Einzelkaufmann · e.K.
Eröffnungsbilanz Einzelunternehmen: Pflicht und Muster für den e.K.
Eine Eröffnungsbilanz braucht ein Einzelunternehmen nur, wenn der Inhaber Kaufmann ist und nicht nach § 241a HGB befreit ist – oder wenn das Finanzamt die Buchführungspflicht nach § 141 AO mitgeteilt hat. Statt eines gezeichneten Kapitals steht dann ein Kapitalkonto auf der Passivseite, und Gegenstände aus dem Privatvermögen kommen steuerlich mit dem Wert hinein, den § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG vorgibt. Das Muster unten zeigt eine Einzelkauffrau mit Bankguthaben, eingelegtem Pkw, Büroausstattung und Bankdarlehen.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Stand: 2026-11-03
Braucht Ihr Einzelunternehmen eine Eröffnungsbilanz?
Die Pflicht hängt nicht an der Rechtsform „Einzelunternehmen“, sondern an der Kaufmannseigenschaft. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Ein kleineres Gewerbe wird zum Handelsgewerbe, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB). Die Firma eines Einzelkaufmanns trägt den Zusatz „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Auch ein Kaufmann ist befreit, wenn er klein bleibt: § 241a HGB nimmt Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen, von der Buchführung aus, und § 242 Abs. 4 HGB erstreckt das auf die Bilanzen. Bei einer Neugründung zählt schon der erste Abschlussstichtag. Die Schwierigkeit: Am Eröffnungstag kennt niemand diese Werte. Wer erwartet, eine der Grenzen schon im ersten Jahr zu überschreiten, stellt die Eröffnungsbilanz auf den ersten Tag auf – den Stand dieses Tages später zu rekonstruieren, ist mühsam.
Entscheidungstabelle für Einzelunternehmer und Freiberufler
Handelsrecht und Steuerrecht getrennt betrachtet.
| Lage | Handelsrecht | Steuerrecht | Eröffnungsbilanz |
|---|---|---|---|
| Kaufmann (§ 1 oder § 2 HGB), am ersten Abschlussstichtag mehr als 800.000 € Umsatzerlöse oder mehr als 80.000 € Jahresüberschuss | Pflicht nach § 242 Abs. 1 HGB | Pflicht gilt auch für die Besteuerung (§ 140 AO) | Ja, zum Eröffnungstag |
| Kaufmann, beide Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten | befreit (§ 241a Satz 2, § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB) | Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich, bis das Finanzamt nach § 141 AO mitteilt | Nein, freiwillig möglich |
| Gewerbetreibender ohne Handelsgewerbe und ohne Eintragung | kein Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB) | Buchführung ab dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung (§ 141 Abs. 2 AO) | Erst mit Beginn der steuerlichen Buchführungspflicht |
| Freiberufler | kein Gewerbe, kein Kaufmann | § 141 AO gilt nur für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte | Nein; Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder freiwillig bilanzieren |
Kapitalkonto statt Stammkapital: das Eigenkapital des e.K.
Ein Einzelunternehmen hat kein Stammkapital und kein gezeichnetes Kapital. Das Eigenkapital ergibt sich am Eröffnungstag als Unterschied zwischen dem, was die Inhaberin dem Geschäft zur Verfügung stellt, und den Schulden des Geschäfts. Für den Einzelkaufmann genügt § 247 Abs. 1 HGB: die fünf Gruppen Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzung getrennt zeigen und ausreichend untergliedern. Die feste Postenfolge des § 266 HGB schreibt das HGB Kapitalgesellschaften und den Personenhandelsgesellschaften des § 264a HGB vor, nicht dem Einzelkaufmann.
