Eröffnungsbilanz kostenlos erstellen
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Definition und Zweck: die Bilanz des ersten Tages
Das Handelsgesetzbuch fasst den Begriff in einen Satz: Der Kaufmann hat „zu Beginn seines Handelsgewerbes“ einen Abschluss aufzustellen, der „das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden“ darstellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemeint ist eine Bilanz auf einen Stichtag, nicht über einen Zeitraum; von ihr aus schreibt die Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) jeden späteren Geschäftsvorfall fort.
Einfach erklärt ist die Eröffnungsbilanz ein Foto des Unternehmens am ersten Tag. Links, auf der Aktivseite, steht, was vorhanden ist. Rechts, auf der Passivseite, steht, wem es zusteht: den Gesellschaftern als Eigenkapital oder den Gläubigern als Schulden. Weil jeder Euro Vermögen aus einer dieser beiden Quellen stammt, sind beide Seiten gleich hoch.
Maßgeblicher Tag ist der Beginn des Handelsgewerbes. Bei einer GmbH liegt zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung eine Übergangszeit, denn „als solche“ besteht die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Welcher Tag dann als Stichtag gilt, erläutert die Seite zum Stichtag.
Ihr nächster Schritt: Eröffnungsbilanz
Eröffnungsbilanz erfassen und amtlich prüfen
Bei Gründung, Umwandlung oder dem Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfassen Sie die Eröffnungswerte und senden sie nach der amtlichen Prüfung direkt über ELSTER. Registrierung kostenlos und ohne Zahlungsdaten. Die Eröffnungsbilanz kostet einzeln 20 €; mit der E-Bilanz des Wirtschaftsjahres ist sie enthalten.
Rechtsgrundlagen: welche Paragrafen die Eröffnungsbilanz regeln
Wortlaut geprüft auf gesetze-im-internet.de, Stand 3. November 2026
| Vorschrift | Inhalt | Folge |
|---|---|---|
| § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB | Aufstellung „zu Beginn seines Handelsgewerbes“ | Begründet die Pflicht und nennt den Begriff ausdrücklich |
| § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB | Jahresabschluss-Vorschriften gelten entsprechend, soweit sie die Bilanz betreffen | Ansatz, Bewertung und Gliederung wie in einer Jahresbilanz |
| § 240 Abs. 1 HGB | Inventar zu Beginn des Handelsgewerbes | Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird mit Wert verzeichnet |
| §§ 244, 245 HGB | Deutsche Sprache und Euro; Unterschrift mit Datum, bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern durch alle | Über § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend |
| § 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 bis 5 HGB | Aufbewahrung; Abs. 1 Nr. 1 nennt Eröffnungsbilanzen ausdrücklich | Zehn Jahre, im Original statt nur als Bild- oder Datenträgerwiedergabe |
| § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB | Eröffnungswerte gleich Schlusswerten des Vorjahres | In Folgejahren keine neue Aufstellung |
| § 141 Abs. 1 Satz 2 AO | § 242 Abs. 1 HGB gilt für steuerlich Buchführungspflichtige sinngemäß | Auch sie beginnen mit einer Eröffnungsbilanz |
| § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG | E-Bilanz „im Fall der Eröffnung des Betriebs“ | Eigener amtlicher Datensatz an das Finanzamt |
Fünf Anlässe für eine Bilanz zum Beginn
Gründung
Später beginnende Buchführungspflicht
Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung
Liquidation
Insolvenzverfahren
Neues Geschäftsjahr: Vortrag statt Neuaufstellung
Ein verbreiteter Irrtum lautet, jedes Geschäftsjahr brauche eine neu aufgestellte Eröffnungsbilanz. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt sie aber nur „zu Beginn seines Handelsgewerbes“, danach eine Bilanz „für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs“. Für jedes weitere Jahr bestimmt § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, dass die Wertansätze zu Beginn mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen müssen. Die Eröffnung des Folgejahres ist also kein neues Dokument mit neuer Unterschrift, sondern der unveränderte Vortrag der Schlusswerte.
