GNotKG · HRegGebV · StBVV
Kosten der Liquidation einer GmbH: jede Gebühr mit Grundlage, Betrag und Zeitpunkt
Die Kosten der Liquidation einer GmbH bestehen aus wenigen festen Gebühren und aus den Abschlüssen, die bis zur Löschung geschuldet bleiben: Notar nach dem GNotKG, Registergericht nach der Handelsregistergebührenverordnung, Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger, Jahresabschlüsse mit Offenlegung und die Steuererklärungen des Abwicklungszeitraums. Diese Seite ordnet jeden Posten einem Zeitpunkt und einer Rechtsgrundlage zu und rechnet die Notar- und Registergebühren für eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital nach. Sie zeigt außerdem, in welchem Rahmen eine Kanzlei nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnet. Den zeitlichen Ablauf beschreibt die Seite zum Ablauf der Liquidation.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Kostenblöcke vom Auflösungsbeschluss bis zur Aufbewahrung der Bücher
Gebührenvorschriften abgerufen am 4. November 2026
Die Tabelle folgt dem Gang der Abwicklung. Sie trennt Gebühren, deren Höhe ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Preisliste festlegt, von Kosten, die vom Umfang der Arbeit abhängen. Wo kein fester Betrag gilt, steht die Bemessungsgrundlage statt einer Schätzung.
| Posten | Zeitpunkt | Betrag oder Bemessung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Auflösungsbeschluss der Gesellschafter | Beginn | keine gesetzliche Gebühr, solange der Beschluss nicht beurkundet werden muss; beurkundet wird nur, wenn zugleich der Gesellschaftsvertrag geändert wird | § 60 Abs. 1 Nr. 2, § 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG |
| Anmeldung von Auflösung und ersten Liquidatoren beim Notar | kurz nach dem Beschluss | Wertgebühren nach Tabelle B; Geschäftswert 1 % des Stammkapitals, mindestens 30.000 € je Anmeldung; Entwurf 0,3 bis 0,5, XML-Daten 0,2 (höchstens 125 €), Auslagenpauschale, Umsatzsteuer | § 105 Abs. 4 Nr. 1, § 111 Nr. 3 GNotKG; KV 24102, 22114, 32005, 32014 |
| Eintragung beim Registergericht | nach der Anmeldung | 105 € für die erste Tatsache, 60 € für jede weitere Tatsache derselben Anmeldung, zuzüglich je einem Drittel (35 € bzw. 20 €) für die Bereitstellung zum Abruf | Nr. 2500, 2501, 6000 und § 2 Abs. 3 HRegGebV |
| Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger | nach der Auflösung; mit dem Erscheinen beginnt das Sperrjahr | 35,00 € Festpreis zuzüglich Umsatzsteuer; weitere Gesellschaftsblätter aus dem Gesellschaftsvertrag kosten gesondert | § 65 Abs. 2, § 12 GmbHG; Preisliste des Bundesanzeigers Nr. 3 a |
| Jahresabschluss des Rumpfgeschäftsjahres vor der Auflösung | Stichtag in der Praxis der Tag vor der Auflösung | Erstellung selbst, mit Software oder durch eine Kanzlei; Einstellung ins Unternehmensregister 18,50 € (Kleinst) oder 25,00 € (klein) und Jahresgebühr 3,00 € | § 242 Abs. 1 HGB; KV 1410, 1420, 1421 JVKostG |
| Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht | auf den Beginn der Liquidation | Erstellungsaufwand; eine Kanzlei kann für eine Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 der vollen Gebühr ansetzen | § 71 Abs. 1 und 2 GmbHG; § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV |
| Jahresabschluss je Liquidationsjahr | Schluss jedes Jahres der Abwicklung | Erstellung; bei mittelgroßen und großen Gesellschaften zusätzlich die Abschlussprüfung, wenn das Gericht nicht befreit; Einstellung je Abschluss | § 71 Abs. 1 und 3 GmbHG; KV 1420 bis 1422 JVKostG |
| Steuererklärungen | für den Abwicklungszeitraum, daneben laufend die Umsatzsteuer | Kanzleihonorar oder eigene Erstellung | § 11 KStG; R 11 Abs. 2 KStR |
| Anmeldung des Schlusses der Liquidation | nach Schlussrechnung und Verteilung | Notar wie bei der ersten Anmeldung; die Eintragung der Löschung ist gebührenfrei | § 74 Abs. 1 GmbHG; Vorbemerkung 2 Abs. 4 HRegGebV |
| Verwahrung der Bücher und Schriften | zehn Jahre nach Beendigung | Kosten nach Vereinbarung mit dem Verwahrer; eine Rückstellung für die Aufbewahrungspflicht ist zulässig (SKR03 0966, SKR04 3096) | § 74 Abs. 2 GmbHG; H 5.7 (4) EStH |
Beispiel: Notar, Register und Bundesanzeiger für eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital
Eine Liquidatorin, der Notar entwirft beide Anmeldungen; Beträge nach Anlage 2 GNotKG und HRegGebV
Beispiel: Eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital wird zum 1. Juli 2026 aufgelöst, die bisherige Geschäftsführerin wird einzige Liquidatorin. Ein Prozent des Stammkapitals wären 250 €; maßgeblich ist deshalb der Mindestwert von 30.000 € je Anmeldung (§ 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG). Jede Anmeldung zu einem Register gilt als eigener Beurkundungsgegenstand (§ 111 Nr. 3 GNotKG), und die Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet (§ 35 Abs. 1 GNotKG). Bewertet der Notar Auflösung und Liquidatorin als zwei Anmeldungen, setzt er 60.000 € an. Eine volle Gebühr der Tabelle B beträgt dann 192,00 €, bei 30.000 € sind es 125,00 €.