Für das Eigenkapital genügt beim Einzelkaufmann ein Kapitalkonto. Das Muster nutzt das Konto „Variables Kapital“ (SKR03 0880, SKR04 2010), weil sich das Eigenkapital mit Gewinn, Verlust, Entnahmen und Einlagen laufend verändert. Bewegungen nach dem Eröffnungstag laufen über die Privatkonten – Privatentnahmen (SKR03 1800, SKR04 2100) und Privateinlagen (SKR03 1890, SKR04 2180) –, die zum Eigenkapital gehören. Steuerlich sind Einlagen „alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb … zugeführt hat“ (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Was privat bleiben soll, legen Sie nicht ein; es gehört dann nicht in die Bilanz – steuerlich aber nur, soweit es kein notwendiges Betriebsvermögen ist: Ein Gegenstand, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gehört in vollem Umfang dazu, auch wenn er nicht gebucht ist (R 4.2 Abs. 1 EStR).
Mit welchem Wert private Gegenstände in die Bilanz kommen
Beispiel: Die Inhaberin legt am 1. März 2026 einen Pkw, Büromöbel und einen Laptop aus ihrem Privatvermögen ein.
Steuerlich ist der Wert bei der Eröffnung eines Betriebs geregelt: § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG verweist auf Nr. 5. Einlagen sind danach mit dem Teilwert anzusetzen, also mit dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wurde der Gegenstand innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, gilt eine Obergrenze: höchstens die Anschaffungskosten, gekürzt um die Abschreibungen für die Zeit zwischen Anschaffung und Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 EStG).
Das HGB enthält für die Einlage eines Gegenstands aus dem Privatvermögen des Einzelkaufmanns keine eigene Bewertungsvorschrift; § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt Vermögensgegenstände allgemein auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Welcher Betrag bei einer Einlage als Anschaffungskosten gilt, sagt § 253 HGB nicht. Das Muster setzt in der Eröffnungsbilanz der Einfachheit halber dieselben Werte an wie steuerlich; ob handelsrechtlich ein anderer Wert anzusetzen ist, etwa der Zeitwert, klären Sie mit Ihrer Kanzlei. Weicht ein handelsrechtlicher Wert ab, ist er in der E-Bilanz durch Zusätze oder Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften anzupassen (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG).
| Gegenstand | Angeschafft | Teilwert € | Ansatz € | Regel |
|---|---|---|---|---|
| Pkw, privat gekauft für 24.000 € | 1. März 2024 | 17.500 | 16.000 | innerhalb von drei Jahren: 24.000 € abzüglich 24 Monate Abschreibung (8.000 €), weil niedriger als der Teilwert |
| Büromöbel | 2019 | 1.200 | 1.200 | älter als drei Jahre: Teilwert |
| Laptop | 2022 | 300 | 300 | älter als drei Jahre: Teilwert; bis 800 € steuerlich im ersten Wirtschaftsjahr voll abziehbar (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) |
| Summe der Sacheinlagen | 17.500 |
Beispiel: Eröffnungsbilanz einer Einzelkauffrau zum 1. März 2026
Neben den Sacheinlagen zahlt die Inhaberin 18.000 € auf das Geschäftskonto ein, legt 500 € in die Geschäftskasse und nimmt ein Bankdarlehen über 10.000 € mit fünf Jahren Laufzeit auf, das am Eröffnungstag ausgezahlt ist.
Das Eigenkapital von 36.000 € setzt sich aus der Bareinlage (18.000 €), dem Bargeld in der Kasse (500 €) und den Sacheinlagen (17.500 €) zusammen. Das Darlehen ist Fremdkapital, auch wenn das Geld auf demselben Konto liegt wie die Einlage. Unterschreiben muss die Inhaberin selbst und mit Datum; § 245 Satz 1 HGB gilt für die Eröffnungsbilanz, weil § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die Vorschriften zum Jahresabschluss verweist.
| Posten | Aktiva € | Passiva € |
|---|---|---|
| Anlagevermögen: Pkw | 16.000 | |
| Anlagevermögen: Betriebs- und Geschäftsausstattung (Büromöbel 1.200 €, Laptop 300 €) | 1.500 | |
| Umlaufvermögen: Kassenbestand | 500 | |
| Umlaufvermögen: Guthaben bei Kreditinstituten (18.000 € Einlage + 10.000 € Darlehen) | 28.000 | |
| Eigenkapital der Inhaberin | 36.000 | |
| Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 10.000 | |
| Bilanzsumme | 46.000 | 46.000 |
Buchungssätze für die Eröffnung des Einzelunternehmens
Soll an Haben, Kontonummern aus SKR03 und SKR04.
