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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer mit Kanzlei Software-Zahlen – auch ohne eigenes Kanzlei Software-Steuerprogramm

Die Körperschaftsteuererklärung erstellt Kanzlei Software laut Hersteller im Kanzleiprogramm Körperschaftsteuer classic, das „relevante Daten aus Kanzlei Software Kanzlei-Rechnungswesen“ übernimmt. Haben Sie selbst kein Kanzlei Software-Steuerprogramm, genügen der Jahresabschluss und die Summen- und Saldenliste Ihrer Kanzlei. Diese Seite zeigt, welche Konten aus Kanzlei Software außerbilanzielle Korrekturen auslösen, wie aus dem Jahresüberschuss das zu versteuernde Einkommen wird und was Sie ergänzen müssen.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 mit Anlagen GK und ZVE) aus dem festgestellten Abschluss.

Stand: 2026-11-01

Was Kanzlei Software für die Körperschaftsteuer bereitstellt

Kanzlei Software beschreibt Körperschaftsteuer classic als Software für die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung von Kapitalgesellschaften, einschließlich Feststellungserklärungen; übermittelt wird über ELSTER, freigegeben über MyDATEV Kanzlei. Die Abwicklung mehrstufiger Organschaften nennt Kanzlei Software nur für die Variante comfort. Die Formulierungen der Produktseite – Mandanten, Kanzlei-Rechnungswesen, MyDATEV Kanzlei – richten sich an Kanzleien.

Die Brücke zwischen Buchhaltung und Erklärung ist der Kontenrahmen: Konten mit dem Kennzeichen „K“ gibt das Kanzlei Software-Rechnungswesen an das Programm Körperschaftsteuer weiter. Für Beteiligungserträge und -aufwendungen nach § 8b KStG vermerkt der Kontenrahmen, dass sie an der Schnittstelle zur Körperschaftsteuer zu 100 % als steuerfrei bzw. nicht abziehbar behandelt werden. Kanzlei Software weist zugleich darauf hin, dass sich Abweichungen ergeben können, weil die Formulare bei Erstellung des Kontenrahmens noch nicht vorlagen. Wer die Erklärung ohne diese Programmverbindung erstellt, braucht deshalb die Salden genau dieser Konten.

Konten aus Kanzlei Software mit außerbilanziellen Korrekturen

Bezeichnungen laut Kanzlei Software-Kontenrahmen 2026; Behandlung laut den Vorbelegungsregeln der Software.

Welche Salden das Einkommen erhöhen
SKR 03SKR 04Kanzlei Software-KontoKorrektur hier
46546644Nicht abzugsfähige Bewirtungskostenvoller Saldo (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG)
46506640Bewirtungskosten30 % als Vorschlag mit Annahme: angemessen, geschäftlicher Anlass – bitte bestätigen
4635, 4636, 46376620, 6621, 6622Geschenke nicht abzugsfähig, auch mit § 37b EStG und pauschaler Steuervoller Saldo (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)
46556645Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskostenvoller Saldo
4320, 2280–22847610, 7640–7644Gewerbesteuer, Nachzahlungen und Erstattungen für Vorjahresaldiert (§ 4 Abs. 5b EStG)
2200, 2203, 22047600, 7603, 7604Körperschaftsteuer, auch für Vorjahre und Erstattungensaldiert (§ 10 Nr. 2 KStG)
22087608Solidaritätszuschlagsaldiert (§ 10 Nr. 2 KStG)
43976437Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelderals Nebenleistung zu Steuern
23856875Nicht abziehbare Hälfte der Aufsichtsratsvergütungenvoller Saldo (§ 10 Nr. 4 KStG)
23806390Zuwendungen, Spenden, steuerlich nicht abziehbarvoller Saldo (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen

Wie das Einkommen ermittelt wird, richtet sich nach § 8 Abs. 1 KStG nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz. Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz, korrigiert um die Abweichungen der Steuerbilanz. Danach kommen die außerbilanziellen Hinzurechnungen: Geschenke über 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr, der nicht abziehbare Teil angemessener Bewirtung von 30 %, Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 EStG), die Gewerbesteuer samt Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG) sowie nach § 10 KStG die Steuern vom Einkommen, Geldstrafen und die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht; in der Saldenliste sind sie nicht zu erkennen, weil sie auf gewöhnlichen Aufwandskonten stehen. Ein Verlustvortrag wird nach § 10d Abs. 2 EStG bis 1 Million € unbeschränkt abgezogen, darüber zu 70 % (Fassung für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027). Der Steuersatz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG bis 2027 15 % und sinkt danach schrittweise bis auf 10 % ab 2032; dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % (§ 4 SolZG). Die Körperschaftsteuer wird auf volle Euro zugunsten der Gesellschaft gerundet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG).

Rechenbeispiel aus einer SKR-03-Saldenliste

Beispiel: GmbH, Veranlagungszeitraum 2025, keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz; Steuersätze Stand: 1. November 2026.

  • Jahresüberschuss laut festgestelltem Abschluss: 120.000,00 €.
  • Hinzurechnung 2200 Körperschaftsteuer (geleistete Vorauszahlungen) 18.000,00 € und 2208 Solidaritätszuschlag 990,00 €.
  • Hinzurechnung 4320 Gewerbesteuer 22.000,00 €, 4654 nicht abzugsfähige Bewirtung 1.400,00 €, 4635 Geschenke 600,00 €, 4397 Verspätungszuschlag 250,00 €.
  • Vorschlag aus 4650 Bewirtungskosten 4.000,00 €: davon 30 %, also 1.200,00 € – als Annahme vorbelegt, die Sie bestätigen oder überschreiben.
  • Zu versteuerndes Einkommen: 164.440,00 €; Körperschaftsteuer 15 %: 24.666,00 €; Solidaritätszuschlag 5,5 %: 1.356,63 €.
  • Abzüglich der Vorauszahlungen (18.000,00 € und 990,00 €) bleibt eine Rückstellung von 6.666,00 € Körperschaftsteuer und 366,63 € Solidaritätszuschlag, zu buchen im SKR 03 auf 2200 und 2208 an 0963 (SKR 04: 7600 und 7608 an 3040).
  • Bucht die Kanzlei diese Rückstellung, sinkt der Jahresüberschuss um 7.032,63 €, und die Hinzurechnung steigt um denselben Betrag – das Einkommen bleibt bei 164.440,00 €.

Was die Saldenliste aus Kanzlei Software nicht verrät

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen, etwa ein überhöhtes Gehalt oder ein zinsloses Darlehen an Gesellschafter: Die Erklärung fragt danach, die Antwort und den Betrag geben Sie.
  • Den verbleibenden Verlustvortrag laut Feststellungsbescheid: Laden Sie die Vorjahreserklärung Ihrer Kanzlei oder den Bescheid optional hoch, dann werden die Vorträge als Vorschlag angeboten.
  • Geldbußen: Ein eigenes Geldbußen-Konto nutzt die Vorbelegung nicht. Übernommen werden die Konten für sonstige nicht abziehbare Aufwendungen (SKR 03 2308, SKR 04 6968) und Konten, deren Bezeichnung auf eine Geldbuße hinweist – prüfen Sie Konten wie „Sonstige Aufwendungen“ selbst.
  • Ob alle Vorauszahlungen bezahlt sind: Gebucht stehen sie auf 2200 bzw. 7600; maßgeblich für die Rückstellung ist der Vorauszahlungsbescheid.
  • Beteiligungserträge nach § 8b KStG und Zuwendungen: Die zugehörigen Anlagen erscheinen nach einer Kurzfrage zu Ihrem Jahr; den Höchstbetrag für Zuwendungen rechnet die Erklärung.

