verfügbaraus der Saldenliste, jedes Konto einer Taxonomieposition zugeordnet
Gewinn- und VerlustrechnungGuV-Ansicht nach § 275 HGB und PDFaus derselben Saldenliste, abgestimmt mit der Bilanz
KontennachweiseSaldenliste Beta, Forderungen und Verbindlichkeiten zusammengefasstjedes Sachkonto mit Saldo, abgeglichen mit den verdichteten Posten
AnlagenspiegelAnlagenübersicht unter Belege → AnlagenSpiegel aus Ihren Werten oder importiert aus Excel oder PDF, abgestimmt mit der Bilanz
Überleitung Handels- zu Steuerbilanznicht beschriebenAbweichungen als Überleitung erfassen oder Steuerbilanz wählen
Übermittlunglaut Produktübersicht nicht im Umfangnach Ihrer Freigabe über ELSTER, mit Transferticket

Beispiel: ein Kontennachweis aus der sevDesk-Liste

Beispiel: Eine GmbH mit SKR03 bucht 2025 in sevDesk. Im Posten sonstige betriebliche Aufwendungen der GuV stehen unter anderem Miete 4210 mit 24.000,00 €, Bewirtungskosten 4650 mit 1.260,00 €, Buchführungskosten 4955 mit 2.400,00 € und Abschluss- und Prüfungskosten 4957 mit 1.800,00 €. Der Kontennachweis listet diese Konten einzeln mit ihrem Saldo, zusammen 29.460,00 €, und die Summe aller Konten unter dem Posten muss den Betrag in der GuV genau ergeben.

Auf der Bilanzseite zeigt sich die Eigenheit der sevDesk-Beta: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stehen dort gesammelt auf 1400, Verbindlichkeiten auf 1600, statt je Kunde und Lieferant. Für den Kontennachweis genügen die Sachkonten mit Salden; Einzelbuchungen und Personenkonten verlangt er nicht. Ein Problem ist dagegen der fehlende Vortrag: Beginnt die Liste ohne Eröffnungswerte, würden Bank und Forderungen im Kontennachweis nur mit der Bewegung des Jahres erscheinen. Klären Sie die Eröffnung deshalb vor der E-Bilanz, über den Vorjahresexport oder die Saldenliste Ihrer Kanzlei.

So entsteht die E-Bilanz hier

  • Datengrundlage: Saldenliste aus sevDesk hochladen oder den Export aus Kanzlei Software einreichen, aus dem unser Team die Saldenliste einrichtet. Liegt der Jahresabschluss schon hier, nutzt die E-Bilanz dessen bestätigten Kontenstand.
  • Zuordnung: Die Software schlägt für jedes Sachkonto eine Position der Taxonomie vor; Sie bestätigen oder ändern jeden Vorschlag.
  • Stammdaten und Bilanzart: GCD vervollständigen und festlegen, ob Sie eine Handelsbilanz mit Überleitung oder eine Steuerbilanz übermitteln.
  • Abstimmung: Kontennachweise gegen Bilanz und GuV, Mussfelder und Summenregeln prüfen, dazu der Anlagenspiegel, wenn Anlagevermögen vorhanden ist.
  • Amtliche Prüfung: den Datensatz mit ERiC prüfen lassen, beliebig oft und ohne Kosten, Hinweise feldgenau bearbeiten.
  • Freigabe und Versand: Sie geben den Datensatz ausdrücklich frei, die Software übermittelt ihn über ELSTER, das Transferticket belegt die Übermittlung. Die Übermittlung kostet 20 € je Wirtschaftsjahr, im Gesamtpaket der Buchhaltung ist sie enthalten.

Was ERiC prüft und was bei Ihnen bleibt

Die ERiC-Prüfung bewertet, ob der Datensatz technisch und formal übermittelt werden kann: Pflichtfelder, Summenbeziehungen, zulässige Werte. Ob ein Ansatz steuerlich richtig ist, etwa eine Rückstellung, eine Abschreibung oder die Abgrenzung eines Aufwands, prüft sie nicht. Diese Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung und, wenn Sie eine haben, bei Ihrer Kanzlei.

Für sevDesk-Daten lohnt ein zweiter Blick auf drei Stellen: Rückstellungen, die sevDesk nicht auswertet und die deshalb oft erst im Abschluss gebucht werden; Abschreibungen, die sevDesk nur linear bucht; und Steuerkonten, weil die Gewerbesteuer laut sevDesk-Hilfe nicht in der sevDesk-GuV erscheint, im Datensatz aber als Aufwand stehen muss.

Kanzlei oder Software: welcher Weg passt

Arbeitet Ihre Kanzlei bereits mit dem Export aus Kanzlei Software aus sevDesk und erstellt den Jahresabschluss in ihrer eigenen Software, übermittelt sie in der Regel auch die E-Bilanz. Dann brauchen Sie diesen Weg nicht, und sevDesk mit Kanzlei-Zugang reicht für Ihren Teil.

Erstellen Sie den Abschluss selbst, allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei hier im Arbeitsbereich, entsteht die E-Bilanz aus denselben Zahlen wie Bilanz und GuV, ohne zweite Erfassung. Hat die Gesellschaft im Jahr gegründet, kommt die Eröffnungsbilanz als eigener Datensatz dazu.

Häufige Fragen

Übermittelt sevDesk die E-Bilanz?

Laut Produktübersicht von sevDesk nicht: Die vollständige (E-)Bilanz steht dort unter „Was kann sevdesk nicht“. sevDesk bereitet die Daten vor, die Übermittlung übernimmt Ihre Kanzlei oder eine andere Software.

Reicht die Summen- und Saldenliste aus sevDesk für die E-Bilanz?

Für die Sachkonten mit Salden ja. Weil die Beta-Liste keine Eröffnungswerte trägt, müssen Sie ab dem zweiten Jahr die Vorträge aus dem Vorjahr ergänzen, sonst stimmen die Bestandskonten im Kontennachweis nicht.

Brauche ich Debitoren- und Kreditorenkonten im Kontennachweis?

Nein. Der Kontennachweis besteht aus den Sachkonten mit ihren Salden; die gesammelten Konten für Forderungen und Verbindlichkeiten aus der sevDesk-Liste genügen dafür.

Ich mache mit sevDesk eine EÜR. Muss ich eine E-Bilanz abgeben?

Nein. Die E-Bilanz betrifft nur Bilanzierer. Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, übermittelt stattdessen die Anlage EÜR.

Was kostet die E-Bilanz hier?

Erstellen und die amtliche ERiC-Prüfung kosten nichts. Die Übermittlung kostet 20 € je Wirtschaftsjahr, im Gesamtpaket der Buchhaltung ist sie enthalten.

Muss der Anlagenspiegel in die E-Bilanz?

Ja, sobald Anlagevermögen vorhanden ist; das BMF führt ihn als Mussfeld. Die Werte aus der sevDesk-Anlagenübersicht übernehmen Sie in den Anlagenspiegel hier.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.