Grundlagen Eröffnungsbilanz

Eröffnungsbilanz: was sie ist, wer sie braucht und wie sie aussieht

Die Eröffnungsbilanz ist die erste Bilanz eines Kaufmanns: Sie stellt zu Beginn des Handelsgewerbes Vermögen und Schulden gegenüber (§ 242 Abs. 1 HGB). Hier finden Sie Begriff, Rechtsgrundlagen, Anlässe und Aufbau, ein durchgerechnetes GmbH-Beispiel und den Weg der Werte ins Hauptbuch und zum Finanzamt. Jede Rechtsform, jeder Sonderfall und jede Buchungsfrage hat darunter eine eigene, ausführliche Seite.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand:

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Definition und Zweck: die Bilanz des ersten Tages

Das Handelsgesetzbuch fasst den Begriff in einen Satz: Der Kaufmann hat „zu Beginn seines Handelsgewerbes“ einen Abschluss aufzustellen, der „das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden“ darstellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemeint ist eine Bilanz auf einen Stichtag, nicht über einen Zeitraum; von ihr aus schreibt die Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) jeden späteren Geschäftsvorfall fort.

Einfach erklärt ist die Eröffnungsbilanz ein Foto des Unternehmens am ersten Tag. Links, auf der Aktivseite, steht, was vorhanden ist. Rechts, auf der Passivseite, steht, wem es zusteht: den Gesellschaftern als Eigenkapital oder den Gläubigern als Schulden. Weil jeder Euro Vermögen aus einer dieser beiden Quellen stammt, sind beide Seiten gleich hoch.

Maßgeblicher Tag ist der Beginn des Handelsgewerbes. Bei einer GmbH liegt zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung eine Übergangszeit, denn „als solche“ besteht die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Welcher Tag dann als Stichtag gilt, erläutert die Seite zum Stichtag.

Ihr nächster Schritt: Eröffnungsbilanz

Eröffnungsbilanz erfassen und amtlich prüfen

Bei Gründung, Umwandlung oder dem Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfassen Sie die Eröffnungswerte und senden sie nach der amtlichen Prüfung direkt über ELSTER. Registrierung kostenlos und ohne Zahlungsdaten. Die Eröffnungsbilanz kostet einzeln 20 €; mit der E-Bilanz des Wirtschaftsjahres ist sie enthalten.

Rechtsgrundlagen: welche Paragrafen die Eröffnungsbilanz regeln

Wortlaut geprüft auf gesetze-im-internet.de, Stand 3. November 2026

Die maßgeblichen Vorschriften im Überblick
VorschriftInhaltFolge
§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGBAufstellung „zu Beginn seines Handelsgewerbes“Begründet die Pflicht und nennt den Begriff ausdrücklich
§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGBJahresabschluss-Vorschriften gelten entsprechend, soweit sie die Bilanz betreffenAnsatz, Bewertung und Gliederung wie in einer Jahresbilanz
§ 240 Abs. 1 HGBInventar zu Beginn des HandelsgewerbesJeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird mit Wert verzeichnet
§§ 244, 245 HGBDeutsche Sprache und Euro; Unterschrift mit Datum, bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern durch alleÜber § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend
§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 bis 5 HGBAufbewahrung; Abs. 1 Nr. 1 nennt Eröffnungsbilanzen ausdrücklichZehn Jahre, im Original statt nur als Bild- oder Datenträgerwiedergabe
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGBEröffnungswerte gleich Schlusswerten des VorjahresIn Folgejahren keine neue Aufstellung
§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO§ 242 Abs. 1 HGB gilt für steuerlich Buchführungspflichtige sinngemäßAuch sie beginnen mit einer Eröffnungsbilanz
§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStGE-Bilanz „im Fall der Eröffnung des Betriebs“Eigener amtlicher Datensatz an das Finanzamt

Fünf Anlässe für eine Bilanz zum Beginn

Gründung

Der Regelfall: Mit dem Beginn des Handelsgewerbes entsteht die Pflicht aus § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB – für GmbH, UG, AG und Genossenschaft kraft Rechtsform, für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit dem Handelsgewerbe selbst.

Später beginnende Buchführungspflicht

Wächst ein Kleingewerbe zum Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB), lässt sich ein Unternehmer eintragen (§ 2 HGB) oder teilt das Finanzamt die Buchführungspflicht mit, beginnt die Bilanzierung mit einer Anfangsbilanz. Steuerlich gilt das ab dem Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).

Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung

Wer den Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat und zur Bilanzierung übergeht, stellt auf den ersten Tag des bilanzierenden Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz auf. Forderungen, Verbindlichkeiten und Vorräte erscheinen dabei erstmals.

Liquidation

Für den Beginn der Liquidation verlangt das Gesetz eine eigene Bilanz samt erläuterndem Bericht (§ 71 Abs. 1 GmbHG, für die AG § 270 Abs. 1 AktG). Anlagevermögen wird wie Umlaufvermögen bewertet, soweit seine Veräußerung in übersehbarer Zeit beabsichtigt ist (§ 71 Abs. 2 GmbHG).

Insolvenzverfahren

Mit der Verfahrenseröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO); die Rechnungslegung für die Masse übernimmt der Insolvenzverwalter (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO). Davon zu trennen ist die insolvenzrechtliche Vermögensübersicht nach § 153 InsO.

Neues Geschäftsjahr: Vortrag statt Neuaufstellung

Ein verbreiteter Irrtum lautet, jedes Geschäftsjahr brauche eine neu aufgestellte Eröffnungsbilanz. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt sie aber nur „zu Beginn seines Handelsgewerbes“, danach eine Bilanz „für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs“. Für jedes weitere Jahr bestimmt § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, dass die Wertansätze zu Beginn mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen müssen. Die Eröffnung des Folgejahres ist also kein neues Dokument mit neuer Unterschrift, sondern der unveränderte Vortrag der Schlusswerte.

Jedes Bestandskonto beginnt mit seinem Schlusssaldo, Aufwands- und Ertragskonten fangen bei null an. Das Vorjahresergebnis einer Kapitalgesellschaft steht bis zum Verwendungsbeschluss als Gewinn- oder Verlustvortrag im Eigenkapital; bei Personengesellschaften läuft es auf die Kapitalkonten. Abweichen darf man nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 2 HGB). Die Beibehaltung von Gliederung und Bewertungsmethoden ist eine andere Frage (§ 265 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

Pflicht nach Rechtsform auf einen Blick

Ob eine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz nötig ist, entscheidet die Kaufmannseigenschaft. Steuerlich kann eine Buchführungspflicht nach § 141 AO hinzukommen; sie erfasst nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte und beginnt erst nach einer Mitteilung des Finanzamts.

Wer nach HGB eine Bilanz zum Beginn aufstellt
Rechtsform oder LagePflicht nach HGB?Fundstelle
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)Ja, kraft Rechtsform§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB
AktiengesellschaftJa, kraft Rechtsform§ 3 Abs. 1 AktG
Eingetragene GenossenschaftJa, sie gilt als Kaufmann§ 17 Abs. 2 GenG
OHG, KG, GmbH & Co. KGJa; alle persönlich haftenden Gesellschafter unterschreiben§§ 105, 161, 245 Satz 2 HGB
Einzelkaufmann (e.K.)Ja, außer bei höchstens 800.000 € Umsatzerlösen und 80.000 € Jahresüberschuss; bei Neugründung zählt der erste Abschlussstichtag§ 241a, § 242 Abs. 4 HGB
Kleingewerbe ohne EintragungNein; steuerlich erst nach Mitteilung des Finanzamts§ 1 Abs. 2 HGB, § 141 Abs. 2 AO
GbRNein; betreibt sie ein Handelsgewerbe, ist sie eine OHG§ 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1 HGB
Freiberufler, PartnerschaftNein, kein Handelsgewerbe; meist Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG

Inhalt und Gliederung: zwei Seiten, keine Gewinn- und Verlustrechnung

  • Kontoform: links die Aktivseite mit Anlage- und Umlaufvermögen, rechts die Passivseite mit Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Beide Summen sind gleich.
  • Kapitalgesellschaften gliedern nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB. Kleine dürfen sich auf die Posten mit Buchstaben und römischen Zahlen beschränken, Kleinstkapitalgesellschaften auf die mit Buchstaben (§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Bei Neugründung entscheidet über die Größenklasse des ersten Jahresabschlusses schon der erste Abschlussstichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB); welche Größenklasse für die Eröffnungsbilanz selbst gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, eine ausführlichere Gliederung ist zulässig (§ 265 Abs. 5 Satz 1 HGB).
  • Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter weisen Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert aus und gliedern hinreichend auf (§ 247 Abs. 1 HGB).
  • Posten ohne Betrag entfallen (§ 265 Abs. 8 HGB); das Beispiel unten nennt deshalb nur Postenbezeichnungen ohne Gliederungsbuchstaben.
  • Keine Gewinn- und Verlustrechnung, denn sie gehört zum Schluss eines Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 2 HGB); kein Anhang und kein Lagebericht, die § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB nur zum Jahresabschluss verlangt.
  • Eigenkapital zum Start: gezeichnetes Kapital zum Nennbetrag (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB), ein Aufgeld als Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Gewinnrücklagen entstehen nur aus dem Ergebnis (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB) – auch die gesetzliche Rücklage der UG nach § 5a Abs. 3 GmbHG fehlt deshalb am ersten Tag.
  • Ansatzverbote: Aufwendungen für die Gründung und für die Beschaffung des Eigenkapitals sind kein Aktivposten (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB).

Beispiel: GmbH-Bargründung mit 30.000 € Stammkapital und Bankdarlehen

Musterfall mit frei gewählten Beträgen, Stichtag 1. September 2026

Beispiel: Zwei Gesellschafter gründen eine GmbH mit 30.000 € Stammkapital. Gesellschafterin A übernimmt einen Geschäftsanteil über 18.000 €, Gesellschafter B einen über 12.000 €; beide zahlen ihre Bareinlage vollständig auf das Geschäftskonto ein. Die Hausbank zahlt am selben Tag ein Gründungsdarlehen über 15.000 € aus, das nach vier Jahren in einer Summe fällig ist. Die Geschäftsführerin hebt 500 € für die Handkasse ab.

Die Gründungsbuchungen im SKR03, SKR04-Konten in Klammern: 1200 Bank (1800) an 0800 Gezeichnetes Kapital (2900) 30.000 €; 1200 Bank (1800) an 0640 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre (3160) 15.000 €; 1000 Kasse (1600) an 1200 Bank (1800) 500 €.

Kasse und Bank bilden einen gemeinsamen Posten des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 HGB). Im Beispiel entstehen die Notar- und Registerkosten erst nach dem Stichtag; trägt die Gesellschaft sie, sind sie Aufwand ihres ersten Geschäftsjahres. Wäre eine solche Rechnung am Stichtag schon geschuldet, stünde sie als Verbindlichkeit auf der Passivseite (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) – einen Aktivposten für Gründungskosten gibt es nie (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Beide Seiten der Tabelle ergeben 45.000 €.

Eröffnungsbilanz der Muster-GmbH zum 1. September 2026 (in €)
PostenAktiva (€)Passiva (€)
Umlaufvermögen: Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten (Bank 44.500 €, Kasse 500 €)45.000
Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital30.000
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten15.000
Summe (Bilanzsumme)45.00045.000

Sonderfälle der Gründung in Kürze

Kapital nur zum Teil eingezahlt

Für die Anmeldung einer GmbH genügt ein Viertel je Geschäftsanteil, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Den nicht eingeforderten Rest setzt die Bilanz offen vom gezeichneten Kapital ab; eingeforderte, noch nicht gezahlte Beträge stehen gesondert unter den Forderungen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Sacheinlage statt Geld

Gegenstand und Nennbetrag einer Sacheinlage stehen im Gesellschaftsvertrag, ein Sachgründungsbericht legt die Angemessenheit dar (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Erreicht der Wert bei der Anmeldung den Nennbetrag nicht, zahlt der Gesellschafter die Differenz in Geld (§ 9 Abs. 1 GmbHG). Bei der UG sind Sacheinlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

UG (haftungsbeschränkt)

Das Stammkapital liegt unter 25.000 € und muss vor der Anmeldung voll eingezahlt sein (§ 5a Abs. 1 und 2 GmbHG). Typisch ist eine sehr kurze Bilanz: Guthaben auf der einen, gezeichnetes Kapital auf der anderen Seite.

Aktiengesellschaft

Mindestens 50.000 € Grundkapital (§ 7 AktG); bei Bareinlagen sind mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und ein etwaiges Aufgeld einzuzahlen (§ 36a Abs. 1 AktG), das Aufgeld steht in der Kapitalrücklage.

