Kapitalkonten KG
Kapitalkonten der GmbH & Co. KG: welches Konto Eigenkapital ist und welches eine Schuld
Die Kapitalkonten einer GmbH & Co. KG folgen keinem gesetzlichen Schema: Das HGB kennt je Gesellschafter einen Kapitalanteil, dem Gewinne zugeschrieben und von dem Verluste abgeschrieben werden (§ 120 Abs. 2 HGB). Feste und variable Kapitalkonten, Verlustvortrags- und Darlehenskonten entstehen erst durch den Gesellschaftsvertrag. Entscheidend ist, welches Konto Eigenkapital ist – davon hängen der Ausweis nach § 264c HGB und der Verlustausgleich nach § 15a EStG ab. Wie sich die Konten über ein Jahr entwickeln, zeigt die Seite zur Kapitalkontenentwicklung; hier geht es um das Kontenmodell.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-03
Was das HGB seit dem MoPeG zu Kapitalanteilen regelt
Das Gesetz arbeitet mit einem einzigen Kapitalanteil je Gesellschafter. Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter stellen den Jahresabschluss auf und ermitteln dabei für jeden Gesellschafter seinen Anteil am Gewinn oder Verlust nach § 709 Abs. 3 BGB (§ 120 Abs. 1 HGB): vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach den vereinbarten Werten der Beiträge, zuletzt zu gleichen Teilen. Der Gewinn wird dem Kapitalanteil zugeschrieben, der Verlust davon abgeschrieben (§ 120 Abs. 2 HGB). Über § 161 Abs. 2 HGB gilt das auch für die KG.
Die frühere Sonderregel zur Gewinnverteilung in der KG, § 168 HGB, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2024 weggefallen. Für Kommanditisten bleiben vor allem drei Schutzregeln: Hat der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet, muss er der Gesellschaft für einen Fehlbetrag nicht aufkommen (§ 167 HGB mit §§ 136, 149 HGB). Er kann keine Gewinnauszahlung verlangen, solange sein Kapitalanteil durch Verluste unter den geleisteten Einlagebetrag gesunken ist oder dadurch sinken würde (§ 169 Abs. 1 HGB). Und bezogenen Gewinn muss er wegen späterer Verluste nicht zurückzahlen (§ 169 Abs. 2 HGB).
Alles Weitere steht im Gesellschaftsvertrag: wie viele Konten es gibt, was auf welches Konto gebucht wird, ob verzinst wird und was entnommen werden darf. Fehlt eine Regel, bleibt es beim einen Kapitalanteil.
Vier Kapitalkonten und ihre Aufgaben
Die Spalte rechts nennt Konten des Standardkatalogs; welche Nummern Ihre Buchhaltung für Kommanditisten und Komplementäre verwendet, prüfen Sie im eigenen Kontenplan. Ist die Komplementär-GmbH am Kapital nicht beteiligt, hat sie in der KG keinen Kapitalanteil mit Bestand; ihre Vergütungsansprüche stehen bei der KG als Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschafterin.
| Konto | Was darauf gebucht wird (je nach Vertrag) | Trägt Verluste? | Einordnung | Kontenbezeichnung SKR03 / SKR04 |
|---|---|---|---|---|
| Kapitalkonto I (fest) | die vereinbarte Pflichteinlage, bleibt unverändert | nein | Eigenkapital | Kommandit-Kapital 0900 / 2050 |
| Kapitalkonto II (variabel) | stehen gelassene Gewinne, weitere Einlagen | laut Vertrag | Eigenkapital, wenn verlusttragend und nicht frei verfügbar | Kommandit-Kapital 0900 / 2050 (eigenes Unterkonto; 0880 / 2010 gehört zum Block der persönlich haftenden Gesellschafter) |
| Verlustvortragskonto | Verlustanteile; spätere Gewinne bis zum Ausgleich | ja | Eigenkapital (mindernd) | Verlustausgleichskonto 0910 / 2060 |
| Darlehens- oder Verrechnungskonto | entnahmefähige Gewinne, Entnahmen, Vergütungen | nein | Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber dem Gesellschafter | Gesellschafter-Darlehen 0920 / 2070 |
Eigenkapital oder Schuld: der Vertrag zählt, nicht der Kontoname
Wie ein Gesellschafterkonto heißt, sagt nichts über seine Rechtsnatur. Der BFH ermittelt sie aus dem Gesellschaftsvertrag: Ein Konto, auf dem auch Verluste gebucht werden, die stehen gebliebene Gewinne aufzehren können, ist in der Regel Eigenkapital; kann der Kommanditist frei über das Guthaben verfügen, spricht das dagegen (Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 28/23). Im entschiedenen Fall war ein „Kapitalkonto III“ trotz seines Namens kein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG, weil es an Verlusten nicht teilnahm und keiner Verfügungsbeschränkung unterlag.
