§ 266 HGB
Gliederung der Eröffnungsbilanz: welche Posten je Größenklasse
Die Eröffnungsbilanz einer Kapitalgesellschaft wird nach § 266 HGB gegliedert, weil § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB die Bilanzvorschriften des Jahresabschlusses entsprechend anwendet. Wie tief die Gliederung gehen muss, hängt von der Größenklasse ab: alle Posten für mittelgroße und große, Buchstaben und römische Zahlen für kleine, nur Buchstaben für Kleinstkapitalgesellschaften. Bei einer Neugründung entscheidet über die Größenklasse schon der erste Abschlussstichtag. Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter müssen nur hinreichend aufgliedern.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Stand: 2026-11-03
Welche Gliederungsvorschrift für Ihre Rechtsform gilt
Die Eröffnungsbilanz übernimmt die Gliederungsregeln des Jahresabschlusses, soweit sie die Bilanz betreffen (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB).
| Rechtsform | Vorschrift | Was das für die Eröffnungsbilanz heißt |
|---|---|---|
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG | § 266 HGB, Größenklasse nach §§ 267 und 267a HGB | Kontoform, Posten nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB, Tiefe nach Größenklasse; Stamm- bzw. Grundkapital als gezeichnetes Kapital (§ 42 Abs. 1 GmbHG, § 152 Abs. 1 AktG) |
| GmbH & Co. KG und andere OHG oder KG ohne natürliche Person als Vollhafter | § 264a Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 266 HGB | wie bei einer Kapitalgesellschaft; im Eigenkapital Kapitalanteile statt gezeichnetem Kapital (§ 264c Abs. 2 HGB) |
| Eingetragene Genossenschaft | § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB (§§ 265 bis 289e HGB entsprechend) | Gliederung nach § 266 HGB; Geschäftsguthaben der Mitglieder statt gezeichnetem Kapital (§ 337 Abs. 1 HGB) |
| Einzelkaufmann, OHG und KG mit natürlicher Person als Vollhafter | § 247 Abs. 1 HGB | Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausweisen und hinreichend aufgliedern; keine feste Postenliste |
Volle, kleine und Kleinst-Gliederung nebeneinander
§ 266 Abs. 1 HGB staffelt die Tiefe: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften weisen alle Posten der Absätze 2 und 3 gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aus (Satz 2). Kleine brauchen nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten (Satz 3), Kleinstkapitalgesellschaften nur die mit Buchstaben bezeichneten (Satz 4). Die Tabelle zeigt das vollständige Schema; Buchstaben und Zahlen sind die des Gesetzes.
Die Formulierung „brauchen nur“ macht die verkürzte Gliederung zu einer Erleichterung, nicht zu einer Pflicht. Eine weitere Untergliederung der Posten ist ohnehin zulässig (§ 265 Abs. 5 Satz 1 HGB). Eine kleine GmbH darf ihre Eröffnungsbilanz also auch in voller Tiefe zeigen. Auffällig ist die Passivseite der kleinen Gliederung: Rückstellungen und Verbindlichkeiten haben im Gesetz nur arabische Ziffern und erscheinen deshalb jeweils als ein einziger Posten.
