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§ 272 Abs. 1 HGB

Ausstehende Einlagen in der Eröffnungsbilanz: offen absetzen oder als Forderung zeigen

Ausstehende Einlagen stehen in der Eröffnungsbilanz nicht mehr als eigener Posten vor dem Anlagevermögen: Der nicht eingeforderte Teil wird auf der Passivseite offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt, ein eingeforderter, aber noch nicht gezahlter Teil steht gesondert unter den Forderungen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das gilt für GmbH und AG gleichermaßen. Drei Rechenbeispiele mit demselben Stammkapital von 40.000 € zeigen den Unterschied zwischen „nicht eingefordert“, „eingefordert, aber offen“ und „voll eingezahlt“ – mit den Konten in SKR03 und SKR04.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-03

Der Wortlaut des § 272 Abs. 1 HGB und was er für die Eröffnungsbilanz bedeutet

§ 272 Abs. 1 HGB hat heute zwei Sätze. Satz 1 lautet: „Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen.“ Satz 2 regelt in drei Halbsätzen die ausstehenden Einlagen: Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind vom Posten ‚Gezeichnetes Kapital‘ „offen abzusetzen“; der verbleibende Betrag ist als Posten ‚Eingefordertes Kapital‘ „in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen“; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist „unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen“.

Für die Eröffnungsbilanz gilt das über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend, denn es ist eine Vorschrift über die Bilanz. Die Gesetzesbegründung zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz beschreibt die Darstellung genau: Gezeichnetes Kapital und nicht eingeforderte ausstehende Einlagen stehen in der Vorspalte, der Saldo als eingefordertes Kapital in der Hauptspalte; ist das gezeichnete Kapital voll eingezahlt, steht es selbst in der Hauptspalte (BT-Drucksache 16/10067, S. 65).

Die Regel betrifft GmbH, UG und AG. Bei Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter treten Kapitalanteile an die Stelle des gezeichneten Kapitals (§ 264c Abs. 2 HGB), bei Genossenschaften die Geschäftsguthaben der Mitglieder (§ 337 Abs. 1 HGB); dort gelten eigene Ausweisregeln.

Wann eine Einlage eingefordert ist – GmbH, UG und AG

Das HGB definiert „eingefordert“ nicht; es kommt auf das Gesellschaftsrecht an. Bei der GmbH unterliegt die Einforderung der Einlagen der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 2 GmbHG). Eingefordert ist danach, was der Gesellschaftsvertrag sofort fällig stellt oder was die Gesellschafter per Beschluss anfordern. Das Musterprotokoll formuliert genau diese Wahl: Die Einlage ist „sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt“ zu erbringen (Anlage 1 GmbHG, Nr. 3).

Einzahlungen sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt sein, und insgesamt müssen die eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich der Nennbeträge der Sacheinlage-Anteile die Hälfte des Mindeststammkapitals erreichen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Wer einen eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig zahlt, schuldet Verzugszinsen (§ 20 GmbHG) und riskiert nach einer Nachfrist von mindestens einem Monat den Ausschluss mit seinem Geschäftsanteil (§ 21 GmbHG).

Bei der UG bleibt kein Teil dauerhaft uneingefordert: Das Musterprotokoll lässt für sie nur die sofortige Volleinzahlung zu (Fußnote 3 zur Anlage 1 GmbHG), und angemeldet werden darf erst, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der AG fordert der Vorstand ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AktG); vor der Anmeldung muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und ein etwaiges Aufgeld eingefordert sein (§ 36a Abs. 1 AktG).

Beispiel: 40.000 € Stammkapital in drei Fällen

Angenommene GmbH mit zwei Gesellschaftern: A übernimmt einen Geschäftsanteil von 24.000 €, B einen von 16.000 €, beide gegen Bareinlage.

Beispiel, Fall 1 – Mindesteinzahlung: Ein Viertel je Geschäftsanteil wären 6.000 € und 4.000 €, zusammen nur 10.000 € – zu wenig, denn insgesamt verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 €. A und B zahlen deshalb je 40 % ein: A 9.600 €, B 6.400 €, zusammen 16.000 €. Die restlichen 24.000 € sind nicht eingefordert.

Fall 2 – eingefordert, aber offen: Der Gesellschaftsvertrag stellt 70 % sofort fällig, also 28.000 €. A zahlt ihre 16.800 € vollständig, B nur 6.400 € statt 11.200 €. Am Eröffnungsstichtag schuldet B damit 4.800 € eingeforderte Einlage; nicht eingefordert sind 12.000 €. Auch B hat mehr als ein Viertel seines Anteils gezahlt, und zusammen sind 23.200 € eingezahlt.