Für die vollständige Fertigung eines Entwurfs gilt die Höchstgebühr des Rahmens (§ 92 Abs. 2 GNotKG), bei Registeranmeldungen also 0,5 (KV 24102). Beglaubigt der Notar demnächst nach seinem Entwurf die Unterschrift darunter, kostet das nichts; gebührenfrei sind die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG); die Einreichung beim Registergericht ist mit der Entwurfsgebühr abgegolten (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 1). Die Auslagenpauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 € (KV 32005). Abschriften und Ausdrucke, die der Notar ohne besonderen Antrag von seinem Entwurf fertigt und Ihnen überlässt, berechnet er zusätzlich mit 0,15 € je Seite (Dokumentenpauschale, KV 32001 Nr. 1); sie sind in der Tabelle nicht enthalten.
Jede weitere Person, die eingetragen wird oder ausscheidet, ist beim Registergericht eine eigene Tatsache mit weiteren 60 € zuzüglich 20 € für die Bereitstellung (Nr. 2501, 6000, § 2 Abs. 3 Satz 2 HRegGebV); die Vertretungsbefugnis derselben Person zählt nicht gesondert (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 HRegGebV). Welche Gegenstände und Werte der Notar ansetzt, steht in seiner Kostenberechnung, die die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses und den Geschäftswert nennen muss (§ 19 Abs. 2 GNotKG).
| Posten | Grundlage | netto € | Umsatzsteuer € | brutto € |
|---|---|---|---|---|
| Notar: Anmeldung von Auflösung und Liquidatorin, Wert 60.000 € (Entwurf 96,00 €, XML 38,40 €, Pauschale 20,00 €) | KV 24102, 22114, 32005, 32014 GNotKG | 154,40 | 29,34 | 183,74 |
| Registergericht: Eintragung der Auflösung | Nr. 2500 HRegGebV | 105,00 | – | 105,00 |
| Registergericht: Eintragung der Liquidatorin | Nr. 2501 HRegGebV | 60,00 | – | 60,00 |
| Registergericht: Bereitstellung beider Eintragungen zum Abruf (je ein Drittel) | Nr. 6000 HRegGebV | 55,00 | – | 55,00 |
| Bundesanzeiger: Gläubigeraufruf | Preisliste Nr. 3 a | 35,00 | 6,65 | 41,65 |
| Notar: Anmeldung des Schlusses, Wert 30.000 € (Entwurf 62,50 €, XML 25,00 €, Pauschale 17,50 €) | KV 24102, 22114, 32005, 32014 GNotKG | 105,00 | 19,95 | 124,95 |
| Registergericht: Eintragung der Löschung | Vorbemerkung 2 Abs. 4 HRegGebV | 0,00 | – | 0,00 |
| Summe | 514,40 | 55,94 | 570,34 |
Eigener Entwurf der Anmeldung: warum er die Notarrechnung nicht automatisch senkt
Viele Liquidatoren bringen die Anmeldung fertig formuliert zum Notar. Einreichen müssen sie sie trotzdem über ihn: Anmeldungen in Handelsregistersachen prüft der Notar auf Eintragungsfähigkeit, und sie sind bei ihm zur Weiterleitung einzureichen (§ 378 Abs. 3 FamFG); die Form ist elektronisch und öffentlich beglaubigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kostenrechtlich ändert der eigene Text nur, nach welchen Nummern abgerechnet wird.