Jedes Bestandskonto beginnt mit seinem Schlusssaldo, Aufwands- und Ertragskonten fangen bei null an. Das Vorjahresergebnis einer Kapitalgesellschaft steht bis zum Verwendungsbeschluss als Gewinn- oder Verlustvortrag im Eigenkapital; bei Personengesellschaften läuft es auf die Kapitalkonten. Abweichen darf man nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 2 HGB). Die Beibehaltung von Gliederung und Bewertungsmethoden ist eine andere Frage (§ 265 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Pflicht nach Rechtsform auf einen Blick
Ob eine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz nötig ist, entscheidet die Kaufmannseigenschaft. Steuerlich kann eine Buchführungspflicht nach § 141 AO hinzukommen; sie erfasst nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte und beginnt erst nach einer Mitteilung des Finanzamts.
| Rechtsform oder Lage | Pflicht nach HGB? | Fundstelle |
|---|---|---|
| GmbH und UG (haftungsbeschränkt) | Ja, kraft Rechtsform | § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB |
| Aktiengesellschaft | Ja, kraft Rechtsform | § 3 Abs. 1 AktG |
| Eingetragene Genossenschaft | Ja, sie gilt als Kaufmann | § 17 Abs. 2 GenG |
| OHG, KG, GmbH & Co. KG | Ja; alle persönlich haftenden Gesellschafter unterschreiben | §§ 105, 161, 245 Satz 2 HGB |
| Einzelkaufmann (e.K.) | Ja, außer bei höchstens 800.000 € Umsatzerlösen und 80.000 € Jahresüberschuss; bei Neugründung zählt der erste Abschlussstichtag | § 241a, § 242 Abs. 4 HGB |
| Kleingewerbe ohne Eintragung | Nein; steuerlich erst nach Mitteilung des Finanzamts | § 1 Abs. 2 HGB, § 141 Abs. 2 AO |
| GbR | Nein; betreibt sie ein Handelsgewerbe, ist sie eine OHG | § 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1 HGB |
| Freiberufler, Partnerschaft | Nein, kein Handelsgewerbe; meist Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG | § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG |
Inhalt und Gliederung: zwei Seiten, keine Gewinn- und Verlustrechnung
- Kontoform: links die Aktivseite mit Anlage- und Umlaufvermögen, rechts die Passivseite mit Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Beide Summen sind gleich.
- Kapitalgesellschaften gliedern nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB. Kleine dürfen sich auf die Posten mit Buchstaben und römischen Zahlen beschränken, Kleinstkapitalgesellschaften auf die mit Buchstaben (§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Bei Neugründung entscheidet über die Größenklasse des ersten Jahresabschlusses schon der erste Abschlussstichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB); welche Größenklasse für die Eröffnungsbilanz selbst gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, eine ausführlichere Gliederung ist zulässig (§ 265 Abs. 5 Satz 1 HGB).
- Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter weisen Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert aus und gliedern hinreichend auf (§ 247 Abs. 1 HGB).
- Posten ohne Betrag entfallen (§ 265 Abs. 8 HGB); das Beispiel unten nennt deshalb nur Postenbezeichnungen ohne Gliederungsbuchstaben.
- Keine Gewinn- und Verlustrechnung, denn sie gehört zum Schluss eines Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 2 HGB); kein Anhang und kein Lagebericht, die § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB nur zum Jahresabschluss verlangt.
- Eigenkapital zum Start: gezeichnetes Kapital zum Nennbetrag (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB), ein Aufgeld als Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Gewinnrücklagen entstehen nur aus dem Ergebnis (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB) – auch die gesetzliche Rücklage der UG nach § 5a Abs. 3 GmbHG fehlt deshalb am ersten Tag.
- Ansatzverbote: Aufwendungen für die Gründung und für die Beschaffung des Eigenkapitals sind kein Aktivposten (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB).
Beispiel: GmbH-Bargründung mit 30.000 € Stammkapital und Bankdarlehen
Musterfall mit frei gewählten Beträgen, Stichtag 1. September 2026
Beispiel: Zwei Gesellschafter gründen eine GmbH mit 30.000 € Stammkapital. Gesellschafterin A übernimmt einen Geschäftsanteil über 18.000 €, Gesellschafter B einen über 12.000 €; beide zahlen ihre Bareinlage vollständig auf das Geschäftskonto ein. Die Hausbank zahlt am selben Tag ein Gründungsdarlehen über 15.000 € aus, das nach vier Jahren in einer Summe fällig ist. Die Geschäftsführerin hebt 500 € für die Handkasse ab.
Die Gründungsbuchungen im SKR03, SKR04-Konten in Klammern: 1200 Bank (1800) an 0800 Gezeichnetes Kapital (2900) 30.000 €; 1200 Bank (1800) an 0640 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre (3160) 15.000 €; 1000 Kasse (1600) an 1200 Bank (1800) 500 €.
Kasse und Bank bilden einen gemeinsamen Posten des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 HGB). Im Beispiel entstehen die Notar- und Registerkosten erst nach dem Stichtag; trägt die Gesellschaft sie, sind sie Aufwand ihres ersten Geschäftsjahres. Wäre eine solche Rechnung am Stichtag schon geschuldet, stünde sie als Verbindlichkeit auf der Passivseite (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) – einen Aktivposten für Gründungskosten gibt es nie (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Beide Seiten der Tabelle ergeben 45.000 €.
| Posten | Aktiva (€) | Passiva (€) |
|---|---|---|
| Umlaufvermögen: Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten (Bank 44.500 €, Kasse 500 €) | 45.000 | |
| Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital | 30.000 | |
| Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 15.000 | |
| Summe (Bilanzsumme) | 45.000 | 45.000 |
Sonderfälle der Gründung in Kürze
Kapital nur zum Teil eingezahlt
Sacheinlage statt Geld
UG (haftungsbeschränkt)
Aktiengesellschaft
Einzelkaufmann und Personengesellschaften
Ins Hauptbuch und ans Finanzamt
Die klassische Buchführungslehre eröffnet die Bestandskonten über ein Eröffnungsbilanzkonto (EBK), das Spiegelbild der Bilanz: Aktivposten stehen dort im Haben, Passivposten im Soll, gebucht wird „Aktivkonto an EBK“ und „EBK an Passivkonto“. In den Kanzlei Software-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 übernimmt das Konto 9000 Saldenvorträge, Sachkonten diese Rolle, für Kunden und Lieferanten 9008 und 9009; nach vollständigem Vortrag ergeben 9000, 9008 und 9009 zusammen null. Bei einer Bargründung entstehen die Anfangsbestände oft direkt aus den ersten Buchungen.
Für das Finanzamt gilt die E-Bilanz-Pflicht auch „im Fall der Eröffnung des Betriebs“ (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG): Der Inhalt geht als eigener amtlicher Datensatz per Datenfernübertragung an das Finanzamt, ohne Gewinn- und Verlustrechnung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gehören die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu (§ 5b Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Steuerlich abweichende Ansätze werden durch Zusätze oder Anmerkungen angepasst (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine eigene Frist nennt § 5b EStG nicht, und auch das HGB setzt keine Tagesfrist.
Offenzulegen sind nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk sowie gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrats; die Eröffnungsbilanz zur Gründung nennt die Vorschrift nicht. Anders bei der Liquidation: Für die Liquidationseröffnungsbilanz verweisen § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die Vorschriften über den Jahresabschluss, und für die Genossenschaft ordnet § 89 Satz 3 GenG die Offenlegung ausdrücklich an. Einzelheiten stehen auf der Seite zur Offenlegung.
