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§ 65 Abs. 2 GmbHG

Gläubigeraufruf bei der Liquidation einer GmbH: Inhalt, Veröffentlichung und Muster

Den Gläubigeraufruf veröffentlichen die Liquidatoren einer GmbH im Bundesanzeiger: Sie machen die Auflösung bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2, § 12 GmbHG). Mit dem Tag des Erscheinens beginnt das Sperrjahr des § 73 GmbHG. Hier finden Sie den Pflichtinhalt, einen Mustertext mit Datum, den Weg zur Veröffentlichung samt Festpreis und die Fehler, durch die das Sperrjahr später beginnt als geplant.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-03

Die Pflicht in zwei Sätzen: § 65 Abs. 2 GmbHG

§ 65 Abs. 2 GmbHG lautet: „Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.“ Daraus folgen drei Dinge. Zuständig sind die Liquidatoren, weder das Registergericht noch die Gesellschafter. Der Text braucht zwei Bestandteile, die Mitteilung der Auflösung und die Aufforderung an die Gläubiger. Und er gehört in die Gesellschaftsblätter.

Welche das sind, bestimmt § 12 GmbHG: Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt); daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. Nennt Ihr Gesellschaftsvertrag zusätzlich etwa eine Zeitung, gehört der Aufruf auch dorthin.

Eine Frist setzt § 65 Abs. 2 GmbHG nicht, und er macht die Bekanntmachung auch nicht von der vorherigen Eintragung der Auflösung abhängig. Weil das Sperrjahr aber erst mit dem Erscheinen beginnt (§ 73 Abs. 1 GmbHG), verschiebt jeder Tag Verzögerung den ersten möglichen Verteilungstag um einen Tag. Eine wiederholte Veröffentlichung verlangt der heutige Wortlaut nicht.

Beispiel: Mustertext für den Bundesanzeiger

Platzhalter in eckigen Klammern; kein Ersatz für die Prüfung im Einzelfall

Beispiel: Die Gesellschafter einer GmbH mit Sitz in [Ort] beschließen am 2. Februar 2027 die Auflösung mit Ablauf des 28. Februar 2027 und bestellen zwei Liquidatoren mit Gesamtvertretung. Die Liquidatoren geben den Aufruf am 3. März 2027 in Auftrag, er erscheint am 5. März 2027. Ein Text, der beide Pflichtbestandteile enthält und die Gesellschaft eindeutig bezeichnet, kann so lauten:

„[Firma] GmbH in Liquidation, [Ort], Amtsgericht [Registergericht], HRB [Nummer]. Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. Februar 2027 mit Ablauf des 28. Februar 2027 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden: [Anschrift der Gesellschaft]. [Ort], den 3. März 2027. Die Liquidatoren [Vorname Name], [Vorname Name].“

Das Sperrjahr dieses Beispiels endet mit Ablauf des 5. März 2028, einem Sonntag; verteilt werden darf frühestens ab dem 6. März 2028 und auch dann nur, wenn die Schulden getilgt oder sichergestellt sind (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Maßgeblich ist der 5. März 2027 als Tag des Erscheinens, nicht der 3. März 2027 als Tag des Auftrags.

Bestandteile des Mustertexts: Pflicht oder Zweckmäßigkeit
BestandteilVerlangt das Gesetz?Fundstelle oder Zweck
Mitteilung, dass die Gesellschaft aufgelöst istja§ 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Aufforderung an die Gläubiger, sich zu meldenja§ 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Firma mit Zusatz „in Liquidation“beim Zeichnen ja, im Aufruf zweckmäßig§ 68 Abs. 2 GmbHG; eindeutige Bezeichnung
Sitz, Registergericht und HRB-Nummernicht ausdrücklichGläubiger finden die richtige Gesellschaft
Datum des Beschlusses und Tag der Auflösungnicht ausdrücklichKlarheit über den Beginn der Liquidation
Anschrift für Meldungennicht ausdrücklichGläubiger wissen, wohin sie schreiben
Frist für Meldungenneindas Gesetz kennt keine Ausschlussfrist; eine Frist im Text lässt keine Forderung erlöschen
Namen der Liquidatorennicht ausdrücklichzeigt, wer bekannt macht (§ 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)

Veröffentlichung im Bundesanzeiger: Weg, Erscheinungstag, Festpreis

Eingereicht wird über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags. Nach dessen Hinweis gehört ein Gläubigeraufruf „ausschließlich im Bundesanzeiger im Bereich ‚Gesellschaftsbekanntmachungen‘ unter der Veröffentlichungsart ‚Liquidation‘“. Das Unternehmensregister, das die Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2021 aufnimmt, ist für den Aufruf der falsche Ort.

Zum Preis: Die am 3. November 2026 abgerufene Preisliste des Bundesanzeigers nennt für „Liquidation (Gläubigeraufruf)“ einen Festpreis von 35,00 €, und alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit 19 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) sind das 41,65 €. Nach der Preisliste ist bei Preisänderungen der Einreichungszeitpunkt maßgebend; prüfen Sie den Betrag also vor dem Auftrag. Für zusätzliche Gesellschaftsblätter aus dem Gesellschaftsvertrag gelten deren eigene Preise.

Für das Sperrjahr zählt der Tag, an dem der Aufruf erschienen ist. Legen Sie den Nachweis der Veröffentlichung mit diesem Datum zu den Unterlagen der Liquidation; das Datum steht später auch in der Schlussrechnung.

Aufruf, Registeranmeldung und Registerbekanntmachung auseinanderhalten

Rund um die Auflösung entstehen mehrere Veröffentlichungen an verschiedenen Stellen — und nur eine davon setzt das Sperrjahr in Gang. Wer auf die Eintragung im Handelsregister wartet und annimmt, damit sei auch der Aufruf erledigt, verliert Wochen oder verteilt später zu früh.

Vier Vorgänge rund um die Auflösung einer GmbH
VorgangWer handeltWoWirkung
Anmeldung der Auflösung und der ersten LiquidatorenGeschäftsführer bzw. Liquidatoren (§ 78 GmbHG), öffentlich beglaubigt (§ 12 Abs. 1 HGB)Handelsregister, eingereicht durch den NotarEintragung der Auflösung und der Liquidatoren (§ 65 Abs. 1, § 67 GmbHG)
Bekanntmachung der EintragungRegistergerichtelektronisches Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 HGBEintragung gilt als bekannt gemacht (§ 10 HGB); das Sperrjahr beginnt damit nicht
GläubigeraufrufLiquidatorenBundesanzeiger und weitere Gesellschaftsblätter (§ 12 GmbHG)Beginn des Sperrjahrs (§ 73 Abs. 1 GmbHG)
Offenlegung der AbschlüsseLiquidatoren als vertretungsberechtigtes OrganUnternehmensregister (§ 325 Abs. 1 HGB)Publizität der Rechnungslegung, ohne Bezug zum Sperrjahr

Sieben Fehler, die das Sperrjahr verschieben oder teuer machen

  • Die Bekanntmachung der Registereintragung für den Gläubigeraufruf halten — § 73 Abs. 1 GmbHG verweist auf die Aufforderung in den Gesellschaftsblättern, nicht auf § 10 HGB.
  • Den Auftragstag statt des Erscheinungstags notieren und dadurch zu früh verteilen.
  • Ein weiteres Gesellschaftsblatt aus dem Gesellschaftsvertrag übersehen (§ 12 Satz 2 GmbHG); nach dem Wortlaut „in den Gesellschaftsblättern“ ist die Aufforderung erst erfolgt, wenn sie in allen erschienen ist.
  • Nur die Auflösung bekannt machen und die Aufforderung an die Gläubiger weglassen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
  • Den Aufruf in eine falsche Rubrik oder an das Unternehmensregister geben statt in die Gesellschaftsbekanntmachungen des Bundesanzeigers.
  • Annehmen, nach einer im Text gesetzten Meldefrist seien Forderungen erloschen — bekannte Gläubiger sind unabhängig vom Aufruf zu bezahlen, für sie zu hinterlegen oder zu sichern (§ 73 Abs. 2 GmbHG).
  • Mit dem Aufruf warten, bis das Registergericht die Auflösung eingetragen hat, obwohl § 65 Abs. 2 GmbHG das nicht verlangt — jede Woche Warten verlängert die Liquidation.