| Posten nach § 266 HGB | mittelgroß und groß | klein | kleinst |
|---|---|---|---|
| Aktiva A. Anlagevermögen | A. I. bis III. mit allen Ziffern, z. B. II. 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | A. I. Immaterielle Vermögensgegenstände, II. Sachanlagen, III. Finanzanlagen | A. Anlagevermögen |
| Aktiva B. Umlaufvermögen | B. I. bis IV. mit allen Ziffern, z. B. II. 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | B. I. Vorräte, II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, III. Wertpapiere, IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | B. Umlaufvermögen |
| Aktiva C. bis E. | C. Rechnungsabgrenzungsposten, D. Aktive latente Steuern, E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung | C., D. und E. als Einzelposten | C., D. und E. als Einzelposten |
| Passiva A. Eigenkapital | A. I. bis V., Gewinnrücklagen III. 1. bis 4. | A. I. Gezeichnetes Kapital, II. Kapitalrücklage, III. Gewinnrücklagen, IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag, V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | A. Eigenkapital |
| Passiva B. Rückstellungen | B. 1. bis 3.: Pensionen, Steuern, sonstige | B. Rückstellungen als ein Posten | B. Rückstellungen |
| Passiva C. Verbindlichkeiten | C. 1. bis 8., z. B. 2. gegenüber Kreditinstituten, 8. sonstige | C. Verbindlichkeiten als ein Posten | C. Verbindlichkeiten |
| Passiva D. und E. | D. Rechnungsabgrenzungsposten, E. Passive latente Steuern | D. und E. als Einzelposten | D. und E. als Einzelposten |
Größenklasse bei Neugründung: § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB
Normalerweise wirken die Größenmerkmale erst, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB). Für die Neugründung macht Satz 2 eine Ausnahme: „Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.“ Für Kleinstkapitalgesellschaften gilt das entsprechend (§ 267a Abs. 1 Satz 2 HGB).
Für die Eröffnungsbilanz bleibt damit eine Lücke: Sie wird zu Beginn aufgestellt, der erste Abschlussstichtag liegt aber am Ende des ersten Geschäftsjahres. Welche Größenklasse für die Eröffnungsbilanz selbst gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Zwei Punkte entschärfen die Frage: Die verkürzten Gliederungen sind Erleichterungen, eine ausführlichere Gliederung ist nie falsch; und ein Posten ohne Betrag braucht nicht aufgeführt zu werden (§ 265 Abs. 8 HGB). Bei einer Bargründung sind darum ohnehin nur wenige Posten zu zeigen.
Maßgeblich sind die Schwellen in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung, verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (Art. 93 Abs. 1 EGHGB). Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten A bis E der Aktivseite zusammen, ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zählt nicht mit (§ 267 Abs. 4a HGB). Kapitalmarktorientierte Gesellschaften gelten stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB), und reine Beteiligungsgesellschaften sowie Investment- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind nie Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 3 HGB).
Beispiel: dieselbe Eröffnungsbilanz in drei Gliederungstiefen
Angenommene GmbH mit 30.000 € Stammkapital: 24.000 € bar eingezahlt, 6.000 € als Sacheinlage in Form von Büroeinrichtung und Rechnern.
Beispiel: Die Spalten zeigen dieselben Zahlen in der Tiefe, die die jeweilige Größenklasse mindestens verlangt. Je Spalte steht nur die tiefste Ebene mit Betrag; die übergeordneten Posten kommen in der Bilanz als Summen hinzu. Die Muster nennen Postenbezeichnungen ohne Gliederungsbuchstaben, weil Leerposten wegfallen (§ 265 Abs. 8 HGB); ob Buchstaben und Ziffern danach aufrücken oder ihre gesetzliche Bezeichnung behalten, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Gebucht wird in allen drei Fällen gleich: 1200 Bank (SKR04 1800) über 24.000 € und 0300 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (SKR04 0500) über 6.000 € an 0800 Gezeichnetes Kapital (SKR04 2900) über 30.000 €. Die Gliederung ändert die Darstellung, nicht die Buchungen. Gäbe es am Stichtag eine Verbindlichkeit, käme in der kleinen und der Kleinst-Gliederung nur die Zeile „Verbindlichkeiten“ hinzu, in der vollen Gliederung die passende Ziffer, etwa „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“.