Für die Handelsbilanz enthält das HGB keine eigene Abgrenzung. Es verlangt, dass Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel gesondert ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden (§ 264c Abs. 1 HGB), und es lässt als Rücklagen nur Beträge zu, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen (§ 264c Abs. 2 Satz 8 HGB). Schreiben Sie deshalb in den Vertrag, ob ein Konto Verluste trägt und ob darüber verfügt werden kann.
Eigenkapitalausweis der KG nach § 264c Abs. 2 HGB
- Das Eigenkapital gliedert sich in Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinn- oder Verlustvortrag sowie Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (§ 264c Abs. 2 Satz 1 HGB).
- Statt des gezeichneten Kapitals stehen die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter, auch zusammengefasst; die Kommanditisten folgen in einer eigenen Summe (§ 264c Abs. 2 Satz 2 und 6 HGB).
- Der Verlust des Geschäftsjahres wird vom Kapitalanteil abgeschrieben (§ 264c Abs. 2 Satz 3 HGB).
- Übersteigt der Verlust den Kapitalanteil, wandert der Rest auf die Aktivseite: als Einzahlungsverpflichtung unter den Forderungen, wenn eine Zahlungspflicht besteht, sonst als nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil nach § 268 Abs. 3 HGB (§ 264c Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB).
- Der Anhang nennt die im Handelsregister eingetragenen, nicht geleisteten Haftsummen (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB); kleine Gesellschaften dürfen diese Angabe weglassen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
- Privatvermögen der Gesellschafter und die darauf entfallenden Aufwendungen und Erträge gehören nicht in den Abschluss der KG (§ 264c Abs. 3 Satz 1 HGB).
Beispiel: Gewinnverteilung und Entnahme bei zwei Kommanditisten
Beispiel: GmbH & Co. KG mit Kommanditist K1 (Pflichteinlage 60.000 €) und Kommanditistin K2 (Pflichteinlage und Haftsumme 40.000 €, voll eingezahlt); die Komplementär-GmbH ist am Kapital nicht beteiligt. Jahresüberschuss 2026: 50.000 €. Vertrag (Annahme): Verteilung 60 : 40 nach Kapitalkonto I; zuerst wird ein Verlustvortragskonto ausgeglichen, vom Rest geht je die Hälfte auf Kapitalkonto II und auf das Darlehenskonto. Kapitalkonto II ist nicht entnahmefähig und wird laut Vertrag mit Verlusten verrechnet; über das Darlehenskonto kann der Gesellschafter frei verfügen.
Stand am 1. Januar 2026: K1 hat Kapitalkonto I 60.000 €, Kapitalkonto II 10.000 € und Darlehenskonto 2.000 €. K2 hat Kapitalkonto I 40.000 €, ein Verlustvortragskonto mit 4.000 € Minus und sonst keine Guthaben. Der Gewinnanteil von K1 beträgt 30.000 €, der von K2 20.000 €.
K1 erhält je 15.000 € auf Kapitalkonto II und Darlehenskonto und entnimmt im Laufe des Jahres 12.000 € vom Darlehenskonto. Bei K2 gleichen zuerst 4.000 € das Verlustvortragskonto aus; von den übrigen 16.000 € gehen 8.000 € auf Kapitalkonto II und 8.000 € auf das Darlehenskonto, von dem sie 5.000 € entnimmt.