So entsteht die Erklärung hier

Zuerst steht der Jahresabschluss: Sie laden die Saldenliste aus Kanzlei Software hoch, bestätigen die vorgeschlagene Zuordnung zu den HGB-Posten und schreiben Bilanz und GuV fest. Den Jahresüberschuss übernimmt die Körperschaftsteuererklärung aus diesem Abschluss, die außerbilanziellen Korrekturen aus der Saldenliste des Veranlagungszeitraums. Jede vorbelegte Zeile nennt Konto, Saldo und Norm; ein Betrag, den die Quelle nicht trägt, bleibt leer, statt geschätzt zu werden.

Ausfüllen, Berechnung und die amtliche Prüfung kosten nichts. Die direkte Übermittlung gewöhnlicher Fälle der Jahre 2023 bis 2025 kostet 50 €; für 2026 rechnet die Software die Steuer schon vorab, die Erklärung folgt mit dem amtlichen Vordruck. Sonderregime wie die teilweise steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaft nennt die Seite als nicht direkt übermittelbar.

Wann die Kanzlei mit Kanzlei Software der bessere Weg bleibt

Wenn die Kanzlei Abschluss und Erklärungen ohnehin in Kanzlei Software erstellt, übernimmt Körperschaftsteuer classic die Werte unmittelbar aus denselben Buchungen – das ist schwer zu schlagen. Auch bei Organschaft über mehrere Stufen, Umwandlungen, ausländischen Betriebsstätten oder streitigen verdeckten Gewinnausschüttungen ist die Beratung Ihrer Kanzlei der richtige Ort.

Selbst zu erstellen lohnt sich, wenn die Kanzlei nur bucht, wenn Sie den Abschluss hier aufstellen oder die Steuerlast vor dem Jahresgespräch kennen wollen. Ihre Kanzlei kann die vorbereitete Erklärung im Arbeitsbereich prüfen und freigeben.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Kanzlei Software-Steuerprogramm für die Körperschaftsteuer?

Nein. Die Programmverbindung von Kanzlei Software-Rechnungswesen zu Körperschaftsteuer classic ist ein Werkzeug der Kanzlei. Für die Erklärung hier genügen der festgestellte Jahresabschluss und die Summen- und Saldenliste aus Kanzlei Software als Excel- oder CSV-Datei.

Warum schlägt die Software nur 30 % der Bewirtungskosten vor?

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG lässt 70 % angemessener Bewirtung aus geschäftlichem Anlass zum Abzug zu. Auf 4650 bzw. 6640 kann aber auch abziehbare Arbeitnehmerbewirtung stehen; deshalb ist der Wert eine Annahme, die Sie bestätigen. Hat die Kanzlei den nicht abzugsfähigen Teil schon auf 4654 bzw. 6644 umgebucht, wird dieser voll übernommen.

Erkennt die Software verdeckte Gewinnausschüttungen?

Nicht aus den Salden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung steht meist auf einem gewöhnlichen Aufwandskonto. Die Erklärung fragt nach solchen Sachverhalten; den Betrag tragen Sie nach Abstimmung mit Ihrer Kanzlei ein.

Woher kommt der Verlustvortrag aus dem Vorjahr?

Aus dem letzten Feststellungsbescheid. Wurde die Vorjahreserklärung hier abgegeben, ist er schon bekannt; sonst laden Sie die Erklärung der Kanzlei oder den Bescheid hoch oder tragen den Betrag ein.

Ändert sich der Körperschaftsteuersatz?

Ja, später. § 23 Abs. 1 KStG sieht 15 % bis zum Veranlagungszeitraum 2027 vor, dann 14 % für 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032.

Was kostet die Körperschaftsteuererklärung hier?

Das Steuer-Modul, das Ausfüllen und die amtliche Prüfung kosten nichts. Die direkte Übermittlung kostet 50 € je Erklärung; im Gesamtpaket der Buchhaltung sind die Steuererklärungen eines Veranlagungszeitraums enthalten.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.