Fall 3 – voll eingezahlt: Beide zahlen ihre Geschäftsanteile vollständig ein. Es gibt keine ausstehenden Einlagen, und das gezeichnete Kapital steht unmittelbar in der Hauptspalte.

Die Tabelle stellt die drei Eröffnungsbilanzen nebeneinander. Die Vorspaltenbeträge sind als solche bezeichnet; die Summen ergeben sich aus den Beträgen der Hauptspalte.

Eröffnungsbilanz der Beispiel-GmbH in drei Fällen (Beträge in €)
PostenFall 1Fall 2Fall 3
Aktiva: Eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen (unter den Forderungen)—4.800,00—
Aktiva: Guthaben bei Kreditinstituten16.000,0023.200,0040.000,00
Summe Aktiva16.000,0028.000,0040.000,00
Passiva: Gezeichnetes Kapital (Vorspalte)40.000,0040.000,00—
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen (Vorspalte)-24.000,00-12.000,00—
Eingefordertes Kapital (Hauptspalte); in Fall 3 gezeichnetes Kapital16.000,0028.000,0040.000,00
Summe Passiva16.000,0028.000,0040.000,00

Konten und Buchungssätze für ausstehende Einlagen in SKR03 und SKR04

Für beide Arten ausstehender Einlagen gibt es je ein eigenes Konto, und die Kontenbezeichnungen sagen bereits, wo der Betrag in der Bilanz landet: SKR03 0820 bzw. SKR04 2910 heißen „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, nicht eingefordert (Passivausweis, vom gezeichneten Kapital offen abgesetzt …)“, SKR03 0830 bzw. SKR04 1298 „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert (Forderungen …)“.

Auch in der E-Bilanz, mit der die Software die Eröffnungsbilanz ans Finanzamt übermittelt, haben beide Beträge eigene Positionen: der nicht eingeforderte Teil als Abzugsposten beim gezeichneten Kapital, der eingeforderte, offene Teil als eigene Position unter den Forderungen.

Buchungssätze zu den drei Fällen (Konto SKR03, in Klammern SKR04)
FallVorgangSollHabenBetrag €
Fall 1Bareinzahlungen von A und B1200 Bank (1800)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)16.000,00
Fall 1nicht eingeforderter Rest0820 (2910)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)24.000,00
Fall 2Bareinzahlungen von A und B1200 Bank (1800)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)23.200,00
Fall 2eingeforderter, offener Betrag von B0830 (1298)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)4.800,00
Fall 2nicht eingeforderter Rest0820 (2910)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)12.000,00
Fall 2, späterB zahlt den Rückstand1200 Bank (1800)0830 (1298)4.800,00
Fall 2, späterGesellschafter beschließen die Einforderung des Rests0830 (1298)0820 (2910)12.000,00
Fall 3Volleinzahlung1200 Bank (1800)0800 Gezeichnetes Kapital (2900)40.000,00

Brutto- oder Nettoausweis: was das BilMoG geändert hat

Vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) waren ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen, die eingeforderten Einlagen waren zu vermerken; wahlweise durften die nicht eingeforderten Einlagen schon damals offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt werden. So beschreibt es die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10067, S. 65). Mit der Neufassung wurde dieses Ausweiswahlrecht beseitigt und der Nettoausweis vorgeschrieben.

Anzuwenden ist § 272 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilMoG erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB); die alte Fassung galt letztmals für davor beginnende Geschäftsjahre (Art. 66 Abs. 5 EGHGB). Für jede heute aufgestellte Eröffnungsbilanz bleibt deshalb nur der Nettoausweis.

Ältere Muster mit einem Aktivposten „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital“ vor dem Anlagevermögen sind noch im Umlauf. Übernehmen Sie sie nicht: Das geltende Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB kennt diesen Posten nicht, und die Bilanzsumme fiele um den nicht eingeforderten Betrag zu hoch aus.

Sonderfälle: Kleinst-Gliederung, säumige Gesellschafter, Verjährung

Kleinstkapitalgesellschaft

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten zu zeigen (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB). Ob die offene Absetzung nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB dann trotzdem sichtbar sein muss, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn Sie sie zeigen, machen Sie nichts falsch: Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig (§ 265 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Säumiger Gesellschafter

Zahlt ein Gesellschafter einen eingeforderten Betrag nicht, bleibt die Forderung bestehen; von der Pflicht zur Leistung der Einlagen kann er nicht befreit werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Es laufen Verzugszinsen (§ 20 GmbHG), und nach erfolgloser Nachfrist von mindestens einem Monat kann er seines Geschäftsanteils für verlustig erklärt werden (§ 21 GmbHG). Bei der AG sind ab Fälligkeit fünf vom Hundert Zinsen für das Jahr vorgesehen (§ 63 Abs. 2 AktG).