Beglaubigt der Notar nur die Unterschrift unter Ihrem Entwurf, fallen bei 30.000 € Geschäftswert 0,2 für die Beglaubigung an, also 25,00 € (KV 25100, mindestens 20 €, höchstens 70 €). Weil er dann keine Entwurfsgebühr erhält, rechnet er Weiterleitung und XML-Daten nach dem zweiten Unterabschnitt ab: 20,00 € für die Übermittlung (KV 22124) und 0,5 für die strukturierten Daten, hier 62,50 € (KV 22125). Mit der gedeckelten Pauschale von 20,00 € ergeben sich 127,50 € netto und 151,73 € brutto — mehr als die 124,95 € für einen vom Notar gefertigten Entwurf mit Beglaubigung am selben Tag.
Ändert oder ergänzt der Notar Ihren Text oder überprüft er ihn über die gesetzliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit hinaus, entsteht die Entwurfsgebühr; die bloße Prüfung nach § 378 Abs. 3 FamFG löst sie nicht aus (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG). Ein vorbereiteter Entwurf spart deshalb vor allem Rückfragen und Zeit im Termin, nicht zwingend Gebühren. Lassen Sie sich die voraussichtliche Kostenberechnung vorab nennen, wenn der Betrag für Sie eine Rolle spielt.
Was eine Kanzlei für Eröffnungsbilanz und Liquidationsjahr nach der StBVV ansetzen kann
Steuerberater rechnen Abschlussarbeiten nach § 35 StBVV ab, mit Zehntelsätzen einer vollen Gebühr aus Tabelle B der Anlage 2. Für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sieht § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV 5/10 bis 12/10 vor; Gegenstandswert ist die berichtigte Bilanzsumme (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Der Jahresabschluss kostet 10/10 bis 40/10, der Anhang 2/10 bis 12/10; Gegenstandswert ist das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung oder, wenn er höher ist, dem betrieblichen Jahresaufwand (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 StBVV).
Beispiel: Die Eröffnungsbilanz der Liquidation weist eine berichtigte Bilanzsumme von 48.000 € aus. Im ersten Liquidationsjahr stehen 40.000 € Bilanzsumme einer betrieblichen Jahresleistung von 35.000 € und einem Jahresaufwand von 31.000 € gegenüber; der Gegenstandswert des Jahresabschlusses beträgt damit 37.500 €. Rechnet die Kanzlei die Eröffnungsbilanz der Liquidation nach Nr. 4 ab, ergibt sich der folgende Rahmen, jeweils ohne Umsatzsteuer und Auslagen.
Für den erläuternden Bericht nach § 71 Abs. 1 GmbHG nennt § 35 StBVV keine eigene Nummer; ob die Kanzlei ihn als schriftlichen Erläuterungsbericht zur Eröffnungsbilanz nach Nr. 6 ansetzen kann (2/10 bis 12/10, Gegenstandswert wie die Eröffnungsbilanz, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StBVV), sagt die Verordnung nicht ausdrücklich — klären Sie das bei der Auftragserteilung. Wo im Rahmen die Gebühr liegt, bestimmt die Kanzlei nach billigem Ermessen (§ 11 StBVV); eine abweichende Vergütung lässt sich in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV). Vorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz rechnet sie nach Zeit ab (§ 35 Abs. 3 StBVV). Wie die Kosten eines Abschlusses als Rückstellung in die Bilanz gehören, zeigt die Seite zur Rückstellung für Jahresabschlusskosten.