Einzelkaufmann und Personengesellschaften

Statt gezeichneten Kapitals zeigen Einzelkaufmann, OHG und KG Kapitalkonten; bei der GmbH & Co. KG braucht auch die Komplementär-GmbH eine eigene Bilanz. Private Gegenstände, die bei der Betriebseröffnung eingelegt werden, setzt das Steuerrecht mit dem Teilwert an, bei Anschaffung in den letzten drei Jahren höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei abnutzbaren Gegenständen gekürzt um die Abschreibungen bis zur Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 5 EStG).

Ins Hauptbuch und ans Finanzamt

Die klassische Buchführungslehre eröffnet die Bestandskonten über ein Eröffnungsbilanzkonto (EBK), das Spiegelbild der Bilanz: Aktivposten stehen dort im Haben, Passivposten im Soll, gebucht wird „Aktivkonto an EBK“ und „EBK an Passivkonto“. In den Kanzlei Software-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 übernimmt das Konto 9000 Saldenvorträge, Sachkonten diese Rolle, für Kunden und Lieferanten 9008 und 9009; nach vollständigem Vortrag ergeben 9000, 9008 und 9009 zusammen null. Bei einer Bargründung entstehen die Anfangsbestände oft direkt aus den ersten Buchungen.

Für das Finanzamt gilt die E-Bilanz-Pflicht auch „im Fall der Eröffnung des Betriebs“ (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG): Der Inhalt geht als eigener amtlicher Datensatz per Datenfernübertragung an das Finanzamt, ohne Gewinn- und Verlustrechnung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gehören die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu (§ 5b Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Steuerlich abweichende Ansätze werden durch Zusätze oder Anmerkungen angepasst (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine eigene Frist nennt § 5b EStG nicht, und auch das HGB setzt keine Tagesfrist.

Offenzulegen sind nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk sowie gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrats; die Eröffnungsbilanz zur Gründung nennt die Vorschrift nicht. Anders bei der Liquidation: Für die Liquidationseröffnungsbilanz verweisen § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die Vorschriften über den Jahresabschluss, und für die Genossenschaft ordnet § 89 Satz 3 GenG die Offenlegung ausdrücklich an. Einzelheiten stehen auf der Seite zur Offenlegung.

Begriffe rund um die Eröffnungsbilanz

Verwandte Begriffe und wo sie geregelt sind
BegriffBedeutungFundstelle
InventarVerzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem Wert§ 240 Abs. 1 HGB
InventurBestandsaufnahme, aus der das Inventar entsteht§ 241 HGB
GründungsbilanzUmgangssprachlich für die Bilanz zum Gründungstag; kein Gesetzesbegriff—
SchlussbilanzBilanz für den Schluss eines Geschäftsjahrs; ihre Werte eröffnen das Folgejahr§ 242 Abs. 1 HGB
BilanzidentitätEröffnungswerte gleich Schlusswerten des Vorjahres§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
SaldenvortragÜbertrag der Schlusssalden der Bestandskonten ins neue Jahr, im SKR03 und SKR04 über 9000, 9008, 9009Kontenrahmen
Eröffnungsbilanzkonto (EBK)Hilfskonto der doppelten Buchführung zum Einbuchen der AnfangsbeständeBuchungstechnik
Schlussbilanzkonto (SBK)Gegenstück am Jahresende, das die Schlussbestände sammeltBuchungstechnik
RumpfgeschäftsjahrGeschäftsjahr unter zwölf Monaten, etwa nach einer Gründung im laufenden Jahr§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB
LiquidationseröffnungsbilanzBilanz zum Beginn der Liquidation mit erläuterndem Bericht§ 71 Abs. 1 GmbHG, § 270 Abs. 1 AktG

Selbst aufstellen, mit der Kanzlei oder mit der Software

Eine Bargründung mit wenigen Posten können Sie selbst aufstellen; Aufstellung, Unterschrift und Verantwortung bleiben bei der Geschäftsführung bzw. beim Kaufmann. Eine Kanzlei ist der bessere Weg, sobald etwas zu bewerten ist – Sacheinlagen, Einbringung eines bestehenden Unternehmens, Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung, Liquidation oder Insolvenz. Steuerberater rechnen die Aufstellung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV mit 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ab, Gegenstandswert ist die berichtigte Bilanzsumme (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBVV). In der Software arbeiten Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.