Verjährung

Der Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG); für die AG gilt dasselbe (§ 54 Abs. 4 Satz 1 AktG). Ausstehende Einlagen bleiben daher oft über viele Jahresabschlüsse sichtbar, bis sie eingezahlt sind.

Hin- und Herzahlen

Fließt die Einlage aufgrund einer Absprache gleich wieder an den Gesellschafter zurück, befreit sie ihn nur, wenn ein vollwertiger, jederzeit fälliger Rückgewähranspruch besteht; das ist in der Anmeldung anzugeben (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Solche Fälle klären Sie vor dem Aufstellen der Eröffnungsbilanz mit Ihrer Kanzlei.

Prüfliste, bevor die Eröffnungsbilanz unterschrieben wird

  • Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll: Welcher Anteil ist sofort fällig, welcher erst auf Beschluss?
  • Beschluss der Gesellschafter zur Einforderung (§ 46 Nr. 2 GmbHG) bzw. Aufforderung des Vorstands (§ 63 Abs. 1 AktG): Datum vor oder nach dem Eröffnungsstichtag?
  • Kontoauszug zum Stichtag: eingegangene Beträge je Gesellschafter; deren Summe ergibt die Hauptspalte abzüglich der eingeforderten, noch offenen Beträge.
  • Je Gesellschafter: eingezahlt, eingefordert und offen, nicht eingefordert – die drei Teile ergeben zusammen den Nennbetrag des Geschäftsanteils.
  • Vorspalte: Gezeichnetes Kapital minus nicht eingeforderte Einlagen ergibt das eingeforderte Kapital.
  • Bei verdeckten Sacheinlagen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), Hin- und Herzahlen oder einem drohenden Ausschluss nach § 21 GmbHG sprechen Sie vor der Unterschrift mit Ihrer Kanzlei.

Ausstehende Einlagen in der Software

Im kostenlosen Eröffnungsbilanz-Generator geben Sie neben dem Kapital den eingezahlten und den eingeforderten Teil an. Daraus entstehen die offene Absetzung, das eingeforderte Kapital und gegebenenfalls die Forderung – in der Gliederung des § 266 HGB, mit Summenprüfung und den Gründungsbuchungen in SKR03 und SKR04.

Für das Finanzamt erfassen Sie die Eröffnungsbilanz als eigenen E-Bilanz-Datensatz und lassen sie kostenlos amtlich prüfen; die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz oder ist mit der E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres enthalten. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, und offene Einlagen laufen als Bestandskonten von selbst ins nächste Geschäftsjahr.

Häufige Fragen

Dürfen ausstehende Einlagen noch auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz stehen?

Nur der eingeforderte, noch nicht eingezahlte Teil, und zwar gesondert unter den Forderungen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB); der frühere Aktivposten vor dem Anlagevermögen ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, nicht mehr vorgesehen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB).

Was unterscheidet nicht eingeforderte von eingeforderten ausstehenden Einlagen?

Nicht eingefordert ist, was die Gesellschaft noch nicht verlangt hat; es wird auf der Passivseite vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Eingefordert, aber nicht gezahlt ist ein fälliger Anspruch gegen den Gesellschafter; er steht gesondert unter den Forderungen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Wer fordert bei der GmbH die restlichen Einlagen ein?

Die Gesellschafter: Die Einforderung der Einlagen unterliegt ihrer Bestimmung (§ 46 Nr. 2 GmbHG), in der Regel durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag kann Teile sofort fällig stellen. Bei der AG fordert der Vorstand ein (§ 63 Abs. 1 AktG).

Wie viel muss bei einer GmbH-Gründung mindestens eingezahlt sein?

Auf jeden Geschäftsanteil mit Geldeinlage ein Viertel des Nennbetrags; außerdem müssen die eingezahlten Geldeinlagen plus die Nennbeträge der Sacheinlage-Anteile zusammen mindestens 12.500 € erreichen, die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 GmbHG).

Kann eine UG ausstehende Einlagen haben?

Nicht dauerhaft. Die UG darf erst angemeldet werden, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Liegt der Eröffnungsstichtag vor der Einzahlung und ist die Einlage nach dem Gesellschaftsvertrag sofort fällig, steht sie als eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlage unter den Forderungen.

Verjähren ausstehende Einlagen?

Ja, aber spät: Der Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG), bei der AG ebenso (§ 54 Abs. 4 Satz 1 AktG). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eröffnung ein.

Quellen und Rechtsstand

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