Aufruf bei AG, Genossenschaft und GmbH & Co. KG

Bei der AG fordern die Abwickler die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung auf, „ihre Ansprüche anzumelden“; die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§ 267 AktG), und verteilt wird erst, wenn ein Jahr seit dieser Bekanntmachung verstrichen ist (§ 272 Abs. 1 AktG). Bei der Genossenschaft machen die Liquidatoren die Auflösung durch die für ihre Bekanntmachungen bestimmten Blätter bekannt und fordern die Gläubiger zur Meldung auf (§ 82 Abs. 2 GenG); die Jahresfrist steht in § 90 Abs. 1 GenG.

Für OHG und KG und damit für die GmbH & Co. KG sehen die §§ 143 bis 152 HGB weder einen Gläubigeraufruf noch ein Sperrjahr vor; aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger zu befriedigen (§ 148 Abs. 5 Satz 1 HGB, für die KG über § 161 Abs. 2 HGB). Wird die Komplementär-GmbH selbst liquidiert, braucht sie einen eigenen Aufruf nach § 65 Abs. 2 GmbHG.

Was Sie selbst veröffentlichen und was die Software festhält

Den Aufruf veröffentlichen Sie selbst über den Bundesanzeiger; einen Text dafür erzeugt die Software nicht. Sie erfasst aber den Tag der Bekanntmachung auf der Seite zum Schluss der Liquidation und rechnet daraus das Ende des Sperrjahrs und den ersten Verteilungstag. Fehlt der Tag, weist sie darauf hin, dass sich das Sperrjahr ohne ihn nicht berechnen lässt; die Schlussrechnung nennt Aufruf und Ende des Sperrjahrs mit Fundstelle.

Im Beschluss-Modul (50 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen, Beta) enthält die Beschlussart „Auflösung und Liquidatorbestellung“ den Hinweis auf die Bekanntmachungspflicht nach § 65 Abs. 2 GmbHG und das anschließende Sperrjahr. Hinterlegungen und Sicherheiten für bekannte Gläubiger erfassen Sie in der Schlussrechnung je Gläubiger. Ob ein Gläubiger richtig behandelt ist, beurteilt die Software nicht; bei vielen oder streitigen Forderungen ist die Kanzlei oder ein Anwalt der bessere Weg.

Häufige Fragen

Wie oft muss der Gläubigeraufruf veröffentlicht werden?

Einmal. § 65 Abs. 2 GmbHG verlangt die Bekanntmachung der Auflösung mit der Aufforderung an die Gläubiger in den Gesellschaftsblättern, ohne Wiederholung. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag neben dem Bundesanzeiger weitere Gesellschaftsblätter (§ 12 Satz 2 GmbHG), erscheint der Aufruf in jedem von ihnen.

Wer veröffentlicht den Gläubigeraufruf — Notar oder Registergericht?

Keiner von beiden: Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG machen die Liquidatoren die Auflösung bekannt. Der Notar beglaubigt die Anmeldung zum Handelsregister und reicht sie elektronisch ein (§ 12 Abs. 1 HGB); das Registergericht macht nur die Eintragung bekannt (§ 10 HGB).

Was kostet der Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger?

Die Preisliste des Bundesanzeigers, abgerufen am 3. November 2026, nennt für „Liquidation (Gläubigeraufruf)“ einen Festpreis von 35,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, mit 19 % also 41,65 €. Bei Preisänderungen ist nach der Preisliste der Einreichungszeitpunkt maßgebend.

Bis wann müssen sich die Gläubiger melden?

Das Gesetz setzt keine Frist. Wer sich bis zur Verteilung meldet, ist zu befriedigen oder zu sichern, weil § 73 Abs. 1 GmbHG die Verteilung erst nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden erlaubt. Der Gläubigeraufruf bestimmt nur den frühesten Verteilungstag.

Muss die Auflösung vor dem Gläubigeraufruf im Handelsregister eingetragen sein?

Der Wortlaut des § 65 Abs. 2 GmbHG verlangt das nicht. Da das Sperrjahr erst mit der Veröffentlichung beginnt (§ 73 Abs. 1 GmbHG), lohnt es sich, den Aufruf gleich nach dem Auflösungsbeschluss in Auftrag zu geben.

Müssen bekannte Gläubiger zusätzlich angeschrieben werden?

§ 65 Abs. 2 GmbHG verlangt nur die öffentliche Bekanntmachung. Bekannte Gläubiger verlieren ihre Forderung aber nicht, wenn sie den Aufruf übersehen: Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, ist der Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Ein Schreiben an sie ist deshalb zweckmäßig, auch wenn das Gesetz es nicht verlangt.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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