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Pflicht nach Rechtsform

Eröffnungsbilanz-Pflicht: wer muss sie aufstellen?

Eine Eröffnungsbilanz muss aufstellen, wer zu Beginn seines Unternehmens Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist – das ist der Kern von § 242 Abs. 1 HGB. Ob Sie dazugehören, entscheidet die Rechtsform, beim Einzelunternehmen zusätzlich die Größe und bei Freiberuflern die Art der Tätigkeit. Die Entscheidungstabelle ordnet zehn typische Lagen zu; danach folgen Form, Aufbewahrung und Offenlegung sowie ein Vergleich dreier Gründungen.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-03

Zwei Merkmale entscheiden: Kaufmann und Beginn des Handelsgewerbes

§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB lautet: Der Kaufmann hat „zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“. Die Pflicht hängt damit an zwei Voraussetzungen: Sie müssen Kaufmann sein, und Ihr Handelsgewerbe muss beginnen. Fehlt eine davon, verlangt das HGB keine Eröffnungsbilanz.

Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). Wer darunter bleibt, kann sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und wird dadurch Kaufmann (§ 2 HGB). Für Handelsgesellschaften gelten die Vorschriften über Kaufleute ebenso (§ 6 Abs. 1 HGB).

GmbH, UG, AG und eG brauchen diese Prüfung nicht: Sie gelten kraft Gesetzes als Handelsgesellschaft oder als Kaufmann, gleichgültig, womit sie ihr Geld verdienen. Neben der Eröffnungsbilanz treffen den Kaufmann die Pflichten zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und zum Inventar zu Beginn des Handelsgewerbes (§ 240 Abs. 1 HGB). Steuerlich übernimmt § 140 AO diese handelsrechtlichen Pflichten unverändert für die Besteuerung.

Entscheidungstabelle: Eröffnungsbilanz je Rechtsform und Lage

Stand 3. November 2026, Wortlaut nach gesetze-im-internet.de. „Ja“ bedeutet: handelsrechtliche Pflicht nach § 242 Abs. 1 HGB.

Wer muss eine Eröffnungsbilanz aufstellen?
Rechtsform oder LageEröffnungsbilanz nach HGBFundstelleSteuerlich
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)Ja, immer§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGBPflicht auch für die Besteuerung (§ 140 AO); elektronisch nach § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG
AktiengesellschaftJa, immer§ 3 Abs. 1 AktG, § 6 Abs. 1 HGBwie GmbH
Eingetragene GenossenschaftJa, immer§ 17 Abs. 2 GenGwie GmbH
OHG und KG, auch GmbH & Co. KGJa§ 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HGBwie GmbH
Einzelkaufmann (e.K.) über den Werten des § 241a HGBJa§§ 1, 2, 242 Abs. 1 HGBwie GmbH
Einzelkaufmann mit höchstens 800.000 € Umsatzerlösen und 80.000 € JahresüberschussNein§ 241a, § 242 Abs. 4 HGBerst nach Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 2 AO)
Kleingewerbe ohne Eintragung im HandelsregisterNein§ 1 Abs. 2, § 2 HGBerst nach Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 2 AO)
GbR oder eGbR ohne HandelsgewerbeNein; als eingetragene OHG ja§ 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1 HGBgewerblich tätig: § 141 AO nach Mitteilung
Freiberufler allein oder in einer PartnerschaftsgesellschaftNein§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG; § 107 Abs. 1 Satz 2 HGBnein: § 141 AO erfasst nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte
VereinNur, wenn er selbst Kaufmann ist§ 1 HGB; Anmeldung juristischer Personen: § 33 HGBEinzelfall, mit der Kanzlei klären

Einzelkaufleute: die Befreiung des § 241a HGB im Gründungsjahr

§ 241a Satz 1 HGB befreit Einzelkaufleute, „die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen“, von Buchführung und Inventar. § 242 Abs. 4 HGB nimmt dieselben Einzelkaufleute von der Eröffnungsbilanz aus. Für die Neugründung gilt jeweils Satz 2: Die Befreiung greift schon, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Wer im ersten Jahr 900.000 € Umsatzerlöse bei 30.000 € Jahresüberschuss erzielt, ist nicht befreit, obwohl der Gewinn klein ist. Die Befreiung gilt außerdem nur für Einzelkaufleute; OHG, KG und Kapitalgesellschaften können sie nicht nutzen, auch wenn sie kleiner sind.

Bei der Gründung liegt der erste Abschlussstichtag noch in der Zukunft. Sie müssen also einschätzen, ob Sie die Werte überschreiten werden, und diese Einschätzung festhalten. Wer knapp unter den Grenzen plant, kann von Anfang an doppelt buchen und eine Eröffnungsbilanz aufstellen; dann ist nichts nachzuholen, wenn das erste Jahr besser läuft.

Steuerlich gilt eine eigene Schwelle: Gewerbliche Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr werden buchführungspflichtig (§ 141 Abs. 1 AO) – aber erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO). Dafür gilt auch § 242 Abs. 1 HGB sinngemäß (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO), also eine Eröffnungsbilanz zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres.

Freiberufler, GbR und Verein: wo die Pflicht endet und wo sie doch greift

  • Freiberufler allein oder in einer Partnerschaft: Die Partnerschaft „übt kein Handelsgewerbe aus“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), und § 141 AO nennt nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Eine Pflicht zur Eröffnungsbilanz entsteht daraus nicht; wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und keine Bücher führt, kann den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Freiberufliche Arbeit in einer GmbH oder UG: Hier entscheidet die Rechtsform. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und stellt eine Eröffnungsbilanz auf, auch wenn sie ausschließlich freiberuflich arbeitet.
  • Freiberufliche Gesellschaft als OHG: Eine Gesellschaft zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe kann sich als OHG eintragen lassen, soweit das Berufsrecht die Eintragung zulässt (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit der Eintragung ist sie Handelsgesellschaft, und § 242 HGB gilt.
  • GbR und eGbR: Ist der Zweck der Gesellschaft auf ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet, ist sie nach § 105 Abs. 1 HGB eine OHG – auch wenn im Vertrag „GbR“ steht – und muss eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Bleibt sie kleingewerblich oder verwaltet nur eigenes Vermögen, wird sie erst mit der Eintragung ihrer Firma ins Handelsregister zur OHG (§ 107 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Verein: Ein Verein ist nicht schon als solcher Kaufmann. Er wird es nur, wenn er selbst ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB); für juristische Personen, deren Eintragung wegen ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, regelt § 33 HGB die Anmeldung zum Handelsregister. Ob das auf Ihren Verein zutrifft und ob steuerlich § 141 AO greift, klären Sie am besten mit Ihrer Kanzlei.

Formvorschriften für jede Eröffnungsbilanz

§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

Deutsch und Euro

Die Eröffnungsbilanz ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB).

Unterschrift mit Datum

Der Kaufmann unterzeichnet unter Angabe des Datums; sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, unterzeichnen alle (§ 245 HGB). Bei der OHG sind das alle Gesellschafter, bei der KG die Komplementäre. GmbH und UG handeln durch ihre Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG), die AG durch den Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG).

Original zehn Jahre aufbewahren

Eröffnungsbilanzen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO). Anders als Belege dürfen sie nicht nur als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden (§ 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO) – das unterschriebene Original bleibt im Bestand.

Beginn der Aufbewahrungsfrist

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Eröffnungsbilanz festgestellt (§ 257 Abs. 5 HGB) beziehungsweise aufgestellt (§ 147 Abs. 4 AO) wurde. Steuerlich läuft sie nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern mit noch offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

Finanzamt ja, Offenlegung nein: wohin die Eröffnungsbilanz geht

§ 325 Abs. 1 HGB nennt unter den offenzulegenden Unterlagen den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk, nicht aber die Eröffnungsbilanz; eine Offenlegungspflicht für sie ergibt sich daraus nicht. Was stattdessen offengelegt oder beim Handelsregister eingereicht wird, steht auf der Seite zur Offenlegung.

Ans Finanzamt geht sie dagegen elektronisch. Wer den Gewinn durch Bilanzierung ermittelt (§ 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG), übermittelt im Fall der Eröffnung des Betriebs auch deren Inhalt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gehören die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu (§ 5b Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 5b Abs. 2 EStG). Den Ablauf der Übermittlung beschreibt eine eigene Seite.

Beispiel: drei Gründungen am 1. Juli 2026 im Vergleich

Erfundene Fälle, geprüft am Wortlaut der Normen; das erste Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember 2026.

Beispiel: Am 1. Juli 2026 nehmen drei Unternehmen ihre Arbeit auf; die Tabelle zeigt, wer bilanzieren muss und warum. Für die UG folgt daraus mehr: Sie stellt ihre Eröffnungsbilanz in deutscher Sprache und in Euro auf, der Geschäftsführer unterschreibt mit Datum, und wird sie im Juli 2026 aufgestellt, beginnt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres 2026 (§ 147 Abs. 4 AO). Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2036, solange § 147 Abs. 3 Satz 5 AO sie nicht verlängert.

Drei Gründungen, drei Ergebnisse
GründungErwartung erstes GeschäftsjahrEröffnungsbilanz?Begründung
Architektin, freiberuflich, ohne Gesellschaft180.000 € HonorareNeinKein Handelsgewerbe; § 141 AO erfasst Freiberufler nicht; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG möglich
Onlinehandel als eingetragener Kaufmann (e.K.)1,1 Mio. € Umsatzerlöse im RumpfgeschäftsjahrJa, zum 1. Juli 2026Die Umsatzgrenze des § 241a Satz 2 HGB wird am ersten Abschlussstichtag voraussichtlich überschritten
UG (haftungsbeschränkt) mit 2.000 € Stammkapital30.000 € UmsatzerlöseJa, unabhängig von der GrößeHandelsgesellschaft nach § 13 Abs. 3 GmbHG; § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute

Ihre nächsten Schritte – allein, mit der Kanzlei oder mit der Software

  • Rechtsform und Registerstand klären: eingetragen oder nicht, Handelsregister oder Gesellschaftsregister. Davon hängt ab, welche Zeile der Tabelle für Sie gilt.
  • Als Einzelkaufmann die Erwartung für Umsatzerlöse und Jahresüberschuss am ersten Abschlussstichtag schriftlich festhalten – sie trägt Ihre Entscheidung nach § 241a HGB.
  • Mitteilungen des Finanzamts nach § 141 Abs. 2 AO aufbewahren; sie legen fest, ab welchem Wirtschaftsjahr Sie steuerlich bilanzieren.
  • Den Stichtag bestimmen: der Tag, an dem Ihr Handelsgewerbe beginnt. Bei der GmbH ist das eine eigene Frage, die auf der Seite zum Stichtag ausführlich beantwortet wird.
  • Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn die Einordnung als Kleingewerbe oder Handelsgewerbe unklar ist, bei gemischt freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, beim Verein, bei Sacheinlagen und wenn ein bestehendes Unternehmen eingebracht wird. Kanzleien können in der Software mitarbeiten.
  • Mit der Software: Im kostenlosen Generator wählen Sie Rechtsform (GmbH, UG, AG, Einzelunternehmen/e.K., OHG/KG oder GmbH & Co. KG), Stichtag und Gründungswerte und erhalten im Browser, ohne Anmeldung, eine Eröffnungsbilanz in der Gliederung des § 266 HGB mit Summenprüfung und Gründungsbuchungen in SKR03 und SKR04 – zum Drucken oder als Excel-Datei.
  • Den Datensatz fürs Finanzamt (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG) erfassen und prüfen Sie amtlich kostenlos; die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz und ist enthalten, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, sowie im aktiven Gesamtpaket der Buchhaltung. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos.

Häufige Fragen

Muss eine UG eine Eröffnungsbilanz aufstellen?

Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH mit einem Stammkapital unter dem Mindeststammkapital (§ 5a Abs. 1 GmbHG) und gilt wie jede GmbH als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie stellt deshalb zu Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz auf (§ 242 Abs. 1 HGB) – unabhängig von Umsatz und Gewinn.

Brauchen Freiberufler eine Eröffnungsbilanz?

Allein oder in einer Partnerschaftsgesellschaft nicht: Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), und § 141 AO erfasst nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Anders ist es, wenn die Tätigkeit in einer GmbH, UG oder einer eingetragenen OHG (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB) ausgeübt wird – dann gilt § 242 Abs. 1 HGB.

Ab welchem Umsatz braucht ein Einzelunternehmen eine Eröffnungsbilanz?

Handelsrechtlich, wenn der Einzelkaufmann am ersten Abschlussstichtag mehr als 800.000 € Umsatzerlöse oder mehr als 80.000 € Jahresüberschuss aufweist (§ 241a Satz 2, § 242 Abs. 4 HGB). Steuerlich werden gewerbliche Unternehmer bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr buchführungspflichtig, aber erst ab dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 1 und 2 AO).

Muss eine GmbH & Co. KG eine Eröffnungsbilanz aufstellen?

Ja, und zwar zwei: Die KG ist Handelsgesellschaft (§ 161 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HGB) und stellt zu Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz auf (§ 242 Abs. 1 HGB). Die Komplementär-GmbH gilt selbst als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und braucht ihre eigene. Die Befreiung des § 241a HGB gilt für keine der beiden, weil sie nur Einzelkaufleute erfasst.

Wer unterschreibt die Eröffnungsbilanz?

Der Kaufmann, unter Angabe des Datums; sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, unterzeichnen alle (§ 245 HGB, auf die Eröffnungsbilanz anwendbar über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei der OHG sind das alle Gesellschafter, bei der KG die Komplementäre; GmbH und AG handeln durch Geschäftsführer bzw. Vorstand (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 78 Abs. 1 AktG).

Wie lange muss die Eröffnungsbilanz aufbewahrt werden?

Zehn Jahre – handelsrechtlich nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 HGB, steuerlich nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AO. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem sie aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Eine reine Bild- oder Datenträgerkopie genügt für Eröffnungsbilanzen nicht (§ 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO).

Quellen und Rechtsstand

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