| Posten | kleinst | klein | mittelgroß und groß |
|---|---|---|---|
| Aktiva: Anlagevermögen | 6.000,00 | — | — |
| Aktiva: Sachanlagen | — | 6.000,00 | — |
| Aktiva: andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | — | — | 6.000,00 |
| Aktiva: Umlaufvermögen | 24.000,00 | — | — |
| Aktiva: Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | — | 24.000,00 | 24.000,00 |
| Summe Aktiva | 30.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 |
| Passiva: Eigenkapital | 30.000,00 | — | — |
| Passiva: Gezeichnetes Kapital | — | 30.000,00 | 30.000,00 |
| Summe Passiva | 30.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 |
Schwellenwerte und Einordnung am ersten Abschlussstichtag
Beispiel: Die GmbH aus dem Muster nimmt am 2. Februar 2026 den Betrieb auf, ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am ersten Abschlussstichtag, dem 31. Dezember 2026, hat sie eine Bilanzsumme von 520.000 €, Umsatzerlöse von 1.150.000 € und im Jahresdurchschnitt 8 Arbeitnehmer, gezählt als Durchschnitt der vier Quartalsstichtage (§ 267 Abs. 5 HGB). Zwei der drei Kleinst-Schwellen sind überschritten, keine der Schwellen für kleine Gesellschaften. Nach § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB ist sie schon für den ersten Jahresabschluss eine kleine Kapitalgesellschaft; die Zwei-Jahres-Regel des Satzes 1 greift bei der Neugründung nicht.
Wer die Eröffnungsbilanz am 2. Februar 2026 aufstellt, kennt diese Zahlen noch nicht. Ist offen, ob die Gesellschaft am ersten Stichtag kleinst oder klein sein wird, ist die kleine Gliederung ein vernünftiger Mittelweg: Sie erfüllt die Anforderung für kleine Gesellschaften und ist für Kleinstkapitalgesellschaften ohnehin zulässig. Wer mit einer mittelgroßen Gesellschaft rechnet, gliedert von Anfang an voll.
| Merkmal | kleinst bis | klein bis | mittelgroß bis | Beispiel-GmbH |
|---|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | 450.000 € | 7.500.000 € | 25.000.000 € | 520.000 € |
| Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Stichtag | 900.000 € | 15.000.000 € | 50.000.000 € | 1.150.000 € |
| Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | 10 | 50 | 250 | 8 |
| Einordnung | mindestens zwei Merkmale nicht überschritten | mindestens zwei Merkmale nicht überschritten | mindestens zwei Merkmale nicht überschritten, darüber groß | kleine Kapitalgesellschaft |
Was die Eröffnungsbilanz nicht braucht: GuV, Anhang, Vorjahreszahlen
Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres aufzustellen (§ 242 Abs. 2 HGB), und den Anhang verlangt § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB als Erweiterung des Jahresabschlusses. § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB überträgt auf die Eröffnungsbilanz nur die Vorschriften, die sich auf die Bilanz beziehen. Vorjahresbeträge (§ 265 Abs. 2 HGB) gibt es bei einer Neugründung nicht.
Daraus folgt eine praktische Regel: Wo das Gesetz die Wahl lässt, eine Angabe in der Bilanz oder im Anhang zu machen, bleibt bei der Eröffnungsbilanz nur die Bilanz. Ein Beispiel ist § 42 Abs. 3 GmbHG, nach dem Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben sind; ein Gesellschafterdarlehen gehört in der Eröffnungsbilanz einer GmbH daher als eigener Posten oder als Vermerk in die Bilanz.
Im Eigenkapital bleiben bei einer Neugründung Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag leer; Gewinnrücklagen dürfen nur aus dem Ergebnis gebildet werden (§ 272 Abs. 3 Satz 1 HGB). Für Einzelkaufleute nennt § 247 Abs. 1 HGB keine Postenliste, und was „hinreichend aufgliedern“ heißt, sagt das Gesetz nicht näher; die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Einzelunternehmen.
Prüfliste: Gliederung der Eröffnungsbilanz festlegen
- Rechtsform bestimmen: Kapitalgesellschaft, Genossenschaft (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB) oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB führt zu § 266 HGB, sonst gilt § 247 HGB.
- Größenklasse für den ersten Abschlussstichtag schätzen und festhalten, warum Sie welche Gliederungstiefe wählen.
- Kontoform, also Aktiv- und Passivseite nebeneinander (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB), und die Reihenfolge der Posten wie im Gesetz.
- Leerposten weglassen (§ 265 Abs. 8 HGB) und Postenbezeichnungen aus § 266 HGB übernehmen.
- Eigenkapital nach § 272 HGB: nicht eingeforderte Einlagen offen absetzen, Aufgeld in die Kapitalrücklage.