Begriffe rund um die Eröffnungsbilanz
| Begriff | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Inventar | Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem Wert | § 240 Abs. 1 HGB |
| Inventur | Bestandsaufnahme, aus der das Inventar entsteht | § 241 HGB |
| Gründungsbilanz | Umgangssprachlich für die Bilanz zum Gründungstag; kein Gesetzesbegriff | — |
| Schlussbilanz | Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahrs; ihre Werte eröffnen das Folgejahr | § 242 Abs. 1 HGB |
| Bilanzidentität | Eröffnungswerte gleich Schlusswerten des Vorjahres | § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Saldenvortrag | Übertrag der Schlusssalden der Bestandskonten ins neue Jahr, im SKR03 und SKR04 über 9000, 9008, 9009 | Kontenrahmen |
| Eröffnungsbilanzkonto (EBK) | Hilfskonto der doppelten Buchführung zum Einbuchen der Anfangsbestände | Buchungstechnik |
| Schlussbilanzkonto (SBK) | Gegenstück am Jahresende, das die Schlussbestände sammelt | Buchungstechnik |
| Rumpfgeschäftsjahr | Geschäftsjahr unter zwölf Monaten, etwa nach einer Gründung im laufenden Jahr | § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Liquidationseröffnungsbilanz | Bilanz zum Beginn der Liquidation mit erläuterndem Bericht | § 71 Abs. 1 GmbHG, § 270 Abs. 1 AktG |
Selbst aufstellen, mit der Kanzlei oder mit der Software
Eine Bargründung mit wenigen Posten können Sie selbst aufstellen; Aufstellung, Unterschrift und Verantwortung bleiben bei der Geschäftsführung bzw. beim Kaufmann. Eine Kanzlei ist der bessere Weg, sobald etwas zu bewerten ist – Sacheinlagen, Einbringung eines bestehenden Unternehmens, Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung, Liquidation oder Insolvenz. Steuerberater rechnen die Aufstellung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV mit 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ab, Gegenstandswert ist die berichtigte Bilanzsumme (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBVV). In der Software arbeiten Sie allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.
Der kostenlose Generator läuft im Browser und ohne Anmeldung: Rechtsform und Stichtag wählen, Kapital, bar eingezahlten und eingeforderten Teil, Aufgeld, Sacheinlagen und Darlehen eingeben – heraus kommt die Bilanz in der Gliederung des § 266 HGB mit Summenprüfung und den Gründungsbuchungen in SKR03 und SKR04, als Excel-Datei oder zum Drucken. Er übermittelt nichts und prüft keine Bewertung; Excel-Muster je Rechtsform liegen auf der Vorlagenseite.
Für das Finanzamt erfassen Sie die Bilanz hier und lassen sie amtlich prüfen, beides kostenlos. Die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz, auch direkt nach der Gründung; enthalten ist sie, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, und im aktiven Gesamtpaket (eine je Gesellschaft und zwölf Monate). Der erste Jahresabschluss ist kostenlos; die weiteren Preise nennt die Preisseite.
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Jede Seite beantwortet eine Frage vollständig — mit Fundstelle, Zahlenbeispiel und Buchungssatz.
Muster nach Rechtsform
Gründungsfälle und Ausweis
Pflicht, Stichtag, Frist und Kosten
Buchen und Jahreswechsel
Offenlegung und Steuerrecht
Excel-Muster je Rechtsform
Mit Summenformeln und Differenzprobe; die Fälle entsprechen den Beispielen des Generators.
- Leere Vorlage für GmbH, UG und AG
- GmbH, Bargründung mit Halbeinzahlung
- UG (haftungsbeschränkt), voll eingezahlt
- AG, ein Viertel eingezahlt, mit Aufgeld
- Einzelunternehmen mit eingelegtem Fahrzeug und Bankdarlehen
- OHG mit zwei Gesellschaftern, Bar- und Sacheinlage
- GmbH & Co. KG mit zwei Kommanditisten
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung— abgerufen am 03.11.2026
- § 240 HGB – Inventar— abgerufen am 03.11.2026
- § 245 HGB – Unterzeichnung— abgerufen am 03.11.2026
- § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze— abgerufen am 03.11.2026
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen— abgerufen am 03.11.2026
- § 266 HGB – Gliederung der Bilanz— abgerufen am 03.11.2026
- § 272 HGB – Eigenkapital— abgerufen am 03.11.2026
- § 248 HGB – Bilanzierungsverbote— abgerufen am 03.11.2026
- § 5b EStG – Elektronische Übermittlung— abgerufen am 03.11.2026
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 11)— abgerufen am 03.11.2026
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger— abgerufen am 03.11.2026
- § 71 GmbHG – Liquidation— abgerufen am 03.11.2026
- § 155 InsO – Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung— abgerufen am 03.11.2026
- § 35 StBVV – Abschlussarbeiten— abgerufen am 03.11.2026