Alle Haben-Buchungen auf dem Kapitalkonto ergeben zusammen 36.000 € – genau das Eigenkapital der Bilanz. Diese Probe lohnt sich: Weicht die Summe ab, fehlt eine Einlage oder ein Betrag steht doppelt. Was die Inhaberin nach dem Eröffnungstag aus privaten Mitteln zuschießt, bucht sie auf Privateinlagen, nicht mehr unmittelbar auf das Kapitalkonto.
| Vorgang | SKR03 | SKR04 | Betrag € |
|---|---|---|---|
| Bareinlage auf das Geschäftskonto | 1200 Bank an 0880 Variables Kapital | 1800 Bank an 2010 Variables Kapital | 18.000 |
| Auszahlung des Bankdarlehens über fünf Jahre | 1200 an 0640 Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten, 1 bis 5 Jahre | 1800 an 3160 Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten, 1 bis 5 Jahre | 10.000 |
| Bargeld in die Geschäftskasse | 1000 Kasse an 0880 | 1600 Kasse an 2010 | 500 |
| Einlage des Pkw | 0320 Pkw an 0880 | 0520 Pkw an 2010 | 16.000 |
| Einlage der Büromöbel | 0420 Büroeinrichtung an 0880 | 0650 Büroeinrichtung an 2010 | 1.200 |
| Einlage des Laptops | 0410 Geschäftsausstattung an 0880 | 0635 Geschäftsausstattung an 2010 | 300 |
Kleingewerbe, Freiberufler, Wechsel von der EÜR – und wann die Kanzlei hilft
- Kleingewerbe ohne Eintragung: kein Kaufmann, also keine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz. Kommt die Mitteilung des Finanzamts nach § 141 AO, muss ab dem nächsten Wirtschaftsjahr bilanziert werden (§ 141 Abs. 2 AO), und über die Verweisung in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auf § 242 Abs. 1 HGB beginnt dieses Jahr mit einer Eröffnungsbilanz. Was dabei mit Forderungen, Verbindlichkeiten und dem Übergangsgewinn geschieht, steht auf der Seite zum Wechsel von der EÜR zur Bilanz.
- Freiberufler: Sie betreiben kein Gewerbe, § 141 AO erfasst sie nicht. Sie dürfen ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG) und brauchen dann keine Eröffnungsbilanz.
- Eingetragener Kleingewerbetreibender: Die Eintragung macht ihn zum Kaufmann (§ 2 HGB), § 241a HGB kann ihn trotzdem von Buchführung und Bilanz befreien.
- Übernahme eines bestehenden Betriebs gegen Entgelt: Dann gilt nicht § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sondern Nr. 7 – Teilwert, höchstens Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ein Fall für die Kanzlei.
- Pkw mit privater Mitbenutzung, ein Gebäudeteil oder Wertpapiere als Einlage: Ob und mit welchem Wert sie Betriebsvermögen werden, klären Sie mit Ihrer Kanzlei, bevor Sie buchen.
- Späterer Wechsel in eine GmbH: Das ist eine Umwandlung mit eigenen Regeln; die Seite zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH erklärt den Weg.
Die Eröffnungsbilanz des e.K. mit der Software
Der kostenlose Eröffnungsbilanz-Generator hat eine eigene Auswahl „Einzelunternehmen (e. K.)“. Sie tragen Stichtag, die Bareinlage auf das Geschäftskonto, eingelegte Gegenstände und Darlehen ein; der Generator stellt daraus die Bilanz auf, prüft, ob beide Seiten gleich sind, und liefert die Eröffnungsbuchungen für SKR03 und SKR04 – im Browser und ohne Konto. Die Werte der Sacheinlagen rechnet der Generator nicht für Sie; die Tabelle oben zeigt, wie Sie sie bestimmen.
Nur wer bilanziert, schickt die Eröffnungsbilanz dem Finanzamt als E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG); mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung entfällt das. Den Datensatz legen Sie in der Software an und lassen ihn kostenlos amtlich prüfen. Die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 €; schalten Sie die E-Bilanz für dasselbe Wirtschaftsjahr frei, ist sie darin eingeschlossen. Ihren ersten Jahresabschluss erstellen Sie ohne Kosten.
Häufige Fragen
Muss ein Einzelunternehmen eine Eröffnungsbilanz aufstellen?
Nur wenn der Inhaber Kaufmann ist (§ 1 oder § 2 HGB) und nicht nach § 241a HGB befreit ist. Bei einer Neugründung entfällt die Pflicht nach § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB, wenn am ersten Abschlussstichtag weder 800.000 € Umsatzerlöse noch 80.000 € Jahresüberschuss überschritten sind. Steuerlich kann eine Pflicht nach § 141 AO hinzukommen, die mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts beginnt.
Gilt die Befreiung nach § 241a HGB schon im Gründungsjahr?
Ja. § 241a Satz 2 HGB lässt die Befreiung bei einer Neugründung schon eintreten, wenn die Werte von 800.000 € Umsatzerlösen und 80.000 € Jahresüberschuss am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden; § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB überträgt das auf die Eröffnungsbilanz. Wird eine Grenze überschritten, besteht die Pflicht von Beginn an.
Mit welchem Wert kommt mein privater Pkw in die Eröffnungsbilanz?
Steuerlich mit dem Teilwert, bei Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre höchstens mit den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen bis zur Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 5 EStG). Beispiel: vor zwei Jahren für 24.000 € gekauft, sechs Jahre Nutzungsdauer angenommen, Teilwert 17.500 € – angesetzt werden 16.000 €.
Was steht beim Einzelkaufmann statt gezeichnetem Kapital in der Bilanz?
Das Eigenkapital der Inhaberin bzw. des Inhabers, geführt auf einem Kapitalkonto (zum Beispiel SKR03 0880, SKR04 2010). Ein Mindestkapital gibt es nicht. § 247 Abs. 1 HGB verlangt, das Eigenkapital gesondert auszuweisen; Entnahmen und Einlagen nach dem Eröffnungstag laufen über Privatkonten.
Brauchen Freiberufler eine Eröffnungsbilanz?
In der Regel nicht. Freiberufler sind keine Kaufleute, und die Buchführungspflicht nach § 141 AO gilt nur für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Sie dürfen den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Wer freiwillig bilanziert, beginnt mit einer Eröffnungsbilanz.
Wer unterschreibt die Eröffnungsbilanz eines e.K.?
Der Kaufmann persönlich, mit Datum (§ 245 Satz 1 HGB). Die Eröffnungsbilanz bewahrt er zehn Jahre auf, und zwar im Original (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 HGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 1 HGB – Kaufmann, Handelsgewerbe — abgerufen am 03.11.2026
- § 2 HGB – Kannkaufmann — abgerufen am 03.11.2026
- § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht — abgerufen am 03.11.2026
- § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung — abgerufen am 03.11.2026
- § 247 HGB – Inhalt der Bilanz — abgerufen am 03.11.2026
- § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung — abgerufen am 03.11.2026
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger — abgerufen am 03.11.2026
- § 4 EStG – Einlagen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung — abgerufen am 03.11.2026
- § 6 EStG – Bewertung von Einlagen bei Betriebseröffnung — abgerufen am 03.11.2026
- § 5b EStG – elektronische Übermittlung — abgerufen am 03.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.