Probe: Das Eigenkapital der beiden steigt von 106.000 € (70.000 € und 36.000 €) um die stehen gelassenen 27.000 € auf 133.000 €. Das Darlehenskonto wächst von 2.000 € um 23.000 € und sinkt um die Entnahmen von 17.000 € auf 8.000 €. Stehen gelassener und gutgeschriebener Teil ergeben zusammen den Gewinn von 50.000 €.
Die KG bucht die Entnahme von K1 im SKR04 als Gesellschafter-Darlehen 2070 an Bank 1800 über 12.000 €, im SKR03 als 0920 an 1200. Zur Kontrolle nach § 169 Abs. 1 HGB: Vor der Gewinnzuweisung lag der Kapitalanteil von K2 mit 36.000 € unter ihrer geleisteten Einlage von 40.000 €. Erst nachdem der Gewinn das Verlustvortragskonto ausgeglichen hat, steht die Vorschrift einer Auszahlung nicht mehr entgegen; nach der Entnahme liegt ihr Kapitalanteil bei 48.000 €.
| Konto | K1 € | K2 € |
|---|---|---|
| Kapitalkonto I | 60.000 | 40.000 |
| Kapitalkonto II | 25.000 | 8.000 |
| Verlustvortragskonto | 0 | 0 |
| Summe Eigenkapital (Kapitalanteil) | 85.000 | 48.000 |
| Darlehenskonto (Verbindlichkeit der KG) | 5.000 | 3.000 |
§ 15a EStG: Verlustausgleich nur bis zum Eigenkapitalkonto
Steuerlich darf ein Kommanditist seinen Anteil am Verlust nicht mit anderen Einkünften ausgleichen, soweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). Haftet er am Bilanzstichtag nach § 171 Abs. 1 HGB, weil die eingetragene Einlage die geleistete übersteigt, wird der Ausgleich um diesen Unterschied erweitert (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG). Was nicht ausgeglichen werden darf, wird verrechenbar und mindert spätere Gewinne aus derselben Beteiligung (§ 15a Abs. 2 EStG).
Zum Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG gehören nur Eigenkapitalkonten (BFH, IV R 28/23). Ein Guthaben auf dem Darlehenskonto erweitert das Ausgleichsvolumen nicht. Rechnung mit den Zahlen oben, vereinfacht ohne Ergänzungs- und Sonderbilanzen: Fiele auf K2 im Jahr 2027 ein Verlustanteil von 60.000 €, wären 48.000 € ausgleichsfähig und 12.000 € verrechenbar. Ihr Darlehensguthaben von 3.000 € zählt nicht mit, und eine Erweiterung nach Satz 2 entfällt, weil ihre Haftsumme eingezahlt ist.
Wann Sie die Kanzlei bei den Kapitalkonten hinzuziehen
- Ein Kapitalkonto wird negativ, oder ein Kommanditist entnimmt Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt – im zweiten Fall gilt die Einlage insoweit gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB).
- Der Gesellschaftsvertrag regelt nicht eindeutig, ob ein Konto Verluste trägt oder frei verfügbar ist.
- Es gibt Ergänzungs- oder Sonderbilanzen, etwa nach einem Anteilskauf oder für Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der KG überlässt.
- Gesellschafter treten ein oder aus, oder Anteile werden verschenkt oder vererbt.
- Die Komplementär-GmbH soll künftig am Kapital beteiligt werden, oder die KG soll Anteile an ihrer Komplementärin halten (§ 264c Abs. 4 HGB).
Kapitalkonten im Jahresabschluss-Modul
Für die GmbH & Co. KG führt Jahresabschluss.io die Kapitalkonten je Gesellschafter als eigenen Schritt, auf Wunsch aufgeteilt in Kapitalkonto I, Kapitalkonto II, Verlustvortragskonto und Darlehenskonto; das Darlehenskonto bleibt als Fremdkapital außerhalb des Eigenkapitals. Jede Zeile rechnet Anfang plus Einlagen minus Entnahmen plus oder minus Ergebnisanteil, und die Anfangsbestände ergeben sich aus dem Vorjahr. Die Summe wird mit dem Eigenkapital der Bilanz abgeglichen, das Darlehenskonto mit den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern.
Bei Kommanditisten mit erfasster Haftsumme weist die Software auf § 169 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB hin, ohne zu sperren; eine bestätigte Einzahlungsverpflichtung nach § 264c Abs. 2 Satz 4 HGB lässt sich kennzeichnen. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos (einmal je Konto), danach kostet er je nach Größenklasse ab 250 €; die E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung kostet 20 € je Wirtschaftsjahr.
Häufige Fragen
Ist das Kapitalkonto II Eigenkapital oder Fremdkapital?
Das hängt vom Gesellschaftsvertrag ab, nicht vom Namen. Werden auf dem Konto auch Verluste gebucht, ist es in der Regel Eigenkapital; kann der Kommanditist frei über das Guthaben verfügen, spricht das dagegen (BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 28/23). Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern weist die KG gesondert aus oder gibt sie im Anhang an (§ 264c Abs. 1 HGB).
Braucht die Komplementär-GmbH ein Kapitalkonto in der KG?
Nur, wenn sie am Kapital beteiligt ist. Ohne Einlage hat sie keinen Kapitalanteil mit Bestand; steuerlich ist sie trotzdem Mitunternehmerin (EStH 2025, H 15.8 (1) „Komplementär“, BFH vom 11. Dezember 1986, IV R 222/84). Ihre Ansprüche auf Vergütungen stehen bei der KG als Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschafterin (§ 264c Abs. 1 HGB).
Wo steht das Darlehenskonto eines Kommanditisten in der Bilanz?
Ein Gesellschafterkonto, das nicht an Verlusten teilnimmt und frei verfügbar ist, ist kein Eigenkapital. Die KG zeigt es unter den Verbindlichkeiten und macht kenntlich, dass es gegenüber einem Gesellschafter besteht – gesondert oder durch Angabe im Anhang (§ 264c Abs. 1 HGB).
Gibt es noch eine gesetzliche Verzinsung der Kapitalanteile?
§ 168 HGB, der Regeln zur Gewinnverteilung in der KG enthielt, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2024 weggefallen. Heute richtet sich der Gewinnanteil nach § 120 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 709 Abs. 3 BGB nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Eine Verzinsung sehen diese Vorschriften nicht vor; sie entsteht nur durch Vereinbarung.
Was gilt, wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ wird?
In der Handelsbilanz steht der übersteigende Verlust auf der Aktivseite – als Einzahlungsverpflichtung, wenn der Kommanditist nachzahlen muss, sonst als nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil (§ 264c Abs. 2 Satz 4 bis 6 HGB). Gewinnauszahlung kann er erst wieder verlangen, wenn sein Kapitalanteil den geleisteten Einlagebetrag erreicht (§ 169 Abs. 1 HGB); steuerlich ist der Verlust insoweit nur verrechenbar (§ 15a EStG).
Darf ein Kommanditist entnehmen, wenn sein Kapitalkonto durch Verluste gemindert ist?
Verlangen kann er die Auszahlung nicht (§ 169 Abs. 1 HGB). Entnimmt er trotzdem Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt, gilt die Einlage insoweit gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, und seine Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 120 HGB – Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen — abgerufen am 03.11.2026
- § 264c HGB – Besondere Bestimmungen für OHG und KG — abgerufen am 03.11.2026
- § 167 HGB – Verlustbeteiligung — abgerufen am 03.11.2026
- § 169 HGB – Gewinnauszahlung des Kommanditisten — abgerufen am 03.11.2026
- § 172 HGB – Haftsumme, Rückzahlung — abgerufen am 03.11.2026
- § 709 BGB – Beiträge, Anteil an Gewinn und Verlust — abgerufen am 03.11.2026
- § 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung — abgerufen am 03.11.2026
- BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 28/23 — abgerufen am 03.11.2026
- EStH 2025, H 15.8 – Komplementär — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.