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Offenlegung und Register

Eröffnungsbilanz offenlegen oder hinterlegen: was das Gesetz verlangt

Eine Eröffnungsbilanz zur Gründung müssen Sie weder im Unternehmensregister offenlegen noch dort hinterlegen, und in den Bundesanzeiger gehört sie ebenfalls nicht. Die Offenlegung nach § 325 HGB betrifft den festgestellten Jahresabschluss, nicht die Bilanz des ersten Tages. Hier sehen Sie, welches Gründungsdokument wohin geht, wann zum ersten Mal etwas ins Register muss und warum die Liquidation die Ausnahme bildet.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-03

Kein Registerdokument: warum die Gründungsbilanz im Unternehmen bleibt

Offenlegen heißt im Handelsrecht: Bestimmte Unterlagen der Rechnungslegung gehen elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle und sind danach für jeden abrufbar. Welche das sind, zählt § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB auf: den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung, bestimmte Erklärungen der gesetzlichen Vertreter und den Bericht des Aufsichtsrats. Eine Eröffnungsbilanz kommt in dieser Aufzählung nicht vor.

Sie ist auch kein Teil des Jahresabschlusses. Den bilden nach § 242 Abs. 3 HGB die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung; gemeint ist die Bilanz „für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs“ (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Vorschriften über den Jahresabschluss gelten für die Bilanz des ersten Tages nur, „soweit sie sich auf die Bilanz beziehen“ (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ausdrücklich angeordnet ist die Offenlegung einer Eröffnungsbilanz nur für die Genossenschaft in Liquidation (§ 89 Satz 3 GenG); bei GmbH und AG in Liquidation folgt sie aus der Verweisung auf die Vorschriften über den Jahresabschluss (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG), dazu weiter unten. Für die Gründung fehlt eine solche Anordnung in § 325 HGB ebenso wie in den Anmeldevorschriften (§ 8 GmbHG, § 37 AktG).

Das Bundesamt für Justiz, das die Offenlegung überwacht, nennt in seinem Merkblatt für Unternehmensgründer (Stand Mai 2023) die Rechnungslegungsunterlagen der Geschäftsjahre; eine Bilanz zur Gründung erwähnt es nicht. Sein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 HGB richtet sich gegen Organmitglieder, die § 325 HGB nicht befolgen, und erfasst diese Bilanz daher nicht.

Wortlaut der §§ 325 und 326 HGB – und wen er trifft

Wortlaut geprüft auf gesetze-im-internet.de, Stand 3. November 2026

  • § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB: Offenzulegen sind die genannten Unterlagen, „sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind“, und zwar „in deutscher Sprache“ durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei der GmbH also durch die Geschäftsführung.
  • § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB: Empfänger ist die das Unternehmensregister führende Stelle, nicht das Handelsregister beim Amtsgericht.
  • § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB: Die Frist endet spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das sich die Unterlagen beziehen. Eine Bilanz auf den ersten Tag schließt kein Geschäftsjahr ab; an ihr hängt keine Offenlegungsfrist.
  • § 326 Abs. 1 HGB: Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) geben nur Bilanz und Anhang.
  • § 326 Abs. 2 HGB: Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) übermitteln nur die Bilanz und können die dauerhafte Hinterlegung verlangen, wenn sie mitteilen, dass sie zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschreiten. Gemeint ist die Bilanz des Jahresabschlusses; eine Hinterlegung der Gründungsbilanz sieht § 326 HGB nicht vor.
  • Adressaten: GmbH, UG, AG und KGaA sowie über § 264a HGB OHG und KG ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die GmbH & Co. KG; Genossenschaften über § 339 HGB. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit natürlicher Person als Vollhafter erfasst § 325 HGB nicht.