| Arbeit | Fundstelle | Gegenstandswert | volle Gebühr | von | bis |
|---|---|---|---|---|---|
| Eröffnungsbilanz zum Beginn der Liquidation | § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV | 48.000 € (berichtigte Bilanzsumme) | 263,00 € | 131,50 € | 315,60 € |
| Jahresabschluss des ersten Liquidationsjahres | § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV | 37.500 € (Mittel aus 40.000 € und 35.000 €) | 215,00 € | 215,00 € | 860,00 € |
| Anhang zu diesem Jahresabschluss | § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV | 37.500 € (wie Jahresabschluss) | 215,00 € | 43,00 € | 258,00 € |
| Summe der Rahmen | — | — | 389,50 € | 1.433,60 € |
Laufende Posten bis zum Ende des Sperrjahres: Offenlegung, Prüfung, Steuern, Verträge
- Offenlegung: Die Jahresabschlüsse der Abwicklung werden wie gewohnt offengelegt (§ 325 Abs. 1 HGB); auf Eröffnungsbilanz und Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Für die Einstellung eines Jahresabschlusses erhebt die registerführende Stelle 18,50 € bei Kleinstkapitalgesellschaften, 25,00 € bei kleinen und 55,00 € bei mittelgroßen Gesellschaften (KV 1420 bis 1422 JVKostG), dazu eine Jahresgebühr von 3,00 € oder 6,00 € je Kalenderjahr — auch wenn die Unterlagen nur einen Teil des Jahres umfassen (KV 1410, 1411).
- Prüfung: Mittelgroße und große Gesellschaften bleiben in der Abwicklung prüfungspflichtig. Das Gericht kann von der Prüfung befreien, wenn die Verhältnisse so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse von Gläubigern und Gesellschaftern nicht geboten erscheint (§ 71 Abs. 3 GmbHG) — eine Befreiung erspart das Prüferhonorar für die betroffenen Jahre.
- Steuern: Die Körperschaftsteuer erfasst den Gewinn des gesamten Abwicklungszeitraums, der drei Jahre nicht übersteigen soll (§ 11 Abs. 1 KStG). Die Steuerpflicht endet nach R 11 Abs. 2 KStR erst mit dem rechtsgültigen Abschluss der Liquidation, zu dem bei Kapitalgesellschaften der Ablauf des Sperrjahres gehört; Erklärungen und Beratung fallen also bis zuletzt an.
- Verträge: Miete, Versicherungen, Bankkonten und Abonnements enden nicht von selbst mit der Auflösung. Die Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte (§ 70 Satz 1 GmbHG); was bis dahin weiterläuft, zahlt die Gesellschaft. Welche Pflichtkosten eine GmbH jedes Jahr trägt, ordnet die Seite zu den laufenden Kosten einer GmbH.
Freiwillige Liquidation, Amtslöschung oder Anteilsverkauf im Kostenvergleich
Freiwillige Liquidation
Zwei Notartermine (Auflösung und Schluss), Registergebühren nur für die erste Anmeldung, ein Gläubigeraufruf, mindestens ein Jahr bis zur Verteilung und für jedes Jahr ein Abschluss mit Offenlegung. Dafür endet die Gesellschaft geordnet, und die Gesellschafter erhalten das Restvermögen nach Geschäftsanteilen (§ 72 GmbHG).
Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Kein frei wählbarer Weg: Das Registergericht löscht von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Eintragung ist gebührenfrei (Vorbemerkung 2 Abs. 4 HRegGebV); Abschlüsse, Offenlegung und Steuererklärungen bleiben bis dahin geschuldet. Verfahren und spätere Nachtragsliquidation beschreibt die Seite zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Verkauf der Geschäftsanteile
Die Abtretung braucht einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Der Notar berechnet dafür eine 2,0-Gebühr (KV 21100 GNotKG) aus dem höheren Wert von Kaufpreis und Anteilen; die Anteile setzt er ohne Anhaltspunkte für einen höheren Wert mit dem anteiligen Eigenkapital an, bei überwiegend vermögensverwaltenden Gesellschaften mit dem anteiligen Vermögen (§ 97 Abs. 3, § 54 GNotKG). Die Gesellschaft besteht weiter, Abschlüsse, Steuern und laufende Kosten trägt sie unter den neuen Gesellschaftern.
Was der Vergleich nicht leistet
Welcher Weg günstiger ist, entscheiden weniger die Gebühren als Schulden, Steuern und Haftung. Wer auf eine Amtslöschung wartet, obwohl Verbindlichkeiten offen sind, muss die Insolvenzantragspflicht prüfen (§ 15a Abs. 1 InsO). Diese Abwägung gehört in die Hände der Kanzlei oder eines Anwalts.
Selbst prüfen, bevor Kosten entstehen — und wann die Kanzlei übernehmen sollte
- Stammkapital laut Handelsregister: Erst bei mehr als 3.000.000 € übersteigt 1 % den Mindestwert von 30.000 € und erhöht den Geschäftswert jeder Anmeldung (§ 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG); der Höchstwert liegt bei 1 Mio. € (§ 106 GNotKG).
- Gesellschaftsvertrag: Nennt er neben dem Bundesanzeiger weitere Gesellschaftsblätter (§ 12 Satz 2 GmbHG), erscheint der Gläubigeraufruf auch dort — mit eigenen Kosten.
- Zahl der Liquidatoren: Jede weitere eingetragene Person kostet beim Registergericht 60 € zuzüglich 20 € für die Bereitstellung (Nr. 2501, 6000, § 2 Abs. 3 Satz 2 HRegGebV). Unterschreiben mehrere Liquidatoren, lohnt ein gemeinsamer Termin, denn gebührenfrei sind nur die erstmaligen Beglaubigungen an ein und demselben Tag (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG).
- Größenklasse: Bei Prüfungspflicht klären, ob eine Befreiung nach § 71 Abs. 3 GmbHG in Betracht kommt.
- Liquidität: Halten Sie die Kosten bis zur Löschung auf dem Konto bereit; an die Gesellschafter fließt erst nach dem Sperrjahr etwas (§ 73 Abs. 1 GmbHG).
- Kanzlei einplanen, wenn Grundstücke oder Beteiligungen verwertet werden, Gläubiger Forderungen bestreiten (die Sicherheitsleistung nach § 73 Abs. 2 GmbHG bindet Geld), eine Prüfungspflicht besteht oder die Besteuerung der Gesellschafter geplant werden muss. Eine fehlerhafte Verteilung macht die Liquidatoren ersatzpflichtig (§ 73 Abs. 3 GmbHG); gemessen daran ist Beratung ein planbarer Posten.
Was die Software bei Abschlüssen und Schlussrechnung übernimmt — und zu welchem Preis
Jahresabschluss.io erstellt die Jahresabschlüsse der Abwicklung aus Saldenliste oder Buchhaltung: den Abschluss des Rumpfgeschäftsjahres, die daraus nach dem Festschreiben abgeleitete Eröffnungsbilanz der Liquidation mit erläuterndem Bericht und die Jahresabschlüsse der Liquidationsjahre. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos — einmal je Konto, bei mehreren Gesellschaften für eine davon —, danach kostet er je Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €. Für die Offenlegung erzeugt die Software die Einreichungsdatei; einreichen und die Gebühren des Unternehmensregisters zahlen Sie selbst.
In der Schlussrechnung erfassen Sie Ausgaben nach dem Stichtag der Schlussbilanz, etwa die Kosten der Löschung oder Steuern; die Software zieht sie vom Reinvermögen ab und verteilt nur den Rest nach Geschäftsanteilen. Für die Anmeldung des Schlusses liefert sie einen Entwurf für den Notar als PDF oder Word; beglaubigen und einreichen muss der Notar — günstiger wird seine Rechnung durch einen mitgebrachten Entwurf nicht zwangsläufig (siehe den Abschnitt zum eigenen Entwurf). Den Gläubigeraufruf geben Sie selbst beim Bundesanzeiger auf, die Software rechnet aus seinem Erscheinungstag das Ende des Sperrjahres.
Die Beschlüsse zu Auflösung, Feststellung der Eröffnungsbilanz und Schluss der Liquidation enthält das Beschluss-Modul (50 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen, Beta). Die Körperschaftsteuer für den Abwicklungszeitraum bereiten Sie im kostenlosen Steuer-Modul vor; der Direktversand kostet 50 € je Erklärung und steht nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 bereit, Sonderfälle der Gewerbesteuer in der Abwicklung sind davon ausgenommen. Die E-Bilanz kostet einzeln 20 € je Wirtschaftsjahr; alle Preise stehen auf der Preisseite.
Häufige Fragen
Welche Gebühren stehen bei der Liquidation einer GmbH fest?
Fest sind die Gebühren des Registergerichts — 105 € für die erste und 60 € für jede weitere Tatsache einer Anmeldung (Nr. 2500 und 2501 HRegGebV), zuzüglich je einem Drittel für die Bereitstellung zum Abruf (Nr. 6000 HRegGebV) —, der Festpreis des Bundesanzeigers für den Gläubigeraufruf von 35,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Gebührensätze des Notars nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG. Die Notargebühr selbst hängt vom Geschäftswert ab, der bei einer späteren Anmeldung einer GmbH 1 % des Stammkapitals, mindestens 30.000 € beträgt (§ 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG).
Kostet die Löschung der GmbH im Handelsregister etwas?
Das Registergericht erhebt für die Eintragung der Löschung und des Schlusses der Liquidation keine Gebühr (Vorbemerkung 2 Abs. 4 HRegGebV). Kosten entstehen beim Notar, denn die Anmeldung des Schlusses (§ 74 Abs. 1 GmbHG) ist öffentlich beglaubigt einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB). Bei 30.000 € Geschäftswert und einem Entwurf des Notars sind das nach KV 24102, 22114 und 32005 GNotKG 124,95 € einschließlich Umsatzsteuer.
Wer bezahlt die Kosten der Liquidation?
Die Gesellschaft aus ihrem Vermögen. Weil erst verteilt werden darf, wenn die Schulden getilgt oder sichergestellt sind und das Sperrjahr abgelaufen ist (§ 73 Abs. 1 GmbHG), mindern die Rechnungen von Notar, Gericht, Bundesanzeiger und Kanzlei das Restvermögen, das die Gesellschafter nach Geschäftsanteilen erhalten (§ 72 GmbHG). Reicht das Vermögen nicht für alle Verbindlichkeiten, ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zu prüfen.
Wird die Anmeldung billiger, wenn ich sie selbst entwerfe?
Nicht zwangsläufig. Beglaubigt der Notar nur Ihre Unterschrift, berechnet er bei 30.000 € Geschäftswert 0,2 für die Beglaubigung (KV 25100), 20 € für die Übermittlung (KV 22124) und 0,5 für die XML-Daten (KV 22125) — mit Pauschale und Umsatzsteuer 151,73 € statt 124,95 € für einen Entwurf des Notars, unter dem die Beglaubigung am selben Tag gebührenfrei ist (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG). Ändert oder ergänzt er Ihren Text oder prüft er ihn über die Eintragungsfähigkeit hinaus, fällt die Entwurfsgebühr an; die bloße Prüfung nach § 378 Abs. 3 FamFG löst sie nicht aus (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3).
Was berechnet ein Steuerberater für die Eröffnungsbilanz der Liquidation?
Rechnet die Kanzlei sie als Eröffnungsbilanz ab, sieht § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr aus Tabelle B vor; Gegenstandswert ist die berichtigte Bilanzsumme. Bei 48.000 € beträgt die volle Gebühr 263 €, der Rahmen also 131,50 € bis 315,60 € zuzüglich Umsatzsteuer. Für den erläuternden Bericht nennt die StBVV keine eigene Nummer; eine abweichende Vergütung lässt sich in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV).
Mindern die Kosten der Liquidation die Körperschaftsteuer?
Besteuert wird der Gewinn des Abwicklungszeitraums, ermittelt als Unterschied zwischen Abwicklungs-Endvermögen und Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 2 KStG). Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen (§ 11 Abs. 3 KStG); was die Gesellschaft für Notar, Kanzlei und Veröffentlichungen bezahlt, verringert dieses Vermögen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Gewinnermittlung (§ 11 Abs. 6 KStG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 60 GmbHG – Auflösungsgründe — abgerufen am 04.11.2026
- § 71 GmbHG – Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Prüfungsbefreiung — abgerufen am 04.11.2026
- § 73 GmbHG – Sperrjahr — abgerufen am 04.11.2026
- § 74 GmbHG – Schluss der Liquidation — abgerufen am 04.11.2026
- § 105 GNotKG – Anmeldung zu bestimmten Registern — abgerufen am 04.11.2026
- GNotKG Anlage 1 – Kostenverzeichnis (KV 21100, 22114, 22124, 22125, 24102, 25100, 32005) — abgerufen am 04.11.2026
- GNotKG Anlage 2 – Gebührentabelle B — abgerufen am 04.11.2026
- Handelsregistergebührenverordnung mit Gebührenverzeichnis (Nr. 2500, 2501, Vorbemerkung 2) — abgerufen am 04.11.2026
- JVKostG Kostenverzeichnis (KV 1410–1422) — abgerufen am 04.11.2026
- § 35 StBVV – Abschlussarbeiten — abgerufen am 04.11.2026
- StBVV Anlage 2 – Tabelle B — abgerufen am 04.11.2026
- Bundesanzeiger – Preisliste für entgeltliche Publikationen — abgerufen am 04.11.2026
- § 378 FamFG – notarielle Prüfung und Einreichung — abgerufen am 04.11.2026
- R 11 KStR / H 11 KStH – Liquidationsbesteuerung — abgerufen am 04.11.2026
- H 5.7 (4) EStH – Rückstellung für Aufbewahrungspflichten — abgerufen am 04.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.