Der kostenlose Generator läuft im Browser und ohne Anmeldung: Rechtsform und Stichtag wählen, Kapital, bar eingezahlten und eingeforderten Teil, Aufgeld, Sacheinlagen und Darlehen eingeben – heraus kommt die Bilanz in der Gliederung des § 266 HGB mit Summenprüfung und den Gründungsbuchungen in SKR03 und SKR04, als Excel-Datei oder zum Drucken. Er übermittelt nichts und prüft keine Bewertung; Excel-Muster je Rechtsform liegen auf der Vorlagenseite.

Für das Finanzamt erfassen Sie die Bilanz hier und lassen sie amtlich prüfen, beides kostenlos. Die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz, auch direkt nach der Gründung; enthalten ist sie, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, und im aktiven Gesamtpaket (eine je Gesellschaft und zwölf Monate). Der erste Jahresabschluss ist kostenlos; die weiteren Preise nennt die Preisseite.

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Jede Seite beantwortet eine Frage vollständig — mit Fundstelle, Zahlenbeispiel und Buchungssatz.

Excel-Muster je Rechtsform

Mit Summenformeln und Differenzprobe; die Fälle entsprechen den Beispielen des Generators.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Eine Eröffnungsbilanz ist der Abschluss, den ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes aufstellt und der Vermögen und Schulden gegenüberstellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für sie gelten die Bilanzvorschriften des Jahresabschlusses entsprechend (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB); Grundlage ist das Inventar (§ 240 Abs. 1 HGB).

Nein. § 242 Abs. 1 HGB verlangt sie nur zu Beginn des Handelsgewerbes. In jedem weiteren Geschäftsjahr müssen die Eröffnungswerte mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB); sie werden vorgetragen, nicht neu aufgestellt und nicht neu unterschrieben.

Jeder Kaufmann (§ 242 Abs. 1 HGB): GmbH, UG, AG und eG kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 GenG), OHG und KG als Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) und Einzelkaufleute, soweit § 241a HGB sie nicht befreit. GbR, Kleingewerbe ohne Eintragung und Freiberufler sind keine Kaufleute.

Nein. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach § 242 Abs. 2 HGB für den Schluss eines Geschäftsjahrs aufzustellen, den Anhang verlangt § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB nur zum Jahresabschluss. Nur bei der Liquidation kommt ein erläuternder Bericht hinzu (§ 71 Abs. 1 GmbHG).

Sie wird vom Kaufmann, bei einer GmbH von der Geschäftsführung, unter Angabe des Datums unterzeichnet, bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern von allen (§ 245 HGB in Verbindung mit § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB). Aufzubewahren ist sie zehn Jahre im Original, denn § 257 Abs. 3 HGB nimmt Eröffnungsbilanzen von der Aufbewahrung als bloße Bild- oder Datenträgerwiedergabe aus (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 HGB).

Ja, wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird: Bei Eröffnung des Betriebs ist ihr Inhalt nach amtlichem Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG), für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2024 mit Kontennachweis (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten verzichten (§ 5b Abs. 2 EStG).

Nein. § 325 Abs. 1 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften, den festgestellten Jahresabschluss offenzulegen; die Bilanz zum Beginn nennt die Vorschrift nicht.

Die Bilanz ist ein unterschriebener Abschluss nach § 242 Abs. 1 HGB. Das Konto ist ein internes Hilfskonto der doppelten Buchführung, über das die Anfangsbestände in die Bestandskonten gelangen; im SKR03 und SKR04 übernimmt das Konto 9000 diese Aufgabe.

Handelsrechtlich nicht: Kleingewerbetreibende ohne Eintragung sind keine Kaufleute (§ 1 Abs. 2, § 2 HGB), und freie Berufe üben kein Handelsgewerbe aus, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG für die Partnerschaft ausdrücklich sagt. Mit einer Anfangsbilanz beginnt erst ein Kleingewerbe, das nach § 141 AO buchführungspflichtig wird, oder wer freiwillig bilanziert.

Eröffnungsbilanz erfassen und amtlich prüfen

Erfassen und amtliche Prüfung sind kostenlos, die Übermittlung ans Finanzamt kostet 20 € oder ist mit der E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres enthalten. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos.