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Handels- und Steuerrecht

Eröffnungsbilanz nach Handelsrecht und Steuerrecht: wo die Werte auseinandergehen

Eine Eröffnungsbilanz wird nach Handelsrecht aufgestellt (§ 242 Abs. 1 HGB) und nach Steuerrecht übermittelt: Ihr Inhalt geht als E-Bilanz an das Finanzamt, wobei abweichende Ansätze an die steuerlichen Vorschriften anzupassen sind (§ 5b Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG). Bei einer Bargründung stimmen beide Fassungen überein. Auseinander laufen sie vor allem, wenn bei der Betriebseröffnung Gegenstände aus dem Privatvermögen hinzukommen; dann bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG den steuerlichen Wert.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die E-Bilanz nach § 5b EStG aus der Saldenliste, prüft sie amtlich und übermittelt sie direkt über ELSTER an das Finanzamt – für 20 € je Wirtschaftsjahr, für GmbH, UG, AG, SE, eG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Stand: 2026-11-03

Erst Handelsrecht, dann Steuerrecht: die Reihenfolge

Die Pflicht zur Eröffnungsbilanz steht im Handelsgesetzbuch. Der Kaufmann stellt „zu Beginn seines Handelsgewerbes“ einen Abschluss auf, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Steuerrecht übernimmt diese Pflicht: Wer nach anderen Gesetzen Bücher zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, erfüllt sie auch für die Besteuerung (§ 140 AO). Für gewerbliche Unternehmer, die erst nach einer Mitteilung des Finanzamts buchführungspflichtig werden, gelten § 242 Abs. 1 HGB und die §§ 243 bis 256 HGB sinngemäß, sofern sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO).

Das Steuerrecht setzt danach an zwei Stellen eigene Regeln. Es bewertet bei Eröffnung eines Betriebs nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG, und es verlangt den Inhalt der Eröffnungsbilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine zweite, eigenständig aufgestellte Steuer-Eröffnungsbilanz schreibt es nicht vor: Sie entscheiden, ob Sie die Handelsbilanz mit Anpassungen oder eine Steuerbilanz übermitteln. Wer dagegen kein Kaufmann ist und den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, braucht keine der beiden.

Maßgeblichkeit und Bewertungsvorbehalt am Eröffnungstag

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verknüpft beide Rechenwerke: Bei buchführenden Gewerbetreibenden ist „für den Schluss des Wirtschaftsjahres“ das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, ein steuerliches Wahlrecht wird anders ausgeübt. Der Wortlaut zielt auf den Schluss des Wirtschaftsjahres. Für den Beginn enthält das Gesetz eine eigene Regel: „Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Dazu kommt der Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG: Die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung „sind zu befolgen“. Wo das EStG einen Wert vorgibt, gilt er steuerlich, gleich was in der Handelsbilanz steht. Wer ein steuerliches Wahlrecht abweichend vom Handelsrecht ausübt, nimmt die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse auf (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Das HGB selbst nennt für Einlagen keinen eigenen Wertmaßstab. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt Vermögensgegenstände auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB versteht darunter die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Legt ein Einzelkaufmann einen privaten Gegenstand in sein Unternehmen ein, entstehen dem Unternehmen solche Aufwendungen nicht. Welcher handelsrechtliche Wert dann anzusetzen ist, beantwortet das Gesetz nicht ausdrücklich; aus diesem Spielraum entstehen Unterschiede zwischen beiden Bilanzen.

Die Einlageregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Fall für Fall

  • Grundsatz: Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, also der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs bei Fortführung im Gesamtkaufpreis für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Nr. 1 Satz 3 EStG).
  • Obergrenze Anschaffungskosten: höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung angeschafft oder hergestellt wurde (Buchst. a), wenn es ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist, an der eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 6 EStG besteht, also von mindestens 1 Prozent in den letzten fünf Jahren (Buchst. b), oder wenn es ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG ist, etwa Aktien (Buchst. c).
  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter: Die Anschaffungskosten werden um die Absetzungen für Abnutzung zwischen Anschaffung und Einlage gekürzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG); Obergrenze sind die fortgeführten Anschaffungskosten.
  • Früher aus einem Betrieb entnommene Wirtschaftsgüter: An die Stelle der Anschaffungskosten tritt der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Übersteigt der Einlagewert eines abnutzbaren, beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsguts 800 € nicht, darf er im Wirtschaftsjahr der Eröffnung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG); in der Bilanz des ersten Tages steht der Gegenstand trotzdem.
Steuerlicher Ansatz bei Betriebseröffnung zum 1. Juli 2026 (erfundene Werte, Pkw-Nutzungsdauer sechs Jahre)
WirtschaftsgutAngeschafftObergrenze (AK, ggf. fortgeführt) €Teilwert €Steuerlicher Ansatz €Grund
Pkw A1. Juli 2024 für 30.000 €20.00024.00020.000innerhalb von drei Jahren angeschafft: Obergrenze greift
Pkw B, gleiche Daten, schlechterer Zustand1. Juli 2024 für 30.000 €20.00018.50018.500Teilwert liegt unter der Obergrenze
Pkw C1. April 2022 für 30.000 €–12.00012.000mehr als drei Jahre vor der Eröffnung angeschafft: Teilwert
GmbH-Anteil, 25 % Beteiligung2015 für 6.250 €6.25040.0006.250Beteiligung im Sinne des § 17 EStG: Obergrenze ohne Zeitgrenze
Aktien im Streubesitz2025 für 8.000 €8.0009.5008.000Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG

Beispiel: ein Pkw, zwei Bilanzen, 4.000 € Unterschied

Erfundener Fall: Einzelkaufmann, Betriebseröffnung am 1. Juli 2026

Beispiel: Ein Einzelkaufmann eröffnet am 1. Juli 2026 einen Kurierdienst. Er zahlt 9.000 € auf das Geschäftskonto ein und bringt seinen Pkw ein, den er am 1. Juli 2024 privat für 30.000 € gekauft hat. Ein Händler bewertet den Wagen am Eröffnungstag mit 24.000 €; diesen Betrag nimmt der Kaufmann als Teilwert. Für Pkw nennt die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter des Bundesfinanzministeriums sechs Jahre Nutzungsdauer (Fundstelle 4.2.1).

Steuerlich: Der Kauf liegt weniger als drei Jahre vor der Eröffnung, also gilt die Obergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG. Die Anschaffungskosten werden für 24 Monate gekürzt: 30.000 € ÷ 72 Monate × 24 Monate = 10.000 €. Die fortgeführten Anschaffungskosten betragen 20.000 €. Weil der Teilwert von 24.000 € darüber liegt, steht der Pkw steuerlich mit 20.000 € in der Eröffnungsbilanz.

Handelsrechtlich fehlt eine solche Obergrenze. Die Tabelle rechnet deshalb zwei Varianten: In Variante 1 übernimmt der Kaufmann den steuerlichen Wert auch in die Handelsbilanz, und eine Bilanz genügt für beide Zwecke. In Variante 2 setzt er handelsrechtlich den Zeitwert am Eröffnungstag von 24.000 € an; dann weicht die Handelsbilanz um 4.000 € ab. Die Überleitung lautet: Eigenkapital laut Handelsbilanz 33.000 € abzüglich Anpassung Pkw 4.000 € ergibt Eigenkapital laut Steuerbilanz 29.000 €. Welcher handelsrechtliche Wert im Einzelfall vertretbar ist, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.

Der Unterschied endet nicht am ersten Tag. Beide Rechenwerke schreiben den Pkw von verschiedenen Ausgangswerten ab, sodass die Abweichung in jeder Schlussbilanz erneut anzupassen ist, bis der Wagen abgeschrieben oder verkauft ist.

Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2026 in €: Handelsbilanz in zwei Varianten und Steuerbilanz
PostenHandelsbilanz Variante 1 (€)Handelsbilanz Variante 2 (€)Steuerbilanz (€)
Pkw (Anlagevermögen)20.00024.00020.000
Guthaben bei Kreditinstituten9.0009.0009.000
Summe Aktiva29.00033.00029.000
Eigenkapital (Kapitalkonto)29.00033.00029.000
Summe Passiva29.00033.00029.000

Gleich oder verschieden: typische Eröffnungsposten im Vergleich

Wo Handels- und Steuerbilanz zur Eröffnung übereinstimmen und wo nicht
Sachverhalt bei der EröffnungHandelsbilanzSteuerliche BehandlungFolge
Bargründung, Bankguthaben, Darlehengezeichnetes Kapital zum Nennbetrag, Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag (§ 272 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB)dieselben Werteeine Bilanz für beide Zwecke
Pkw, Maschine oder Möbel aus dem Privatvermögenkein eigener Wertmaßstab im HGBTeilwert, bei Anschaffung in den letzten drei Jahren höchstens fortgeführte Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG)Abweichung möglich, Anpassung nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG
Geringwertiges Wirtschaftsgut bis 800 €mit seinem Wert in der EröffnungsbilanzSofortabzug im Wirtschaftsjahr der Eröffnung möglich (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG)Unterschied erst im ersten Jahresabschluss
Sacheinlage gegen Geschäftsanteile einer GmbHerreicht der Wert den Nennbetrag nicht, zahlt der Gesellschafter die Differenz in Geld (§ 9 Abs. 1 GmbHG)Einordnung und Folgen beim Gesellschafter klärt die KanzleiBewertungsfall, siehe Sachgründung
Aufgeld bei Gründung einer GmbH oder AGKapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB)zusätzlich steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG), kein Bilanzpostengesonderte Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahrs

GmbH und AG: Aufgeld, Kapitalrücklage und steuerliches Einlagekonto

Bei Kapitalgesellschaften kommt eine steuerliche Nebenrechnung hinzu, die in keiner Bilanz steht. Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet werden, weist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft „am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto)“ aus (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Der Bestand wird gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG), und die Gesellschaft gibt dafür auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs eine Feststellungserklärung ab (§ 27 Abs. 2 Satz 4 KStG).

Ein Zahlenfall: Drei Gesellschafter gründen eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital und leisten auf ihre Geschäftsanteile zusätzlich ein Aufgeld von zusammen 15.000 €. Die Eröffnungsbilanz zeigt 40.000 € Bankguthaben, 25.000 € gezeichnetes Kapital und 15.000 € Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB); steuerlich sind die Werte dieselben. Das Einlagekonto erscheint in der Eröffnungsbilanz nicht. Die erste Erklärung dazu fällt zum Schluss des ersten Wirtschaftsjahres an, und der Bestand umfasst dann die 15.000 €, solange keine Leistungen der Gesellschaft das Konto gemindert haben. Das Stammkapital zählt nicht dazu, weil es in das Nennkapital geleistet ist.

Auch für Kapitalgesellschaften richtet sich die Einkommensermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das steuerliche Einlagekonto betrifft Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften (§ 27 Abs. 1 und 7 KStG); beim Einzelkaufmann und bei Personengesellschaften laufen Einlagen über das Kapitalkonto.

Ans Finanzamt: Einheitsbilanz, Anpassung oder Steuerbilanz

§ 5b Abs. 1 EStG lässt drei Wege zu, die über Satz 4 auch für die Eröffnung gelten. Stimmen alle Ansätze überein, übermitteln Sie die Bilanz unverändert; in der Praxis heißt das Einheitsbilanz. Weichen Ansätze ab, sind sie „durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen“ (Satz 2), was als Überleitungsrechnung bekannt ist. Oder Sie übermitteln gleich „eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz“ (Satz 3).

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gehören die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu (§ 5b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Verzichtet das Finanzamt auf Antrag wegen unbilliger Härte auf die elektronische Form (§ 5b Abs. 2 EStG), gehört eine Abschrift der Eröffnungsbilanz zur Steuererklärung, angepasst durch Zusätze oder Anmerkungen oder ergänzt um eine Steuerbilanz (§ 60 Abs. 1 und 2 EStDV).

In der Software ist die Eröffnungsbilanz für das Finanzamt stets eine Einheitsbilanz. Das passt, wenn Handels- und Steuerwerte übereinstimmen, also bei einer Bargründung oder in Variante 1; eine Überleitung oder eine eigene Steuerbilanz bietet die Software für die Eröffnungsbilanz nicht an. Erfassen und amtliche Prüfung sind kostenlos; die Übermittlung nach Ihrer Freigabe kostet 20 € je Eröffnungsbilanz und ist enthalten, wenn die E-Bilanz desselben Wirtschaftsjahres freigeschaltet ist, sowie im aktiven Gesamtpaket (eine je Gesellschaft und zwölf Monate). Weichen Ihre Werte ab wie in Variante 2, stimmen Sie den Weg mit Ihrer Kanzlei ab; in der Jahres-E-Bilanz erfasst die Software Abweichungen als Überleitung oder übermittelt eine Steuerbilanz. Die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz rechnet der kostenlose Generator, und der erste Jahresabschluss ist kostenlos.

Ihre Prüfschritte und der Punkt, an dem die Kanzlei übernimmt

  • Bargründung ohne eingebrachte Gegenstände: Handels- und Steuerbilanz sind gleich; prüfen Sie nur Nennbeträge und Erfüllungsbeträge.
  • Für jeden eingebrachten Gegenstand festhalten: Anschaffungsdatum und -kosten mit Beleg, Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle, Teilwert am Eröffnungstag mit Nachweis.
  • Drei-Jahres-Grenze rechnen: niedrigerer Wert aus Teilwert und fortgeführten Anschaffungskosten; bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG und Wertpapieren ohne Zeitgrenze.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter über 250 €, die Sie sofort abziehen, in ein laufendes Verzeichnis aufnehmen, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).
  • Entscheiden, ob die Handelsbilanz denselben Wert trägt; falls nicht, die Anpassung für die E-Bilanz vorbereiten und jedes Jahr fortführen.
  • Die Kanzlei einbinden bei Sacheinlagen in eine GmbH, bei Einbringung eines Betriebs (§§ 20, 24 UmwStG) oder Kauf eines Betriebs (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG), bei Grundstücken und immer dann, wenn der Teilwert strittig ist. Die Software bereitet vor; Aufstellung, Unterschrift und Verantwortung bleiben bei Ihnen.

Häufige Fragen

Muss ich neben der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz eine eigene Steuerbilanz aufstellen?

Nein. Nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG genügt es, abweichende Ansätze durch Zusätze oder Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften anzupassen. Eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz dürfen Sie nach Satz 3 übermitteln, müssen es aber nicht. Über Satz 4 gilt das auch im Fall der Eröffnung des Betriebs.

Gilt die Maßgeblichkeit auch für die Eröffnungsbilanz?

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an das Betriebsvermögen „für den Schluss des Wirtschaftsjahres“ an. Für die Eröffnung bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG den Wert durch Verweis auf die Einlageregel, und § 5 Abs. 6 EStG stellt klar, dass die steuerlichen Vorschriften über Einlagen und Bewertung zu befolgen sind. Bei einer Bargründung führt beides zu denselben Zahlen.

Warum darf ich steuerlich nicht den höheren Marktwert meines Pkw ansetzen?

Weil § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG den Teilwert begrenzt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung angeschafft wurde: Dann gelten höchstens die Anschaffungskosten, gekürzt um die Abschreibungen bis zur Einlage (Satz 2). Bei Betriebseröffnung verweist § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG auf diese Regel. Im Beispiel dieser Seite sind das 20.000 € statt 24.000 €.

Steht das steuerliche Einlagekonto in der Eröffnungsbilanz einer GmbH?

Nein. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen, etwa ein Aufgeld, weist die Kapitalgesellschaft am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto aus (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG), dessen Bestand gesondert festgestellt wird (§ 27 Abs. 2 KStG). In der Handelsbilanz erscheint das Aufgeld als Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Ab welchem Wirtschaftsjahr gehört ein Kontennachweis zur steuerlichen Eröffnungsbilanz?

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden, und Satz 4 erstreckt die Übermittlungspflicht auf die Eröffnung des Betriebs.

Was gilt, wenn ich einen bestehenden Betrieb kaufe, statt einen neuen zu eröffnen?

Dann greift § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Wie der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt wird, klären Sie am besten mit Ihrer Kanzlei.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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