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz sichtbar machen (§ 42 Abs. 3 GmbHG), weil es keinen Anhang gibt.
- Kanzlei einbeziehen bei Holding- oder Beteiligungsgesellschaften (§ 267a Abs. 3 HGB), kapitalmarktorientierten Gesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften & Co., deren Eigenkapital § 264c HGB anders gliedert.
Gliederung und Größenklasse in der Software
Der kostenlose Eröffnungsbilanz-Generator stellt die Eröffnungsbilanz in der Gliederung des § 266 HGB mit Summenprüfung dar und liefert die Gründungsbuchungen in SKR03 und SKR04, als Excel-Datei oder zum Drucken. Im Jahresabschluss bestimmt die Software die Größenklasse nach § 267 Abs. 4 HGB aus den Merkmalen der Stichtage; nach einer Neugründung zählt der erste Abschlussstichtag. Mit dem Größenklassen-Rechner prüfen Sie die Schwellen vorab.
Fürs Finanzamt geht die Eröffnungsbilanz als eigener E-Bilanz-Datensatz: erfassen und amtlich prüfen kostenlos, übermitteln für 20 € je Eröffnungsbilanz oder enthalten mit der E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos.
Häufige Fragen
Muss die Eröffnungsbilanz einer GmbH nach § 266 HGB gegliedert werden?
Ja. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Bilanzvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB); für Kapitalgesellschaften ist das die Gliederung in Kontoform nach § 266 HGB. Die Tiefe hängt von der Größenklasse ab (§ 266 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HGB).
Welche Größenklasse gilt bei einer neu gegründeten Gesellschaft?
Bei einer Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB; für Kleinstkapitalgesellschaften über § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB). Für die Eröffnungsbilanz selbst regelt das Gesetz die Größenklasse nicht ausdrücklich.
Darf eine kleine GmbH ihre Eröffnungsbilanz ausführlicher gliedern?
Ja. Kleine Kapitalgesellschaften „brauchen nur“ eine verkürzte Bilanz aufzustellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) – das ist eine Erleichterung. Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig (§ 265 Abs. 5 Satz 1 HGB).
Gehören eine GuV oder ein Anhang zur Eröffnungsbilanz?
Nein. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist für den Schluss eines Geschäftsjahres aufzustellen (§ 242 Abs. 2 HGB), der Anhang erweitert den Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für die Eröffnungsbilanz gelten nur die Vorschriften, die sich auf die Bilanz beziehen (§ 242 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Wie gliedert ein Einzelkaufmann seine Eröffnungsbilanz?
Nach § 247 Abs. 1 HGB: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Eine feste Postenliste wie § 266 HGB schreibt das Gesetz dem Einzelkaufmann nicht vor.
Müssen leere Posten in der Eröffnungsbilanz stehen?
Nein. Ein Posten, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, im vorhergehenden Geschäftsjahr stand dort ein Betrag (§ 265 Abs. 8 HGB). Bei einer Neugründung gibt es kein vorhergehendes Geschäftsjahr.
Welche Schwellenwerte gelten für die Größenklassen?
Kleinst: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer (§ 267a Abs. 1 HGB); klein: 7.500.000 €, 15.000.000 €, 50 (§ 267 Abs. 1 HGB); mittelgroß: 25.000.000 €, 50.000.000 €, 250 (§ 267 Abs. 2 HGB). Es genügt, zwei der drei Merkmale nicht zu überschreiten; die Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (Art. 93 Abs. 1 EGHGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung — abgerufen am 03.11.2026
- § 247 HGB – Inhalt der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 265 HGB – Allgemeine Grundsätze für die Gliederung — abgerufen am 03.11.2026
- § 266 HGB – Gliederung der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 267 HGB – Umschreibung der Größenklassen — abgerufen am 03.11.2026
- § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften — abgerufen am 03.11.2026
- Art. 93 EGHGB – Anwendung der Schwellen ab 17. April 2024 — abgerufen am 03.11.2026
- § 264c HGB – Eigenkapital bei OHG und KG nach § 264a — abgerufen am 03.11.2026
- § 42 GmbHG – Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.