Welches Gründungsdokument wohin geht

Übersicht für GmbH und AG; Pflicht und Empfänger nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften

Dokument, Empfänger, Pflicht und Fundstelle bei Gründung und Liquidation
DokumentEmpfängerPflichtFundstelle
GesellschaftsvertragHandelsregister, als Anlage der AnmeldungJa§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
Liste der GesellschafterHandelsregisterJa§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
Versicherung, dass die Einlagen bewirkt sind und zur freien Verfügung stehenHandelsregister, in der AnmeldungJa; Einzahlungsbelege nur auf Verlangen bei erheblichen Zweifeln§ 8 Abs. 2 GmbHG
Sacheinlageverträge und SachgründungsberichtHandelsregisterNur bei Sacheinlagen§ 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
Unterlagen zum Wert der SacheinlagenHandelsregisterNur bei Sacheinlagen§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
AG: Satzung, Gründungsbericht, Prüfungsberichte; bei Einzahlung auf ein Konto die Bestätigung der BankHandelsregisterJa§ 37 Abs. 1 und 4 AktG
Eröffnungsbilanz zur GründungKein Register; sie bleibt unterschrieben im UnternehmenAufstellen, mit Datum unterzeichnen, zehn Jahre im Original aufbewahren§§ 242, 245, 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 HGB
Inhalt der Eröffnungsbilanz als E-Bilanz-DatensatzFinanzamtJa, wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG
Erster Jahresabschluss (kleinst: nur Bilanz, auf Wunsch hinterlegt; klein: Bilanz und Anhang)Unternehmensregister führende StelleJa, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag§§ 325, 326 HGB
Liquidationseröffnungsbilanz mit erläuterndem BerichtUnternehmensregister führende StelleeG ausdrücklich, dort ohne erläuternden Bericht (§ 89 Satz 2 GenG); GmbH und AG über die Verweisung auf die Jahresabschlussvorschriften, so auch das Merkblatt des Bundesamts für Justiz§ 89 Satz 3 GenG; § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG; § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG

Handelsregister: Anmeldung mit Versicherung, nicht mit Bilanz

Die GmbH wird bei dem Gericht ihres Sitzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (§ 7 Abs. 1 GmbHG) und besteht als solche erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Was der Anmeldung beizufügen ist, regelt § 8 Abs. 1 GmbHG in fünf Nummern: Gesellschaftsvertrag, Legitimation der Geschäftsführer, Gesellschafterliste und, nur bei Sacheinlagen, die zugrunde liegenden Verträge mit dem Sachgründungsbericht sowie Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Eine Eröffnungsbilanz verlangt keine dieser Nummern.

Dass das Kapital da ist, belegt bei der Bargründung keine Bilanz, sondern die Versicherung der Geschäftsführer: Die Leistungen nach § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG sind bewirkt und befinden sich endgültig in ihrer freien Verfügung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Nur bei erheblichen Zweifeln kann das Gericht Nachweise verlangen, etwa Einzahlungsbelege (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Bei der AG ist die freie Verfügung stets nachzuweisen, bei einer Kontogutschrift durch eine Bestätigung der Bank (§ 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG).

Für Sachgründungen wichtig: Die zum Handelsregister eingereichten Dokumente darf jeder zu Informationszwecken einsehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB), auch über das Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 HGB). Sachgründungsbericht und Wertunterlagen werden so öffentlich; die Eröffnungsbilanz verlangt das Gericht nicht, reichen Sie aber eine Bilanz als Wertunterlage ein, etwa bei der Einbringung eines Unternehmens, ist auch sie einsehbar. Sind Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet, lehnt das Gericht die Eintragung ab (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG); die Bewertung behandelt die Seite zur Sachgründung.

Beispiel: Kleinst-GmbH von der Gründung bis zur ersten Hinterlegung

Erfundener Fall: Bargründung, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, Stichtag der Eröffnungsbilanz 14. September 2026

Beispiel: Zwei Gesellschafterinnen gründen eine GmbH mit 32.000 € Stammkapital, jede übernimmt einen Geschäftsanteil über 16.000 € und zahlt ihn voll ein. Die Eröffnungsbilanz zum 14. September 2026 zeigt 32.000 € Guthaben bei Kreditinstituten auf der Aktivseite und 32.000 € gezeichnetes Kapital auf der Passivseite. Das erste, verkürzte Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2026 mit 41.800 € Bilanzsumme, 38.000 € Umsatzerlösen und einer Arbeitnehmerin.

Bei einer Neugründung zählt schon der erste Abschlussstichtag (§ 267a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die GmbH überschreitet keines der Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB (450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, zehn Arbeitnehmer) und ist damit eine Kleinstkapitalgesellschaft. Sie darf die Bilanz zum 31. Dezember 2026 hinterlegen, wenn sie die Mitteilung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB abgibt; spätester Termin ist der 31. Dezember 2027.

