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Personengesellschaften

Eröffnungsbilanz für OHG, KG und GbR: wer muss und wie sie aussieht

Eine Eröffnungsbilanz müssen OHG und KG aufstellen, weil sie Handelsgesellschaften sind und für sie die Vorschriften über Kaufleute gelten (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GbR ist auch nach der Reform des Personengesellschaftsrechts kein Kaufmann und braucht eine Eröffnungsbilanz nur, wenn sie steuerlich buchführungspflichtig wird oder freiwillig bilanziert. Das Muster unten zeigt eine OHG mit zwei Gesellschaftern, die ungleich viel einbringen – Geld, Ladeneinrichtung und Waren –, dazu eine KG mit einer natürlichen Person als Komplementär.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-03

OHG und KG ja, GbR in der Regel nein

Ob eine Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz braucht, entscheidet ihre Einordnung als Handelsgesellschaft. Die offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, „deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist“ und deren Gesellschafter unbeschränkt haften (§ 105 Abs. 1 HGB); die KG unterscheidet sich im Kern dadurch, dass einzelne Gesellschafter auf eine Haftsumme beschränkt haften (§ 161 Abs. 1 HGB). § 6 Abs. 1 HGB wendet auf beide das Recht der Kaufleute an, damit auch § 242 Abs. 1 HGB: Eröffnungsbilanz zu Beginn des Handelsgewerbes.

Anders als ein Einzelkaufmann kann sich eine OHG oder KG nicht auf die Befreiung für kleine Unternehmen berufen; § 241a HGB nennt ausdrücklich nur Einzelkaufleute. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dagegen ist keine Handelsgesellschaft. Daran hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) nichts geändert: Auch die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (§ 707 BGB) wird durch die Eintragung nicht zum Kaufmann.

Pflicht zur Eröffnungsbilanz je Gesellschaftsform nach dem MoPeG

Personengesellschaften: Handelsrecht und Steuerrecht
GesellschaftEinordnungHandelsrechtliche EröffnungsbilanzSteuerlich
OHGHandelsgesellschaft, § 105 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HGBPflicht (§ 242 Abs. 1 HGB), Gliederung nach § 247 HGBBuchführung gilt auch für die Besteuerung (§ 140 AO)
KG mit natürlicher Person als KomplementärHandelsgesellschaft, § 161 HGBPflicht, Gliederung nach § 247 HGBwie OHG
GmbH & Co. KG§ 264a HGBPflicht, Vorschriften für Kapitalgesellschaftenwie OHG; eigene Seite
Kleingewerbliche oder vermögensverwaltende Gesellschaft mit Eintragung im Handelsregister; freiberufliche nur, soweit das Berufsrecht die Eintragung zulässtOHG durch Eintragung (§ 107 Abs. 1 HGB)Pflicht wie OHGwie OHG
GbR oder eGbR mit Gewerbebetrieb, der keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordertkein Kaufmannkeine PflichtBuchführung ab dem Wirtschaftsjahr nach einer Mitteilung nach § 141 AO
GbR oder eGbR von Freiberuflernkein Kaufmannkeine Pflicht§ 141 AO erfasst nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte
GbR, deren Geschäft einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordertkraft Gesetzes OHG (§ 105 Abs. 1, § 1 Abs. 2 HGB)Pflicht wie OHG; Anmeldung zum Handelsregister (§ 106 Abs. 1 HGB)wie OHG

Was das Gesetz für die Bilanz einer OHG oder KG festlegt

  • Gliederung: § 247 Abs. 1 HGB verlangt, die Hauptgruppen der Bilanz getrennt zu zeigen und „hinreichend aufzugliedern“. Die Postenfolge des § 266 HGB ist für OHG und KG mit natürlicher Person als Vollhafter nicht vorgeschrieben, kann aber als Ordnung dienen.
  • Inventar: Zu Beginn des Handelsgewerbes sind alle Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem Wert zu verzeichnen (§ 240 Abs. 1 HGB) – bei Sacheinlagen eine Liste mit Gegenstand und vereinbartem Wert.
  • Kein Mindestkapital: Das Gesetz schreibt OHG und KG kein bestimmtes Kapital vor. Was jeder Gesellschafter beiträgt, steht im Gesellschaftsvertrag; Beitrag kann jede Förderung des gemeinsamen Zwecks sein, auch Dienste (§ 709 Abs. 1 BGB, über § 105 Abs. 3 HGB anwendbar).
  • Kapitalanteil: Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird seinem Kapitalanteil zugeschrieben, ein Verlust davon abgeschrieben (§ 120 Abs. 2 HGB). Den Anfangsbestand regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; in der Eröffnungsbilanz entspricht er den geleisteten Einlagen zu den angesetzten Werten.
  • Unterschrift: „Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen“ (§ 245 Satz 2 HGB) – in der OHG alle Gesellschafter, in der KG alle Komplementäre; die Kommanditisten müssen nicht unterschreiben.
  • Sprache, Währung, Aufbewahrung: deutsch und in Euro (§ 244 HGB); die Frist beträgt zehn Jahre, und ein Scan allein genügt für Eröffnungsbilanzen nicht (§ 257 Abs. 3 und 4 HGB).

Beispiel: OHG mit zwei Gesellschaftern und ungleichen Einlagen

Eine Feinkosthandlung startet am 1. April 2026 als OHG. Gesellschafterin A zahlt 30.000 € auf das Geschäftskonto ein. Gesellschafter B bringt eine Ladeneinrichtung (vereinbarter Wert 14.000 €), Waren (8.000 €) und 2.000 € in bar auf das Konto ein. Die OHG nimmt ein Bankdarlehen über 12.000 € auf.

Die beiden Kapitalanteile stehen getrennt, weil sie unterschiedlich hoch sind und später unterschiedlich fortgeschrieben werden. Vereinbart der Gesellschaftsvertrag die Werte der Beiträge, aber keine eigenen Beteiligungsverhältnisse, verteilen sich Gewinn und Verlust nach dem Verhältnis dieser Werte (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB): 30.000 zu 24.000, also rund 55,6 % für A und 44,4 % für B. Ohne vereinbarte Werte bekäme jeder Gesellschafter den gleichen Anteil (Satz 3).

Mit welchem Wert Sacheinlagen in die Bilanz einer Personengesellschaft kommen, legt das HGB nicht ausdrücklich fest; die Gesellschafter vereinbaren ihn, und auch hier gilt: „Es ist vorsichtig zu bewerten“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Steuerlich ist die Übertragung aus dem Privatvermögen gegen Gesellschaftsrechte ein eigenes Thema – klären Sie die Werte vor dem Stichtag mit Ihrer Kanzlei.

Eröffnungsbilanz der Muster-OHG zum 1. April 2026
PostenAktiva €Passiva €
Anlagevermögen: Ladeneinrichtung14.000
Umlaufvermögen: Waren8.000
Umlaufvermögen: Guthaben bei Kreditinstituten (30.000 € + 2.000 € + 12.000 €)44.000
Eigenkapital: Kapitalanteil Gesellschafterin A30.000
Eigenkapital: Kapitalanteil Gesellschafter B (14.000 € + 8.000 € + 2.000 €)24.000
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten12.000
Bilanzsumme66.00066.000

Feste und variable Kapitalkonten – und die KG mit natürlicher Person

Beispiel: Eine KG mit Komplementär C (Einlage 10.000 €) und Kommanditistin D (Einlage 25.000 €, Haftsumme 25.000 €) zum 1. September 2026.

Ein Kontenmodell schreibt das HGB nicht vor; vom gesetzlichen Innenverhältnis kann der Gesellschaftsvertrag abweichen (§ 108 HGB). Die Kontenrahmen bieten dafür getrennte Konten an: ein festes Kapitalkonto, das die vereinbarte Beteiligung abbildet (SKR03 0870, SKR04 2000 Festkapital), ein variables Konto für Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen (SKR03 0880, SKR04 2010) und ein Darlehenskonto für stehen gelassene Beträge mit Fremdkapitalcharakter (SKR03 0890, SKR04 2020 Gesellschafter-Darlehen). Am Eröffnungstag tragen nur die festen Konten einen Saldo.

In der KG laufen die Konten getrennt nach Vollhaftern und Kommanditisten: Kommandit-Kapital auf SKR03 0900 bzw. SKR04 2050. Es empfiehlt sich, beide Gruppen auch in der Bilanz getrennt zu zeigen, damit erkennbar bleibt, wer unbeschränkt haftet. Unterschreiben muss hier nur C (§ 245 Satz 2 HGB).

Eröffnungsbilanz der Muster-KG zum 1. September 2026
PostenAktiva €Passiva €
Umlaufvermögen: Guthaben bei Kreditinstituten35.000
Eigenkapital: Kapitalanteil Komplementär C10.000
Eigenkapital: Kommanditkapital D25.000
Bilanzsumme35.00035.000

Gründungsbuchungen der Muster-OHG in SKR03 und SKR04

Je Gesellschafter ein eigenes Festkapitalkonto; Soll an Haben.

Probe: Auf dem Konto A stehen 30.000 €, auf dem Konto B 2.000 € + 14.000 € + 8.000 € = 24.000 € – zusammen 54.000 €, das Eigenkapital der Bilanz. Für die KG aus dem Beispiel oben lauten die Buchungen 1200 an 0870 (10.000 €) und 1200 an 0900 (25.000 €), im SKR04 1800 an 2000 und 1800 an 2050.

Buchungssätze zur Muster-OHG
VorgangSKR03SKR04Betrag €
Bareinlage A1200 Bank an 0870 Festkapital (Konto A)1800 Bank an 2000 Festkapital (Konto A)30.000
Bareinlage B1200 an 0870 (Konto B)1800 an 2000 (Konto B)2.000
Sacheinlage Ladeneinrichtung B0430 Ladeneinrichtung an 0870 (Konto B)0640 Ladeneinrichtung an 2000 (Konto B)14.000
Sacheinlage Waren B3980 Waren (Bestand) an 0870 (Konto B)1140 Waren (Bestand) an 2000 (Konto B)8.000
Bankdarlehen der OHG, Laufzeit vier Jahre1200 an 0640 (Kreditinstitute, Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre)1800 an 3160 (Kreditinstitute, Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre)12.000

GbR, eGbR und Freiberufler: wann doch eine Eröffnungsbilanz entsteht

  • Gewerbliche GbR mit Mitteilung des Finanzamts: Die Buchführungspflicht gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung folgt (§ 141 Abs. 2 AO). Weil § 141 Abs. 1 Satz 2 AO unter anderem § 242 Abs. 1 HGB sinngemäß gelten lässt, steht am Anfang dieses Jahres eine Eröffnungsbilanz der GbR. Den Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beschreibt die Seite zum Wechsel.
  • GbR, die herausgewachsen ist: Erfordert das Geschäft nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Gesellschaft kraft Gesetzes eine OHG (§ 105 Abs. 1, § 1 Abs. 2 HGB) und zum Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB). Wann diese Schwelle erreicht war, beurteilen Sie am besten mit der Kanzlei.
  • Freiberufler-GbR: § 141 AO erfasst sie nicht; sie darf ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Lässt das Berufsrecht die Eintragung zu, kann sie OHG werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB) – und muss dann bilanzieren.
  • eGbR: Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist freiwillig (§ 707 Abs. 1 BGB: „können … anmelden“) und begründet keine Bilanzierungspflicht.
  • Freiwillige Bilanz: Jede Personengesellschaft darf freiwillig Bücher führen und bilanzieren; dann beginnt sie mit einer Eröffnungsbilanz. Die E-Bilanz nach § 5b EStG folgt daraus nur, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt – eine vermögensverwaltende GbR mit Vermietungseinkünften ermittelt weiter den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Selbst prüfen, Kanzlei einbinden, mit der Software weiter

Prüfen Sie vor der Unterschrift: Stimmen die Kapitalanteile mit dem Gesellschaftsvertrag überein? Ist jede Sacheinlage mit Gegenstand und Wert verzeichnet? Sind Darlehen der Gesellschafter als Verbindlichkeit und nicht als Kapital erfasst? Gehen Aktiva und Passiva auf? Haben alle persönlich haftenden Gesellschafter mit Datum unterschrieben? Die Kanzlei ist gefragt, sobald ein bestehendes Unternehmen eingebracht wird, Grundstücke oder Beteiligungen eingelegt werden oder die Gesellschafter einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehalten, die der Gesellschaft dienen.

Für den ersten Entwurf genügt der kostenlose Eröffnungsbilanz-Generator: Rechtsform „OHG/KG“ wählen, Geld- und Sacheinlagen je Gesellschafter und die Darlehen eintragen – heraus kommen die Bilanz mit Prüfung der Summen und die Buchungssätze für beide Kontenrahmen, zum Herunterladen als Excel-Datei. Bilanziert die Gesellschaft, verlangt das Finanzamt die Eröffnungsbilanz elektronisch (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG). Dafür tragen Sie in der Software zusätzlich die Kapitalkonten jedes Gesellschafters zum Eröffnungstag ein. Prüfen lassen Sie den Datensatz amtlich ohne Kosten; gesendet wird erst nach Ihrer Freigabe, für 20 €, oder ohne Aufpreis, wenn die E-Bilanz für dasselbe Wirtschaftsjahr schon freigeschaltet ist. Auch hier gilt: Der erste Jahresabschluss kostet nichts.

Häufige Fragen

Muss eine OHG eine Eröffnungsbilanz aufstellen?

Ja. Die OHG betreibt ein Handelsgewerbe (§ 105 Abs. 1 HGB) und unterliegt als Handelsgesellschaft dem Recht der Kaufleute (§ 6 Abs. 1 HGB). Sie stellt deshalb zu Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz auf (§ 242 Abs. 1 HGB). Die Befreiung des § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute.

Braucht eine GbR nach dem MoPeG eine Eröffnungsbilanz?

Handelsrechtlich nicht, auch nicht als eingetragene GbR: Sie ist kein Kaufmann. Eine Eröffnungsbilanz entsteht, wenn das Finanzamt einer gewerblichen GbR die Buchführungspflicht nach § 141 AO mitteilt (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO verweist auf § 242 Abs. 1 HGB), wenn sie freiwillig bilanziert oder wenn ihr Geschäft einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert – dann ist sie kraft Gesetzes eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB).

Wer unterschreibt die Eröffnungsbilanz einer KG?

Alle persönlich haftenden Gesellschafter, also die Komplementäre, jeweils mit Datum. Das folgt aus § 245 HGB, den die Verweisung in § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die Eröffnungsbilanz erstreckt. Kommanditisten müssen nicht unterschreiben. In der OHG unterschreiben alle Gesellschafter, weil alle persönlich haften.

Gilt für die Eröffnungsbilanz einer OHG die Gliederung des § 266 HGB?

Nicht zwingend. Für OHG und KG mit mindestens einer natürlichen Person als Vollhafter genügt § 247 Abs. 1 HGB: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert und hinreichend aufgegliedert. Die Gliederung für Kapitalgesellschaften gilt erst, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet (§ 264a HGB), etwa bei der GmbH & Co. KG.

Wie werden ungleiche Einlagen in der Eröffnungsbilanz gezeigt?

Jeder Gesellschafter erhält einen eigenen Kapitalanteil in Höhe seiner geleisteten Einlage. Beispiel: A legt 30.000 € in Geld ein, B Ladeneinrichtung, Waren und Geld im Wert von 24.000 € – die Bilanz zeigt zwei Kapitalanteile über 30.000 € und 24.000 €. Sind nur die Werte der Beiträge vereinbart, verteilen sich Gewinn und Verlust in diesem Verhältnis (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Hat eine OHG ein Mindestkapital?

Nein. Das Gesetz schreibt OHG und KG kein bestimmtes Kapital vor; die Gesellschafter haften unbeschränkt, Kommanditisten bis zu ihrer Haftsumme (§ 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 171 Abs. 1 HGB). Was jeder beiträgt, regelt der Gesellschaftsvertrag; ein Beitrag kann auch in Diensten bestehen (§ 709 Abs. 1 BGB).

Quellen und Rechtsstand

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