Was die Muster-GmbH wohin gibt (Beträge in €)
UnterlageStandInhalt im BeispielGeht an
Eröffnungsbilanz14. September 2026Bank 32.000 € / gezeichnetes Kapital 32.000 €niemanden; unterschrieben im Unternehmen aufbewahrt
Eröffnungsbilanz als E-Bilanz-Datensatz mit Kontennachweis14. September 2026dieselben 32.000 €Finanzamt
Gesellschafterliste und Versicherung über die EinzahlungAnmeldungzwei Geschäftsanteile zu je 16.000 €, voll eingezahltHandelsregister
Bilanz des ersten Jahresabschlusses31. Dezember 2026Bilanzsumme 41.800 €Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung, bis 31. Dezember 2027
Gewinn- und Verlustrechnung 202631. Dezember 2026Umsatzerlöse 38.000 €nicht ins Register (§ 326 Abs. 2 HGB), wohl aber ans Finanzamt (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG)

Liquidation: die Eröffnungsbilanz, die ins Register gehört

Mit der Auflösung entsteht eine zweite, eigene Eröffnungsbilanz. Die Liquidatoren einer GmbH stellen „für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht“ auf (§ 71 Abs. 1 GmbHG), die Abwickler einer AG ebenso (§ 270 Abs. 1 AktG). Anders als § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB erklärt § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG die Vorschriften über den Jahresabschluss ohne die Einschränkung auf die Bilanz für entsprechend anwendbar; § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG ist gleich gefasst. Das Wort „offenlegen“ steht in beiden Vorschriften nicht, eine eigene Frist auch nicht.

Das Bundesamt für Justiz führt die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht in seinem Merkblatt unter den offenzulegenden Unterlagen, neben den letzten Unterlagen der werbenden Gesellschaft und den Abschlüssen jedes Liquidationsjahres. Kleinstunternehmen dürfen danach hinterlegen und auf den erläuternden Bericht verzichten. Ausdrücklich im Gesetz steht die Pflicht für die Genossenschaft: „Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen“ (§ 89 Satz 3 GenG).

Bei OHG und KG stellen die Liquidatoren die Bilanz bei Beginn der Liquidation „gegenüber den … Beteiligten“ auf (§ 148 Abs. 4 Satz 1 HGB); eine Offenlegung dieser Bilanz ordnet die Vorschrift nicht an, die Jahresrechnungslegung bleibt aber unberührt (Satz 2). Und der Bundesanzeiger? Die Liquidatoren einer GmbH machen die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG); Gesellschaftsblatt ist der Bundesanzeiger (§ 12 Satz 1 GmbHG). Diese Bekanntmachung enthält keine Bilanz.

Drei Verwechslungen rund um Register, Finanzamt und Hinterlegung

E-Bilanz ist keine Offenlegung

Der Inhalt der Eröffnungsbilanz geht nach § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG elektronisch an das Finanzamt, dessen Amtsträger das Steuergeheimnis wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Das ist eine Übermittlung an eine Behörde, kein Eintrag in ein öffentliches Register; umgekehrt ersetzt eine Offenlegung keine E-Bilanz.

Der Bundesanzeiger ist nicht mehr Empfänger

Die §§ 325 bis 329 HGB in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung gelten erstmals für Unterlagen der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Art. 88 Abs. 2 EGHGB); für frühere Geschäftsjahre nimmt weiter der Betreiber des Bundesanzeigers die Unterlagen entgegen. Beide Stellen betreibt nach dem Merkblatt des Bundesamts für Justiz die Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln, eingereicht wird über deren Publikations-Plattform. Für eine Gründung von heute lautet die Frage also nicht „Bundesanzeiger oder nicht“, sondern ob überhaupt etwas ins Unternehmensregister muss – für die Gründungsbilanz nicht.

Hinterlegen ist eine Erleichterung für die Jahresbilanz

Die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB steht Kleinstkapitalgesellschaften für die Bilanz ihres Jahresabschlusses offen. Hinterlegte Daten sieht ein Dritter nur auf Antrag als Kopie (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB), und offengelegte Abschlüsse sind über das Unternehmensregister ohne die hinterlegten abrufbar (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Was Sie erledigen – allein, mit der Kanzlei oder mit der Software

  • Unterschreiben und aufbewahren: mit Datum unterzeichnen, zehn Jahre im Original aufheben (§ 245, § 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 HGB); bei einem Register reichen Sie die Gründungsbilanz nicht ein, ans Finanzamt geht aber ihr Inhalt als E-Bilanz-Datensatz, wenn Sie den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Fristen notieren: Spätestens ein Jahr nach dem ersten Abschlussstichtag muss der erste Jahresabschluss beim Unternehmensregister sein (§ 325 Abs. 1a HGB), als Kleinstkapitalgesellschaft auf Wunsch zur Hinterlegung mit der Mitteilung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB.
  • Kanzlei einbinden bei Sachgründung, Umwandlung oder Liquidation: Dort greifen Bewertung, Bericht und Register ineinander, und was Sie einreichen, ist öffentlich einsehbar.

Die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz erstellen Sie kostenlos im Generator. Für das Finanzamt erfassen Sie sie in der Software und lassen sie amtlich prüfen, beides kostenlos; die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz und ist enthalten, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, sowie im aktiven Gesamtpaket (eine je Gesellschaft und zwölf Monate). Für den ersten Jahresabschluss, der kostenlos ist, erzeugt die Software die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister, bei Kleinstkapitalgesellschaften für die Hinterlegung. Einreichen müssen Sie die Datei selbst; direkt an das Unternehmensregister übermittelt die Software nicht. Zu Beginn der Liquidation einer GmbH, AG oder eG erzeugt die Software aus der festgestellten Liquidationseröffnungsbilanz ebenfalls eine Einreichungsdatei, stets zur Offenlegung (bei GmbH und AG mit dem erläuternden Bericht); eine Fassung zur Hinterlegung erzeugt sie dafür nicht.

Häufige Fragen

Muss eine neu gegründete GmbH ihre Eröffnungsbilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen?

Nein. Offenzulegen ist nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB der festgestellte Jahresabschluss, nicht die Eröffnungsbilanz. Empfänger ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB, Art. 88 Abs. 2 EGHGB). Im Bundesanzeiger erscheinen bei der GmbH Bekanntmachungen der Gesellschaft (§ 12 GmbHG), keine Gründungsbilanz.

Kann ich die Eröffnungsbilanz beim Unternehmensregister hinterlegen?

Das Gesetz sieht es nicht vor. Die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB steht Kleinstkapitalgesellschaften für die Bilanz ihres Jahresabschlusses offen, verbunden mit der Mitteilung, dass sie zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB nicht überschreiten. Für die Eröffnungsbilanz einer Gründung besteht keine Offenlegungspflicht, die sich so erleichtern ließe.

Gehört die Eröffnungsbilanz zur Anmeldung beim Handelsregister?

Nein. § 8 Abs. 1 GmbHG nennt als Anlagen den Gesellschaftsvertrag, die Legitimation der Geschäftsführer, die Gesellschafterliste und bei Sacheinlagen die Verträge, den Sachgründungsbericht und Wertunterlagen. Die Kapitalaufbringung wird durch die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG erklärt; Einzahlungsbelege kann das Gericht nur bei erheblichen Zweifeln verlangen.

Wann legt eine neue GmbH zum ersten Mal etwas offen?

Mit dem ersten Jahresabschluss, und zwar spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des ersten Geschäftsjahrs (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Endet das erste Geschäftsjahr am 31. Dezember 2026, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2027. Kleine Gesellschaften geben Bilanz und Anhang, Kleinstgesellschaften nur die Bilanz (§ 326 HGB).

Muss die Eröffnungsbilanz bei einer Liquidation offengelegt werden?

Bei der Genossenschaft ausdrücklich (§ 89 Satz 3 GenG). Bei GmbH und AG verweisen § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die Vorschriften über den Jahresabschluss, und das Bundesamt für Justiz, das die Offenlegung mit dem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durchsetzt, führt die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht in seinem Merkblatt für Unternehmensgründer (Stand 5/23) unter den grundsätzlich offenzulegenden Unterlagen. Kleinstunternehmen können sie nach demselben Merkblatt auch hinterlegen und auf den Bericht verzichten.

Ist die Übermittlung der Eröffnungsbilanz ans Finanzamt eine Offenlegung?

Nein. § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG verlangt die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung, deren Amtsträger das Steuergeheimnis wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Offenlegung im Sinne des § 325 HGB meint dagegen das öffentlich zugängliche Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Quellen und Rechtsstand

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